162 Anhang. GeschOdg. I. Geschäftsordnung für die Dienststrafgerichte. (Nicht veröffentlicht.) Nach Ziffer 9 der Ausführungsverordnung zur Landesdienst- strasordnung vom 29. August 1933 (GBl. S. 37) wird für die Dienststrafkammer (K 24 LDO.), für den Dienststrafhof (8 25 LDO.), für die Dienststrafkammer im Verfahren gegen Richter, für den Dienststrafsenat des Oberlandesyerichts und für den Dienststrafhof für Richter (K 73 LDO.) folgende Geschäftsordnung erlassen: 1. Die Dienstitrasgerichte halten ihre Sitzungen im Iustiz- aebäude in Dresden, Pillnitzer Straße, ab. Sie bedienen sich zur Besorgung der Büro- und Kanzleigeschäfte der vom Justizmini sterium hierfür zur Verfügung gestellten Beamten und An gestellten und entnehmen ihren Geschäftsbedarf den Vorräten des Oberlandesgerichts. Die Kassengeschäste erledigt die Kasse des Oberlandesgerichts. Für die Dienststrafkammer im Ver fahren gegen Richter tritt an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landgericht Dresden. 2. An Geschäftsnachweisen sind jahrgangsweise zu führen: s) je ein Prozeßregister mit Namensverzeichnis, b) je ein Geschäftsbuch. In das Prozeßregister sind alle anhängig werdenden Sachen aufzunehmen. In das Geschäftsbuch sind alle Vorgänge einzu tragen, die sich nicht ausschließlich auf eine einzelne im Prozeß register eingetragene Sache beziehen. Es können auch Hilsslisten geführt werden. Für jede anhängige Sache, die in das Prozeß register einzutragen ist, sind Einzelakten zu halten. Die Akten über die Untersuchung (W 33, 34 ,LDO.) sind, sobald die Anklage vor der Dienststraskammer erhoben worden ist, in deren Akten ein zuverleiben. 3. Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt den Gang der Ge schäfte und trifft alle Verfüaungen, soweit er nach der Landes dienststrafordnung dazu berufen ist. 4. Bei Entscheidunaen, die aus Grund einer mündlichen Ver- kandlung ergehen, dürfen nur die Mitglieder Mitwirken, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 5. Bei Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung nicht ooraussetzen, kann der Vorsitzende schriftliaie Abstimmung an ordnen. Ergibt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit oder verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied mündliche Beratung, so