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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940427012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894042701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894042701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-27
- Monat1894-04
- Jahr1894
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Sou» «nd Arstwas früh HM »« Kütole» aud Luu ' halbe StNub« U>s»^» stM a, »», » Mo». Ls» «ch »«lag va» «. Pot, «» SchM ^-AL Freitag den 27. April 1894. 88. Jahrgang» Für und kam daS Leipziger Tageblatt durch alle Poftanstalte« des deutschen Reiches und Oesterreich-Ungarn? zum Preise von 4 bezogen werden. Ju Leipzig abonnirt man zum Preise von 3 mit Bringerlohn 3 ^ 75 ^s für beide Monate und nehmen Bestellungen entgegen sämmtliche Zeitungsspediteure, die Hanptexpedition: Johamiesgaffe 8» die Filialen: Katharinenftratze 14» Königsplatz V und Univerfitätsstratze 1, sowie nachfolgend« Ausgabestelle«: Arudtstraste 35 Herr L. 0. Llttsl, Tolonialwaarenhandlung, Beethoveustraste 1 Herr IlleoÄ. Let«r, Tolonialwaarenhandlung, Brühl 8V (Ecke Goethestraße) Herr Herrn. Alesske, Colonialwaarenhandlung, Frankfurter Strahe (Thomasiusstraßen-Ecke) Herr Otto k>Lnr, ColonialwaarenhaMung, Löhrstrahe L5 Herr LÜliarU lletrer, Colonialwaarenhandlung, Marfchnerstraste V Herr kuul Svkrvldvr, Drogengeschüft, Nürnberger Straße 45 Herr A. L. Udreedt, Colonialwaarenhandlung, Zeitzer Straße 35 Herr V. Lüster, Ligarrenhandlung. in Anger-Crottendorf Herr Lodert vreloer, Zweinaundorfer Straße 18, in Neustadt Herr LIeinens 8vde1t, Eisenbahnstraße 1, - Connewitz Frau Llsvder, Hermannstraße 23, 1. Etage, . Plaawitz Herr Al. vrüt/.ninnu, Zschochersche Straße 7 a, - Eutritzsch Herr Lodert A^ltner, Buchhandlung, Delitzscher« u. Blumenstr.-Ecke, « Reudnitz Herr Luxmunn, Marschallstraße 1, - Gohlis Herr Dd. Lrltrsede LaedLolKer (Alattdeslus), Mittelstraße 5, - . Herr Lerud. IVedvr, Mützenyeschäft, Leipziger Sttaße 6, - Lindena« Herr L Outderlet, Cigarrenhandlung, Markt 22, . Thonberg Herr L. Lüntsvk, Reitzenhamer Straße 58, in Bolkmarsdorf Herr 0. A». LLtnoaim, Conradstr. 55 (Ecke Elisabethstr.). Peterskirchhof 5 Herr Zlax Llertd, Buchbinderei, Pfaffendorfer Straße L Herr -1. O. Olasseu, Colonialwaarenhandlung, Ranstsche Gaffe S Herr Lrieür. Llsvdvr, Colonialwaarenhandlung, Ranftädter Ttcinweg 1 Herr 0. Lvxelwunn, Colonialwaarenhandlung, Schützenftraße 5 Herr 4al. 8vdÜmd'den, Colonialwaarenhandlung, Weftplatz 32 Herr L. Dlttrlod, Ligarrenhandlung, Uorkstraße 32 (Ecke Berliner Straße) Herr 0. Loedau, Colonialwaarenhandlung. Amtliche Bekanntmachungen. Lekanutmachung. Dir Stücke 14 und IS de« diesjährigen Vetch-tzefetzhlttte« stud brt «»H rtogeganfte« uud werden bi« zum IS. Mat diese« Jahre« aas de» Vathhau«saale zur Einsichtnahme össrutlich au«hüugen. Dieselben enthalten: Rr. LISI. Gesetz, betreffend di« Abänderung de« golltarisgesetzr« vom IS. Jnli 1879. Bom 14. April 1994. 