Suche löschen...
01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.05.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-05-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940529019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894052901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894052901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-05
- Tag1894-05-29
- Monat1894-05
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugs-PreiS D ff« Haaptexpedition oder den im Stabt« tqirt ood den Vororten errichtete» Aus« »»beiiellen abgeholt: vierteljährlich^4.50, hki zweimaliger täglicher Zustellung in« hau« >» b^L Durch di« Post bezogen für ieutschland und Oesterreich: vi«rtel>ädrlich g.—. Direct» tägliche Kreuzbandiendung iu» Ausland: monatlich ^ 7.50. lieMorgen-Dasgab« erscheint täglich '/,? Uhr, di« Lbeud-Autgabe Wochentag« 5 Uhr. Ledaction und LrvkLitio«: -offonnesgafie 8. Morgen-Ausgabe. > ununterbroche» üh 8 bl« Abend« 7 Uhr. rteLrpeditio». i! geöffnet vo» Filialen: LN« Me«» « Tortim. t-llsre« Hatz»> UniversitätSslraß« 1, So it« Lösche. ftatharinenstr. 14, Part, und KvnigSpIatz 7. rimMr.TllgMM Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Auzeigeu-PreiS die Sgespaltme Prtitzeiie L6 Pfg. Neclamen unter dem Redactiontstrich <4g4« spalten) 50/4, vor Len ffamilieunachrichlea <S gespalten) «0-4- Gröbere Schriften laut unserem Prei«. perzerchoiff. Tabellarischer und Merksatz nach höherem Lans. Extra»veilagrn (gefalzt), nur mit der Morgen - Ausgabe , ohne Poslbesörderung ^tl SO.—, mit Postbesörderung ^4 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: Abend-Au-gabe: Vormittag« 10 Uhr. Marge ».Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. Sonn- und Festtags früh ' ,9 Uhr. Bei den Filialen und Annadineslellen je eiu« halbe Stunde früher. U«teitrn sind stet« an die SxprPitioK zu richte«. Druck und Verlag von lk. Polz ia Leipzig. Dienstag den 28. Mai 1884. 88. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung, «ie Nepifion der für den Sommer zum Traschtendirnft »ugrlasfcurn Halbchaisrn brtrcsfciiv. Diejenigen Drojchkenconce>sio»are, welche beabsichtigen, für den Sommer zum Troschkendiensl an Stelle der Landauerwagen Halb- chaijen einzustellen, haben die letzteren Dienstag, drn IS. -uni 18N4, Nachmittags 4 Uhr an drm Potizeiamt zur Revision und Abstempelung vorzusabre». Tie Wagen müssen in Bezug aus ihre Beschaffenheit den in 8. 6 des Regulativs für das Droschkenwesen der Stadt Leipzig vom 22. November 1890 gegebenen Bestimmungen allenthalben cnl>preche», insbesondere auch in derselben Farbe wie die übrige» Droschken gut laikirl und auSgeschlagen sein. Für die zum Droichkendicnst verwendbar anerkannten Halb- choisen werden für den Dienst aus den Bahnhöfen besondere Blech, marken von rundrr Form an-gegcbe». Leipzig, am 96. Mai 1894. Das Polijkiamt drr Stadt Leipzig, v. k. 2054. Bretschneider. Bekanntmachung. Dst Suhwrgrrgetuug aus drr Norvseite der vahnhass- stratzr, vom Vlucdcrplatze bis zum Dresdner Bahnhose, riu- chlietzlich des Bogens vor der Drehscheibe, und die Schwrttr»- »erlrguiig ans drr gcgrnübrrlicgrudrn Promrnadeusette ollen a» einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen und Unterlagen sür diese Arbeiten liegen in unserer Tiesbau-Berwallung, Ralhhaus, 2. Obergeich»», Zimmer Nr. 28 aus und tonnen dort eingejehe» oder gegen Entrichtung von 50 die auch in Briesmarkc» eingeseiidet werde» können, ent- nommcn werde». Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Antichrist: „Filizwrgrcgrtuug in drr Vahnhoss Straffe" versehen », dem oben bezeichnele» Geschäftszimmer bis znm 4. -n»t ds. -o., 5 Uhr Nachmittags, einzureiche». Ter Ralh behält sich das Recht vor, jain'Mliche Angebote ab» zulehnen. Leipzig, Len 26. Mai 1894. Tr» Nathrs drr Stadt Lripzig Ie. 2518. Ltraffrnbaudrpittation. Bekanntmachung. Tie Pflasterung der Tusoiir»Straffe mit Schlackenguffsteinen soll an einen Unternehmer verdungen werden. Tie Bedingungen und Unterlagen sür diese Arbeit liegen in unserer Tiesbau-Berwallung, Ralhhaus, 2. Lbergeschoff, .-junmer Nr. 23 aus und können dort eingejehe» oder gegen Entrichtung von 50 />», die auch in Briefmarken eingejendet werden können, ent nommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Pflasterung drr Dusour-Stratzk" versehen in dem oben bezeichnelen Geschäftszimmer bis zum i. -»nt d. 5 Uhr Nachm, einzureichen. Der Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote ab» zulehnen. Leipzig, den 26. Mal 1894. DrS NatbrS drr Stadt Lripzig Ie 2414. Straffriibandeputation. Bekanntmachung. Tie Pflasterung der Vrauftraffc in ihrem unteren Theile soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen n»d Unterlagen für diese Arbeit liegen in mfferer Tiefbau . Verwaltung. Nachhalls, 2. Obergcichoff, Zimmer Nr. 23 ans und können dort eingesehen oder gegen E»Ir>chlu»g von 50 die auch in Briefmarken eingejendet werden können, enlnommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Ausjchrift: „Pflasterung drr Vraustraffe" versehen, in dem oben bezeichnelen Geschäftszimmer bis zum 5. -uni d. 5 Uhr Nachmittags, einzureiche». Ter Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote ab- zulehnen. Leipzig, den 26. Mai 1894. Des NathrS drr Stadt Lripzig 1°. 2414. Stratzrubaudeputatian. Bekanntmachung. Tie Pflasterung der Thalstraffr. von drr Konigsstreiße bis zur Arüderstraffe, mit bojsirte» Steinen soll an einen Unternehmer vcr> düngen werden. Tie Bedingungen und Unterlagen sür diese Arbeit liegen in vnsercr Tiesbau-Berwaltung, Nachhalls, 2. Lbergeschoff, Zimmer Nr. 23, aus »nd könne» dort eiiiaesehen oder gegen Entrichtung von 50 die auch in Briefmarke» eingesendel werden können, entnommen werde». Bezügliche Angebote sind versiegelt lind mit der Aufschrift: ..Pflasterung drr Tdalstraszr" veriehen in dem oben bezcichneteii Geschäftszimmer bis zum ö. -Ittlt VsS. -S.. 5 Uhr Nachmittags, einzurcichen. Ter Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote abzulehne». Leipzig, den 26. Mai 1894. Drs NatüeS drr Stadt Leipzig Ic. 2414. Straffcndaudrputatto». Bekanntmachung. der Tie Fukwegrcgrlnug aus dr»> Noffplaffc im Zuge Lönigsstrahe soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen sür diese Arbeit liegen in »nserer Tiefbau, Verwaltung, Nachhalls, 