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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein : 28.03.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1067801324-190803280
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1067801324-19080328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1067801324-19080328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- teilweise Textverlust, Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein
- Jahr1908
- Monat1908-03
- Tag1908-03-28
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Wochenblatt für Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Hs 13. Sonnabend, den 28. März 1908. . ^ Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahnie in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags !» Uhr, bei den Annahmestelle» bis nachmittags 2 Uhr. Bekanntmachung, die diesjährige Musterung der Militärpflichtigen betreffend. Zufolge Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 4. März 1908 ist für den hiesigen Ort als Musterungstermin der 3. Slprtt 1908 scstgestellt worden. Alle im hiesigen Ort aufhältlichen Gestellungspflichtigen erhalten hiermit Veranlassung, am ge- i,»nuten Tage Bormittag» -1.8 Uhr in dem Hotel Claus in Grüna sich zu gestellen. auch zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Mk. ihre Losungsscheine und Gestellungsattestc mitzubringen. Reichenbrand, am 27. März 1908. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am 2. April dieses Jahres werden die Brandversicherungsbeitrage auf den 1. Termin 1908 in Höhe von 1 Pfennig von jeder Dersicherunaseinheit fällig und sind spätestens bis zum II. April 1908 an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 27. März 1908. Der Gemeindevorstand. Dogel. Bekanntmachung. Am 16. Marz s. c. war der I. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum 31. März 1908 an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, den 25. März 1908. De: Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Mit" Rücksicht auf den bevorstehenden Quartalswechsel und'dm damit verbundenen ein-^ tretenden Wohnungswechsel sowie im Interesse eines geordneten Meldewesens werden die bestehendm Meldevorschriften hiermit erneut in Erinnerung gebracht und mutz darauf aufmerksam gemacht Rabenstein, am 28. März 1908. ^ Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, Am 1. April a. e. werdm die Brandversicherungsbeitrage auf den 1. Termin 1908 mit 1 Pfg. von jeder Dersicherungseinheit für die Gebäude und mit 1*/« Pfg. von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstünde, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Diese Beiträge sind big spätestens den 10. April 1908 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteucreinnahme zu entrichten. Rabenstein, am 27. März 1908. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Gefunden: 1 Trauring Rabenstein, am 27. März 1908. Der Gemeindevorstand. WilSdorf. Di « .°ll Bekanntmachung. hi-sigen Rathaus-parterre rechts, Meldeamtszimmer. Die Auszahlung von Krankengeld und Wöchnerinnenunterstützung erfolgt gemäß 8 25 unseres Kassenstatuts an jedem Sonnabend während der üblichen Dienststunden. Der Vorstand der gemeinsamen Ortskrankenkasse Rabenstein mit Rittergütern Johann«, Esche, Vorsitzender. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Baumeister Herr Paul Albin Scherzer, hier, als Feuerlöschdirettor für den hiesigen Ort in Pflicht genommen worden ist. Neustadt, am 24. März 1908. Der Gemeindevorstand. Geißler. Sitzung des Gemeinderates zu Reichenbrand, vom 20. März 1908. Bekanntmachung. Die am 1. April 1908 fälligen Brandverficherungs-Beiträge sind nach 1 Pfennig pro Einheit bis spätestens zum 8. April dieses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Neustadt, am 27. März 1908. Der Gemeindevorstand. Geihler. Neustadt, am 26. März 1908 Der Gemeindevorstand. Geißler. Megulativ, betreffend die Aufrechterhaltung Ser Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs aus den