LDO. 8 1 17 Landesdienststrafordnung (LDO) vom 19. Juni 1933 (GBl. S. 93) nebst Ausführungsverordnung vom 29. August 1933 (GBl. S.137). Die Regierung hat folgendes Gesetz beschlossen: Er st er Abschnitt. Allgemeines. 8 1. (>) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Zivilstaatsdiener mit Ausnahme der Mitglieder des Gesamtministeriums, die nichtplanmäßigcn Staats beamten und die Staatsbeamten im Borbereitungs und Probedienste, d) die planmäßigen Professoren, die ordentlichen Hono rarprofessoren und die Beamten der Universität, c) die als Beamte «»gestellten wissenschaftlichen Assi stenten und Hilfskräfte bei den wissenschaftlichen Hoch schulen, rl) die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder und die berufsmäßigen Beamten der Gemeinden» der Bezirks und Zwcckverbiinde und der Schulbezirke und Schul verbände, e) die Lehrer an öffentlichen höheren Lehranstalten, an Volks- und Berufsschulen und an öffentlichen Taub stummenanstalten, k) die Beamten bei anderen Körperschaften des öffent lichen Rechts» die auf Grund reichs- oder landesgesetz licher Bestimmungen die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben oder sie bei ihrer planmäßigen Anstellung zu erhalten haben.