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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-06-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193106113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310611
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310611
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- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
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Nr. 132 (R. 68). Leipzig, Donnerstag den 11. Juni 1931. 88. Jahrgang. RÄaktümeller TA Bekanntmachung. Die vom Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in seiner Hauptversammlung am 28. April 1831 angenommene neue Berkaufsordnung ist vom Unterzeichneten Vorstand genehmigt worden. Wir geben nachstehend den Wortlaut bekannt. Leipzig, den 8. Juni 1931. Oer (Sesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Or. Friedrich Oldenbourg, Erster Vorsteher. Berkaufsordnung des Vereins der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (im folgenden »Verein- genannt) für den Vertrieb von Gegen ständen des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels (im folgenden »Bücher usw.- genannt). §1. 1. Beim Verkauf von Büchern, Kunstblättern, Mappen, Landkarten, Musikalien und Zeitschriften sowie bei öffentlichen Ankündigungen (z. B. in Blättern, Katalogen, Prospekten oder durch Ausstellung im Schaufenster) hat sich der Buchhändler*) genau an den vom Verleger jeweils festgesetzten Ladenpreis zu halten. Der Buchhändler hat das Recht, außerdem seine besonde ren Spesen aufzurechnen. Auch in unmittelbaren brieflichen und mündlichen Angeboten ist keine gegen die Verkaufsordnung ver stoßende Preisermäßigung gestattet. 2. Als Ladenpreis gilt der vom Verleger zuletzt öffentlich und allgemein durch Anzeigen in den amtlichen Buchhändler- Blättern, zu deren Beschaffung der Buchhändler verpflichtet ist, oder in maßgebenden Preisverzeichnissen (Verlagskatalogen, neuesten Barsortiments-Katalogen u. dgl.) mitgeteilte Verkaufs preis. Für den Verkauf ausländischer Berlagserzeugnisse gelten die vom Verein regelmäßig festzusetzenden und zu verlautbaren den Umrechnungskurse. Die gesetzliche Warenumsatzsteuer ist dem Käufer nach den Vorschriften des Vereines aufzurechnen. Schul bücherverzeichnisse für das Publikum dürfen nur unter Einrech nung der Warcnumsatzsteuer ausgcgeben werden. 3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Antiquariat (8 4 dieser Vorschriften). 8 2. 1. Von den durch die Verleger festgesetzten Ladenpreisen darf durch den Händler dem Publikum keinerlei Nachlaß in Form von Rabatt, Skonto oder Freiexemplaren angeboten oder ge währt werden, noch auch ist die Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugaben, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschriften u. dgl., gestattet. 2. Als Publikum sind alle Personen, Behörden, Institute, Bibliotheken, Gesellschaften usw. zu verstehen, die Bücher usw. zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Mitglieder und Besucher erwerben. *)' Unter Buchhändler ist hier und im folgenden immer Buch-, Kunst- und Musikalienhändler gemeint. 3. Insbesondere sind von einer Gewährung irgendwelchen Rabattes oder sonstiger Vorteile auch Genossenschaften und sonstige Bereinigungen ausgeschlossen, die den Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern Bücher usw. unter dem Ladenpreis oder gegen sonstige Begünstigungen zu beschaffen. 4. Als Publikum, nicht als Buchhändler oder Wiederver käufer, zu beliefern sind endlich die an öffentlichen und privaten Unterrichtsanstalten oder von akademischen Vereinigungen oder Genossenschaften eingerichteten Bücher-Einkaussstellen. 8 3. 1. An Lehrer und Lehrpersonen jeder Art darf auf die Preise der in Partien bezogenen, zur Abgabe an Schüler be stimmten Bücher usw. für Mühewaltung eine Entschädigung (Provision) von höchstens SA gewährt werden. Als Partie gilt eine Anzahl von wenigstens 10 Stück desselben Buches. Armenexemplare von Schulbüchern werden nur vom Ver leger geliefert. Das Sortiment darf aus Eigenem keine Frei exemplare geben. 8 4. 1. Als antiquarisch gelten Bücher usw., wenn sie Eigentum des Publikums gewesen, äußerlich nicht mehr neu, durch ver änderte Auslage überholt, sonst äußerlich oder inhaltlich ver altet sind, oder wenn der Ladenpreis vom Verleger ausdrück lich aufgehoben wurde (Restauflagen). 2. Bücher usw., die sich noch im regelmäßigen Handel be finden, müssen antiquarisch mindestens 25?? unter dem Laden preis angezeigt und verkauft werden. 3. Zu ermäßigten Preisen angebotene oder ausgestellte Bü cher usw. müssen deutlich als antiquarisch bezeichnet werden. Deshalb dürfen solche Bücher usw. weder im Schaufenster noch in Katalogen und Anzeigen als »neu- bezeichnet werden; dagegen sind Zusatzbezeichnungen wie: »tadellos-, »wie neu«, -unge braucht- erlaubt. 4. In Verzeichnissen und Anzeigen müssen bei den einzelnen Titeln die herabgesetzten und antiquarischen Bücher usw. deut lich gekennzeichnet werden, falls diese nicht in eigenen Abtei lungen als Angebots antiquarischer Bücher deutlich gekennzeich net von den neuen streng getrennt gehalten werden. 8 5. Für Raten- bzw. Teilzahlungsgeschäfte gelten die vom Ver ein jeweils beschlossenen Bestimmungen. 8 6. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, ihm zur Kenntnis kommende Verstöße gegen die Verkaufsvorschriften sofort dem Vereinsvorstand zu melden und für die Beibringung beweis kräftiger Belege besorgt zu sein. S6S
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