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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.05.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-05-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940508012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894050801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894050801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-05
- Tag1894-05-08
- Monat1894-05
- Jahr1894
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BezvgSPrekS A dir tzmlpttxvedstion oder dm ko Ställd- trzirk ood dm Vororten errichtete» Lu-» aadestellen abgeholt: vierteljährlich ^4.50, vei zweimaliger täglicher Zustelluag in« vau- » üchO. Durch die Post bezogen für Deutschiaud u»L Oesterreich: 0teNel,adrlich L.—. Direct« täglich« Lreazdaudieud-ug i»A Lu-laud: «ouallich ^il ?chL Di» Morgen-Au-gabe erscheint täglich '/,7Uhr, die Ldmd-Lu-gabe Wochentag« 5 Uhr »aL Lrpeditio«: A»tz«u«e-,assc 8. MeErvedstio» ist Wocheut^- unirater brache» ge-ist-t >»» früh 8 di- «Lach- 7 llhr. vtt» «r»» » Surtt». (Vssspetz -<ch»Ib lluiverfität-struhe I« L-«t- Lösche. Rettzerftmffte. ich p«l. und 7. Morgen-Ausgabe. riWM.TMblM Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Der diesjährige Leip»t>er Wollmarkt wird am 15. und 16. Juni auf dem Flelscherplatze hierselbst abgehalten werden: e« kann jedoch die Anfuhr« und Auslegung der Wolle in hergebrachter Keile bereit« am 14. Juni erfolgen. Maschinen und Äeräthe, welche Beziehung zur Landwirthlchust und Wollproduction haben, können während de« Wollmarkte- daselbst ausgestellt werden. Leipzig, Lea 2. Mai 1894. l» ISS. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Bekanntmachung. Indem wir nachstehendes, di« Regelung de« Düngerexvortwesen« io der Stadt Leipzig betreffende« LrtSstatut zur öffentlichen tceuut» niß brinaen, bemerken wir, 1) daß die Anmeldung von Grubenrä-imungen gemäß ff. 9 Abs. 2 an jedem Werktag entweder aus dem Bureau der Diingererport- actiengesellschast, Lößniger Straße 7, und zwar von früh 7 Uhr bi« Abend« 7 Uhr, oder auf dem alten Polizeiamt, Naschmarkt I, im Anmeldezimmer de« 2. Obergeschosses, und zwar Borinittag» von 8 bis 12, Nachmittags von 2 bl« 6 Uhr bewirkt werden kann, L) daß die Vergütung für Räumung der Gruben und Fort- jchassung de« Düngers, gemäß ß. 10 Abs. I, Werktags in den Zeiten von 8 bis 12 Vormittags und 2 bis 6 Uhr Nachmittags in dem schon bezeichnet«!« Bureau der DüngererportactiengejeNschast — welch' letzter« wir vertragsmäßig zur Einhebung ermächtigt haben —, zu zahlen ist. Betreffs des jetzt geltenden Tarifs (8. 10 Abs. 2—1l verweisen »Ir aus unsere Bekanntmachung vom 29. Dece.nber 1893 (Nr. I de« Leipziger Tageblatts, der Neuesten Nachrichten, de- Leipziger Stadt- und Dorfauzeiger« von 1894). Das Regulativ, den Dünger-Erport in Leipzig betreffend, vom 3. Januar 1882 sammt alle» Nachträgen ist aus-rh-Leu. Leipzig, deu 28. April 1894. 1.Ter Math her Stützt Leipzi-. 445 vr. Georgi. Aff. W. Degen. Orlsstatut, »ie «e,klung he» Düngererportwesens tn »er Stutzt Leipzig betressenv. 8. 