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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-05-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188305163
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18830516
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18830516
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Weise nicht bethätigte, dem Original gegenüber sogar ungetreue Beifügung willkürlich gewählter Farbe dar. Dieser Einwand beruht indessen lediglich auf der unrichtigen, auf thatsächlichem Bereiche sich bewegenden Folgerung, daß die Wiedergabe des Originalwerks durch farbige Darstellung die Annahme, es sei solche mittelst Nachbildung geschaffen worden, aus dem Grunde ausschließe, weil die nothwendige Treue der Photographie jene Wiedergabe in ungewöhnlichem Grade erleichtert habe. Die Strafkammer hat auch auf den weiteren von der Re vision hervorgehobenen Umstand mit Recht entscheidendes Gewicht nicht gelegt, daß die zum Uebermalen der Photographien gewählten Farben denen des Originals nicht durchweg entsprechen, vielmehr, wie das Urtheil als erwiesen ansieht, weder der Angeklagte, noch die von ihm mit dem Coloriren der Photographie beauftragte Persönlichkeit das Originalgemälde gesehen, sondern letztere die Farben nach eigenem Gutdünken gewählt hat. Denn es kam nur darauf an, daß festgestellt zu werden vermochte, es gebe die nachbildende Arbeit den vom Originalwerke dargestellten Gedanken in seinem wesentlichen Bestände erkennbar wieder. Gelangte das erkennende Gericht zu diesem Ergebnisse, so konnte es Ab weichungen zwischen Farben des Originals und der Nachbildungen bei dem festgestellten Umstande, daß bei der Wahl der Farben für die Colorirung der Photographien deren Lichttöne insofern maßgebend gewesen seien, als aus diesen zu erkennen war, welche Theile des Originalgemäldes hell oder dunkel gehalten waren, als Unterschiede in untergeordneten Dingen betrachten und solchen jede rechtliche Erheblichkeit absprechen. Indem der Angeklagte in der Revisionsschrift zugibt, er habe durch Aufträgen der Farben auf die Photographien die durch letztere geschaffenen Nachbildungen dem Originale näher gebracht, bezeichnet er zutreffend seinen Ein griff in die Rechte der Urheberin des Oelgemäldes. Denn dieser allein stand nach tz. 1. und 2. des angezogenen Gesetzes das Recht zur Seite, zu bestimmen, ob durch eine weitere Nachbildung der Eindruck, welcher von der nach dem Originalwerke aufgenommenen Photographie geboten wird, noch gesteigert werden durfte oder nicht, und es verstand sich von selbst, daß der Angeklagte nicht jeden Gebrauch von den in sein Eigenthum gekommenen fraglichen ihrer Versammlungen zu setzen, und die Frage reiflich zu erwägen und zu besprechen, damit vielleicht schon in der nächsten Hauptversammlung des Verbands bestimmte und ersprießliche Beschlüße in dieser Beziehung gefaßt werden können. Es erscheint uns das umsomehr geboten, als verschiedene Corpo- rationen bereits der gleichen Frage in ihrem Stande näher getreten sind. Der Congreß kaufmännischer Vereine in Fulda hat im vorigen Jahre sich eingehend damit beschäftigt; die Buchdruckergehilsen Wiens haben ein Flugblatt in 100,000 Exemplaren verbreitet, mit welchem sie in die weitesten Kreise des Publicums Klarheit über ihre Lehr lings-Verhältnisse gebracht haben; in den Localblättern größerer Städte finden sich in jetziger Zeit zahlreiche Anzeigen, in welchen vor dem Eintritt in den Stand der Schriftsetzer, Buchdrucker, Bildhauer, Noten stecher pp. gewarnt wird, und endlich wird jetzt sogar von Seiten der Regierung die Vorbereitung zum akademischen Beruf erschwert und vor dem Eintritt in denselben gewarnt. Da tritt nach unsrer Meinung auch an die Buchhändler die Mahnung heran, die Hände nicht in den Schoß zu legen, denn es liegt wohl aus der Hand, daß die oben erwähnten Bestrebungen ihre verderbliche Rückwirkung auf unfern ohnehin jaborirenden Stand ausüben müssen, daß dadurch die von andern Ständen als ungeeignet zurückgewiesenen Elemente nicht zum mindesten