9tr. 8182. Bekanntmachung, betreffend Eraänznng «ad Berichtigung der dem internationale» Hebern,»kommen über den Eisrnbahnsrochtverkehr beigefügten Liste, vom 81. März 1894. Allerhöchster Erlaß, betrrffend die Aufnahme ein« An» leih« ans Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Jnli 18SS und 18. Mürz 1894. «om Id. April 1894. de» 84. April 1894. De» Nett» »er St«»t Set»,«,. vr. Georgt. Krumbiegel. Vr. S18S. Anderweit gesucht wir» der a» 14. August I8SS in Bortewitz bei Dahle« geborene SeuermLN» Fr««» N«dert Hentzschrl, welch« zur Fürsorge für sein» -tnder anzuhalteu ist. Leipzig, de» 84. April 1894. Der N«1» »er Lta»t Sei»»«»' Lr«e«««t. Adth. IV». X.L.lV»,8S0», 94. tzeatschel. L«pr. Die städtische Sparkasse beleiht Werth»«Piere unter günstigen Bedingung,». L^pztg, da» 10. Januar 1894. Die Dpckrcasse«-Deputation. Steckbrief. Gegen de» »ntrn beschrteben»» Nutscher Georp Mensch, ungrfähr 87 Jahre alt, geboren zu Eilenburg, zuletzt hier ausdaMich, welcher flüchtig ist, ist die Uatersnchuna-baft wegen schweren Diebstahl« ver hängt. E« wird ersucht, denselben zn verhaften, in da« nächst« Gtrichtrgesängniß abzultefrrn und mir zu den Acten X. 843/94 schleunigst Nachricht z« geben. Magdeburg, den 84. April 1894. Der »ßntgltch« Erst« Tta«t»«nwalt. Beschreib«»-. Alter: ca. 87 Jahre. BrSh«: 1 w 70 cm. Statnr schlank. Haare: dunkelblond. Stirn: niedrig. Bart: klein« schwarz« Schnurrbart. Augenbrauen: braun. Aagen: braun. Rase: gewöhn Itch. Mnud: gewöhnlich. Gesicht: klein »nd rund. GesichtSsarb« frisch. Sprach« : sächsischer Dialekt. Weidling: kleiner grau« Schlapp- dnt, grana Reithos« mit Wildlederbesatz od« schwarz« Hose, gelbe West«, dunkelbraun« Ueberzieher, Sehaststiesel». tu da« nächste Gericht«- de» Acte» X. 848/94 schleunigst Steckbrief. Gegru di« nnte» beschriebene verwttlwete Arbett« Husch, Morte, g». Medler, nngefädr 34 Jahr» alt. geboren zu Leipzig, zuletzt die, aufhältlich, welchr flüchkg ist, ist dt« Untersachullgshast wegen schweren Diebstahl« verhängt. E« wird «sucht, dieselbe »a verhasten, Gesäuanih abzultrfern und nur zu Nachricht zu gebe». Magdeburg, deu 24. April 1894. Der Eönioltch« Erste Staat«»w«lt. vchchertbnug. Mt«: ca. »4 Jahr». Größe: ca. 1 m bS i Statur: »utersetzt, geht gebückt. Haar«: schwarz. Stirn: hoch Angeubrauen: dunkelblond. Angen: braun. Nase: gewöhulich Mnnd: brett, ansgeworseae Lippen. Gesicht: rnad »nd »oll. Ge sichtsfarbe: blaß. Sprache: sächsisch« Dialekt. Kleidung: dnnkel- ^rim« Filzhut «it buuter Feder, duuN« Mantel, graue« Meid, Eraf choensdroech über die P«rititt im preußische« Staate. r K. Der Exirsuit Graf Paul v»> Hoen»br««ch, der gerade vor einem Jahre in dm .Preußischen Jahrbüchern* den bekannte» .von nn« damal« au«führlich wiedergegebenen Aufsatz »Meiu >»«tritt au« de« Jesuitenorden" veröffent lichte, Hut für du« Maiheft*) der aeuannten Monatsschrift wieder»» einenstderau«verthvollenpolitischrnBeitrag geliefert Er erörtert nämlich in einem vortrefflich geschriebene», 80 Seiten sturste» Artikel ei» ultramontane« 8,rbliag«th«»a — dic Puritlt i» preoßische» Staat«. Sachlich Nene« ent »»o tz. WaUtzer. Wrei« halte» seine Au-sübrungen allerdings nicht ; sie verlieren deshalb aber nicht im Mindesten an Bedeutung. Dean diese besteht vor Allem in der Thatsache, daß ein Zögling der Jesuiten, eia atholischer Theologe von Fach, die Paritätsfrage im pro testantisch-staatlichen Siaue beantwortet, wrrl er der modernen Auffassung vom Staate sich nicht ent» iehe» kann und die nationale Pflicht gegen das Vaterland nicht preisgeben will. Unter diesem Gesichtspunkt verdient der Aufsatz des Grafen HoenSbroech die größte Beachtung. Wir verfehlen daber nickt, da« Wesentliche des Artikels im Folgenden zusammenzustellen. In der ultramoutancn Forderung nach .Parität" liegt eine eiaenthklmliche, viel zu wenig beachtete Ironie. Die ätholische Kirche verlangt nämlich vom nichtkatbolischen Staat Sitz und Stimme m den höchsten RcgierungSkreisen, während sie selbst in einem von ihr geleiteten Staate un weigerlich jedes oichtkatholische Element aus diesen Regionen auSgeschloflen sehen will. Beweis biersür ist die Verfassung der Republik (!) Ecuador vom Jabr« 1869. Darin beißt eS: .Die katholische Religion ist Staatsreligion mit Ausschluß aller anderen. Niemand kann Wähler oder Gewählter ein, noch irgend ein StaatSamt bekleiden, ohne sich ,ur katholischen Religion zu bekennen." Man wird sagen: Sei der Verfassung von Ecuador handelt eS sich um ein Grundgesetz für ein fast ganz katholisches Land; einem Lande mit gemischter Bevölkerung gegenüber ist die Kirche toleranter. Atun, daS 18lS geschaffene Königreich der vereinigten Niederlande, da» au« dem katholischen Belgien und dem protestantischen Holland bestand, bat davon nicht» zespürt. vielmehr haben sich damal» die belgischen Bischöfe m einem feierlichen .Lrhrurtbeil" gegen Art. 192 der von König Wilhelm I. für da« vereinigte Königreich entworfenen Verfassung erklärt. Art. 192 aber» der .als dem Geiste und der katholischen Religion entgegengesetzt" gebrandmarkt ward, lautet: „Alle Unterthanrn de- König», ohne Unterschied ihre» religiösen Glauben», genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte und stud zu allen Würden und Aemtern ohne Ausnahme befähigt." Drastischer kann der Begriff der katholischen Kirche von ^Parität" nicht illuffrirt werden! Es geht einfach nach der Regel: Sind wir in der Minderheit, so fordern wir unsere Rechte nach eueren Grundsätzen, sind wir in der Mehrheit, so vrrweigero wir euere Rechte nach unseren Grundsätzen. Die mangelnde Gegenseitigkeit sei indessen immerhin kein Grund gegen die Paritätsforderung der Katholiken; durch schlagend ist, daß die Natur dr» modernen Staate» eiaersrit«, die katholische Lehre über da» Brr» hältniß der Kirche zum Staate andererseits, es unmöglich machen, die Paritätsfraae als eia Rcchenexempel u bebandeln und zu behaupten, sie sei lösbar nach dem Satze: )n Preuße» leben so und so viele Millionen Protestanten und so und so diele Millionen Katbolikrn, als» wüsten auch so uud so viele protestantische und so und so viele katholische Beamte in allen Graden vertheilt sein. Ja, ist denn der Staat und sein Beamtenthum eine Maschine ohne Geist und intellectuellr» Leben, ohne Grund- anschauungrn uud Principien, bei der nicht» daraus ankommt, ob sie so oder so construirt ist, ob st» vou Leuten bedient wird, die diese oder jene oder auch gar keine Gesinnung haben? Sind deun die LebenSfuuctionen des Staate«, die ThätigkeitSproducte seiner Beamten rein materieller Natur, die ihre» Abschluß finden im Wege», Brücken», Eanal- und Eiseobahubau? Doch wohl nicht. Der Staat ist eia io- tellectuellr» Ganze», geleitet uud getragen vou ganz b« stimmten Ideen und Grundsätzen; uud eben deshalb kann rr auf seiuea führende«, tonangebender! Posten nur Leute brauchen, die dir gleichen Ideen» di« gleichen Grundsätze haben und vertreten, wie er selbst, d. k. Leute mit homogener Gesinnung. Da« ist die richtige Parität, jene pnrltn«, auf dir allein der