1. Die Entleerung sämmtlicher Gruben, in welchen menschlicher Dünger, sei es fester, sei es flüssiger, dauernd oder vorübergehend »sammelt wird, sowie die Ab'ubr und Verwendung solchen Düngers »«hört zu den öffentlichen Ausgaben der städtischen Verwaltung. Diese besorgt die Grubenentleerung und die Abfuhr und Berwerthung «es Düngers entweder unmittelbar jelbst oder durch damit beauftragte Personen. Den Inhabern landwirthschastlicher im Stadtbezirk gelegener Betriebe ist auf Ansuchen zu gestatten, den Dünger der eigenen Gruben aus di« eigenen Felder zu räumen, dafern sie sich den für di« Räumung und Abfuhr bestehenden Vorschrift«» unterwerfen. Die Räumung der erwähnten Elben hat nach den jeweiligen Weisungen des Rathe« zu erfolgen, insbesondere ist dabei Folgendes zu beobachten: s. Die Räumung der Gruben bat vollständig, d. h. bis auf die «rubensohte, übrigens aber mit möglichster Beschleunigung und namentlich im Interesse der Nachtruhe möglichst geräuschlos zu er- solgen: überhaupt ist bei dem Näumungsgeschäst die größte Ordnung, Vorsicht und Reinlichkeit zu beobachten, d. Die Gelage, in denen der Transport erfolgt, müssen luftdicht verschlossen sein. Bez. oer Sonstruction »nd sonstigen Beschaffenheit dieser Gesäße, sowie der zur Verwendung kommenden Apparate, Pumpe», Schläuche, -andgerätbschasten u. s. w. ist den jeweiligen Vorschriften des Raihes allenlhalben Folge zu leisten. c. Zur Abend» und Nachtzeit ist zur Vermeidung von Unglücks» Men für gehörige Beleuchtung desjenigen Straßtiilheils und Fuß. sieiqs zu sorgen, der bei der Räumung mit Schläuchen, Balken oder sonstigen Gerälhschastrn belegt werden muß. ä. Die mit der Räumung Beschäftigten sind verpflichtet, beim Räumuagsgeschäst sich zeigende Schäden und Uebelslände in der «rüde dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zur sofortige» Abhilfe anzuzeigeu, sowie gleichzeitig dem Rath Meldung zu er statten. e. Die Ausfuhr der Grubcnmoffe hat in der Regel auf kürzestem Wege unter Vermeidung allen Aufenthalts zu ersolgen. Wagen, Gerüthschasten rc. dürfen nicht langer als nöthig stehen bezir. liegen gelosseu werden. 8- 3. Bez. de« Transporte« der Grubenflüssigkette» sind folgende ! Vorschriften zu beobachten: ! ». Die Leitung dieser Flüssigkeiten auS der Grube in di« ITranSportsäffer hat nach Anordnung des Raihes unter Benutzung leine« gut sunctionirrnden Berbrennungsapparates für di« in den iLransportsässern sich entwickelnden Gase oder sonstiger zur Ad- Isorption der Gase dienender Borrichtungen zu erfolgen. d. Es dürsen, insoweit die Ausstellung der RäumungSappat« Mii öffentlichen Straßen oder Plätzen geschehen muß, nicht mehr al« höchstens 2 Absuhrwagen zugleich ausgestellt werden. > Die Ausstellung hat so statizufinden, daß der öffentliche Berkehr ^ichl beeinträchtigt wird. Nach erfolgter Füllung ist jeder Wogen jlSbald abzusahrrn. e. von der zu röumrnden Grube darf die Abdeckung nicht weiter Itiernt werden, al« zur Einbringung des Saugers nothwendig ist, jnd ein Aufrührea de« GrubeninhallS ist dabei möglichst zu ver» -eiben. Unter Beobachtung dieser Vorschriften darf die Räumung und c Transport der Grubenflüssigkeiten in den Vorstädten ohne Zrit» »eschränkung, in der inneren Stadt aber nur in der Zeit von 8 Uhr IldeuL« bi« 8 Uhr Morgen« stattfinden. 8. 