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Typographische Mitteilungen
- Bandzählung
- 24.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id51204371X-192700009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id51204371X-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-51204371X-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- Kunst
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 12, Dezember
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
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IST DAS GRAPHISCHE GEWERBE EIN KUNSTHANDWERK? EINE RECHTSFRAGE VON FRITZ HANSEN, BERLIN Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Arbeiten der fogenannten angewandten Graphik fich in ihren heften Leiftungen als Kunftwerke darftellen. Eine grundfalfche Anfchauung wäre es aber, anzu nehmen, daß die Unterordnung unter das Handwerkergefetz den Charakter als Kunfthandwerk nimmt. Der Ausdruck »Handwerk« ift in unfrer Gefetzgebung einzig die Bezeichnung einer Wirt- fchaftsform. Der Gegenfatz dazu ift nicht »Künftler« oder »Kunfthandwerker«, fondern kauf- männifcher Beruf und Kaufmann. Das geht deutlich aus § i, Abf. i, Ziff. 2 des Handelsgefetzbuches hervor. Das Handelsgefetzbuch fieht bekanntlich als Kaufmann den an, der ein Handelsgewerbe betreibt, und die angezogene Stelle des § 1 des Handelsgefetzbuches fagt, daß als Handelsgewerbe auch ein Gewerbebetrieb gelten foll, der zumGegenftand hat: »die Übernahme der Bearbeitung von Waren für andere, fofern der Betrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht«. Das Handwerk ift alfo als Kleinbetrieb dem Großbetrieb gegenübergeftellt, dem Großbetrieb, deffen Inhaber dann im Gegenfatz zum Handwerker Vollkaufmann fein muß. Ein Werturteil über die Leiftungen eines Betriebes damit zu fällen, liegt der Gefetzgebung ganz fern. Das geht auch aus der aufmerkfamen Betrachtung des Gefetzentwurfes betreffend den fogenannten kleinen Be fähigungsnachweis hervor. Der Zweck des Gefetzes foll in erfter Linie der fein, den Nachwuchs tüchtig zu machen, um in der Wirtfchaftsform des felbftändigen Kleingewerbetreibenden gegen über dem Großbetriebe beftehen zu können.Daherfoll nur jemand, der diefe Wirtfchaftsform auch gut kennt und unter ihr leiftungsfähig ift, nämlich der Meifter, das Recht haben, Nachwuchs aus zubilden. Nur das beftimmt das Gefetz. Dem Verordnungswege bleibt es überlaffen, das Maß der technifchen Aufwendungen zu beftimmen, und hier hat es jeder Zweig eines Handwerks in der Hand, durdi Vereinbarung oder durch Vorfchläge die Handwerkskammer zum Erlaß paffender Vorfchriften zu veranlaffen. Daß in unfrer Gefetzgebung wirklich nur der Gegenfatz zwifchen Handwerker und Kaufmann in Betracht kommt,ergibt fich ferner ausdemGegenfatzzwifchen Hand werkskammer und Handelskammer, und daß der Gefetzgebung nichts ferner lag, als mit der Bezeidinung »Handwerker« ein Werturteil zu fällen, geht deutlidi daraus hervor, daß dasKunft- fchutzgefetz vom 9. Januar 1907 ausdrücklich den Erzeugniffen des Kunfthandwerks einen befon- deren Kunftfchutz bis dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers gewährt. Der nidit auf den Höhen der Kunftakademie gebildete Graphiker, der formenfdiöne Arbeiten fertigt, wird, trotzdem er in wirtfdiaftlidier Beziehung »nur« Handwerker ift, dem Künftler durchaus gleidigeftellt. Alfo gerade umgekehrt arbeitet die Gefetzgebung: nidit Handwerk und Kunft trennen will fie, fondern im Gegenteil, fie ftellt fdion heute Handwerk und Kunft gleich. Worin liegt aber nun die befondere Eigenart künftlerifcher bzw. kunftgewerblicher Bedeutung in der Graphik? Audi hierfür gibt uns das Urheberredit einen Anhalt. Danadi ift als Werk des Kunftgewerbes jedes Erzeugnis einer kunftgewerblidien Tedinik anzufehen, das perfönlidie Eigen art an fich trägt. Ein Werk des Kunftgewerbes liegt dann alfo vor, wenn es fich um einen Gegen- ftand handelt, der einer freien, nichtgebundenen Tätigkeit des Urhebers entfprungen ift. Weldier Art der kunftgewerblidie Gegenftand ift, kommt nicht in Betradit. Demzufolge find audi moderne Gefchäftszeidinungen, Entwürfe für Inferate, Plakate, Etiketten ufw. als Werke des Kunftgewerbes anzufehen. Ebenfowenig kommt in Betracht, ob es fich um Nachbildungen von Naturprodukten handelt. Denn auch bei der Wiedergabe nadi der Natur kann fich das künftlerifche Schaffen fehr wohl betätigen. Eine kunftgewerblidie Tätigkeit liegt alfo immer dann vor, wenn es fidi nidit um bloße mechanifcheNadibildung handelt. Demzufolge können audi Arbeiten des Akzidenzfetzers, der Eigenartiges fchafft, als kunftgewerblidie Erzeugniffeangefprodien werden. Es ift alfo in jedem einzelnen Falle eine Frage tatfächlidier Würdigung, ob es fidi um die Betätigung individueller fdiöpferifdier Kraft handelt. Auch foldie Arbeiten find als kunftgewerblidie Erzeugniffe anzufehen, bei denen es fich um die Verwendung fremder Motive handelt. Nur darf diefe Verwendung nicht unfrei fein, fondern muß in einer Umgeftaltung, in einer Neufdiöpfung des Vorhandenen beftehen.
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