der aus den Lehramtsprüfungen hergeleiteten Rechte. Ver weis und Geldstrafe dürfen nicht mehr miteinander verbun den auferlegt werden (8 3 Abf. 2). Das nichtförmliche Verfahren, das im bisheri gen Rechte nur dürftig geregelt war, erfährt eine wesentliche Neugestaltung (817 flg.). Die Verhängung einer Dienststrafe erfolgt, nachdem dem Beamten die Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt und er zu den Anschuldigungen gehört worden war, durch einen Dienststrafbescheid (88 18, 19 Abs. 2). Der Beamte hat in jedem Falle das Recht der Beschwerde (8 21 Abf. 1); gegen den von einem Ministerium erlassenen Dienst- strafbefcheid geht sie an das Gefamtministerium (8 21 Abs. 2). Ist das Gefamtministerium Dienstbehörde, so entscheidet im ersten Rechtszuge der Ministerpräsident (8 85 Abs. 2). Wird der Bescheid nicht angefochten, so erhält er nach einem Monate Rechtskraft, d. h. es darf wegen derselben Verfehlung gegen den Beschuldigten kein neues Dienststrafverfahren er öffnet werden, es sei denn wegen neuer Tatsachen und Be weismittel (8 21 Abs. 3). Das gilt auch, wenn ein nichtförm liches Verfahren eingestellt wird, für den Einstellungsbeschluß (8 19 Abs. 3). Innerhalb der genannten Frist von einem Monate kann das zuständige Ministerium jeden Dienststraf bescheid und jeden Einstellungsbeschluß aufheben und darauf hin in der Sache anderweit entscheiden oder das förmliche Verfahren eröffnen (8 20 Abs. 2, 3). Ob diese Möglichkeit schon nach dem bisherigen Rechte bestand, war zweifelhaft. Was das förmliche Dienststrafverfahren an langt, so ist zunächst neu, daß der Beamte die Eröffnung eines solchen gegen sich selbst beantragen kann, um sich von dem Verdacht einer Dienstverfehlung zu reinigen (8 29 Abs. 2). Im übrigen ist dieses Verfahren in sachlicher Be ziehung nicht wesentlich verändert. Der Eröffnungsbeschluß ist dem Beschuldigten zuzustellen (8 29 Abs. 1). Dieser kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers be dienen (8 31 Abs. 1), was bisher nur für die mündliche Ver handlung vor der Disziplinarkammer zugelassen war. Die Eröffnungsbehörde muß von vornherein bestimmen, auf welche Anschuldigungen das Verfahren zu erstrecken ist (8 33). Von der Untersuchung (bisher Voruntersuchung ge nannt) kann künftig abgesehen werden, wenn der Sachver-