Staat Rücksicht aebmen kann und aus die allein rr bei Vergebung seiner Stellen achte» muß; nicht aber jene .Parität", di« nach der BevölkerungS- ziffer sich benutzt und di« eia Schuljunge aus sriuer Schiefer- tasel auSzurechuen im Stauoe ist. WaS jedem Hauswesen, jeder Stadtgemeiode, jedem Verein LebenSbedürfniß ist unv Vorbedingung für gedeihlich«, gesunde Entwicklung, da« ist es auch für den Staat. .Jede« Reich, da» ia sich selbst uneinig ist, gebt zu Gruade." Darüber läßt sich wobl nicht streiten, und «an wird zugrbe» müssen, daß rin« Staat» regierung umso lebenskräftiger und wirkungssabiger ist, j, mehr ihre Mitglieder in de» Hauet- und Grundfragrn von rin und demselben Geist beseelt, von ein und der selben Anschauung getragen sind. Dir Pflicht bei S«löß«rtz»lt»»ß verbietet ^ de» Staat« geradezn, Männer in seine Vertretung und Leitung anfzunebmen, die in den wichtigsten Fragen aus ganz anderem Standpunkte sieben, wie er selbst, deren ganze Kraft unv Thätigkeit nicht ausgebt in seinem ausschließlichen Dienst, sondern, dir zu gleich, und zwar an erster Stelle, Diener und Anbänger iurr anderen, äußeren Macht sind; Männer, die in ihrem innerste» Gewissen und unter Vermeidung der schwersten und peinlichsten Strafen verpflichtet sind, dieser Macht un bedingte Gefolgschaft zu leisten, auch dann und gerade dann, wenn diese andere Macht und der Staat in ihren Aus- affungcn von Pflicht und Recht collidireu. Doch daltl WaS nützen alle recht-philosophischen und iaatSrechtlichen Erörterungen, wenn dir katholische Kirche ein versaffungSmäßig-garantirteS Anrecht ans „Parität" schon besitzt, und zwar in dem Sinne, wie die katholische Presse und daS Eentrum sie fordern ? Allerdings, hat di« Ver» assungSurkunde für den preußischen Staat den Katholiken diese „Parität" gewährleistet, dann ist die Sache entschieden; dann mag man bedauern, daß solch eine Gewähr in der Verfassung sich findet, aber so lange sie besteht, hat man ihr entsprechend zu handeln. Diese .Parität" aber ist eine staatsrechtliche Sage, dir thatsächlich in der preußischen Verfassung nicht begründet ist. Artikel 4 und l2 kommen hier allein in Betracht. Artikel 4: Die öffentlichen Aemlrr sind unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Dieser ganz allgemeine Grundsatz erkält dann im Artikel t2, aus die verschiedenen religiösen Bekennt nisse angewandt, fönende Fassung: „Die Freiheit de« religiösen Bekenntnisse», der Bereinigung zu ReligionSgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Rcligion-iibuug wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staats bürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatSbürgrr lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." Da» heißt: .Jeder preußische Untcrtban, welcher Religion er auch an gehöre, kann alle diese Rechte erwerben, fäll« sein religiöse» Bekenntniß ihn nickt bindert, die diesen Rechten entsprechenden Pflichten zu erfüllen"; unv damit wahrt sich der preußische taat da« verfassungsmäßige Recht, jene Bewerber, denen die» Hinderniß auhaftet, nicht zu berück sichtigen. DaS ist Sinn und Bedeutung de» Artikel» l2; so er läutert ihn schon deutlich die Denkschrift de« Minister- von La denk erg, die als .Motive" dem Verfassung« entwurf beigegcben war: .Sollte also z. B. künftig eine ReligionSgesellichaft .... die Verfassung des Staates an greisen, oder sollte sie die neben ihr stehenden Gemeinschaften io ihrem verfassungsmäßigen Rechte kränken .... oder den öffentlichen Frieden stören, so würde sie sich vergeblich gegen die regressiven Maßregeln der Staatsgewalt aus dir Freiheit berufen." Kurz gefaßt läßt sich ia Wahrheit sagen: Nicht absolute Parität bei Vergebung von Staatsämtern gewähr leistet dir preußische Verfassung, sondern fest und ent schieden halt sie für gewisse Fälle dir Imparität aufrecht. Deutsche- Reich. Q verlt«, 26. April. Wie wenig die Bedeutung und da» Wesen de- zur Abänderung der Synodalordnung ringedrachten Gesetzentwürfe» selbst in maßgebenden Kreisen verstanden wird, beweist eine dem Abgeordnetenhaus« zu- gegangene Petition de» Vorstande- der kirchliche» Eonfrrrnz der Grafschaft Mark", u. A unterzeichnet von dem bekannten Superintendenten König in Witten, einem Bruder de» ReichStagSabaeordneten. Diese Petition besür wertet dir Annahme de« RegierunaSentwurf« und sagt sodaon wörtlich: .Denn für di» ausgesprochene Bermuthung. daß ohn» Mitwirkung der staatlichen Gesetzgebung Bestimmungen aetroffrn werden könnten, welche die Mitgliedschaft in kirch lichen Körperschaften an da» Avlegrn eine« apostolischen oder eine« der andern historisch gegebenen Bekenntnis« binden möchten, finden wir nirgendwo einen Anhalt." Wir setzen voraus, daß diese Petition verfaßt worden ist zu einer Zeit, al« die bekannten Vorgänge in der Commission de« Ab geordnctenbause«, welche dir Vertreter der guten Hälfte dr» evangelischen Thril« des Abgeordnetenhauses zum Austritt au« der Eommission zwangen, noch nicht bekannt waren. Die Petenten hätten sonst den Anhalt dafür wohl gefunden, daß r« den übrigen, den orthodoreo Evangelischen allerdings bnranj »»knmnU, »it Hilf« der Sntholike» di« Mitgliedschaft für die kirchlichen Körperschaften an da» Ablegen de» aposto lischen Bekenntnisses binden zu können und dazu die staat liche Gesetzgebung frei zu geben. Zunächst in den Wahl- bestimmungco. Denn als der Lbg. Ennecccru» Namens einer Freunde in versöhnlichster und wärmster, von echt evangelischem Geiste getragener Weise daraus hinwie», daß re in acht der vorliegenden zehn sevr wichtigen Fragen, so chwrr e« ihnen auch werden würde, den Standpunct der anderen evangelischen Glaubensgenossen accepliren wollten, daß sie aber für die Mitgliedschaft in kirchlichen Körper chaften daS Grlöbniß und da- Wahlrecht, so wie sie jetzt taatlich gebunden seien, also ohne Zusetzuna der Ablegung ine» besonderen Bekenntnisse», beibchalten wissen wollten, rr- olgtr vieAntwort in ver Form «incS .mißachtenden" Schweigen«. Bedarf e« nun noch weiterer Beweis« sür die Ziele, nach denen ich diese Gesetzgebung bewegen soll, so mögen sie in der Fort- etzung der Berathung seitens de- evangelischen Rumpfe» und der EentrumSvertreter gesucht werden, die den Gesetzentwurf in ver RegierungSfaffung, nach welcher neurn Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts Thür und Thor geöffnet wird, annahmen. Nur wer von den Vorgängen auf kirchlichem Gebiete seit dem Jahre 1876, mit den Bestrebungen auf größere Freibeit und Selbstständigkeit der evangelischen Kirche" keine Kenntniß bat, oder keine Kenntniß haben will, kann leugnen wollen, daß diese GesetzeSvorlage, wie sie allein auf da« Eingreisen de« srüberen