130 LDO. 88 »2. 63 fliehen jeweils in diejenige Kaffe, aus der der Beschuldigte seine hauptamtlichen Dienftbeziige erhält. (2) Die Eeldbuhen können von den Dienst- oder Versor gungsbezügen des Beschuldigten einbehalten werden; dies kann auch in Teilbeträgen geschehen. Zst die Vollstreckung einer Eeldbuhe durch Einbehaltung von den Dienstbezügen nicht möglich, so findet sie nach Mahgabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs sachen vom 18. Zuli 19V2 (GVBl. S. 294) in der Fassung der Verordnung vom 15. Mai 1929 (GBl. S. 57j statt. b) Abs. 2 gilt entsprechend für die Beitreibung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten. Die Geldbuße ist grundsätzlich in einem Betrage zu zahlen. Bei der Einbehaltung von den Dienstbezngen usw. besteht kein Pfändungsschutz. Stirbt der Beamte vor völliger Entrich tung der G., so haften seine Hinterbliebenen für den noch ungetilgten Teil nur auf Grund erbrechtlicher Verpflichtung. Mit den Hinterblicbenenbezügen können sie nicht in Anspruch genom men werden (so auch Graupner in Fischers Ztschr. 65, 333, Fey in Sächs. Eemeindetag 1933 S. 22 und Wittmaack in Archiv f. Rechtspfl. 10, 8; anderer Meinung Baring in Archiv f. Rechtspfl. 8, 416; widersprechende Urteile des Sächs. OLE. in ZfB. 1, 239, und in Fischers Ztschr. 65, 337). Gleicher Standpunkt neuerdings auch Danziger OGEericht 1.2.1933, JurW. 1933, 1962. Fünfter Abschnitt. Vorläufige Amtsenthebung. 8 63. b) Besteht gegen einen Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens, wegen dessen seine Verurteilung zur Dienst entlassung oder zur Gehaltskürzung gerechtfertigt erscheint, und hält es die Eröffnungsbehörde mit den Erfordernissen des Dienstes nicht für vereinbar, dah der Beamte bis zur Entscheidung im Dienste verbleibt, so kann sie ihn vorläufig vom Amte entheben, sobald 1. ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, das den Verlust des Amtes kraft des strafgcrichtlichen Urteils zur Folge haben kann, oder