43 LDO. 8 3 regelt ist (PrDH. 32/32 in DIZ. 1933, 111 u. IurW. 1933, 192). Beschlüsse der dienstberechtigten Körperschaft, die die Wirkung einer staatlichen Dienstzuchtmaßnahme aufheben sollen, wie z. B. Bewilligung einer Unterstützung in Höhe der im DStrVerf. ver hängten Geldbuße, verstoßen gegen das Gesetz (Danziger OVG. in RPrVBl. 53, 277). IV. Die Voraussetzungen des Dienststrasvcrsahrens. 15. Das DStrVerf. ist i. d. R. die Folge eines Dienst vergehens. Ausnahmen: Im Falle 8 4 Abs. 2 liegt die Ver fehlung vor der Anstellung des Beamten; sie kann daher kein Dienstverg. sein. Trotzdem wird, da es sich zur Zeit der Eröffnung des Vers, um einen aktiven Beamten handelt, ein DStrVerf. auf Dienstentlassung durchgeführt. Im Falle 8 29 Abs. 2 kann dis Be hörde ein DStrVerf. auch durchführen, wenn kein Dienstverg. vorliegt, z. V. wenn in der Öffentlichkeit ein Beamter unberechtigt eines Dienstverg. verdächtig! wird und sowohl die Verwaltung als auch der Beamte Interesse an einer dienststrafgerichtl. Auf klärung haben. 1K. Das DStrVerf. ist Ausfluß der Dienstgewalt des Dien st berechtigten. Es verfolgt die dagegen gerich teten Verstöße. Das von einem Dienstberechtigten eingeleitete DStrVerf. setzt also grundsätzlich ein Dienstverg. voraus, das gegen seine eigene Dienstzucht verstoßen hat. Die im 8 1 gen. Beamten stehen entweder im unmittelbaren oder im mittelbaren Staatsdienste. Träger der Dienstgewalt ist einheitlich der Staat, soweit er sie nicht durch das Gesetz einer untergeordne ten Körperschaft ausdrücklich übertragen hat. Jedes im unmittel baren Staatsdienst oder im Dienste einer der im 8 1 gen. Körper schaften begangene Dienstverg. verstößt also einheitlich gegen die Dienstgewalt des Staates und fordert daher das gleiche DStrVerf. heraus, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstverpflichtete den Dienst zwischen den Körperschaften gewechselt hat. Ein Staatsbeamter, der vorher im EemDienste sich ein Dienstverg. hat zuschulden kommen lassen, unterliegt daher dem DStrVerf. nach der LDL), ebenso wie ein EemBeamter, der vorher sich im Dienste etwa der sächs. Brandversicherungskammer vergangen hat. Dem DStr Verf. nach der LDO. unterliegen also einheitlich alleimunmittelbarenodermittelbarenStaats- dienste begangenen Dienstvergehen. 17. Die LDO. greift aber über diesen Kreis der Dienstverg. noch hinaus. Nach 8 1 Abs. 1 unterwirft sie sich auch solche Dienst verg., die die Dienstgewalt eines früheren Dien st- berechtigtenverletzt haben, wenn nur der Beamte zur Zeit der Einleitung des Verf. im unmittelbaren oder mittelbaren