Straßen der Gemeinde Neustadt. Jeder Grundstücksbesitzer dder dessen St-llv-Nret-r ist verpflichtet dle Fußwege vor der ganzen Länge seines Grundstücks, sei es Haus- oder Gartengrundstück, Bau- oder sonstiger Platz, soweit sie an öffentlichen Straßen oder Wegen liegen, stets rein zu halten. Die Fußwege und Schnittgerinne, mit Ausnahme des Schnittgerinnes der fiskalischen Hoferstratze, sind an jedem einem Sonn- oder Festtage vorausgehenden Tage zu kehren und zu reinigen. Dasselbe hat spätestens dis Sonn- oder Festtags früh 7 Uhr zu geschehen. § 2. Bei Trockenheit müssen die Wege vor dem Kehren gehörig mit Wasser besprengt werden. Der Kehricht oder Unrat darf nicht nach der Mitte der Straße gekehrt, sondern muß entfernt werden. ^ Z die Fußwege und G^nnne von dem darauf gesrorenm Schnee und Eis zu ei 2 Bei Räumung von Dün-jtrgrubcn M deren Inhalt unmittelbar von der Grube aus auf die zur . Abffchr.k-.sttmn'^.Woaen ?u...y.rinLLN, 2ätriM. Auffadens auf die Straße geschüttet werden. Dasselbe gilt auch bATransport von j Erde rc. § 5. Bei Ablagerung von Feuerungsmaterial. Asche oder Schutt auf den Straßen ist von den Beteiligten für schleunigste Wegschaffung derselben Sorge zu tragen. § 6. Verboten sind alle Handlungen, durch welche der Straßenverkehr gestört, gefährdet oder belästigt wird; insbesondere ist untersagt: 1., das Fahren mit^ Wagcm^ Karren, Schiebeböcken ^ und Fahrrädern auf Fußwegen, sowie das 4., das Herabwerfen von Gegenständen, sowie das Herabgießen von Flüssigkeiten irgend welcher Art aus den Fenstern nach der Straße, ingleichen das Ausstellen von Blumentöpfen außerhalb der Fenster ohne Schutzvorrichtung bei denjenigen Häusern, welche unmittelbar an die Straße oder Plätze angrenzen: 5., die Verunreinigung öffentlicher Straßen und Plätze, wie solches zuweilen namentlich in der Nähe von Schanklokalen zu bemerke!, ist; 6., Regen-, Planschwasser und sonstige Flüssigkeiten irgend welcher Art auf die Straßen oder Schnittgcrinne zu leiten oder auszugießen; 7., die Verunreinigung der Straßen durch Füttern der Pferde der vor den Schankstätten. Schmieden und sonstigen Grundstücken längere Zeit verrollenden Uhrwerke^ zuhäufen; 12.. das Ausstellen von Schlitten. Wagen aller Art, Fässern, Bau- und Brennholz. Kaufmanns gütern, Kasten. ^ Steinen, das Abladen von Saiw, Dünger. Schutt, Asche und sonstigen den Baute,? ist es ll'stattet.^aamate^M b°^ Material e geno hr ach z ^ ch Vorstehende Bestimmungen erleiden auf alle dem öffentlichen Verkehre dienenden Wegen An wendung. soweit nicht betreffs der durch den Ort führenden fiskalischen Hoferstratze die Entschließung der königlichen Behörden zusteht. ^ g Zuwiderhandlungen gegen die in gegenwärtigem Regulative enthaltenen Bestimmungen ^werden, soweit nicht die Verordnung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend, vom 9. Iuli 1872. oder § 366 Ziffer 2. 8. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs einschlagen. und unbeschadet einer etwaigen Der- pflichtung zum Schadenersatz, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. 8 10. Gegenwärtiges Regulativ tritt sofort nach Bekanntmachung desselben in Kraft. Neustadt, den 6. Dezember 1898. Der Gemeindevorstand. G. Wünsch. Bekannttlia Innig. Nächsten Montag, den 30. März dieses Iah'es. nachmittags 3 Uhr kommt im hiesigen Gemeindeamt 1 Regulator gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Neustadt, am 27. März 1908. Der Vollstreckungsbeamte. Wartung ausgesprochen; ein Gesuch um Einlegung eine'- Rohrschleuse bei der Überfahrt eines Wirtschaftskrieges wird abgelehnt. 4. Beschlußfassung in Reklamationssachen. 5. Als Leichenfrau für die Gemeinden Reichenbrand und Siegmar wird von 10 Bewerberinnen Frau Hauschka von hier gewählt. seitigen Eingabe gerügten Mängel nach Möglichkeit zu beseitigen verspricht. 2. Zu einem Konzessionsgesuch (Besitzwechsel) wird die Bedürfnis frage bejaht. 3. In Bausachen wird zu einem Dispensationsgesuch Besür-
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