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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.07.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-07-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940719010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894071901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894071901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-07
- Tag1894-07-19
- Monat1894-07
- Jahr1894
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Vezug-^Srei- ^tz» oder de» i» Stad», ^trk «d den Vororte» errichteten >«»- 22chl« abgehnlt: viertrlj«hrtich^l«.50; ktWchmaNa« «glich« ZufleNo», in« ^ LchL Direch die Post bergen für «.schlond »nd Oesterreich: viertestibrtich i«— Direkte tägliche Krenjbaadieadung tchk >»«la»d: monatlich ^l 7 üv. GRoram-Aa-gabr erscheint täglichV,7 Uhr, p» Lbend-Ausgab« Wochentag« L Uhr. LrLaction «nd Expedition: Z»tz»»«es>asie 8. «eikvedtttan ist Wochentag« »nnnterbrochr» Hfnet m» früh 8 bi« Abend« 7 Uhr. Filialen: Ptt» Ule««'» Larlim. (Alfred Hatz«). Universttitsstraße 1, L««is Lösche, Intharinenstr. 1«, part. und KSnlg-vlotz 7. Morgen-Ausgabe amtzer IMblatt Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- »nd «nzeigen'VreW dir 6 gespaltene Petitzeile 20 Pfg. Reklamen nnter demRedacttonsstrtch («am spalten 50-L, vor den gamiliennachrtchte, isgelpalt«.) «0-4- GrStzne Schriften laut nnierem Pml«. «erjeichnitz. Tabellarischer und giffernsatz »ach hühernn Daris. Extra-Vellage« (gefalzt)/o»r «8 der M^gen-An-gab«. ohne Posibek-rdernng >« Sö.—. mit PostdefSrderung ^l 70.—^ 2innah«eschlnt fir Iinzeigenr Abend-Aa-gab«: vormittag» 10 vhr. Dtorg»n-Ausgabe: Nachmittag« «Uh». Tonn- «ad Festtag« früh '/,S Uhr. v«i den Filialen and Annahmestellen j» Kn» halb« Stand« früher. A«t«toen stnd stet« an dir Expedition g» richten. ^ Drnck »nd Verlag von E. Pol» in Lelp»ig Donnerstag den 19. Juli 1894. 88. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Lekanntmachung, betreffend da» Verreichnitz der znr lanv- und sorftwtrth- schaftlichrn Verufsgenofienschaft für da« Königreich Sachse» gehörenden vetriehsuuteruedmer. so»ie de« HederoUen- au-zng dieser Grnofienschaft «der den vo» de« ttuteruehmer« zu ratzlendcn Beitrag für da» Jahr 1808. ES wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß da- gemäß 8- 38 de« Reich-gesetze- vom 5. Mai 1886 und ß. 14 de« sächsische» Landesaefetze« vom 22. März 1888, betreffend dl« Regelung der Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstlvtrthschasUichen Betrieben beschäftigten Personen, von dem Vorstand« der land- und forstwirthjchasllichen Uerussgeiiossenschast sür ha« Königreich Sachsen aufgestellte Berzeichniß der im Stadt bezirk Leipzig wohnhaften, der erwähnten Berufsgenossenschaft an- gehörendea Betriebsuuternehmer sammt Nachträgen, sowie der Heberolleaautzug dieser Genossenschaft über die von den Unter nehmer» aus das Jahr 1893 zu leistenden Beiträge nach 1,7ö Pfennig sür jede beitragspflichtige Steuereinheit hier etngegangen ist und vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet zwkt Wochen zur Einsicht der Bctheiligten bei dem Unterzeichneten Kranken- versicherungsamte, Nicolatklrchhof 2, part. link», während der Ge- schäftsstunden Wochentag» vou 8 bi- 12 und 2 biS 6 Uhr aus liegt. Die Betrieb-Unternehmer käiincn gemäß s 1« de» erwähnten Lande-gesetze» btnaen einer Frist von vier Wochen wegen der Auf- nähme oder Nichtaufnadme ihrer Betriebe in das Berzeichniß, sowie gegen dt« Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und das Ergebniß der Veranlagung, gemäß §. 18 aber binnen einer Frist von zwei Wochen, unbeschadet der Beroflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen hi, Beilragtberechaung det de« »e«»ssk«ichast»»,rftan»e Einspruch erheben. Wir fordern sämmtlich« zur erwähnten Berus-genossenschaft gehörende Betrieb-unternehmer, soweit sie im Bezirk« der Stadt Leipzig wohnen, auf, unbeschadet etwa zu erhebender Einsprüche, den im auslicgenden Heberollenauszuge bei eines Jeden Namen er sichtlich« Beitrag auf da» Jahr 18SS spätesten« bis »um S. August dies,« Jahre» an die Eportelcaff» de« Krankenoerstcherangsamt«-, NIrvlaikirch- Hof 2, part. links, zu bezahlen, und bemerken, daß den Betbeiligten die von ihn,« zu zahlenden Beiträge zwar noch mittel« besonderer Zufertianna mitgetbeilt werden, daß aber jedenfalls nach Ablauf obiger Frist gegen die Säumige« mit der Zwangs»ollstr««lu»g vor« zeganaen werden wird., Leipzig, am 16. Juli 189«. Der Rath der Etadt Leipzi«, Krankenversichcrung-amt. VI«. SS23. I.«.: Büttuer. Merkel. Lekanntmachung. Die öffentlich ausgeschriebene» 1) Tochdeckerarbeiten, 21 Asphaltarbeiten, 3) Klempner- und WasserleitungSarbeiien, «) Lieferung der Treppe im Schulgebäude und Dach» conslruclion der Turnhalle, 5) Schmiedearbeiten, 6) Blihableitung, 7) Lentralheizungsanlagr zur Errichtung eines Schnihauie» aus dem Grundstücke der 11. Be- jirks-Schule in Leipzig-Anger-Lrottendorf sind vergeben. Die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber werden daher hiermit ihrer Angebote entlassen. Leipzig, am 1«. Juli 189«. Der Ratd drr Stadt Leipzig. Vr. Georgs. Vr. Ddf. Lekanntmachung. Die Entschädig««» für die in Leipzig-Altstadt vom I. bi» Mil 18. Juni diese« Jahres in der Antanstratze, am Gerichts weg» in der Hospital-, Kurzen-, Lange« Gtratze, am Raben- fteinplatz und am Daudchenweg, ferner vom 28. di« mit 80. Junt diese« Jabres in der Kreuz- und Lange« Stratz», sowie in der Ranft'schen Gaffe «inquartiert gewesenen Truppen vvmR»ntg1.8.znfanterie-Re»iment Rr. 107 kann in den nächsten 8 Tagen bei unseren« Quartieramte. Naschmarkt Nr. 2, im Erd geschah link«, Zimmer Nr. 30, erhoben werden. Der da« Qnartierbillet Borwelsende gilt als zur Empsanguahme berechtigt. Leipzig, am IS. Juli 189«. Der «ath der «tadt Leipzig. r/tl. 11576. vr. Georgi. Lamprecht Lekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unser« Bekanntmachung vom 17. Juli 1889 bringen wir zur allgemeinen Kenntniß, daß in diesem Jahre die Grundstücksbesitzer in der Lutherstratze, zwischen drr äußeren Tauchaer und der Lonstantinsiraße, in der Kronprinz-, Knchen- narren-, Lrnesrldrr-, ikamenius- und Keidftratze i» Leipzig: Reudnitz, sowie in der Marttuftratzk, zwischen der Zweinaun dorfer und der Felixstraße und in der -eltxftratze in Letpztg- Anger-Crattendars di« Fntzwege vor ihren in diesen Straßen gelegenen Grundstücken, soweit die» noch nicht geschehen ist, noch den in jedem einrelnen Falle hierüber von un« «inzuholenden Bor- schritten mit Granitplattcn und nach Befinden mit Schwelen und Masaikpffafter zu befestigen haben. Denzenigen Grundstücksbesitzern in den vorstehend aufgerufrnen Straßen, di« bi» Ende diese« Jahre« die Fußwege vor ihren Grund stücken vorschrift-gemäß Herstellen', werden