2. Obergei'choff, Zimmer Nr. 23, ans und binnen dort eingeiehen oder gegen Entrichtung von 50 die auch ni Briesmarken eingesendet werden können, entnommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Ausswegregeluiig ans dem Rastplätze" (König-straffe) verüben in dem oben bezeichnet»» Geschäftszimmer diS zum 4. -»nt d. 5 Uhr Nachmittags einzureichen. Ter Rath behält sich das Recht vor, sämintliche Angebote ab- ziilebnen. Leipzig, den 26. Mai 1894. De» NatbeS drr Stadt Leidtig Ic. 2414. rtratzeiibaiideputatton. Bekanntmachung. Tie Fustwrgregrtuiig tu der Vraustraffe. von der Tusour straffe bi» zur Brücke, soll a» eine» Unternehmer verdungen werden Tie Bedingungen und Unterlagen sür diese Arbeit liegen in unserer Tiesbau-Berwaltung, Nachhalls 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 23 aus und können dort eingeiehen oder gegen Entrichtung von 50-4, die auch ln Briesmarken eingesendet werden können, eot> »ommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Ausichrist: „Fufftvrgrrgkluug t» drr Vraustraffe" veffehen in dem oben bezeichnet«» Geschäftszimmer dt» »UM 4. -unt d. 1, 5 Uhr Nachmittag-, einzureiche». Ter Rath behält sich da- Recht vor, sämmtliche Angebote ab» zulehnen. Leipzig, den 26. Mal 1894. De« Ratdes der Stadt Letpzt, 1^ 2414. Strastendaudrputatt««. Bekanntmachung. Die öffentlich ausgeschriebene Herstellung einer Thonrohr schleuste ln der Markt-Straffe in Veipfft,-Neustadt ist »er. geben worden. Tie unberücksichtigt gebliebenen Bewerber werden deshalb hierdurch »us ihren bez. Angeboten entlassen. Leipzig, am 25. Mai 1894. - E. Der Rath Stadt Lttpzi«. 734. vr. Seorgt. Eoldi». Üirschtn-Berlttigernng. Tie diesjährige Nutzung von den fiScalischen Kirsch-Bäumen an den Straffen der beiden Aintsstraffenineisterbezirke Grimma und Abth. 1 und 2 drr Nochliff-Lcipziarr Stratzc soll Mittwoch, am 30 Mai, Vormittags S Uhr in der Sckiankwirldichast ;»»> Wtrsenlhal in Grimma; Hes Amts» lraffeniiieisterbezirk» ffolvit; a» Vcmselbr» Tagr Nachmittags ' ,5 Uhr im Gasthof znm Frtdschlöstchr» tu volditz; des Aintsftraffe». meistertezirks Wurzen DonuerStag. am 31. Mai. ormittagS 10 Ubr tm Gasthoke zu Parsdorf, Vormittags 2 Uhr i» drr Mrurr schrn Lchankwirthschaft zu Wurzen öffenttich gegen sosvrlige B iarzahlnng versteigert werden. Grimma, am 22. Mai 1894. Königliche Ltrastru- u»d Königliche Uassrrba»--»,prct>o». Bauvrrwaltrrei. Köhler. R. Schmidt. Bekanntmachung. Die zu der Fustwcgrrgrluiig i» Srr Ulurrstratzr erforderlichen Tteinmetzarbcite» solle» an einen Uiiiernebmer verdungen werden. Tie Bedingungen sür diese Arbeiten liegen in mljerer Tiefbau» Verwaltung, Ralhhaus, 2. Lbergeschoff, Zimmer Nr. 23 aus und könne» dort eiiigeseden oder gegen Eittrichrnug von 50 /H, die auch in Briesniorke» eingejendet werde» könne», entnommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt »nv mit der Anfjchrist: „Fustwcgrrgrluiig i» drr vlstrrstratzr" verüben in dein obeuvezeichnelen Gejchastsziiittiicr bis znm 4. -Ulli d. -. 5 Uhr Nachmittags einzurc>che». Der Rath behält sich das Recht vor, jäinnilllche Angebote ab» zulehnen. Leipzig, den 26. Mal 1894. Drs NathcS drr Stadt Lrtpzts Ic. 2276. Strastrlibaudrputatton. Diebstahls - Bekanntmachung. Gestohlen wurde» laut hier erstatteter Anzeige: 1) riur goldrnr Lblipsiiadel mit Brillantrosettr, ln blau» ausgejchlagenrm Elui, vom 28. April bl» 2. dj«. Ml».; 2) eine goldene Shlipsnadrt mit Siinilidrillant, vom 8. bi« 16. dis. Mts.; 3) ein Kammgarn-Jacketanzug, dunkelblau, vom 20. bi« 2l. dss. Mts.; 4) ein schwarzer Kaschmir»««!, eiu schwarzes Kaschmirktrid, zertrennt, ei» graues Tninrujackkt. eine rotve Plouse..'» Paar chwarzr iKlaröhandschuhc, rin zertrenntes Mantrlrtt von blauem gerippten Stoff, eine Decke mit Lilderstickrrei und rin Stück Pcigrstosf, wahrend der letzten 6 Monate; 5) et» Sommrrübrrjtrhcr, neu, hellgrau, mit bellgrancin Schovff» und schwarz- und rvibgeslreisteui Aermelsntier, Slvffhenle n»t Firma „st. Vvi»sr, Oeii>ri^ ' und einer verdecklen Knopsreihe, 100 Stück PassinvillrtS sur da« Earoiabad, 30 Stück II. und 12 Stück I. desselben Bades, am 20. Ljs. Nils.; 6) ein Tommrrüberzirher von grauem gespriffelten Kamm garnsloff, mit gcauem gestreiften Futter, einer verdecklen zvnopsrelhe, Stoffkragen mit sogen, seidenen Spiegeln und Slossbenkel, rin Sommerüdrrzirhrr von chvcoladebraunem Stoff, mit brannem Futter, einer Reihe brauner Sieinnnffknüpse, Sloffkragen und Stoff Henkel, ein ManiiSjacket von dunkelbraunem Stoff mit 2 Reihen braunen Sleiilnubknöpskn und Kellchenhenkel, unter diesem die Firma „üullun liruuelv, Ilaz-ivitL", ei» Maunsjacket, von schwarzem Stoff mit dunklem Aulter und 2 Reihe» dunkle» Stein »uffknöpsen, am 26, dis. MlS, Etwaige Wahrnehmungen über den Verblieb der gestohlenen Gegenstände oder über de» Thäler sind nngesäuint bei unserer Criminal-Abiheilung zur Anzeige zu bringen. Leipzig, den 28. Mai 18!»4. Das Potizeiamt drr Stadt Leipzig. Vretschneider. Ml. Die städtische Spnrrnste delriht Wrrthpapirre unter günstigen Bedingungen. Leipzig, de» 10. Januar 1894. Die Sparrassrn-Deputation. ttirschcn-Bcrpachtnng. Tie diesjährige Kirschcnnutzuug a» den fiscalischen Straffen des Bauverwottereibezirks Rochtitz soll gegen sofortige P»»r- zahllllig und unter Len bei de» Termine» bekannt zu gebende» Bedingungen öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden und zwar: Montag, den 4. -uni d. -.. Vorm. '/.IO Ubr im htasthos zur „Stadt Leipzig" tu Nochtttz Vir Kirschrnniitzung auf Abth. 4 und 6 der Waldbeiin-Alrenburger Straffe, » - 1 der Rochlitz-Waldenburger Straffe mit der Bergstraße. » der Rochlitz-Cheinnitzer Straffe und » Abth, 2 (Stot. 7, 1—8,0) und Abth. 3 der Millweida-Rochlitzer Straffe; an demselben Tage, Nachm. 3 Uhr t« tKasthos zu Nitzendorf die Kirschrnniitzung aus Abth. 1—3 der Waldheim-Attenburger Straffe; Dienstag, de» ä. -u»i d. vorm. ' ,11 Uhr tm tzlafthos zur „Grünen Tanne" det NarSdorf dir Ktrschrnnntzuiig aus Abth. 2 der Rochlitz-Waldenburger Straffe, » » 5 der Waldheini-Alienburger Straffe und » der Wechselbtirg-Geiibainer Straße, an demsrldr» Tagr. Nachm. 4 Uhr in Kühnrich'a Gasthof zn Erlau dir Ktrschrnnntzuiig aus Abth. 1 u. 2 (Stat. 4,0—7.N der Mitiweida»Rochli-er Straffe. » » 4 der Limbach-Miitweidaer Straffe, » » 1—4 der Leisnig-Ehemnitzer Straffe, » » I u. 2 der Mittmeida-Hoiiiichener Straffe; Mittwoch, de» 0. -unt d. -.. Nachm. ' ,3 Uhr tu Nristig'o Nestanrant in Prntg die Kirschrnnutznng aus Abth. 3—5 der Rochlitz-Waldenburger Straffe, » - 2—4 der Reitzenhainer Straffe und » der Lunzenau-llofsener Straffe; Donnerstag, den 7. -nni ». Rach». 2 Uhr t« Gasthos „znm Ndlrr" in Vnr,stützt tzie Kirschennntzung aus Abth. 1—3 der Limbach-Mittweidaer Straffe. Nähere Auskunft über die einzelnen Pachlstrecken vermögen die Herren Amt-straßenmeister und säinmlllche Straffenwärter zu ertheilen. Grimma und NochliN, am 25. Mai 1894. Sgl. Strasten- u. Wafiertzau--nsdrkttou. S,I. vauperwalteret Kühler. «olgt. Sch Zur Urform und Ausdehnung der Unfallversicherung. * Die neurrdingS öfter zu ossiciöicn Kuntgebungen be> nutzte „Frankfurter Zritung" ist in die Lage versetzt, den wesentliche» Inhalt der drei (Ucsrtzentwürsr »liizutbcilcn, zu denen die i»i Schoße der Neichsregicrnng seit gerauincr Zeit gepflogenen Clbebnnge», Elwägunge» lind Vo>a»delicn bezüglich der Reform der bestehenden UnsallversichcrungSgcsetze »nd ihrer Ausdehnung auf weitere Kreise der Arbeiterschaft sich verdichtet haben und die zur Zeit den Negierungen der Biindesstaaten zur nochmaligen Begutachtung nnk Aenfferung vorliezen. TaS demokratische Blall deinertl ironisch, taff man i» NcgierungSkreiseil seltsamerweise mit der gröffle» Aengstlichkeit hemiibl sei.diese Enttvilrse ter össcntlichen DiSeussiou zu entziehen, versichert ader, daß seine Mttthcilungen, auch wenn sie eine erschöpfende InhaUsangade der drei neuesten srcialpvlitischen Gesetzenkwürse nicht darstellcn, dock das Wichtigste und Interessanteste aus denselben beranSgegriffe» haben. Wer in der Lage gewesen ist, ans de» vo» den üinzelregierungen orgsam gcbnteteu Enttvürsc» dieses Wichtigste und Interessanteste iir die „Franks. Zlg." helaiiözugreisc», wird schwerlich bekannt werden; jedenfalls sind die Millheilnngcn richtig und verdienen daher aUgemeinc Beachtung. Sie lauten: 1) Entwurf eines (Gesetzes, betreffend Ab änderung der Unsallversichernngögcsetzc 2) Entwurs eines Gesetzes, betreffend hpr- weilcrung der Unfall versiehe rüg. 3) Entwurf eines Gesetzes, hetressend die Ausdehnung der Unfallversicherung aus Gefangene. Jedem Entwurf ist eine ausführliche Begründung bei begeben, dem zuerst angcsührtcn anfferdem eine Zusammen stellung des gegenwärtige» Wortlautes der abzuändernden Gesetze vom 6. Juli >88». 28. Mai >885. 5. Mai 1886 l l. Juli 1887 und 13. Juli 1887 angcfügt. Wenn auch znzugcbcn sein mag, taff man bestrebt war, durch die vorliegenden Entwürfe Manches zu bessern, so lassen dieselben doch, was vo» vornhercin Hcrvvrzuhcdcn ist, »ach de» verschiedenste» Nichlungen hin recht viel zu wünschen übrig. Um zunächst mit der vorgescblagencn Reform der gegen wärtig in Giltigkeit bcsintlichcn Gesetze zn beginnen, so schlägt der diesbezügliche Enlwurs eine irescnlliche Erweiterung des Umfanges der Fürsorge sür die rcrsicherlcn Personen vor, die im Interesse der Verletzten und ihrer Hinlcrblicbenen sehr zu bcgrüffen ist. Es soll nämlich die Versicherung sich nicht nur wie seither