Hos- prediger» Stöcker in der Brandenbnrgischen Synode, der Grneralsynodr und im Abgeordcnhause zurückzusühreu ist, kein Werk dieser orthodoxe» Richtung sei. Ausdrücklich hat sogar der CultuSministcr Bosse zugegeben, daß diese Gesetzvorlage in Folge der Anfrage de» Abg. Stöcker im Adgeordnetenbause entstanden sei. Herr Stöcker selbst ist allerdings jetzt so klug, sich, nachdem rr den Wagen in« Rollen gebracht hat, au» den EommissionSbrrathungcn zurück- zubalten, aber er hat dafür gesorgt, daß in die Eommission Männer gewählt worden sind, die nicht nur mit seinem Glauben, sondern auch mit seinem Geist der Unduldsamkeit erfüllt sind. Und außerdem hat Herr Stöcker gegenüber der Meinung de» EultuSministerS, daß eS sich um ein .harmloses" GesetzgevuagSwcrk handle, nicht den allergeringsten Hehl daraus gemacht, daß damit für ihn erst der Anfang einer neurn kirchlichen Ordnung geschehen sei. Unser Entwurf, so schloß er seiue Rede im Abgeordnelenhause am 12. April t89t zur Empfehlung der Regierungsvorlage, also „Unser Entwurf aber ist rin Schritt, ein kleiner Schritt, aus dem Wege, dessen Ziel ich seit Langem ersehne". Unser, der Stöckcr'schc Entwurf! Und WaS ist da« Ziel de« Herrn Stöcker? Offen hat er e» überall, am offensten in der .Neuen evangelischen Kirchenzeitung" ausgesprochen: .Ein Vorschlag zur Güte: Ganz treu und redlich meinen wir den Vorschlag, daß vie beiden Richtungen in unserer Kirche schiedlich - friedlich auSrinandrrgehen und da» vorhandene Kirchenvermögen theilrn mögen". Und an einer anderen Stelle: „Eine Gemeinschaft von Steuerzahlern zu bilden, in welcher der bekenntniß- wivrige Unglaube rin Reckt oder doch thatsäcklich Geltung bat, kann ihre Bestimmung nicht sein". Und WaS im Sinne de« Herrn Stöcker der .bekcnotnißwidrigr Unglaube" ist, darüber hat un« schon gleich zu Beginn der Bewegung, am 22. Mai 1878 der hervorragendste Ver treter der Stocker'schen Richtung, Herr v. Kleist-Retzow, auf geklärt: .In der Kirche haben nur diejenigen mitzureden, welche vollständig aus dem Buchstaben de» Bekennt nisse« stehen". Da« .Bekenntniß" ist da« Apostolicum, welches weder von Luther, noch von Ealvin, noch von Melanchthon anders angesebeu worden ist, als daß e» ein alte», in der bilderreiche» Sprache de» Orient» abge- faßte« Symbol de« Glauben», aber kein Bekeuatuiß im Siuue de- Buchstabenglauben- sei. Im Geiste der großen Refor matoren hat deshalb auch die 1846 in Preußen versammelte Gcneralsynodr mit dem preußischen Kirchrnrrgiment anerkauut, daß Geistliche auf da» Apostolicum nicht verpflichtet werden können. Di« Richtung des Herrn Stöcker will daran« ein starre- kirchliche» Lehrgrsetz bilde» und will die Gemeinschaft rur Kirche avhängig machen von bestimmten dogmatischen Formeln. Da» ist da« anerkannte offene Ziel dieser Gesetzgebung, .unserer" Gesetzgebung, wie Herr Stöcker sic nannte. Daß damit di« kirchlichen Gegensätze nolhwrndiger Weise derart ver schärft werden muffen, daß eia friedliches Zusammenleben der verschicdeneo historisch gewordenen Richtungen ianerh«lb derselben Kirchengemeioschast unmöglich wird, ist ersichtlich. Niemand wird gegen den bisherigen Gebrauch de» ?lpcNoli- cum« im GotteSdirust und bei lirchlicbrn Handlungen Wider» spruch «hebe», «de. Jeder, der sein« evaugelisch« Kirche
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