Völlig neu geregelt wird die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen nichtförmlichen oder förm lichen Dienststrafverfahrens (ZK 46 bis 52) und die Entschädi gung eines in einem solchen Verfahren oder in einem straf gerichtlichen Verfahren unschuldig zu Amtsverlust verurteil ten Beamten (§8 63 bis 66 und 68). Auch die vorläufige Amtsenthebung hat eine wesentlich veränderte Regelung erfahren (88 63 bis 66). Bisher war sie stets mit der Jnnebehaltung eines Teiles des Diensteinkommens des Beamten verbunden. Das neue Gesetz hält beide Maßnahmen auseinander. Die vorläufige Amts enthebung ist die zwangsweise Fernhaltung des Beamten von der Amtsausübung. Sie kann verfügt werden, wenn gegen ihn der Verdacht eines Dienstvergehens besteht und des wegen ein aus Amtsverlust oder Gehaltskürzung gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Weitere Voraussetzung ist. daß die Eröffnungsbehörde es mit den Erfordernissen des Dienstes nicht für vereinbar hält, daß der Beamte bis zur Entscheidung in dem Verfahren im Dienste bleibt. Die vor läufige Amtsenthebung hat zunächst lediglich den Charakter einer Beurlaubung des Beamten aus disziplinellen Gründen. Die Einbehaltung eines Teiles des Diensteinkommens ist eine selbständige Maßnahme, die erfolgen kann, sobald das Ver fahren die Schuld des Beamten einigermaßen klar erkennen läßt (Verhaftung, Eröffnung des Hauptverfahrens, Anklage vor der Dienststrafkammer). Nur in einem Falle ist Amts enthebung mit Einbehaltung von Diensteinkommen unbedingt verbunden, und dieser Fall tritt kraft Gesetzes ein mit der Zustellung eines auf Dienstentlassung lautenden Urteils der Dienststrafkammer (8 64). Das Diensteinkommen wird in diesem Falle in demselben Umfange einbehalten, in dem es nach dem Urteile geschehen müßte, wenn es sofort rechts kräftig wäre. Klar geregelt wird schließlich die unter dem bisherigen Rechte zweifelhafte Frage, in welchen Fällen das bei der vorläufigen Amtsenthebung innebehaltene Dienst einkommen nachzuzahlen ist (8 66). Das Richterdien st st rafrecht ist soweit möglich an das Dienststrafrecht für die nichtrichterlichen Beamten an geglichen. Geändert wird im wesentlichen folgendes: