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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190503026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050302
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050302
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81. 2. März 1905. Nichtamtlicher Terr, 2105 Momentbilder, wie sie der Zufall des täglichen Lebens ihm vor Augen führte Alle zeugen von einer erstaunlichen Schärfe in der Wiedergabe des Gesehenen, Das gleiche gilt von den in diese Periode fallenden, mit der Feder gezeich neten Soldatenfiguren aus der fridericianischen Zeit, die zum Teil mit der Hand koloriert sind, und von den Illustrationen zur ersten Ausgabe von Kuglers »Geschichte Friedrichs des Großen», Die dann folgenden 200 Holzschnitte zu den Werken Friedrichs des Großen gehören zu den bedeutendsten graphischen Schöpfungen aller Zeiten, Diese Blätter zu be trachten, heißt immer wieder neue Schönheiten entdecken. Hervorragende Holzschnittfolgen bilden ferner »Die Helden aus Friedrichs des Großen Zeit», in wundervollen, auf Seide ausgeführten Drucken aus dem Besitz des Herrn Johann Weber, die Illustrationen zu Kleists »Der zerbrochene Krug» und zu Scherrs »Germania», Von außerordentlichem künstlerischen Wert sind auch die einzigartigen Blätter, die er als »Versuche auf Stein mit Pinsel und Schabeisen» bezeichnet hat, Zu ihnen ist auch das große Einzelblatt »Christus als Knabe im Tempel- (1852) zu zählen. Die Kraft der malerischen Darstellung in Ver bindung mit der höchsten technischen Freiheit ist in diesen Blättern zu einer Höhe gelangt, die von keinem andern in der Lithographie Überboten worden ist. Die vorzüglichen Bruckmannschen Reproduktionen nach Gemälden und Zeichnungen werden ein dauerndes wertvolles Studienmaterial bilden, Ernst Kiesling, Der Brief als literarisches Eigentum. Von Julius Clausen, Autorisierte Übersetzung aus dem Dänischen von Gustav Bargum, (Schluß aus Nr. 50 d. Bl.) Hinsichtlich der Frage über das Recht zur Herausgabe von Briefen wird es in diesem Zusammenhang von Interesse sein, zu sehen, wie die Länder, deren Gesetzgebung sich ausdrücklich darüber ausgesprochen hat, zur Sache Stellung nehmen. Vom Standpunkt der Gesetzgebung aus geht Italien voran. Schon im Jahre 1884 verbot das Appcllations- gericht in Mailand die Ausgabe von Manzonis Briefen, in erster Linie mit Rücksicht auf das Urheberrecht, Es begründete seinen Wahrspruch dann überdies damit, daß nach Maßgabe der Konvenienz, der Moral und der Rück sichtnahme ein Brief ohne Einwilligung des Verfassers oder seiner Erben nicht würde veröffentlicht werden dürfen, »Ein Brief — so heißt es im Urteil — wird geschrieben, um ge lesen, nicht um veröffentlicht zu werden , , , Der Brief ist seiner Natur nach eine Schrift persönlichen Charakters, einem einzelnen Vorbehalten, und jedermann wird verstehen können, daß der Empfänger, wenn er ohne besondere Erlaubnis ver öffentlicht, was in gutem Glauben allein ihm anvertraut ist, gegen den Willen des Briefschreibers handelt, gegen seine eigne Pflicht» usw. Man erkennt leicht, wie beide Momente — sowohl das ethische wie das eigentlich juristische in diesem Urteil verschmelzen und in einer höhern Einheit aufgehen. Viel wichtiger indes als diese Entscheidung ist der Um stand, daß die Frage über Veröffentlichung von Briefen, im Gegensatz zu der Unsicherheit, die anderswo herrscht, im neuesten italienischen Strafgesetz geregelt worden ist. Der 8 181 dieses Gesetzes bestimmt nämlich, daß, wer auch immer ein an ihn gerichtetes, nicht für das Publikum bestimmtes Schreiben veröffentlicht, so daß ein Schaden dadurch entstehen kann, einer Buße von 100 bis 200 Lire verfällt. Hier ist somit freilich vorausgesetzt, daß