4. Die Räumung uud Wegschaffung der festen durch den pneuma» fische» Apparat nicht zu entfernenden Dongstoffe darf nur «ater solgeuden Zettbeschränkunqen erfolgen: ». während der Monate Januar bi« Mai und September bi« kcrmber nur während der Nachtstunden von 10 Uhr Abend« bi« ! übr früh — und zwar in der inneren Stadt auch nur mit Au«- »latz der Messen sammt deren Vorwochen; d. während der Monate Juni, Juli und August überhaupt nicht, lenßer tn Dringlichkeit«sällen nach vorher ringebolter behördlicher I Aenehmlguiig in den Nachtstunden von il Uhr Abend« bi» 5 Uhr Kargen«, und aur gegen «inen Zuschlag vau 2b Proc. z» dem -Miltgen Räumung-toris. Di» Anmeldung der hiernach bi« zum Schluss« de« Monat- Kat zu räumenden Gruben hat bi« spätesten» deu SO. April zu «riolaeu. Die Verzögerung der Anmeldung über dielen Zeitpunkt hinaus HA aur Folge, daß jedensall«, selbst dann, wenn die Grube noch im >» g«»»»t werden sollte, eia Zutchlag von 25 Proc. zu dem tzOckHe» Ktmnuug-tarts eutrichtet werden muß. Anzeiger. Organ filr Politik, Localgeschichte, Handels- nnd Geschäftsverkehr. Dienstag den 8. Mai 1894. Für eine aus behördliche Anordnung, z. B. zur Beseitigung eine- Ansteckung-Heerde« oder zur Ermittelung eines Verbrechens während der Monat» Juni, Juli nnd August bewirkte Gruben» räumung fällt dieser Zuschlag weg. 8. S. ES ist unter keinen Umständen gestattet: u. in dir Dünger, und Jauchengruben Stroh, Asch«, Lumpen und andere Gegenstände, die die Entleerung durch Pumpen er» schweren, rlnzuwersen: b. Dungstoffe, feste wie flüssige, in die Straßenschlcußen oder in die nach letzteren au« den Häusern führenden Beischleußen einzutasjen, insoweit nicht der vorschriftsmäßige Betrieb einer genehmigten Wassercloseteinrichtung die Abführung verdünnten, flüssigen und desinficirten Grubeninhalt- mit sich bringt; e. in Gärten, gleichviel ob sie mit den betreffenden Gruben« grundslücken in unmittelbarer Verbindung sieben oder nicht, Gruben- düuger oder Jauche abzulrgern, oder Tungstoffe in größeren Mengen einzugraben. Gestattet dagegen ist den Besitzern und Pächtern von Gärten die Verwendung der zur Düngung der Gärten nothwcndigen Düng» stoffe, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß in der Nähe kein« Trtnkbrunnen sich befinden, und unter der Bedingung, daß die in den 88. 3 und 4 vorgeschriebenen Zeiten inne gehalten »nd die Tüngsloffe. flüssig« wie s»ste, sofort mit einer Erdschicht überdeckt »nd mit ihr gemengt werden. Verboten ist daher namentlich auch da« bloße Begießen deS zu düngenden ÄartenarcalS mit Jauche. Gestattet ist ferner das Düngen im Stadtbezirk noch vor handener Felder mit Grnbeninhalt, in All-Leipzig und in den Stadt- Iheilen Reudnitz und Anger-Erottendors jedoch nur dann, wenn die Düngfloff« alsbald und spätestens innerhalb der nächsten 3 Tag« nach ihrer Ausbringung untergebracht werden. Vorbebatten bleibt kür jeden einzelnen Fall, dieses Düngen der Felder aus gesunddeittpolizeilichen Gründe» »u untersagen, ins- besondere mit Rücksicht aus die größere Nube menschlicher Wohnungen oder sonstiger menschlicher Aiifenlhaltsstallcn. Insoweit die Tungstoffe nicht in der vorgcdachtcn Weise zur so- fortigen Verwendung kommen oder aus dem Stadtbezirk gebracht werde», dune» sie lediglich aus de» dazu vom Rathe bestimmten AblageruagSplätzen untergebracht werden. K. 8. In denjenigen Grundstücken, in welchen Ratercloset« — deren Einrichtung von jedesmaliger vorgängiger Genehmigung der Bau» Polizeibehörde abhängig ist — bestehest, darf zwar das au« de» Grube» abfließende Wasser ln dft Straße,ffchleußen geleitet werde». es ist jedoch durch Herstellung von DesinsectionS- und K!urap> are.i, > nach den vom Rathe genehmigten Systemen und mit den vom Naibe genehmigten Desinfectlonsmitteln und Anbringung von Berich tungen zum Adietzen der feilen Theile in de» Gruben, s«vie sonst nach Leu hierüber bestehenden speciellcn Vorschriften dasür Sorge zu tragen, daß das Biaffer völlig dcsinficirt und klar, sowie nn- vermischt mit festen Epcrcmcnte» in die Schleuß«» eingcleitet wird. Die Entleerung der Gruden in Grundstücken mit Watercloseb Einrichtung von demjenigen Jnlmltc derselben, welcher tn die Straßen, schleuß«» nicht adgesührt werden kann und darf, ingleichcn die Reinigung der Absetz, und Klärgruben unterliegt den Bestimmungen des gegeuwärltgen Statuts. 