10 Einleitung. Das Dienststrafrecht für die Staatsdiener war vor dem Erlaß der LDO. durch das Abänderungsgesetz vom 3. Juni 1876 zum Zivilstaatsdienergesetz von 1835, insoweit ab geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1923 (GBl. S. 244), geregelt. Die Bestimmungen für die Staatsdiener fanden zu folge der KZ 102, 121 bis 127 der Gemeindeordnung von 1923/25 auch auf die Eemeinderatsmitglieder und die Ge meindebeamten mit geringen Abweichungen Anwendung. Das Dienststrafrecht für die Richter enthielt das Richtergesetz vom 20. März 1880, für die Lehrer das Gesetz über die Gym nasien usw. vom 22. August 1876 und das Dienststrafgesetz für Lehrer vom 1. Juli 1918, sämtlich durch das obenerwähnte Gesetz von 1923 ebenfalls geändert. Außerdem bestanden be sondere Bestimmungen für Polizeivollzugsbeamte in dem Polizeibeamtengesetz vom 16. März 1928, für Professoren und Beamte der Universität in dem Revidierten Statut der Uni versität (GBl. 1892 S. 177 flg. und GBl. 1912 S. 320 flg.), für Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts in dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 und für die Mitglieder des Staatsrechnungshofs in dem Gesetz vom 4. Juli 1922. Wenn auch in der Hauptsache Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Gesetzen bestand, so enthielten sie doch auch zahlreiche Abweichungen, die das Dienststrafrecht unübersichtlich machten. Alle Gesetze waren zudem lückenhaft; wesentliche Verfahrensvorschriften waren nur in der nicht veröffentlichten Geschäftsordnung der Dienststrafgerichte ent halten. Für die nicht planmäßig angestellten Beamten galt das Staatsdienergesetz überhaupt nicht, im Gegensatz zu den Dienststrafgesetzen für Lehrer, die auch auf nichtständige Lehrer Anwendung fanden. Dazu kam, daß die Vorschriften die notwendige Beschleunigung der Verfahren stark hinderten und daß sie zum Nachteil der öffentlichen Körperschaften den schuldigen Beamten finanziell zu sehr schonten. Sie gewähr ten andererseits aber auch dem Beamten nicht den berechtig ten und ausreichenden Rechtsschutz, insbesondere war nicht