wir, soweit nicht neue Anbaue im Sinn« von Abschnitt 1 des Regulativ«, di« neuen städtischen Anbaue rc. betreffend, vom la. November 1867 bez. im Sinne de« 2. Nachtrag» hierzu vom b. März 1877 oder Neubauten in Frage kommen, oder nicht gegenthriltge Verträge mit der Stadlgemeind« vorliegen, zu den Kosten der Fußwegherstellung einen Beitrag von b >l für jeden Quadrat meter Graaitplatten und Sranitschwellen gewähren unter der Be dingung, daß dagegen die Fußwegonlagen an die Stadtgemeind« ausdrücklich abgetreten, letzterer auch die aus den Fußwegen etwa bereits liegenden Pflasterstein« oder Platten eigenthümlich überlassen werden. De« Anspruches auf diesen Beitrag gehen diejenigen Grund stücksbesitzer verlustig, die bi« zum Schluffe dieses Jahres di« Fuß weg« nicht in der vorgeschrirbenen Weife gut hergestellt haben. Außerdem behalten wir un» ausdrücklich vor, nach Ablauf diese« Jahre« mit Zwang-maßregeln gegen die Säumigen vorzugehen. Leipzig, am 1«. Juni 1894. 1°. LL9S. Der ««ttz per Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Eolditz Ausschreibung. Dt« Ausführung der nachstehend vrrzeichneten Arbeiten bei der Erbauung der neuen Adartanlagen an der vereinigten Freifchul« in Leipzig an der Zöllnersiraße, und zwar: I) drr Maurerarbeiten. 2) der Steinmetzarbeiten, 3) der Zimmerarbeiten, fall an je einen Unternehmer verdungen werden. Dir Bedingungen und Arbeitsverirlchnisi« sür diese Arbeiten können von nuferer Hochbau-Vrrwaltuua, Rathbau-, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 7, gegen porto- und befiellgeldfreie Einsendung von I« 1 20 ^ zu I) von 30 »E zu 2) und von bO ^ »u 3>, di« anch in Briefmarken erlegt «erden können, bezogen, bez. dort nebst den Plänen elngrsehrn werden. Dt« Angebote sind verfchloffen und mit der Aufschrift: „Vereint,le Krrtichulr — AdOrtanla,e — Waurrrartzeiten dez». Stetnwetz- und Ziwwerartzeitrn" versehen, tzt» zn« 2tz. Juli d«. F., Varwittag« 10 Utzr in obengenannter Stelle portofrei einzuretchen. Der Rath behält sich di« Auswahl unter den Bewerbern, bez. di« Lheitnug der Arbeiten und die Ablehuung aller Angebote vor. Letztzk ««» 16. Iu'i 18S«. Der Rattz per Statt Letp»t,. Itz. »«7L. vr. Georgi. vr. Drf. Lekanntmachuug. Als Stellvertreter des Herrn vr. meä. Ferdinand Goetz In Leipzig-Lindenau als Leichenlchauarzt sür den XI. Leichenschaubezirk und auf die Dauer seiner Abwesenheit vom 19. Juli bi» 19. August diese« Jahres ist Herr vr. m«ck. Friedrich Müller in Leipzig-Lindenau, Gartensttabe 2«, von un« verpflichtet worden. Leipzig, den 17. Juli 189«. Drr Rath «rr Stadt Leipzig. VIII. 3506. 1>r. Trüiidlin. Dietrich. Lteuer-Zuschlag zur Deckung des Aufwandes der Handelskammer. Dir Handelskammer bat beschlossen, zur Deckung ihre- Ver- waltung-.Auswande«, einschließlich des Aufwandes der Börse, von denjenigen »aufleutrn und Fabrikantr» ihre« Bezirks (Stadt, und Amtshauptmonnschast Leipzig), welche in Spalte ä des Ein- kommensteuer-Katasters (Einkommen aus Handel, Gewerbe u. s. w.) mit mehr als 1900 eingeichätzt sind, sür das lausende Jahr «inen Steuer-Zuschlag »an »irr Pfennig aus jrdr Mark desjenigen Steuersatzes, welcher nach der in K. 12 des Einkomiuensteuer-Gcsetzes enthaltenen Scala aus da« in Spatte ä des Eiiikommenstcuer- Kataster« eingestellte Einkommen jedes Bettraaspflichtigen rnisallen würde, mit dem «ns Len 80. Septem»«» p. I. anstehenden Heb«, termin erheben zu lasten, und es wird dieser Zuschlag hiermit ans» geschrieben. Leipzig, den 17. Juli 189«. Der Vorsitzende der Handelskammer. A. Thieme. vr Pohl«, S. Das Lrreuwesen im Königreich Lachsen. Wahrscheinlich au« Anlaß der im Anfänge de« JahrrS 1892 erfolgten vorschrift-widrigen Einlieferung einer Person, dir ich noch dazu nachträglich als nickt geisteskrank erwiesen hat, in eine sächsische Privat - Ärrenheil- und Pflegeanstalt, der behördlichen Erörterungen, die sich an die er hobene Beschwerde geknüpft haben, und der Verhand lungen der Ersten Kammer vom 22. Februar 1894. bei der auch die psychiatrische Borbildung der Aerzte einer Besprechung und Brurtheilung unterzogen worden ist, hat da- königliche Ministerium de- Innern unterm 30. Mai l. I. eine Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat- Jrrenanstalten betreffend, erlassen. So erfreulich die Wahrnehmung ist, daß die Negierung dir Regelung der einschlägigen Verhältnisse in Angriff ge nommen hat, so wenig siebt leider andererseits von der er wähnten Verordnung «in günstiger Erfolg zu erwarten; viel mehr scheint die Befürchtung nicht ausgeschlossen, daß sie von den Aerzten, für die sie doch in erster Linie bestimmt ist, na mentlich in einer Beziehung mißverstanden werden wird. E- dürfen nämlich nach dieser neuen Verordnung Geistes kranke in eine Privat-Irrenanstalt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisse- ausgenommen werden, durch welches bescheinigt wird, daß der Aufzunebmende an einer Geistes krankheit leidet, weiterhin aber ist bestimmt, daß der Leiter der Anstalt der zuständigen GerichtSbebörde von der geistigen Erkrankung deS m die Anstalt ausgenommenen Kranken Anzeige zu erstatten hat, sobald festgestellt ist, daß derselbe in der That geisteskrank ist. Auf die Fälle, in denen die vorläufige Ausnahme ohne ärztliche» Zeugniß erlaubt sein soll, kann sick diese Anzeige- Pflicht nicht beziehen; dies ergiebt die Anordnung des ganzen Stoffe» und die Erwägung, daß bei Verwirkung der ange drohten Strafen spätesten» am 3. Tage nack dem Zuzuge eine ärztliche Bescheinigung re» vorläufig Ausgenommenen unter allen Umständen brsckafft sein muß. Sowohl für dir regelmäßigen al» auch für die vorläufigen Aufnahmen sind daher Bescheinigung und Feststellung der Geisteskrankheit einander aegenübergestellt. Nun kann nach der ReichScivilproeeßordnung, die weder durch Landesgesetz, noch gar im Verordnung-Wege außer Kraft gesetzt zu werden vermag, eine Person für geiste-krank nur durch Beschluß de- Amtsgericht- erklärt werden, und e- hat die amt-gerichtliche Entmündigung, wie allgemein (z. B. auck von Wach) bervorgehoben und nirgend- destrilten wird, eine rein deklarative Bedeutung, d. h. sie ist al- Feststellung der Geiste-krankheit zu betrachten. Ta nach der Verordnung vom 30. Mai d. I. jedoch, wenn nickt wegen der in Absatz 4 bezeickneten vierwöchigen Frist die Bevormundung de- Kranken veranlaßt wird, um ihn über diesen Zeitraum hinan» halten zu dürfen, die gerichtliche Anzeige erst nach der Feststellung vorrunehmen ist, so kan» mit jener von der Bescheinigung unterschiedenen Feststellung der Beschluß de- Amt-gerichl-, der sie zulässiger Weise allein bewirken kann, gleichfalls nicht gemeint sein. Bei dieser Sachlage wird e- also künftig völlig im Ermessen de« Leiters der Prwat-Jrrenanstalten stehen, ob und wann er befindet, daß die Geisteskrankheit