8. ?. Der Export von Latrinensässern (Tonnensystem) kann bis aus Weiteres auch von anderen Personen als den vom Rathe mit -er Grubenräumung und dem Lünger-Export nach 8. 1 Beauftragte» besorgt werden, ist jedoch während der Messen und deren Vorwochen in der inneren Stadt aus die Zeit von Abends 8 llhr bis Morgens 8 Ubr beschränkt. Di« Räume, in denen die Latrinensässer sich befinden, und letzter« selbst sind stets reinlich zu erhatten. Die Fässer müssen tust» und wasserdicht sein, das Spundloch darf nicht mit Stroh zugestopst, sondern muß beim Transport ebenso wie bei der Ausvewabrunz im Gebäude mit einem wohl eingepaßien Spunde oder Deckel gut verschlossen sein. 8. 8. Die Abfuhr von Stalldünger kann ebenfalls von andcren Personen besorgt werden, «st jedoch in Alt-Leipzig und den Stodiiheile» Reudnitz »nd Anger-Erottendors während der Monate Oktober bis März an die Zeit von Nachmittags 5, Uhr bis Morgens 6 llhr, während der Monale April bis September an die Zeit von 8 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens gebunden. 8. 9. Die Besitzer und Verwalter von Grundslücken habe» sorgfältig daraus zu achten, und sind daher verantwortlich, daß die in ihren Grundstücken befindlichen Gruben rechtzeitig geräumt werden und daß keine Ueberfüllung eintritt. Sie sind deshalb verpflichtet, bei der vom Rathe jeweilig bc> stimmten und öffentlich bekannt gemachten Stelle oder, wenn mehrere solcher Stellen errichtet werden, vei einer von ihnen die sich nöthig machende Räumung einer Grube so zeitig anzumelden, daß letztere zwischen der Anmeldiuig und der Räumung mindesten« noch acht Tage in der gewöhnlichen Weise Weiler benutzt werden kann, ohne überzulausen. Ein Recht, dir Räumung vom Rathe oder dessen »ach 8. l Beauftragten zu verlangen, steht ihnen erst nach Ablaus dieser acht tägigen Frist zu. Dagegen behält sich der Rath daS Recht vor, ausnahmsweise für gewisse Fäll« anzuordnen, daß die Grube», ohne Rücksicht daraus, in wieweit sie gefüllt sind, geräumt werden, und auch sur diese Räumung eine gewiss« Reihenfolge (z. v. nach Straßen) vorzu- schreiben Di« solchenfalls beabsichtigte Räumung, für welche der in 8 unter d vorgesehene Zuschlag nicht erhoben wird, ist 2 Tage vorher bekannt zu geben. Die Besitzer und Verwalter von Grundstücke» haben doiür z» sorgen, daß während de- Räumungsgeschäft«, insoweit sie nicht selbst gegenwärtig find, ein von ihnen Beauftragter von den die Rauniung bewirkenden Personen zu erlangen ist. Letzter« haben sofort nach Beendigung der Räumung an den Besitzer oder Verwalter deS Grundstück« oder an dessen Beauftraglen eine schriftliche Notiz nach einem vom Rathe bestimmte» Formular über die Menge des geräumten LüngsloffeS nach Lubikinctern zu gebra. » 10. Für die Räumung der Gruben und di« gortschaffuna des Dünger- Haben die Besitzer der betreffenden Srundilücke eine Vergütung an Len Rath oder an die von letzterem mit der Einladung beauftragt« Stell« nach dem Eudikmeter der in den Gruben befindlichen und zur Räumung gelangten Masse« zu sahlen. Diese Vergütung hat den Lharakter einer aus dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgabe im Sinne von A. 4, Ziffer 2 de« Gesetzes über die Zwang», verstetgeruug vom 1b. August 1884 und wird wie eine öffentliche Abgabe eingrzogen. Etwaige Grundflückseigenthümer vertreten Der jeweilig« Tarif, wonach st« Lemeffeu wird, wird, uater Betück» fichtigung der gr-ßeren oder geringeren Schwierigkeit der Rau mung. vom Rath« im Eiuverstänbntß mit den Stadtverordneten fest gestellt. Bet seiner Feststellung ist davon ou-zugeden, daß der geräumte Dünger dem Rathe zur freien Verfügung unentgeltlich überlasten wird Wo au« Gruben mit Watercloietrturichlung, serner insoweit ol de« Nacht- (§. S letzter Absatz, tz. 4» «nd L) oder al- mittelst Hand betriebe? (8- 4) geräumt werden muß, darf sie Gebühr 5 .4. im Uebrigen darf sie 3 .41 pro Cubikmeler nicht übersteigen; soweit der Dünger nicht in Gruben, sondern in besonderen Behältnisse» ge- aminelt wird, wird die Gebühr für deren Auswechselung, Abfuhr uud Reinigung vom Rathe festgesetzt. 8. 11- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diese« Regulativ« werden mit Geldstrafe bls zu SO .4l oder Haststrafe bi» zu >4 Tagen geahndet werden. Leipzig, den 6. Tecember 1893. Drr Rath drr Stadt Leipzig. Die Ltadturrordnetkn. 0.8. l>r. Georgi. 1^8. vr. Schill. I»b232. Keil. 1807. Vorstehendes OrtSstntut. die Regelung de» Dllngerexpvrtwesen« in der Stadt Leipzig belreffend, wird unter Ersetzung de» Worte« „Regulativ«" im 8. 11 durch „Statuts" andurch bestätigt und hierüber gegenwärtige« Icr»tt ausgeseriigt. Dresden, am S. März 1894. ' Ministerium drö Innern. V. 8. v. Metzsch. Gebhardt. Bekanntmachung. Nachdem zufolge unserer Bekanutmachung Io 700 263 vom 28. Februar d. I. der Plan 'l'. V. Nr. «419, die Feststellung der Straßenzüge und Fluchtlinien für die zwischen Le» Straße» XIII, X, !ll, XI, X und VIII, svivie den Straßen VIII, (!, VI jSchöue- selber Straße) und der Telitzschcr Straße gelegenen Theile der Flur Leipzig-Eutritzsch betr., Vorschrift:müßig vom 5. März bis zuin 6. April d. I. uusgelegcn hat und Widersprüche dagegen nicht er- hoben morde» sind, io bat dieser Plan nunmehr gemäß K. 22 de« Regulativs, die neuen städtischen Anbau? und die Regnlirung der Straßen betr., vom 15. November 186? als sestgestellt zu gelte». Leipzig, deu 1. Mai 1894 Io. 1622. Irr Rath der Stadt Leipzig. V>. Georgi. vr. Ackermann, Ass. Gesucht wird der am 15. Juli 1855 hier geborene Zimmergeseve Hermann ktto Ftaildörfsrr» welcher zur Fürsorge für seine Iliuber au» zuhalten ist.; ! Leipzig, den 4. Mal 1894. 1er Rail» de. Stadt Lr>p;,q, Armeu -tmt, Ai-ttz. tl. X. k. II, 1090». Hentsch»fl Röder. viMirlitb - Bekanntmachung. Gestohlen wurdeii laut hier erstatteter Anzeige: 1) rin goldener Berirrnig mit einem Similibrillant und 2 Granalen, am 4. d. M.; 2) ein brritrr goldener Vandring mit 5 Granate,> »nd der leaviruug: „2. X. >1. >l. IV. 93", voia 13. 3. bis I5./4. d. I.; 3> rtn goldenrr Verlodungsring, „11. Ifl" gezeichnet, am 28. v M; 4) ein ttiiraniilkchmuck, au« Kette uuo Brosche bestehend, letztere auch als Medaillon dienend, Ende Januar oder Ansang Februar d. I.; 5) eine iilbcrnc Rcuiontoirnhr mit doppeltem Goldrand, Secuude, SelXdche» aus der Rückseite und breilgliederiger Talmi- kette, voin 29. bis 30. v. M.: 6s ein schwarzes Lvitzenklrid, im Tecember v I.; 7) cm Souiuirrübrrziehrr von schwarzem Cheviot mit Ketichenhcnkel (in den Taschen 6 Schlüssel, 4 