StPO. 187 3. Rechtsanwälte und Arzte über das, was ihnen Lei Aus übung ihres Berufs anvertraut ist; 4. Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druck schrift sowie die bei der technischen Herstellung der Druck schrift beschäftigten Personen über die Person des Ver fassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift als Täter bestraft ist oder seiner Bestrafung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. (2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 8 54. (1) Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmi gung ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vor gesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. Für die Mit glieder einer Landesregierung bedarf es der Genehmigung der Landesregierung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ab legung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines deutschen Landes Nachteil bereiten würde. (3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vor schriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (RGBl. I S.96). (4) Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes können unter der Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern. Dies gilt auch für einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während seiner Amtsführung ereignet haben, oder die ihm infolge seiner Amtsführung bekannt geworden sind. 8 55. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen ver weigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im 8 52 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtl'icher Verfolgung zuziehen würde. 8 58. Die Tatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der 88 52, 53, 55 stützt, ist auf Ver langen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. 8 57. Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dah sie ihre Aussage zu be eidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über oie Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unter Eid unrichtig oder unvollständig erstatteten Aussage zu belehren.