festgestellt sei. Handelt e» sich dabei um volliäkrige und selbstständige Kranke, so würde in dieser Art der Regelung keine erhebliche Gefahr liegen, weil sie entlaste» werden müssen, wenn nicht innerhalb der ersten vier Wochen nach der Ausnahme ein Bormuud seine Zustimmung zur weiteren Verpflegung gegeben hat; dagegen können Per sonen, die ilner Minder,abrigkeit halber bereit« bevormundet werden oder sich in väterlicher Gewalt befinden, also z B. volljährige, unverheiralhele Töchter, auf Grund drr bloßen Bescheinigung, neben der c« dann gar keiner weileren Prüfung ihre« Zustandes bedarf, i» Gewahrsam bebalten werden, so lauge die Minderjährigkeit dauert oder der Valer lebt, mithi» die vorhin erwähnte Tochter vielleicht dreißig Jahre hindurch und noch länger. Dies tlscheint sckon au sich äußerst bedenklich; geradezu auffällig wird aber diese Einrichtung, wen» man sich vor stellt, daß die Fürsorge, die dazu bewogen hat, bei voll jährigen und bez. selbstständigen Personen eine Anzeige a» das Gericht porznschrtibeii »»d damit eine unparteiische Unter suchung, sowie eine geseyenisprechendr Feststellung deS Geiste«, zustande- wenigsten« zu ermögliche», denen »ickt zu Thcil wird, bei denen schon nach Alter und Geschleckt eine größere Uncrfahreiihcit und Unbcholsenheit vorausgesetzt werden muß. Gerade bei ihnen wäre cS dringend »otbig, daß der Richter Kenntniß von derartigen Vorgänge» erhält, sei es auch nur, weit sich zwischen Be»,» und Kind fast aus nahmslos recktSgeschästlicke Beziehungen daraus entwickeln werden oder vielleicht schon vorher Vorgelege» haben. AuL abgesehen vo» diese» AuS»ah»iefällen, hinsichtlich deren eine bloße Lücke vorliegen mag, ist die Gegenüberstellung einer Bescheinigung und Feststellung nickt atS vortheilhast zu betrachten. Zunächst weiß man, wie schon betont, gar nicht, was unter letzterer zu begreifen ist; weiter aber wird uneracklek einzelner anfgeslclllcr Erfordernisse der ärztlichen Bescheinigung diese durch die fragliche Gegenüberstellung schon vo» vornherein zu einer relativ wcrthloscn Urlunde gestempelt, »nd diese geringe Würdigung wird auf die bei ihrer Anfertigung zu verwendende Sorgfalt »m so mehr einwirken, al» »ach der Verordnung vom 30. Mai zwar der BezirkSarzt, der da« Zeugiiiß dcü bescheinigende» Arzte« »achzuprüfeii bat, wen» dieser nicht >»> Königreich Sachse» wohnt, nicht aber der sächsische Arzt, der einen Kranken cin- liefert, zu dessen persönlicher Untersuchung verpflichtet ist. Man sollte zwar aniiebmen, daß kein Arzt ohne eine solche die GcisteSIrankheit, sowie die RolbwenLigkeit der Ausnahme schriftlich versichern wird. Ist jedoch dem mit dem AmtSeid verpflichteten Erliege» diese Mühe ausdrücklich auferlegt, dem gewöhnlichen praktischen Arzte aber nicht, so ist nicht ab- zusehen, weshalb dieser sich die lästige Arbeit nicht erleichtern tollte; vorgekvmnien ist eö wenigstens, und eS wird daher diese Bestimmung höchsten« dadurch gerechtfertigt, daß die älteren Aerzte in der Mehrzahl Psychiatrie weder getrieben, noch als Gegenstand ihres Examens erlebt haben, mitbin also die Bescheinigung so wie so vou zweifelhaftem Werlhe ist. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, daß in Folge der Unter scheidung zwischen Bescheinigung und Feststellung der unter den Aerzten weit verbreitete Glaube gefördert wird, man dürfe Jemand in die Irrenanstalt bringe» lassen, „um zu sehen, ob er geisteskrank ist", und zu diesem Bebuse aus Wunsch der Angehörigen die geistige Erkrankung „einstweilen" bezeugen. Tic Befolgung der Verordnung vom 30. Mai stoßt aber weiter auf noch viel größere Schwierigkeit; eS sind sogar grundsätzliche Eiiiwände gegen ihre Zulässigkeit zu erhebe», die sich kaum werden beseitige» lasten. Denn die weitaus meisten Aufnahmen in Irrenanstalten erfolgen gegen de» Willen des angeblichen Kranken, und cS ist nicht außer Acht zu lassen, daß diese Maßregel sich alsdann zugleich als Be hinderung in der Wahl deS Aufenthaltsortes, in der freie» Bewegung und in der Art der Behandlung der Krankheit darstellt. Nach tz. 27 der sächsischen Verfassung ist die Freiheit der Personen keiner Beschränkung unterworfen, außer der, welche Gesetz und Recht vorschreiben. Nun kann eS zwar keinem Zweifel unterliegen, daß da- königl. Ministerium LeS Innern, zu dessen Ibätigkeit die gesamnite Po'.izeiverwaltung, mit In begriff der Medicinalpolizci, gehört, sick» innerhalb seiner Zu ständigkeit bewegt,sobald coAnordnungen erläßt,welche die all gemeine Sicherheit und Woblfobrl zu begrünten und zu er halten bestimmt und geeignet sind; au« dieser Ausgabe ist auch die Verordnung vom 23. August 1874 hcrvorgegangen, durch welche die Bürgermeister, bez. Gemeindevorstände angewiesen werden, gegen Zrre, fall« dieselben die öffentliche Rübe stören oder die Sicherheit der Person oder des EigenthiimS oder die öffentliche Sittlichheit verletzen, Maßregeln zu ergreifen, die sic von weiteren Ausschreitungen abhalle». Während aber das Generale vom 29. Juni 1810 aus drücklich fordert, daß „von der Obrigkeit die Thatsachen, welche die angebliche Gefährlichkeit und Noth- wendigkcit der Bewachung de« Kranken, des Schließen- mit Ketten oder Verwahrung in der Enstodir und nunmehr der Einbringung in ei» JrrrnbauS beweisen sollen, nicht au« bloßen Angaben der dabei interessirlen Personen oder Relationen ex auckitu. sondern durch Vernehmungen, Zeugenverhöre, da »Llbig, Bcaugeiisckeiniguiig, auch andere Erkundigung und Untersuchung zu constalircn" sind und die eben angeführte Verordnung vom Jahre l874 diesen GesichtS- punct gleichfalls beibehält, indem auch sie die schon bekundete Gemeingesährlickkeit eine« Irren zur unerläßlichen VorauSsetznng de« behördlichen Einschreitens erhebt, erllärt die allerncucste Anordnung, daß die Ausnahme ohne Weiteres geschehe» darf, wenn nur ihre Räthlichleit und die Geisteskrankheit be scheinigt ist. Allerdings bindet sie dabei da« Einschreiten gegen den Irren an das Vorhandensein eines Antrages, und e« ist gestattet, ohne Weiteres anzunehmen, daß dieser seiten« der hierzu berechtigten Polizeibehörde nur auS- aebracht werden wird, wenn der Geisteskranke dir öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Sittlichkeit bereit- verletzt bat und aus diesem Verstoße mit Gewißbeit zu entnehme» ist, daß er sie auch ferner gefährdet. Außerdem gestaltet die Ver ordnung vom 30. Mai aber die Unterbringung einer Person, deren Geisteskrankheit bescheinigt ist. aus Verlangen des gesetz lichen Vertreter- oder irgend eine« Angehörigen sogar in den Fällen, in denen von einer Gemcingcsährlichkeil, nämlich einer Gefährdung der Allgemeinheit oder der Umgebung eder auch nur de- eiaenen Leben«, gar nickt die Rede ist. Wa« früher den Schutz de- allgenieine» Wöhle« de zweckte, ist jetzt zur specicllen persönlichen Fürsorge ge worden, und der Staat hat sich au- dem Inhaber der öffentlicher Gefahr vorbeugenden Polizeigewalt zu einer Macht umgebiltet. welche Kranken, deren Handlungsunsähigkeit gar nicht erwiesen ist, ans Wunsch Dritter je nach deren und kcS binzugezogenen Arzte- subjektiver Ansicht und den An schauungen de« erkorenen AnstallleiterS bier eine Kallwasser cur, dort elektrische Behandlung mit Massage anfzwingt. Insoweit e« bevormundete Minderjährige ober in väterlicher Gewalt befindliche, unmündig« Kinder angeht, läßt sich dieser Eingriff i» die persönliche Freiheit au« dem bürgerlichen Reck t begründen; zudem wird der Bormund fast au-nahmslos die Genelunigung de« VorinundschaftSgericht« einbolen. Wie aber der Sohn die Mutier, die Schwester den Bruder und die Tante den Neffen zur Vornahme einer Eur und zwar »ur deshalb zu »ötbigen oder eine Freiheitsberaubung durck- usetze» befugt sein soll, weil ein Arzt die Geiste-krankheit nicht festgestellt, sondern nur) bescheinigt hat, »st nicht er findlich. Daß diese Maßregel ohne vorherige Bestellung eine- Gor- inunteS nur vier Wochen lang soll durchgrführt werden dürfen, hebt ihre NechtSwidrigkeit nicht aus Die Einbuße an Ansebeii, die auch ein nur „bescheinigter" Geisteskranker durch seinen Aufenthalt im Jrrenbausr in den Augen der allermeisten Menschen erleidet, die Verwirrung, die seine Angelegenheiten durch die plötzliche Entfernung vom Mittelpunkte seiner geschäft liche» »nd gesellschaftlichen Thätigkeit und durch die gebräuchliche Abgeschlossenheit vo» allem Verkehr mit Gewißheit erleiden, und die Einwirkungen der Umgebung, denen er wochenlang auSgesctzt ist, dürfen keine-wcg- unterschätzt werden; kennt doch die Psychiatrie sogar inducirtcS Irresein, d. h. Ent stehung geistiger Erkrankung durch sogenannte psychische An steckung. J»i Gegensatz hierzu aber sichere Vortheile der Unter bringung mi Irrenhaus i» die Waagschale zu lege», ist unmöglich; dciindieTberapiedcrGeisteSkrankheilenhaleSüberwcnlgeAeußer- lichkeitc», bei deren Anweiitung »ur ganz leichte und akute Fälle biS zur Heilung verlause», obne daß letztere al- Ursache der ersleren irgendwie erwiesen ist, nicht gebracht, und die Be- handluna schwankt auch beute noch zwischen schonendem Be gegnen Jsolirzclle, Gurtbetl, elektrischem Pinsel und ähn lichen Zuchtniittel». Die Aussicht, daß es im Verlause der vierwöchigen Frist gelingt, die bis dabin »ur bescheinigte Geisteskrankheit sestzusiellen, ist daher freilich ziemlich groß und wird durch die un November 1892 aus einer psychiatrischen Versamm lung offen zugestandene Abneigung der Irrenärzte gegen AiiSsieUung vo» Gesundheitszeugnissen für Solche, die einmal sür krank erklärt worden sind, durch die auch literarisch ver schiedentlich bestätigte Gepflogenheit, nie zu entlasse», ehe nicht der angebliche Kranke aucrleunt, irre gewesen zu sein, sowie endlich dadurch noch vermehrt, daß oft die sonderbarsten Beweggründe in irrcnärzlicken Köpfen eine Rolle spielen und z. B. innerhalb de« Königreichs Sachsen noch vor nicht allzulanger Zeit von angesehener Seite Jemand bauptsächlich dcthalb als noch geisteskrank bezeichnet worden ist, weil zu befürchten sei, daß er »ach der Aufhebung der Entmündigung sich vo» seiner Gattin, die übrigen« inzwischen zu »irhr- iähriaem Gcfängniß vcrurtheilt worden ist, scheiden und schließlich versuche» würde, die ganze Jrrenpflege zu diS- crcdilircn. Es scheint daher, als ob durch die Verordnung vom 30. Mai 1894 der Gefahr Nicht binreichend vorge- beugt sei, daß die Aerzte aNznlkickt an die Ausstellung der Bescheinigungen Herangehen, damit aber in woblineinender Absicht, jedoch nnübertegter Weise großes Unheil anrichtcn eder sich (so z. B. in der Angelegenbeil deS Rentner« Feld man» in Düsseldorf nicht weniger als sieben, zum Tbcil nauibaste Irrenärzte) von Dritte», die ibue» an Schlaubrit überlege» sind, für unlautere Zwecke benutzen lassen. An thunlichster Beseitigung dieser Mißlichkeit muß aber den Aerzten ebenfalls in Hohem Grade gelegen sein; denn sie sind im Falle der Uebere,lu»g oder des Jrrlhum« nicht allein erheblichen Schadenersatz - Ansprüchen auSgesctzt, sondern haben auch strafrechtliche Abndung zu besorgen, wie denn auch gerade jetzt gegen zwei sächsische Aerzte staatS- auwallschastlichc Erörterungen wegen Freiheittberaubung im Gange sind. vr. 1^. Deutsches Reich. -b. Vrvlin, 18. Juli. Herrn vr. Lieber musssn auch seine Gegner da« Eomplimciit machen, daß er sich in die Umstände zu schicken weiß. Ta« hat er unlängst schlagend bewiesen. In der großen Parteiversaininlling in Bochum batte der geschätzte EentruniSfübrer bekanntlich gesagt: „Der Bau der katholischen Kirche wird nicht eher vollendet ein, als bis der letzte katho lische Priester den letzten Men chen katbolisch getauft hat. Proselytenmachern nennt man das. Aber was heißt Prosc lytenniacherei'/ Wenn die Anhänger einer Eonfessiou aus hören, für dieselbe Proselytcn zu machen, so beweisen sic damit, daß sie aufgehört habe», von der Wahrheit ihres- Glaubensbekenntnisse« überzeugt zu sein." Mit diesen Aus fübrungc» fand Herr Vr. Lieber natürlich den jubelnde» Beifall seiner Zubörer. Als aber vor wenigen Woche» die dreibundertiahrige Jubelfeier de« Bestehens der katho fischen Gemeinde z» Altona begangen wurde, und der u»- vermcidliche Herr Vr. Lieber seine nickt minder unvermeidliche Rede hielt, da sagte er: „Die Zeiten, in denen die getrennten christlichen Eonsessionen sich gegen seitig zerfleischte», sind unwiederbringlich dahin. Jetzt beißt eS nicht mehr katholisch oder evan gelisch. sondern christlich oder antichristlich." Tie Gegensätze zwischen beite» Reden können nicht schärfer gedacht werden. WaS aber ist der Grund für riese völlig entgegen gesetzten Aussprüche'? In Bochum waren die Herren ganz nnter sich, und je voller man den Mund nabm, desto sicherer konnte man sein, „jubelnden" Beifall zu finden. In Allona aber waren der evangelische Bürgermeister und der ebenfalls evangelische Stadtkommandant bei dem Feste zugegen, und darum erschien eS Herrn Vr. Lieber angebracht, sich mit dem Mäntelchen der Toleranz zu drapircn. lieber den Brustton der Ueberzeugung verfügt der „EentrumSprediger" ja be kanntlich stet«, und so mögen jene Herren leicht zu dem Glauben gekommen sei», daß vr. Lieber doch eigentlich gar lei» so übler Man» sei. Nu», wir wissen: wenn eine der beiden Reden den wirkliche» Gesinnungen Vr. Lieber« entsprach, so war e« die in Bochum gehaltene. ä vrrlt», >8. Juli. Nachdem anscheinend officio« die Bemerkung gefallen ist, daß von Seiten der Justizverwaltung im Reiche betreff« der Forderung nach einem besonderen Schutz der Bau band Werker gegen unlautere Bauunter nehmer schwerlich ein anderer Standpuncl eingenommen
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