Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190503026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-03
- Tag1905-03-02
- Monat1905-03
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Strafgesetzes (öffentliche Mitteilung non Privatverhältnissen) zum Verwahrung-Einlegen befugten Personen gestorben sind. Das wird zweifellos einige Unbequemlichkeit im Ge folge haben, da bei Ablieferung einer jeden Sammlung sofort ein Register über die Namen der Briefschreiber abzufassen und dieses z. B. einmal jährlich zu revidieren sein wird. Aber um der Hauptsache willen müssen diese Be denken fallen. Indes — fünfzig Jahre sind eine lange Zeit, und oft wird diese Frist sich noch mehr verlängern, wenn Briese noch lebender Personen bei Abgabe der Sammlung vor liegen. Sicher werden viele meinen, daß hierbei auf die Erben des Briefschreibers zu sehr Rücksicht genommen werde, und kaum ganz mit Unrecht. Allen Respekt vor den Lebenden, vor dem Briefschreiber selber; aber es heißt doch wohl zu viel verlangen, daß die Hinterbliebenen das Recht haben sollen, ihn für ein halbes Jahrhundert unantastbar zu halten. Das würde dahin führen, daß die Briefschaften eines Goethe der Nachwelt erst 1882 zugänglich geworden wären. Sicherlich deshalb wurde in der Kommission für ein französisches Urheber gesetz im Jahre 1825 vorgeschlagen, daß, was Briefe an langt, das Recht nach dem Tode des Verfassers nicht auf seine Erben, sondern auf den Empfänger übergehen solle, der ja in der Regel die Briefe in seiner Verwahrung hätte. Selbst wenn man sich dem nicht anschlietzen will, hat man alle Ursache, mit dem oben erwähnten belgischen Vorschlag zu sympathisieren, der den Erben von Briefen das Recht nicht länger als zehn Jahre nach dem Tode des Korrespondenten zugestehen will. Wenn einmal unser Urheberrecht gründlich revidiert werden soll, dürfte es sich lohnen, diesem Gedanken genaue Überlegung zu widmen. Zum Schluß sei der Vollständigkeit wegen noch ange führt, daß in der Gesetzgebung der meisten europäischen Länder die Gläubiger eines Mannes kein Recht haben an seinen Briefen, selbst wenn diese als Autographcn Geldwert haben sollten. Die Gläubiger des Empfängers können ebensowenig die Briefe der Masse in Beschlag nehmen, wie die des Briefschreibers das Recht haben, die Briefe zu ver öffentlichen. Dies kommt allein den Erben zu. Sowohl die schwedische wie die italienische Gesetzgebung verbieten dem Gläubiger ausdrücklich, Briefe des Schuldners zu publizieren Natürlich hat die dem Brief eigentümliche Doppelnatur diese Bestimmung herbeigeführt. Der berühmte deutsche Jurist Professor Köhler hat wahrlich recht, wenn er im Hinblick auf Verletzung des Briefgeheimnisses sagt; »Das Gericht kann nicht jede In diskretion vor ihr Forum ziehen. Es gibt keine Juris prudenz des Lebens in dem Sinne, daß wir bei jedem Schritt sozusagen von der Jurisprudenz belauert werden können; das wäre ein Eingriff in des Lebens Freiheit. Erst bei gewissen, besonders stark hervortretenden Lebens äußerungen tritt das Recht mit seinen Forderungen heran. Deshalb kann davon nicht die Rede sein, daß jede Indiskretion auf dem Wege des Rechts getroffen werden könne. Wer indiskret ist, vergeht sich gegen alle her kömmliche gute Sitte im Leben, und Herkommen und Sitte werden ihn verurteilen.« — Gleichwohl scheint es uns doch, als ob über die Frage betreffend das Recht am Brief im literarischen Sinn eine solche Unklarheit und so große Verwirrung in der öffentlichen Meinung herrscht, daß Grund genug vorhanden war, diese Frage einer näheren Prüfung zu unterziehen. Kleine Mitteilungen. Post. — In Briefsendungen nach dem Auslande dürfen den Bestimmungen des Weltpostvertrages zufolge keinerlei zollpflichtige Gegenstände verschickt werden. Die portugiesische Post weist daher alle ihr aus andern Ländern zukommenden verschlossenen Briefe zurück, die nach Form, Gewicht oder Umfang ver muten lassen, daß ihr Inhalt nicht lediglich aus Schriftstücken be stehe. Warcnprobensendungen nach Portugal, die, obwohl sie zollpflichtige Gegenstände enthalten, irrtümlich zur Beförderung zugelassen worden sind, werden von dieser Maßregel nicht ge- Gelegenheit zum Verkauf ihrer Werke zu geben. In den letzten fünf Jahren hat sich die Mitgliederzahl um mehr als 700 erhöht. Au seinen Mitgliedern zählt der Verein u. a. König Friedrich August von Sachsen, Königin Carola von Sachsen, Prinzessin Mathilde von Sachsen, Herzog Ernst von Altenburg, Erbprinz von Reuß j. L.. Fürstin von Schwarzburg-Sonders- gemälden ab, von denen die erste diesjährige am 10. März statt findet. Anteilscheine kosten für alle vier Verlosungen 8 An meldungen sind an die Adresse: Verein der Kunstfreunde zu Rettich. (Vgl. Nr. 26 d. Bl.) — Der Wiener Antiquar I. I. Plaschka, über dessen Verkauf eines Teiles von Friedrich Halms literarischem Nachlaß an die k. und k. Hofbibliothek in Wien in Nr. 26 d. Bl. berichtet worden ist, hat noch eine zweite Wohlhabenheit emporgesticgcncn Mann. Seiner Einladung, in dieser idyllisch gelegenen Zuflucht Wohnung zu nehmen, war Schiller mit Freuden gefolgt, und vom Juli bis Mitte September 1785 hatte er sich hier in den beiden Dachzimmern häuslich eingerichtet, in niedrigen, in allen Abmessungen äußerst beengten, aber freundlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder