19 LDO. 8 1: AusfVdg. 1 Ob ein öff.-rechtl. Beamtenverhältnis vorliegt, ist im übrigen nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Nach dem auch für das Landesrecht geltenden Reichsgesetz über Änderungen des Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1033 (RGBl, 1 S. 133), 88 3, S und 6 sind vom 2. Juli 1933 an Beamte nur Per sonen, die zum Staate, zu einer Gemeinde, einem Gemeindever- bande oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen und von der anstellenden Körperschaft bei Begründung des Veamtenverhältnisses eine Urkunde erhalten haben, in der die Worte „unter Berufung in das Ve- amtenverhältnis" enthalten sind. Wer nach dem 1. Juli 1933 angestellt worden ist, eine solche Urkunde aber nicht erhalten hat, ist nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne. Wer vor dem 2. Juli 1933 als Beamter in den öffentlichen Dienst berufen wor den ist, gilt als Beamter auch dann, wenn er die Urkunde nicht erhalten hat. Wer dagegen vor dem 2. Juli 1933 nur im öffent lichen Dienste beschäftigt worden ist, ohne als Beamter berufen worden zu sein, insbesondere wer vor diesem Tage auf Grund eines Dienstvertrages des bürgerlichen Rechts im öffentlichen Dienste beschäftigt worden ist, ist nicht Beamter im staatsrecht lichen Sinne. Für das sächs. Veamtenrecht gelten diese Vorschr. jedoch nur in der Fassung nach der DurchfVdg. v. 30. Okt. 1933, VBl. S. 780. Die Verufungsurk. erhalten danach nur mit Ruhe gehaltsberechtigung angest. Beamte. Das Bcamtenverhältnis der nichtruhegehaltsberechtigten Beamten und ihre Unterstellung unter die LDO. wird dadurch nicht berührt. 2. Das Beamtenverhältnis ist ein Eewaltverhältnis. Mit der Unterwerfung unter den Anstellungswillen der anstellenden Körperschaft begibt sich der Beamte in deren Dienstgewalt. Diese ist ein Teil der Hoheitsgewalt des dienstberechtigten Gemein wesens. Sie äußert sich im Dienstbefehl, der den Beamten leitet und dem er Gehorsam schuldet, in der Dienstzucht, die den Beamten beaufsichtigt, ihn gegebenenfalls zu bessern sucht und straft, und in der Schutz- und Fürsorgepflicht, die den Beamten in seinem Amte und in seiner wirtschaftlichen Lebens führung sicherstellt. — Dem Arbeitgeber in privatrechtl. Dienstverh. steht bei Verstößen gegen die Vertragspflichten die Klage auf Vertragserfüllung oder die Kündigung des Vertrags zu. Im Be amtenverhältnis hat der Dienstberechtigte nur die Mittel der Dienstzucht. Sie zerfallen in die Dienstaufsicht, das Zwangs verfahren und das Dienststrafverfahren. 3. Die Dienstaussicht steht jedem Dienstvorgesetzten zu. Durch sie soll zunächst ein ordnungsgemäßes Verhalten des Beamten erreicht und aufrechterhalten und sollen geringfügige Verstöße