auSschlieglich aus Uniälle „bei dem Be triebe" erstrecken, sonder» auch auf solche Unsälle, die dem Versicherten bei der Verrichtung häuslicher oder anderer, im Aufträge seines Arbeitgebers geleisteter Dienste znstvffeii. Ferner soll der Bezug einer Unsallrcnte schon vor Beginn der vicr- zebntcn Woche nach dem Unfall dann eintrcle», wenn der ans der Krankenrersickicrung erwachsende 'Anspruch aus Krankengeld vorher sorljällt, aber bei dem Verletzte» noch eine die Gewährung der Uiisallrcntc rechtfertigende ErwerbS- bcschränkung sorlbcslehk. I» diesem Falle soll nämlich dem Verletzte» mit Wirkung dom Tage des Forlsalls der Kranke»- niilerstützuiig bis zum Beginn der vierzehnte» Woche »ach Eintritt des Unfalles sür jeden Arbeitstag eine Entschädigung in Höbe der Heilste des ortsübliche» DagelobnS gewöhnlicher TageSarbeiler des Beschäsligungsoris von der Genossen schaft gewährt werden. Die Krankcncasse ist veipflichtet, dem Verletzten diese Entschädigung ans Antrag vorschuffweisc zu zahlen. Sodann soll dafür gesorgt werte», taff der Ent- schädigungSberechiigte nicht insolgc von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft die Entschädigung z» gcirähre» bat, einstweilen ebne die gesetzliche Unterstützung gelasien werde, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen der Schieds gerichte der i» Frage kommenden VkriisSgenossenschaste» gänz lich leer anSgebe. Zu diesem Zweckt deftimnil rer Entwurs, baff die von dem Verletzten zuerst in Anspruch geiioinmenc Genossenschast verpflichtet isi. alsbald die Entschädigung scst- zustellen, und später das Recht bat, die » ich ihrer Ansicht ver pflichtete andere Genossenschast wegen Ersatzes der gezahlten Entschädigung unt wegen Uebernakine der Entschädiguiigspslicht »i Anspruch zu nehmen. lieber diesen Anspruch entscheidet kaS RcichsversicherungSamI. Eine günstigere Gestaltung d:s Ent schädigungsanspruch« sieht der Entwurf ferner insoweit vor, als bei der Bemessung der Rente sür die Hinterbliebene» von solchen Getödleten, die wegen eines früher erlittene» Unfalles »nr noch wenig verdiene» konnten, unter Umstände» die Unsall- rente dem IabreSarbcilsvcrtienst de-Grlöttelcn binzugcrechnct und in Folge dessen der Entschädigung e>» höherer Arbeits verdienst zum Grunde gelegt wird. Endlich soll der KreiS der entschädigungSberechtigte» Hinterbliebenen aus die Enkel und Geschwister des Gelödlelcn ausgedehnt »nd diese», sowie den Ascendenten ein EntschäcigiingSanspruch schon dann eingeräuint werden, wenn ker Getöttete zn ihrem Unterhalte wesentlich beigettagen bat, also nicht nur dann, wenn er it>r „einziger" Ernährer gewesen ist. Ter Anspruch a»f eine Rente soll ruhen, so lange der Verletzte eine Gesängniffstrase ron mebr al« einmonatiger Däner verbüßt, oder in anderer Weise der ösfrntlichr» Fürsorge anheim gefallen ist, ferner so lange der Berechtigte nickt im Inlaute wohnt. Sofern bei tbeilweiser Erwerdsnnsäbigkeit eine Rente von lo oder weniger Prcccnlen der Rente sür völlige Erwcrbsuiisäliigleil iestgcstellk ist. kann zwischen der BcrusSgcnvsscnschast unk dem Enlschätigungöberechtigten eine einmalige Eapital- absindung