dem Buchhandel zu geführt werden. Es erscheint uns darum auch notwendiger als je, daß Ansichten erfahrener Collegen über die im Buchhandel herrschenden Verhältnisse in den Tagesblättern wiederholt auftreten, und daß über die wünschens werte Vorbildung und über die Aussichten der jungen Leute, welche sich dem Buchhandel widmen wollen, von competenter Seite Urtheile in das Publicum dringen. Hierzu den Anstoß zu geben, scheint uns Pflicht des Verbandes zu sein und in diesem Sinne möchten wir Sie hiermit bitten, sich gleich falls der Sache anzunehmen und sie durchzuberathen, damit eine mög lichst große Einigkeit bei der nächsten Hauptversammlung des Ver bandes zum erwünschten Ziele führt re. I. A.: H. O. Sperling, Vertrauensmann. An dieses Thema knüpfte sich eine lebhafte Besprechung, in welcher anerkannt wurde, daß die jetzigen, nichts weniger als glänzenden Verhältnisse zum Handeln drängen und daß trotz der schier unüberwindlich scheinenden Schwierigkeiten etwas gethan, zum mindesten der Versuch, eine Besserung herbeizuführen, unter nommen werden müsse. lieber das Wie und Was gingen die An sichten auseinander. Unter anderem wurde betont, daß die An gelegenheit in erster Linie eine Sache der Erziehung sei; die Buchhändler-Lehranstalt müsse noch viel mehr als bisher an Be- Photographien zu machen berechtigt war, wie er in der Revision s px^ung gewinnen durch Verallgemeinerung bezw. Uebergang an ausgeführt, sondern nur einen solchen, durch welchen er die vom s den Börsenverein; ihre Zöglinge mit guten Abgangszeugnissen Gesetze der Urheberin des Werks der bildenden Kunst eingeräumten l müßten dieselben gewissermaßen als Garantiescheine für die Zn- Rechte nicht verletzte. I kunft betrachten können, indem bei Stellungsgesuchen ein ganz be- Es läßt daher die angegriffene Entscheidung weder hinsichtlich l sonderer Werth darauf mit zu legen sei. Sodann sei das Standes- ^griff der^Nachbildung geforderten Thätigkeit, ^xmußtsein mehr zu heben; als Mittel zum Zweck der Ehrgeiz der jüngeren Glieder des Buchhandels zu wecken und durch öffentliche Ausschreibung von Preisfragen, wie es eben erst das nicht hoch genug anzuerkennende Beispiel des Hrn. Langewiesche- Rheydt in praktischer Weise vorgeführt habe, anzuspornen. Auf dieser strebsamen Bahn könnten der Börsenvereins-Vorstand und der Verbands-Vorstand so recht eigentlich Hand in Hand gehen durch Bildung eines gemeinschaftlichen Ausschusses lediglich noch bezüglich der Willensrichtung, in welcher jene erfolgt sein muß, erkennen, daß das Gericht hierbei von einem Rechtsirrthum geleitet gewesen sei. Aus dem Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilsen- verbandr. Kreis Leipzig. — In der jüngsten Kreisversammlung, Mittwoch den 9. ds., gelangte ein charakteristisches Schriftstück j für die angedeuteten Zwecke und durch Gewährung von Geldern zu zur allgemeinen Kenntniß, welches wegen seines allgemein inte-, Ehrenpreisen. restanten Inhaltes hier im Wortlaute folgt: / Der Vorschlag: eine Flugschrift für pädagogische Kreise ab- Leipzig, März 1883. ! zufassen, worin rückhaltlos die Anforderungen an einen Buch- Es wird, wie uns, so gewiß auch Ihnen nicht entgangen sein, i Händler der Gegenwart und der Gegenwerth der daran zu wie in neuerer Zeit im Buchhandel neben dem Verlangen, aus die! knüpfenden Erwartungen klarzustellen wären, fand Beifall. Aus ildung der Lehrlin e eme größere Sorgfalt zu verwenden, auch ^ die Klagen der Gehilfen, insbesondere der jüngeren, eme geeignete * r. Stellung zu finden, immer stärker austreten. Wir glauben daher Ihrer Zustimmung gewiß zu sem, wenn wir sagen, daß es nach 8. 2. seiner Satzungen zu den Aufgaben des ANg. Dtsch. Buchh.-Gehilfenverbandes gehört, dieser An- heit einmal näher zu treten, und ferner, daß es Sache der eise und der Ortsvereine ist, sie schon jetzt auf das Programm druckers verliehen worden. Personalnachrichten. Herrn Karl Prochaska in Teschen ist vom Kaiser von Oesterreich der Titel eines k. k. Hof-Buchhändlers und Hof-Buch-
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