18 LDO. 8 1 AussVdg. 1 (2) Das Gesamtministerium kann anordncn, daß Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht schon nach Abs. 1 unter das Gesetz sollen, diesem unterstellt werden. AussVdg. Auf Grund von 8 84 der Landesdienststrafordnung vom 19. Juni 1933 (GBl. S. 93) wird — soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den anderen Ministerien — folgendes bestimmt: 1. (Zu 8 1) (1) Zu den nichtplanmästigen Beamten und zu den Lehrern im Sinne von 8 1 gehören auch die Beamten und Lehrer, die unter Ziff. 38 der Befoldungsbestimmungen fallen, sowie die im Vorbereitungs- und Probedienste stehenden Lehrer. (2) Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. I. Bcamtcnbegriss. Dienstgewalt. Dienststrasrccht. 1. Das Gesetz befaßt sich nur mit Beamten im staats rechtlichen Sinne. Das Beamtenverhältnis dieser Art ist ein auf die Unterordnung des Dienstverpflichteten unter die Hoheitsgewalt des Dienstberechtigten begründetes Treue- und Eewaltverhältnis, dessen Inhalt einseitig durch Gesetz oder son stige Anordnung des Dienstberechtigten bestimmt wird. Es kann nur begründet werden von einer Körperschaft, die Träger hoheit licher Gewalt ist, insbesondere von den Eebietskörperschaften (Reich, Länder, Gemeinden). Andere öffentliche Körperschaften können Beamte in diesem Sinne nur anstellen, wenn sie dazu von der Staatsgewalt ausdrücklich ermächtigt sind. Das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis steht im Gegen satz zu den aus privatrechtlichem Dien st vertrag be ruhenden Dienstverhältnissen, die vielfach auch als Veamtenver- hältnisse bezeichnet zu werden pflegen (Privatbeamte, Bank beamte u. a.). Solche Dienstverhältnisse werden auch dadurch nicht zu Beamtenverhältnissen im Sinne dieses Gesetzes, daß für sie vertraglich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten oder die Anwendung der Dienststrafbestimmungen für die Staats beamten vereinbart sind. Bei solchen vereinbarten Strafmaß nahmen handelt es sich um Vertragsstrafen, nicht um Dienststrafen. Die Dienststrasgerichte stehen für Verfehlungen solcher Angestellter nicht zur Verfügung. Das gilt auch für ge setzliche oder statutarische Dienststrasbestimmungen, die für privat rechtliche Bedienstete, so u. a. bei den Sozialversicherungsträgern, bestehen (vgl. RVO. 8 354 und 8 358 Abs. 1).