Stück mit Ring), am 2. d. M.; 8) rin Hanökoffrr von schwarzem Leder, mit weißen Zweckkii und gelber Ledereiniastuna, enthüllend ei» Paar kalblederne «tiefe- leite» (eine Sohle mit Messtiigschruube), 2 wcißleinenc Hemde», „II. X/' gez., ein Buch: „Biiz, neues Heilverfahren" und diverse Kleinigkeiten, am 4. d. M.; 9) eine Ziehharmonika mit 8 Glocken, am 25. v. M; 10) ei» HaiiSkoiler von schwarzem Leder, darin ein dlguer K'heviot-A»;»,,. »m l. d. M.; 11) ein Havelock vo» dunkelblauem Cheviot, mit schwarze» Hornlnöpscn, am 7. d. M.; 12) eine Ststc mit Zitckcnvaarc», 25 kg; schwer, vom 27. bis 28. v. M.; 13) ein Piiriimatir-Rover, „Coventry-Royal Triuniph", mit der Nr. 642. am 3. d. M.; 14) ein Rover, gebraucht, aber gut erhalten, mit der Bezeichnung „X. 0. 8. lioustnt«:,", voni 28. bis 30. v Nt. Etwaige Wahrnehmungen über den Verblieb der gestohlenen Gegenstände oder über den Thüter sind ungesäumt bei uiiseier Eriiiiinat-Abtlieiluiig zur Anzeige zu bringen. Leipzig, am 7. Mai 1894. Ta» Pastzrta«» drr Lt«»t Leipzig. Bretschneidew Ml. Die städtische Aparraste beleiht Werthpapirrc unier günstigen Bedingungen. Leipzig, de» 10. Januar 1894. lie Sparraflen-Ieputatian. Sonnabend, den 17. M-». werden im Hose des allen Johannishospitales Vormittags 10 Uhr 2 Marsiall-Pserde. I brauner Wallach und I Fuchs-Wallach, öffentlich an den Meistbietenden gegen Baarzahlung versteigert Die Oekanomie - Znspeet»««. Abbruch. Die aus deu Grundstücke» Peterssteinweg 2, 4 »nd 6 anstehenden Bautichkeiten sollen aus den Abbruch verkauft werden. Gebot« sind bis zum IS. Mai d. A. varuiittag» 12 Uhr vrrschlossen unter der Bezeichnung „Abbruch" bei der mitunter» zeichneten Bauvenvallerei, Bahnhosstroße 17, II., bei welcher auch die näheren Bedingungen etngejehen werden können, abzugebrn. Reflektanten, weiche die Baulichkeiten vorher besichtigen wolle», haben sich an den HauSmann Lehm an n, Peterssteinweg 8, zu wenden. Gebote, aus welche bis zum SO. Mai keine Antwort erfolgt, flud als «bgelehnt zu betrachten. Leipzig, am 8. Mai 1894 Köuigl. vandbaua«». Köuigfl Vauverwalterrfl vaige Neste sind auch von dem nachfolgenden in gleicher Weise wie Grundsteuer«»« z» Neue Verdächtigungen des Evangetischen Bundes in Lachsen. Herr Pfarrer H. k. Geydewitz in Leipzig bat bei festlicher Gelegenheit den Ausspruch aelhan: „Unser König ist katholisch. Man hat mich jüngst gefragt, wie kannst tu mit einem katholischen König auSkonimen/ Tausendmal besser, habe ich geantwortet, al« mit manchen protestantischen Fürsten. Denn unser König hat un« niemals bedrückt und bedrängt um A»zelge»HSre» Nr 6 gespaltene Petilzeile 76 Pfg. Neclamr« unter de«NrdactiouSstrtch (4-»> spalten- 50^, vor deu Familien Nachrichten (L gespatleu) 40 Größe» Schrift», laut uusaem Pl»t- »«»eich»iß. Tabellarischer uud Zkfferutzutz nach höherem 2mA. Grlra-Vellage« (gesalzt), »ue mit »er Marge».AuSaabe, ohne Postbesörderuug >1 60.—. mit Postbesörderuug 7V.—. Aima!s«eschl»ß fix Aiynge«: >be»d-A»«gab«: Vormittags 10 Uhr. Mo ege »-Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. So»», »nd Festtag« früh ' ,9 Uhr. Vei deu Filialen uud Aiiiiadmestelleu M eh« halb« Stuude früher. Auzeigr» flud stet« a» dt« Gtzpehttt-» zu richte». Drack uud Verlag von E. Pol, 1» Leipzig. 