137 LDO. 88 06, 67; AusfVdg. 26 versäumt worden, das formt. DStrVerf. rechtzeitig nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zu eröffnen (8 65 Abs. 2 und 3), so tritt für die Dauer des strafgerichtl. Verf. der Echaltsverlust auch dann nicht ein, wenn das spätere DStrVerf. mit Dienstentl. endet Das gilt aber nicht für den Fall des 8 63 Abs. 2 Nr. 2 (Haftbefehl). Endet das strafgerichtl. Verf., in dem der Haftbefehl ergangen war, selbst mit Amtsverlust, oder wird das DStrVerf. rechtzeitig er öffnet und endet es mit Dienstentl., so wird auch das für die Dauer des Haftbefehls einbeh. Gehalt dann nicht nachgezahlt, wenn der Haftbefehl schon vor dem Abschlüsse des strafgerichtl. Verf. wieder aufgehoben worden war. Sech ster Abschnitt. Dienstrechtliche Wirkungen eines strafgerichtlichen Urteils. 8 87. (1) Die nach tz g mit der Dienstentlassung verbundene« Rechtsfolgen treten auch ein, wenn ein Beamter auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils nach den tztz 31 bis 35 des Strafgesetzbuches sein Amt verliert. (2) K 1v Abs. 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. AusfVdg.: 23. (Zu 8 67.) Die nach 8 8 mit der Dienstentlassung verbundenen Rechts folgen treten ferner ein, wenn ein Beamter auf Grund von 8 32 in Verbindung mit 8 37 des Reichsgesetzes zur Ände rung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Be amten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) sein Amt verliert. 1. Bei der nicht einheitlichen und auch nicht zweifelsfreien Fassung der 88 31 bis 35 StGB, sind diese Vorschriften erforder lich, um eine gleichmäßige Wirkung auf alle Landesbeamten her beizuführen; vgl. hierzu z. B. Olshausen, StGB., 11. Aufl., 8 31 Anm. 2 S. 127. 2. 8 64 gilt für die Fälle des 8 67 nicht. 3. REes. v. 36.6.1933 s. S. 177. 4. Hierzu EemO. 8 107 Abs. 2: Ein Eemeinderatsmitglied hat aus dem Amte aus zuscheiden, wenn es wegen einer Straftat rechtskräftig zu Gefängnis verurteilt wird, die beweist, daß es die für das