I. Abschnitt: Die Schulverwaltung. (* S. 93 fg, 160 fg.) 1. Erneuerung -er Verwaltungsorgane. Die nationale Erhebung hat mit Recht es zunächst für wesentlicher angesehen, neuen Geist in die alten Formen zu gießen, als den in den letzten Jahrzehnten entwickelten Aufbau der Schulverwaltung selbst grund legend zu ändern. Durch das Gesetz vom 22. Mai 1933 (SGBl. S. 72) wurde für die Gemeindekörperschaften die Neu bildung der vor dem 3. April 1933 gewählten Schulbezirks- und Sch ul Verbandsver tretungen, sowie der Schul- und Berufs schul a u s s ch ü s s e angeordnet. Die Sächsische Regierung hat dabei davon abge sehen, entsprechend dem Gleichschaltungs-Reichsgesetz vom 31. 3. 33 (RGBl. S. 153) eine Verkleinerung dieser Körperschaften um möglichst ^ vorzuschreiben. In seiner Verordnung vom 20. Mai 1933 führt das Ministerium zu dieser Frage aus: Es ist zwar grundsätzlich geboten, daß eine entsprechende Verkleinerung der Schnl- bezirksvorstände und Schulverbandsvorständ« dort, wo es möglich ist, gleichfalls durchgeführt wird. Das Gesetz über die Neubildung der Schulbezirks- und Schulverbandsver- tretungen sieht jedoch davon ab, dies ausdrücklich auszu sprechen, weil ein« solche Verkleinerung nur ausnahms weise möglich sein wird, denn jede Mitgliedsgemeinde entsendet in oen Schulbezirksvorstand, wo nicht nur einen, so doch ihrer Größe entsprechend nur einige wenige Ver treter, sodaß für die Verkleinerung dieser Körperschaften wenig Raum gegeben ist. Die Schulausschüsse sind zwar keine Vertretungskörper schaften, doch ist auch bei ihnen die Herabsetzung der Mit gliederzahl zur Vereinfachung der Verwaltung gemäß der Verordnung vom 4. Februar 1929 (1929, 11) im Auge zu behalten, soweit dies nicht bereits geschehen ist.