109 LDO. 88 45. 46 hat, oder wenn das Eingreifen der vorges. Behörde durch ein ösfentl. Interesse geboten ist. — Für das sörml. DStrVerf. tritt die Möglichkeit der AufsBeschw. ganz zurück, da, soweit sich das Verf. vor den DStrEerichten abwickelt, die richterliche Unabhängigkeit Zweckmätzigkeitseingriffe der vorges. Behörde völlig ausschlietzt, im übrigen aber bei unverschuldeter Fristversäumnis die Wieder einsetzung in den vorigen Stand (8 57) gegeben wäre. Dritter Abschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens. Verfahren. 8 4K. Ein durch rechtskräftige Entscheidung geschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, 1. wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht wer den, die der entscheidenden Stelle bei Erlab der Ent scheidung nicht bekannt gewesen und in einem früheren Wiederaufnahmeverfahren nicht schon rorgebracht worden sind, und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Ablehnung des Antrags auf Dienstbestrafung, eine geringere Dienst strafe oder die Dienstentlassung zu begründen geeignet gewesen wären; 2. wenn die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist; 3. wenn ein gerichtliches Urteil, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewor denes Urteil aufgehoben worden ist; 4. wenn der Beschuldigte ein glaubhaftes Geständnis über eine Handlung ablegt, die ihm als Dienstvergehen vorgeworfen, aber nicht fcstgestellt worden ist; 5. wenn die Entscheidung eine Dienststrafe verhängt hat, die nach Art oder Höhe gesetzlich nicht verhängt werden konnte; K. wenn ein Dienststrafrichter oder Vorgesetzter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;