vereinbart werden. Im Uebrige» ball der Enlwurs daran fest, dass die Rente inländischer E»l schätigungsbercchligler nicht durch Eapitalabsinduiig abgelöst werden ta»f. Da bei den BcrusSgcnosscnschastcn daö Bedürfnis; bervor- gctreten ist, eigene Unjall-, Kranken- oder ReconvalcSecnlcn- bäuser zu errichten oder auch die Geschäftsräume in eigenen Häusern dauernd uiitcrzubringe», soll ibnen durch Artikel 28 des Entwurfs die Besugniff verlieben werde», Grundbesitz zu erwerbe» und einen Thcil ihres Vermögens in Hvpothelcii anzulege». Bezüglich tcS Verfahrens bei der Feststellung der Entschädigungen ist eine neue Bestimmung vorgesehen, wonach eine mündliche Vcrbantlung über den Entschädigungsanspruch schon vor dem FcststellittigSorgan der BcrusSgeiiossciisckask slallsiiidc» kan». Mit Rücksicht hieraus läfft der Entwurf gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte nur taS Rechts mittel der Revision zu. Weitere AdäiiderungSvorschläge, wclcke daraus Hinzielen, eine Reibe von Schwierigkeiten in der Verwaltung der Be- rnssgenossenschasten zu beseitigen, können wir als minder wichtig übergeben. Wir wenden uns nun zu dem zweite» Ent wurs, betr. die Erweiterung der Unfallversicherung. Rach tz. l desselben sollen versichert werten Arbeiter, Ge sellen, Gchilsen und Lehrlinge, sowie BelricbSbcamle, Werk meister und Techniker >» allen Betriebe», die nickt bereit« auf Grund anderer Gesetze derUn- sallversichcrungSpslicht unterliege». Für Betriebe, welche mit besonderer Unsallgesabr sür die darin beschäftigten Personen nicht verknupst sind, kan» jedoch durch Beschluss de« BundcSralbS die VersichrrungSpflicht ausgeschlossen werde». Die Unternebmer der nnter das Gesetz lallenden Betriebe baden, sofern ibr Iabresarbcitsverdienst 2»oo ^ nickt über steig», da« Rech«, sich selbst gegen Betriebsunfälle zn ver sichern. Den Betrieben im Sinne de« Gesetzes werden gleich gestellt der Reicks-, Staat»- und Eommnnalditnst, sowie Anstalten und Veranstaltungen z» religiösen wobltbätigcu oder gemeinnützige» Zwecke», zu Zwecken der Kunst, der Wisscn- sckasi, der Gejunthettspslege und der LeibeSübnng. Das neue Gesetz wird sich also erstrecken in erster Linie ans das Handwerk und .Kleingewerbe, ferner aus di« gesaminle Fischerei und die Seeschifffahrt mn kleinen Fahrzeugen, dasHaiidelsgcwcrbe, ent lieh aus die Berieiiileien in Krankenbansern, Vadeanslalle», Bildbaucrwcrlstäiien Laboratorien, Anstalten sllrSporlbctrieb, Theater» re. re. Reckst ichwersällig und echt bnrcaukralisch ist die Organisation, die von dem Entwurs in Vorschlag gebracht wird, »käme sic zur Durchführung, so würde die zur Zeit in Tbatigicii befindliche socialpolitische Maschinerie noch weit coniplicirter und nnzweckmäffige» werden, als sic ohnehin schon ist. Die Versicherung soll nämlich aus Gegen festigtest durch die Uulernchmcr der unter das neue Gesetz sallcntc» Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Unsall- vrrsichcrungSgenosseiilchaften orcr in BcrusS- genossenschastcn vereinigt werden, erfolge». Die UnfallversicherungSgenosscnschasten werden nach Bestimmung der Landesregierungen sür weitere Eom- munalverbänte