LDO. 88 68, 69 139 oder ein anderes Land treffen. Insoweit konnte 8 68 als landes- rechtl. Vorschrift keine bindende Kraft, sondern nur die Bedeutung einer — unverbindlichen — Richtlinie für das Mah der zu zuerkennenden Entschäd. haben. War das aufgehob. Urteil dagegen von einem sächs. Gericht erlaffen, so bildet 8 68 die schlechthin ver bindliche Vorschrift für die nach 8 5 des REes. vom 20.8.1898 zur Entscheidung zuständ. Stellen. In allen Fällen trifft die Entschäd- Pflicht in vollem Umfange und für die ganze Dauer der Entschiid- Zeit die verpflichtete Staats- oder Reichskasse. Die anstellende Körperschaft ist mithin hier nicht beteiligt. Daraus ergibt sich weiter, daß die Leistungen nach 8 68 auch von der Rechtskraft des Urteils im WiederausnVerf. an reiner Schadenersatz und nicht VersorgBezug sind. Wenn 8 64 Abs. 2 („Der Beamte hat .. die rechtliche Stellung eines Beamten im einstw. Ruhestande") entspr. Geltung haben soll, so gilt dies nur für die Behandlung dieses Beamten in allgemein beamtenrechtl. Beziehung, einen Wartegeldanspruch an seine frühere dienstberecht. Körperschaft hat er nicht, denn insoweit besteht sein Schadenersatzanspruch an den Staat des Strafgerichts. Eine moralische Verpflichtung der gen. dienstberecht. Körperschaft, den Beamten wieder anzustellen, besteht aber gemäß 8 84 auch hier. Vgl. hierzu — z. T. abweichend Kliiber in VJahrb. 1932, 643 flg., insbes. 682; ferner Wittland a. a. O. 1932. 132 und 184. Siebenter Abschnitt. Aberkennung von Bersorgungsbezügen. §69. (i) Gegen einen Beamten im dauernden Ruhestände, der s) vor dem Übertritt in den Ruhestand sich eines Dienst vergehens schuldig gemacht hatte, das die Dienst entlassung gerechtfertigt hätte, d) wegen eines vor oder nach seinem Übertritt in den Ruhestand begangenen Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, c) nach dem Übertritt in den Ruhestand seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit derart schuldhaft verletzt, dich sich die Dienstentlassung gerechtfertigt hätte, wenn er noch im Dienste gewesen wäre,