die Ver öffentlichung zum Schaden gereichen könne; aber die Mög lichkeit genügt. Der Schaden braucht auch nicht pekuniär zu sein, ein Makel an dem guten Ruf und Namen des Briefschreibers und was daraus folgen kann, wird hinlänglich sein. Hier ist allerdings — das ist zuzugeben — nicht der Standpunkt des Urheberrechts allein das Motiv gewesen. Die französische Gesetzgebung enthält ebensowenig wie die deutsche, englische, holländische, belgische u, a, etwas besonderes über den Briefschutz in bezug auf Veröffentlichung des Briefes, dagegen natürlich Verschiedenes über die Un verletzlichkeit des Briefes in andern Punkten, Ein paar Urteilssprüche mit zugehörigen Begründungen über das Recht am Briefe als literarisches Eigentum finden sich jedoch auch hier. So anläßlich der Briefe Sainie-Beuves, wo das Seine-Gericht äußerte, prinzipiell müsse das Eigentums recht im literarischen Sinne an Privatbriefen so gut wie an allen andern Schriften allein dem Verfasser zustehen, und dem gemäß gehöre das Recht der Herausgabe und der damit verbun dene Vorteil allein ihm an und nur der Brief im materiellen Sinne dem Empfänger, Doch wurde — etwas kontra diktorisch — hinzugefügt, daß es in jedem einzelnen Falle Sache des Richters wäre, zu entscheiden, ob nicht eine frei willige oder stillschweigende Eigentumsübertragung von seiten des Verfassers vorliege, was oft daran zu erkennen sei, daß er von seinem Briefe keine Kopie genommen habe und somit außerstande wäre, von seinem Rechte Gebrauch zu machen, wenn der Adressat den Brief vernichtete oder sich weigerte, ihn zurllckzugeben, — Diese Beschränkung: -in Ermangelung einer Kopie- kann doch wohl, rechtlich an gesehen, das Eigentumsverhältnis nicht verändern. Etwas ganz andres ist es ja, daß in der Praxis die beiden Par teien eine Verständigung anstreben müssen, da in den aller meisten Fällen — wo es sich nicht gerade um Geschäfts briefe handelt — die eine Partei das Recht hat, die andre die Briefe, Das hat zweifellos auch dem Gericht in Rouen vorgeschwebt, als es aussprach, daß sowohl des Absenders wie des Empfängers Einwilligung zum Bruche des Brief geheimnisses notwendig sei, da das Band, das das Ver trauen zwischen ihnen geknüpft habe, nur mit dem freien Willen beider Parteien gelöst werden könne. Eine ähnliche, wenn auch nicht ganz dieselbe Erwägung muß der russischen Gesetzgebung zugrunde liegen, die zur Veröffentlichung eines Briefs sowohl des Briefschreibers als auch des Empfängers Einverständnis verlangt. Mit Fug und Recht wird hier darauf hingewiesen, daß der Verfasser eines Briefs auch wohl gelegentlich Geheimnisse erwähnen und behandeln könnte, die nicht eigentlich seine, sondern die seines Korrespondenten, d h des Briefempfängers, sind. Hierauf kommen wir noch zurück. Vorläufig soll hier nur betont werden, daß das ja durchaus nicht eine Verkennung des Urheberrechts ist; es ist nur eine weitere Bedingung für seine Ausübung Daß dies der Weg ist, den eine zukünftige Gesetzgebung gegenüber der Frage »Der Brief als literarisches Eigen tum» einschlagen wird, darauf scheint mancherlei hinzudeute». So ein Entwurf zu einer belgischen Urheberrechtsgesetzgebung, wo — um dem Skandal vorzubeugen, der dadurch entstehen kann, daß intime und vertrauliche Briefe einem neugierige» Publikum preisgegeben werden — verlangt wird, daß Privatbriefe nur mit Einwilligung des Korrespondenten oder seiner Erben veröffentlicht werden dürfen, während jedoch das Recht zur Herausgabe und der damit möglicherweise ver bundene Vorteil dem Verfasser oder seinen Erben verbleiben soll. Gleichzeitig wurde jedoch vorgeschlagen, daß die Einwilligung der Erben nicht länger als zehn Jahre nach dem Tode des 278
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