88. Jahrgang. unseres (Glauben« willen. Da« sage ich, ein lutherischer Pastor! Und dc-baib vernrtbeile ich da« in letzter Zeit in Sachsen bcrvorgelretene Bestreben, Mißtrauen zu säen zwischen Volk und König, als ob wir von diesem irgend etwa« zu fürchten batten.' Es war zu erwarten, daß die Ullramo». tanen die« auch formell verunglückte Wort de- lutberischen Pastors so deuten würden, daß sie eS als Waffe gegen den Evangelischen Bund oder gegen Vertreter eines entschiedenen protestantischen Bewußtseins gebrauchen können; sie fahnden bei ihrer eigene» geistigen Armuth mit Vorliebe auf Aeuße rungen Evangelischer, die sich aä magorom glorium Ilomao oder auch zur Absonderung ätzenden Saftes gegen „Bundes Pastoren" verwenden lassen. Und so stürzte sich denn der Leipziger Eorrespondcnt der „Germania" im Solde seines „vorurtbeilslosen Protestantismus" zurrst auf die Worte des Pfarrer« von Sevdewi" und gab ihnen in bekannter lieber- setzcrkniis iolgende Auslegung: „Diese Rede sand stürmischen Beifall, in den auch der anwesende Supeiiiiiendent, Geheimer inrchenralh vr. Pank etnstimml». Diese öffentliche Veeurtbeilung des Treibens aewister dem „Evangelischen Bunde" angehören-er sachsiicher Pastoren seiten» eine« dem Herrn Eultusminislcr nicht serii siebenden evangelischen Geistlichen ist im höchste» Grade beachtenswert!)! Tie „Germania" hat schon früher bei Besprechung der Vorträge der Pastoren Meyer-Zwickau und Blanckmeislcr.Dresden über deu „Cardinal von Sachse»" daraus kingewicseii, wie sehr bedenklich diese systematische Beunruhigung des sächsische» Volkes seitens jener Bnndespaslor»» sei und uff» dadurch bewusst oder unbewußt der Keim de» Mißtrauens gesät weiLc zwischen Sachsen- Volk und sein geliebte» Königshaus. Wir wußten wohl, daß dieses verwerfliche Treiben nicht Billigung sand in allen protestantischen Kreisen, und freuen uns nun der össeni- lichcn Bestätigung!" Allein auS dem Winkel der „Germania" hätte dies« ultra- inonlane Weisheit gerade durch Sachse» nicht viel Strahlen acsendel, und doch kam c« daraus an, in Sachsen den Evangelischen Bund in ungünstige Beleuchtung zu rücken. Da schrieb inan denn in die „Dresdner Neuesten Nachrichten" im Auszug au? der „Germania" diese Worte: -y». Leipzig. Große Beachtung findet hier »ine Stell« aus der »u Conservativeu Vereiu gehaltene» Festrede zu Königs Ge- burtsiag des Herrn Plärrer v. Seydewch. Derselbe prolesürte da- gegen, daß jüngst seitens einiger sächsischer Pastoren des Evang. Bundes (Mehrr-Zwickau und Blattckineiller^DresLen) der Keim des Misstrauens ziviskiie» Volk nnd Königshaus gesäei werde. Unser katholischer König sei tvteranler ats mancher protestantische Fürst, und Niemand habe in Sachsen etwas für seit»» Glauben zu fürchten! Da Pfarrer von Seydewitz ein naher Verwandter des sächsischen Eullusministecs ist, macht dieser Protest um so größeren Eindruck! Zuletzt glaubte man auch in die „Leipziger Neuesten Nachrichten" die Notiz der „Germania" uud zwar fast wörtlich bringen zu können; den» da beißt es: Leipzig, 28. April. Man schreibt uns: Jin verflossenen Winter sind hier in Leihst,, in zwei öffentlichen Versammlungen vo» de» dem „Evangelischen Bunde" aiigebürciiden Pasloee» Meyer-Zwickau und Blanckmeisier-Dresde» Vorträge über de» „Eardtnai von Sachse»" gehalten worden, weiche mehr oder weniger deutlich Bezug »abitie» aus de» Eintritt des Prinzen Maz vo» Sachse» in de» Prieslersland. Diese Vorträge sind i» protestantischen Kreisen und auch an teilender Steile nicht gebilligt worden, weil die Gefahr nahe lag. daß dadurch eine gcwisse, durchaus ungerechtfertigte Beunriihignng erregt und bewußt oder unbewusst der Keim des Miß trauens gesuet werde zwilchen Sachsens Volk und Königvhans. Es ist deshalb riii! Befriedigung bemerkt worden, daß i» der vom hiesigen Eviiservaliveu Verein am 22. > r. abaehallenen Feslversammlung zur Vorfeier des Geburlslagc» niiscres Königs Herr Pfarrer von Seydewitz (ein naher Veiwandier des Culiusministers Gelegenheit nahm in seiner gehaltvollen Festrede, jene oben erwähnte» Bestrebungen »ist folgende» Worte» znrückzuweisen: Unser König ist katholisch Man bat mich letzthin geirogt: Wie kannst Du mit einem taiholnchcn Könige auskommen'/ Tausend mal besser, habe ich geanlwortet, als mit manchen protestantischen Fürste»! Tenn unier König hat un» niemals bedrückt »yd bedräng) um unserer Glaubens Willen. Das sage ich, ein lutherüchcr Pastor! Und deshalb verurthcilc ich das in letzter Zeit in Sachsen hervorgclretcne Bestreben, Mißtrauen zu säe» zwischen Volk und Königshaus, als od wir von diesem irgend etwa« zu fürchten Hallen! . . . Diese markige Rede des beliebten Kanzelredners sand Len jubelnden Beifall der überaus zahlreichen Hörerschaft, in welchen auch der anwestnde Super- inicndent von Leipzig, Herr Geh Kirchenraih l). Pank, einstimmte. So suchen sich denn ultrainontane Federn einen Weg auch in sächsische Zeitungen; eS wird gut sein, dies hervorznkeden, kamst die protestantischen Bewohner unsere« Landes die Er zeugnisse dieser Blätter mit kritischem Auge anseben. Wir glauben, baß unsere Sachsen alles Ankere «her lesen mögen, als römisches Zeug. Es hat die Ultramontanen erregt, daß jüngst die Geschichte des (kardinal- von Sachsen öfter besprochen worden ist. Wir begreifen ibren Aergcr Denn nirgend- deckt eie römische Politik rücksichtsloser ihre Absichten mit Sachsen ans und nirgend- erscheinen ibre Mittel weniger wäblernch und vor dem Forum des christlichen Geistes zulässig, als in jenen traurigen Tage». Jede Erinnerung an diese ist ibnen nn- angenebnt, gerade beute, wo sich Lie jesuitische Politik zur Einschläserung der Protestanten in den Mantel der Toleranz kleidet, al« hätte sie ihre Ansprüche aus Weltherrschaft und Unterdrückung de« Protestantismus ausgegeben, oder wo mau gern behauptet, man wolle de» Kamps zwischen den ver- schiedenen Auffassungen de- Ebristenthuin» nur mit den Waffen de- Geiste- und des Glaubens führen. gerade beute, wo sich die ultramontane Weltanschauung als liebende Mutier zur Besänftigung de-social erregte» Volke» gefällig Len Macht habern anbietet. Diese moderne Maske wird durch bistorischc Forschung von dem Antlitz der „ewigrn" Roma genommen, da- freilich ohne diese Masse wenig liebentwertb nnd gar n>ckt vertrauenerweckend erschein». Daraus erklärt sich der Aerger der Ultramontanen auch wider Tie, welche die römischen Praktiken in den Thaten de« Eardinal« von Sachstu behandelten. Freilich die Nichtigkeit der geschichtlichen Darstellung konnte man nickt bestreiten; bier war eS unmöglich, nach dem römischen Recept entweder die Thatsachen der Vergangenheit i» Schweigen zu begraben, oder frech abzuleugnen, oder „nach dem Dogma" zu corrigircn; die Urkunden aus den Archiven reden zu deutlich. Darum verdächtigt man die Beleuchtung oeS römischen Vergeben- in der Zeit de- Eardinal- als unpatriotisches Bestreben. Mißtrauen gegen unser Fürsten- bau- zu erregen Man wagt, diese Absicht auch dem Herrn Pastor Blanckmeister m DreStrn unterzuschikbeir» der durch
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