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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-06-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193506089
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350608
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-06
- Tag1935-06-08
- Monat1935-06
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131, 8. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. üblichen Normalrabatt um mehr als 20"/» übersteigt. Ausgenom men hiervon sind Rabatte, die den Generalvertretern iin Ausland gewährt werden. e) Sofern der Verleger neben dem Ladenpreis Sonderpreise gemäß HH 11 bis 12 der buchhändlcrischen Verkaussordnung fest setzt, gelten dafür folgende Rabattbestimmungen: 1. Auf die bei Herstellungs- oder Vertriebs-Beteiligung von Behörden und Organisationen gewährten Vorzugspreise ist für Bücher ein Rabatt von mindestens zwei Dritteln des auf den vollen Ladenpreis eingeräumten Rabaltsatzes, für Zeitschriften ein solcher von mindestens 10"/» zuzüglich Post überweisungsgebühr zu gewähren. Die Erstattung der Post überweisungsgebühr entfällt, wenn sie der Verleger selbst verauslagt hat. 2. Auf sonstige Sonderpreise hat der Verleger einen angemes senen Rabatt einzuräumen. k) Für Partiebezüge eingeräumte Vergünstigungen (Stasfel- rabatte usw.) gelten im Zweiselssalle nur, wenn die dafür vor gesehene Stückzahl auf einmal bestellt ist. Partieergänzungen sind nur innerhalb sechs Monaten zu lässig, wenn die Ergänzung sich aus nicht mehr als zwei Sen dungen bezieht. x) Preisangaben und Angebote auch nach dem Ausland ver stehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Reichsmark. Lieferungsmöglichkeit bleibt Vorbehalten. t>) Der Verleger ist zur Einhaltung der von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet. Änderungen der Bezugsbedin gungen hat er vor Ausführung einer Bestellung im Börsenblatt anzuzeigen oder besonders mitzuteilen. Aufhebung oder Ein schränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Änderung der Bezugsbedingungen. i) Bei Lieferung von Fortsetzungswerken ist der Verleger gegenüber dem Bezieher der früheren Teile des Werkes zur Änderung seiner Bezugsbedingungen für das Werk nicht be rechtigt. Der neue Jahrgang, Band usw. eines periodisch erschei nenden Unternehmens gilt nicht als Fortsetzung im Sinne dieser Bestimmung. ü) Der Verleger ist berechtigt, die Lieferung von Fortsetzun gen (Lieserungswerke und Zeitschriften) in Rechnung oder gegen bar zu verweigern und seine Bezugsbedingungen einseitig zu ändern gegenüber Buchhändlern, welche die ihm gegenüber ein gegangenen Verpflichtungen aus Lieserungsverträgen im allge meinen geschäftlichen Verkehr nicht erfüllt haben. Er ist dazu verpflichtet gegenüber Buchhändlern, die aus der zuständigen buchhändlerischen Organisation ausgeschlossen sind. l) Der Verleger ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht behindert, die Lieferung periodisch erscheinender Werke (Zeit schriften, Zeitungen) mit Ablauf der vereinbarten Bezugsdauer einzustellen. 8 6. Kundenwerbung. a) Der direkte Verkauf ist nur als Ergänzung zulässig und darf weder unter Ausschluß des Sortiments noch unter Wahr nehmung von Wettbewerbsvorteilen erfolgen. Der Verleger hat bei jeder Werbung auf die Möglichkeit des Bezuges durch das Sortiment hinzuweisen und darf eine Wer bung für Neuerscheinungen nicht zu einem früheren Zeitpunkt durchführen, als auch der Sortimenter dazu in der Lage ist. b) Sieht sich ein Verleger gezwungen, eine Zeitschrift den Beziehern grundsätzlich nur unmittelbar und nicht durch den Handel zu liefern, was nur in Ausnahmefällen statthaft ist, so ist er verpflichtet, dies durch Anzeige im Börsenblatt und ferner durch Vermerk in der Bibliographie und in'Sperlings Zeit- schriften-Adreßbuch dem Buchhandel bekanntzugeben. e) Nimmt der Verleger die Mitwirkung des Sortiments und des Zeitschriftenhandels bei der Werbung von Abonnenten und beim Vertrieb seiner Zeitschrift in Anspruch, so muß er dem Händler für die von ihm geworbenen Bestellungen den für die betreffende Zeitschrift üblichen Rabatt gewähren. ä) Es ist unzulässig, Bezieher einer Zeitschrift zur Abbestel lung beim bisherigen Lieferanten aufzufordern, um deren Zeit- schriften-Abonnements auf sich überzuleiten. 8 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen. a) Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Bestellformulare, welche die Firma des Bestellers ausgedruckt oder aufgestempelt tragen, durch Briefe, Postkarten, Telegramme oder Fernsprecher. Inländische Besteller sind verpflichtet, auf schriftlichen Bestel lungen die ihnen von der zuständigen buchhändlerischen Organi sation erteilte Mitglieds-, Stammrollen- oder Listen-Nummer anzugeben. b) Bei Eingang von Bestellungen, die innerhalb handels üblicher Frist nicht ausgeführt werden können, ha! der Verleger dem Besteller den Lieferungszeitpunkt mitzuteilen. Ist er dazu außerstande, so hat er vor Ausführung der Bestellung beim Besteller unmittelbar anzufragen, ob die Bestellung noch aus- gcführt werden soll. Nichtbeantwortung dieser Anfrage innerhalb zweier Wochen gilt als Zustimmung. o) Mit Bestellzettel angemahnte Bestellungen sollen den deutlich erkennbaren Zusatz »wiederholt-, das Datum der ersten Bestellung sowie die Angabe, ob unmittelbar oder durch Kom missionär bestellt wurde, tragen. , <l) Der Bezug des ersten Teiles (Lieferung, Band) eines Werkes verpflichtet den Sortimenter nicht zur Abnahme der später erscheinenden Teile, es fei denn, daß eine besondere Ver einbarung vorliegt oder daß die dem ersten Teil beigesügte Rech nung auffällig und zweifelsfrei die Abnahmepflicht für die fol genden Teile ausspricht. e) Bestellungen aus vorgedruckten Bestellzetteln des Ver legers sind nur dann rechtsgültig, wenn die Bestellspalte vom Besteller handschriftlich oder mit Maschinenschrift ausgesüllt ist. k) Entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die dem Sortimenter zugegangene Sendung von ihm bestellt war, so hat der Verleger oder sein Kommissionär dem Kommissionär des Sortimenters oder diesem selbst aus Verlangen die Original bestellung zur Einsicht vorzulegen. Feste Bestellungen. 8 8. Allgemeines. a) Bestellungen, die nicht zweifelsfrei als bedingt erfolgen, gellen als fest. d) Fest gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Be zahlung Eigentum des liefernden Verlegers oder Zwischenhändlers. Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingcgcbenen Wechsel oder Schecks ohne Zu stimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicher stellung übereignet werden. 459
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