ibrcs Gebiets oder sür das Gebiet des Bundesstaates errichtet. Auch kann sür mehrere Bnnteo- siaalen oder GebielSlbcile derselben eine gemeinsame Genosscn- schast erricktet werten. In der II n sa llve rs i ch er rin ge gen offen sch as t sind alle »nker das nenc Gesetz sollenden Betriebe obne Unterschied des Betriebs zweiges versichert, deren Sitz imGenosscnschajtö- bezirke liegt. Tic Organe der IlnfallvrrsichcrnngSgenossenschaft sind der Vorstand und die Gciiossenschaslsvcrjammlnng. Der Vorstand besteht aus einem orcr mebrercn 'Beamten tcS Eoinniunaloerbantc« oder Bundesstaates und ans Mitgliedern der Genosseiischast. Die GenossenschaslSversaminlung bestcbl ans Vertreter» der vcrsicherungspslichtigen Unlernebmcr, die aber nicht durch birecte Wahl, sondern von Wahl männern gewählt werden. Innungen, die im Vezirke der UiifaUvcrsichcruiigSgcnossenschast ibren Sitz babe», sollen nnler Berücksichtigung der Zabl ihrer Mitglicrcr an der Wahl zur Genosiciischasisrersaiiiiii lnng belheiligt werden. Reben den Unsallversichelliiigsgenossen schäften ist noch die Bildung von BerujSgeno s s e»schasl e n vorgeseben. Es sollen nämlich aus Antrag von Betriebs»»«» »cbmcrn oder Iliiternebinerverdänte» nnler Besreiung ihrer Betriebe von der Zugehörigkeit zu den UnsaUoersichcrungs gcnosscnschasre» unter gewissen Uinsiänten cimveter neue Berussgeneffenschasltn gebildet oder bestehende Bernssgenosse» schäften erweitert werken. Die Bildung dezw. Erweiterung der BerusSgcnvssknschaslen wird vo» der Zustimmung des BnntesratbS abhängig gemacht. Was die von den Mitgliedern der IlnsallversicherungSgciiosicnschast zu leistenden Beinäge anbelang», so sollen dieselben nach dem Maffslabe der essenl licken Abgaben durch entsprechende Zuschläge zn denselben oder nach der Zabl der Bollarbeiter des Betriebs ohne Rücksicht aus die Höhe der von den Versickerten verdienten Löhne »nd Gehälter berechnet werten. Tie Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben anffer den sonstige» Auswendnngen der Genossenschaft der Eapitalwcri b der im abgelansenen Rechnnngsjahre zur Last gefallene» Renten gedeckt wird. Bei Berechnung der Rente» soll bei Mitgliedern voiiKraiikencasscnalSArbeilSverdienstzum Grnndegclegt werden der dreibrniderlsache Betrag des sür ibr Krankengelk maßgeben den Dur chschnillSlobnS oder wirklichen Arbeitsverdienstes oder der dreihnntertsache Betrag de« ortsüblichen TageloknS gewöhn licher Arbeiter, fall« die Bersicherten nickst Mitglieder einer Krankencasse sind. In seinen anderen Bestimmungen lebnl sich der Entwurf an die bereits bestellenden Gesetze unter Berücksichtigung der für dieselben in Aussicht genommenen Reformen an. Der dritte Entwurf endlich will die Ge fangenen und die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeit« bäusern :c. untergebrachten Personen gegen die au« Anlass ibrer Beschäftigung für die Gesängniffverwaltnng oder sür Rechnung eines Unternehmers ibnen zustoßenten Unsälle versickern. Die Versicherung soll durch den Bundesstaat erfolgen, soweit nicht durch LanteSgesetz andere Träger der Versicherung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite