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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-08-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940825012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894082501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894082501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-08
- Tag1894-08-25
- Monat1894-08
- Jahr1894
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>» h« H«»pt«rpehitton oder de» ft^Sft te»irk nab de» Vororten rrrichtetD H gabestelle, »»-»holt: virtteljährnch ^4. in« ^l «.—. Dirrctr tägliche Kreuzb,» i»< Ausland: monatlich ^4 7. Morgen-Ausgabe. di« «dend-Tlnägabe Wochentag« 5 Ühr. —-u-»» > Xrdirtto« «- LrpediNo«: 8»h»»»e»i«si« 8, istVochen^ügs un an^erbkol^E> -e-sf»rt vo» ftLH S bt-«beud» 7Uhr. Filiale»: lvtt» Kl«»»'« Gartt». («fr« 0«D»1d Untversitättstraß» 1, L-«t» Lisch«. Ich pnrt. »d Ka-chEpftch L. m»)Mr TsUMM Anzeiger. Organ für Politik, Localges-i-tr, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Tonnabend de« 25. August 1894. «nzeigen^prei- die 6 gespaltene Petitzeile SO Pf^' Reklamen unter dem RedacttonSstrlch (4g>- spalten) bvch, »or drn tzamilirnnachrtch«» (6 gespalten) 40>ch Grätzei« Schriften laut unserem Preis» uerjeichaitz. Tabellarischer und Merasatz uach höherem Tarif. Grtr»»0riIagtN (gefalzt), »»« «tt d» Morgen-AuZaabe, ohne Postbesürderung ^4 60.—, mit Postbes«rder»»g 70.—» F»»ah«eschl«ß fiir Alyeize»: Ude»d-Au«gab«: vormittag« 10 Uhr. Marge »«Ausgabe: Xachmittag« «Uhr. Eoun- und A^sttußs früh ühr. Bei den giltale» und Annahmestelle» je «1»« halb« Stunde früher. U»«ei««a find stet« au di« Grprvitia» I» richte». Druck «ch »erlag von ». Pol, in Leipzig 88. Jahrgang. Wege»-er Messe ist unsere Expedition morgen Sonntag Vormittags bis 1Ä Uhr geöffnet. LxpeLltlon s«8 levtz»is«r'rsxedlkttes. Amüiche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Di» Offenhallung der GüterahsrrtignngSstrlr» undGüter- . »pp«» der f»««tlichrn Lrtzyftper vodntzßfe findet «ünftta während der Leipziger MchaeltS» uNI Osiermesjen am ersten und zweiten Mrtzsoantage, und zwar für den Berfandt und Enipsaug — ohne jede Unterbrechung — statt. Dagegen werden die genannte» Diensträumr am NenjohrStage stet« geschloffen gehalten, aber am S. Januar — der Neujahrtmess« wegen — auch dann für Aufgabe und Abholung unbeschränkt geöffnet sein, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Für di« Eilgutobfertigungeu haben die gleiche« Bestimmung«» Giltigkeit, soweit diese Stelle» nicht ohnehin schon a» Soun- uud «sttagen für da« Publicum geöffnet stad. Leipzig, drn IS. August 1894. ftönt,ftchr Vctr>e»«-Ohrrins»ecti«nc» 1 uu» II. jugleich im Name» der Königlich Preußischen Eisenbahn« Betrftbtämter Berlin (Berlin-Halle). Hall« a. G., Magdeburg (Wittenberge-Leipzig) und Weitzeustir. Bekanntmachung, dir R>- «u» A»«rlAm»> drr Fre»«rn berreffeuv. Mit Rücksicht aus die bevorstehende M«chaeft»«esse bringt da« Unterzeichnete Polizeiamt di« nächstehenden Bestimmungen de« Meldcreuuluttp« mit dem Bemerlen in Erinnerung, datz jede Bernachiässignng dieser Vorschriften Geldstrafe dt« »» atz >4 oder entsprechende Hattftrnse nach sich zieht. Dir An. und Abmeldung der Fremden kann sowohl auf dem Hauptmeldeamt Abth. II, Polizeigebäud«, Wächterstratze 5. 2. Etage, und zwar an Wochentagen in brr Zeit vou 8 bis 12 Uhr Bor- mittag» und von 2 bi« 6 Uhr Nachmittag« und an den Sonntagen in der Leit vou '/,11 di« 18 Uhr Vormittag«, wie auch auf lammt« licheu vrztrk»mrldestrür« (Polizeiwachen), und »war an Wochen« tagen in der Zeit von 8 Uhr Bormittaa« bi» 1 Uhr Mittag« und von 4 bi« 7 Uhr Nachmittags und an den Sonntagen tn der Zeit »m, '/,11 bi» 18 Uhr Bormittaa« erfolgen. Leipzig, de» LS. August 1884. Da« Poltzrtamt »er Stadt Leipzig, v. L. SÜSS. In Stellvertretung: vr. Schmid. Safteamachrr. « u « zu « au» dem Meldere««latt» der Stadt Leipzig vo» 4. December 1890. i 12. Jeder in einem Gafthof« oder in einem mit Hrrdergs- drrrchtigung versehenen ähnlichen Hause rinkthrend« und über Nacht bleibend« Fremd« ist vom Gastwirth odrr Ouartieraeber, und zwar, fall« er dar » Uhr Siachmittag« ankcmimt, »och am Tag« der AalauG, andernfalls aber um folgenden Morgen spätesten« bi« 10 Uhr beim Meldeamt de« Polizeiamt« Abth. ll oder der Polizeiwach« de« betreffenden Bezirk« schriftlich mittel« de« vorgeschriebe,«» «nd für jHeu Fremden hesonder« nuSzuftLe»«- > den Formular« anzumelden. 'Befinden sich in Begleit»» de« Fremden Familienmitglieder, Dienerschaft oder sonstige Personen, so sind dieselben auf dem nämliche» Zettel »lt zu verzeichnen. Zn« gleich mit diesen täglichen Anmrldnngen ist auch di« Abmeldung der inzwischen abgereislcn derartige» Fremden zu bewirken. h. 14. Die tu Mrivuthiuser« absteigenden Fremden, sogenannt« vefuchSfremd«, sind, sobald sie lcknaer a>« S Tage hier verweilen, spätesten« am 4. Tage, von erfolgter Ankunft an, vom Quartierwirth beim Meldeamt Abth. ll oder der betreffenden Pollzribezirkßwache mündlich oder schriftlich mittel« de« vorgeschriebenen Formular« anzumeldeu. Bri drn etwa in Privathäusern Wohnnng aehmeaden Mktzsrrmde« jedoch hat dies« Anmeldung in jedem Falle, auch wenn sie nur «ine Nacht hier blieben, und zwar binnen 24 Stunden von der Ankunft an. bei« Meldeamt Adttz. II, al« auch in jeder der Palizeideztrksmachen ,a grfchehen. In gleicher Weif« ist die Abmeldung binnen 8 Tagen, bet Metzfrrmdcu binnen 24 Stunden von erfolgter Abreise des Fremden oder etwa erfolgter Wodnung«änd«ru»g an z« bewirken. 8- 16. Bri den nur einen Monat oder weuigrr sich hier aus« haltenden Fremden bedarf e« in drr Regel der Vorzeigung »der Niederlcgung einer Legitimation nicht, doch bleibt der Frenide jeder« »eit verpflichtet, sich aus amtliche« Erfordern über feine Persönlich keit au-zuweisen. Fremde, welche länaer hier verweilen wollen, haben sich tn der Regel in ähnlicher Weis« zu lrgitimiren, wie die« in 8- 1 beziiglich der Einwohner vorgeschrieben ist. 8- 18. Für rechtzeitige Au« und Abmrldnng der Fremden haften nicht nur diese selbst, sondern auch di» betreffenden Lnartterwtrttze, welch« Fremde bei sich aufnehmen. Bekanntmachung, die Sanntagdrahe im Handelsgewerbe währrud der diesjährigen . MichaeltMarße betr. Di« Stunden, während bereu au den Sonntagen der diesjährige» Michaelismrfse (26. August, 2., S. und 16. September) der Handel betrieben werden darf, sind festgesetzt wie folgt. Der Handel ist gestattet: n. für vrad und «eiste vackwaare ohne Beschränkung hin sichtlich de« Beginne« dtS Abend« '/,9 Uhr» d. für Milch mit alleinigem Ausschluß der Stunden vo» S hi« 11 Uhr Bormittaa« »»ndrschtSnkt, o. für Material» Und Sstueaaren, insbesondere auch Fletsch und Klrischwaare», Fische und Ftschlaaaren» soweit sie in ständigen BerkaufslSden »nd «tcht i» Metzbude« oder Metzständen seilgehalten werdeu (f. unten and «), pan i» dt« S Uhr Margen«, ' .11 d»«l1 »hr Mittag« und S di» '/,» »tzr «.->»«. ä. für Tadack uud Cigarren, soweit sie in ständigen Berkaaf«. läden und nicht tn Metzbude« oder Metzständen verkauft wrrdeu (I. unten and e), von 7 di« O Utz Margen«, 11 di« 4 Udr Nachmittag« und < dl» S Ahr «den»», e. für alle Urigen Waare« — auch di, unter c uud ä g«. nannten, wenn sie ln Metzbuden oder Metzstünden zum Lerkaus« gelangen — »an '/.II Udr Barmittags dt« Uhr Adend«, soweit der Han«ei im Kleinen betriebe» wird bezw. auf den Ver« kauf »an Sinzeistdcke« aerichiet ist. . . dagegen da,« 8 Uhr Margen« di« C Uhr Adend«, s-tarit 1 im »raste« drtriebra wird. All« diejenigen Personen, di« sowohl Grastdandel betreibe» al« auch Ginzrftaaare verkaufe», dllks» ihr SejchSst nach ihrer «adl vo» 8 Uhr Maraen« dt« « Udr «den»« oder vo» .11 Uhr varmittVC. »» »hr «deud» betreiben, aber aas jede» Fall u»r IGGtNNda» lang uud mft Festholtung einer der »orftebend geordneten Friste». Zuwiderhandelnde Mrfollr« u«ch 88 146» und bez«. Ibl der ReichSgewerl^Ordauag ia eia» S«»str«se di« z« 600 welche Falle de« Uuvemnögm« tu Haftstmf» zu »«»atchelu ist- Leivzig, am IS. August 1894. -K778. Der A^tz de, Stadt LeipgG. 2028 vr. TrSadlip. Hetmnntmachuna. Wir bri»m° hierdurch »>r «ffmtlich.» Krnntnitz. dotz M°nt-L »m IO. September diese« Jahre«, di. «eschäf-räum» de« stüdttsche» «aiierwert» in der alten Thomasschule wegen »orznoehmender Aeinianng geschloffen bleiben. Leipzig, den 22. August 1884. Der Rat» der Stadt Leipzia- Ir 41«. Vr. «eorgt. »' krinckler. Sekanntmachnng. Die yerpelang »an Fustwegüdrr,äugen tn L -Kleinzschacher und L^Liitdenuu soll an einen Unternehmer »erdungen werden. Di« Bedingungen für diese Arbeiten liegen in unserer Tiefbau« Verwaltung, Rathhau», 2. Obergeschotz, Zimmer Nr. 28 au« und können dort eingrsehen oder gegen Entrichtung vo» bO dir auch in Briefmarken ringesendet werden können, entnommen werden. Bezügliche Angebote find versiegelt und mit der Aufschrift: „Futzwe,Übergang« in L.-Kleinzschocher und L -Lftideuan" versehen ia dem oben bezeichnet«» Geschäftszimmer dt« z«M St. ds«. Mt«., b Uhr Nachmittag« «inzureiche». Der Rath behält sich da« Recht vor, sämmtltch« Angebot» abzulehnen. Leipzig, dra 28. August 1894. Dr» Rath« der Stad« Leipzig lo. 41ÜI. Strastendandepntatta«. Bekanntmachung. Die Steinmetz-, Zimmer-, Eisni-, Klempner-, Dachdecker-, Tischler-, Schlaffer-, Glaser-, Maler- und Aaftretcher- «rbetten für de» Erweiterungsbau der 1». VeztrkSfchulc tu L.-Kutrttzsch sollen je an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen und KosteiianschlagSformular« für diese Arbeiten liegen in unserer vochbauverwaltung, Kupsergätzchen Nr. 1 (Kramer» hau«), 1. Obergeschotz an« und küaaru dort eiagesehea, beziehentlich gegen Entrichtung vou V.VO ^4 entnommen werde». Bezüglich« Angebote find versiegelt und mit der Aufschrift: Stetametzardette« »ezw Zimmerarbetten «. s. ». g, ErwetternagBda« der IA. vrztrk«sch«ile t« L -Eutrttzsch derfedn, an abeubozrichueter Stell,» »od zwar di« »»» SI. Aagust d. «achmiwm« d Uhr rtuzurriche». Drr Rai- -eh« sich dü Recht vor. flmwMche «ugebote adzulrhutn. Leipzig, den 24. August 1894. Der Rath der Stadt Leipzig Id. 4014. vr. Veorgi. . Dds. Bekanntmachung. Die Pflasterung der Rabrurr-Straste in Leipzig-Llndenau inlt bossirten Steinen 2. Llaffe, einschitetzlich der Futzwegherstellung, oll an einen Unteraehmrr verdungen werden. Die Bedingung«» für dies« Arbeiten liegen in unserer Tiefbau« Verwaltung. Raihhau«, 3. Obergeschotz, Zimmer Rr. 23 au« uud können dort eingesehen oder gegen Eoteichlung vou 50 di« auch in Briefmarken eiogoseudet werdeu können, entnommen werden Bezüglich« Angebot« sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Pflasterung und Fustwegherftellnng in drr Radener-Strah« in Lelpzig-Lindenau" versehen in dem üben bezeichneten Geschäftszimmer bt« zum 1». September 1894 5 Ahr Nachmittag« einzureichen. Der Rath behält sich da« Recht vor, sämmtliche Angebote ob« zulehnen. Leipzig, den 21. August 1894. De, Rath der Stadt Leipzig. Ia. 4123. vr. Seorgi. Ref. BtS. Verdingung der Arbeite« z« einem 12,9 w lange» Anbau an de« Keldsatzrzrngschupprn tu L.-Gahlt« und zwar La»« I Grd-, Maure»- rr. Arbeite«, » ü Ktmmer- und Tischler-Arbeiten» - HI Dachdecker-Ardeitru. GrSffnung der Angedate S. September, für Loos I 10 Uhr. LooS II 11 Uhr, Loos IU 12 Uhr Bonn, in dem GeschüftSIocal de» Garnison-Baabeomten, Leipzig, Aleranderftraste 1«, I. verdingungSuatrrlagen können daselbst eingesehen, BerdingungS« anschläge gege» Erstattung der Selbstkosten entnommen werden. Leipzig, den 23. August 1894. Der KSniglich« Garntson-Vaubramtr. Ausschreibung. Mr drn Neubau der XIII. Vürgrrschule in L.-Plagwttz an der Elifadrth-Allee soll die Lieferung dtt» zweiten Loose« drr i fteinmctzardeitru vergeben werden. Die Bedingungen uud ArbeiiSverzeichnisi« können von unserer vochbau-Lerwaltung, RathhouS, 2. Obergeschotz, Zimmer Nr. 7 gegen porto« und bestellgeldfreie Einsendung von 2 die auch tn Brief« marken erlegt werden können, bezogen, bez. nebst dra etwaigen Nänen dort eingeiehea werden. Dir Angebote sind verschlossen and mit der Ausschrift: „XIII. vürurrschulr. Steinmetzardetten" »ersehen, dt« ,«m »0 August d. A vormittag« 1« Uhr, an obengenannter Stell» portofrei einzureichen. Der Rath behält sich die Aulwahl unter den Bewerbern, bez. die Theiiung drr Arbeiten und die Ablehnung fämmtlicher An« geböte vor. Leipzig, de» 84. August 1894. Der Rath der Stadt Leipzia. vr. Seorgi. Eblr, Ref. Am 18. ds«. Mt«, stad tu der Nähe des Kyffhäuser« zwei Leiche» uud zwar eine« Mannes und einer Frauensperson aufgesundeu worden. S« unterliegt keinem Zweifel, daß hier rin sogenannter Doppelselbstmord vorftegt, indem der Manu, t» drssra rechter Hand sich rin noch theilweife geladener Revolver Vorland, zuerst di« Frauensperson und dauu sich erschotz. Den Umständen nach zu schlietzen, ist dir That am Abend de- 17. August cr. geschehen. Der Mauu, 172 om grotz, gege» 20 Jahr« alt, mft schwarzem, kurz ge haltenem, dichtem Haar, breiter Stiru, schwarzen, etwa« buschigen uud bogig arschwuuarnen Augenbrauru, gerader, im untern Thril etwa« aufgestülpt« Rair, schwachem, schwarzem Schnurrbart, war bekleidet mit einem roch- uud gran-melirten kurzen Tuchrock, einer Weste von demselben Stoff, rin« bläuen grobwollenea Hose, wollenen grau uud rothea Strümpfen, bauaiwole«m Hemd, Borhemd, Um« schlagkrageu uud blouweihem Shlip« und trug riu« sogeaanut« Ballonmütze. Rrbea kleiurre» Segenstäuhe», »tr «W Geldtäschchen, Tascheomefftr, Tascheulämmche», führt» « «kn wrttzr«, bäum« wolle»««, mft roth« Kaut« versehene« und mit dem Buchstaben L oe^ichneie« Taschentuch des sich. Am Netaeu Fiuaer drr linken Haud befand sich etu Riag mft röche« Stet». Di» Frouen»prrson, tu gleichem After wie der Maua stehend, ea. Ibllow grast, hatte hrflbrouue«, vorn leicht gelocktes» hiutea tu eia» Flechte zasammen« aeduade»»« Haar, leicht geboaeu« Nase, runde«, etwa« vorstehende« Mn». Ihr« Mestmng bestaud au« eiuem mit riarm «usputzvo» küaftlicheu Blunr», verfehrnea Strohhut, ri»«n dunkelblaue» Tuch jockel, hellbtoue», schräg streifig gemusterten, leicht«,, haibwolleurn Meid» mft zugehöriger Taille, Schnürcersrt. «tuem wollenen, braunen, gelb«gestreiften Unterrock, einem zwriten rochen Haid« wollenen Uaterrock, rvsa«sarbenen Strfftupse», schwarze» abgetrageaea haudfchuhea uud «tue« leturne», »ft gezeichnete» Hemd Auf dem Kleid« »är »vr der Brust mft einer Sicherheit»- und Kuppennadel eine blm»e Schleif« ausgesteckt. Etwa« Sonstige«, da« zur Feststellung der beiden Perfvurn hätte dieuen könne», ist bet den Leich«, nicht vorgrfund«, worden E« wird deshalb ersucht, etwaig« Anhaltspunkt« zur Arststelluag her Persönlichkeit»« der beiden Tobten hierher mitzutheileu. Fraukrnhausen, den 22. August 1894. Fürstlich Schmurzb. Laudruthtomt. «. «lipsch. Die polizeilichen Befugnisse nach -er -rutschen Vereinsgesetzgebung. Obgleich da« Gesetzgebung-recht de« Reiche« uach Art. 4 drr Rrich»verfaffuna auch aus da« Berein-- und Bersamm» lungswesen sich erstreckt, hat doch da- Reich — abgesehen von einigen Epecialaesetzen, wie dem früheren Socialisten- gesetzt und dem Iesuitengesetze — vou dieser seiner Gesetz- gebung-befuaniß bi-hrr keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umstanden ist nicht nur die Verein-grsetzgebuna der deutschen Einzelstaaten in Geltung geblieben, dieselben haben vielmehr auch vie Möglichkeit, so lange da- Reich kein Brrein-- gesetz erläßt, ihre particulare Gesetzgebung abzuändern. Bei der neuerdings hervorgetretenen Absicht, da« preußische BerrinSaesetz vom ll. März 1850 derart umzugestalten, daß e» wirksamere Handhaben zur Bekämpfung der socialdrmo» kratischen und anarchistischen Propaganda bietet, ist nun ver» chiedenllich auf die BereinSgesetze anderer deutscher Staaten verwiesen worden, nach denen die Eontrolbefugmsse der Polizei erheblich größer sind, als in Preußen. Unter diesen Umständen erscheint r- von Interesse, einmal überbaupt dir Stellung der Polizei gegenüber Vereinen und Brrsammluogen nach der Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten zu erörtern. Die« geschieht i» der »Echtes. Ztg.*, der wir da« Folgend« entnehmen: E,ne Gruppe mit wesentlich übereinstimmender Lerrin«- «rsrtzarbung bilden Preußen, Bayern und Sachse». Die betreffenden Gesetze stammen au« der Zeit unmittelbar »ach de» Stürmen dr« Jahre- 1848, da« preußische vom 11. Marz, da« bayerische vom 26. Februar und da« sächsische vom 22. November 1850. Zunächst wird für alle Bersamm lungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werdrn sollen, die vorherige polizeiliche Anmeldung erfordert, über welche dir Polizei eine Bescheinigung rrtheilt. Bei Ver einen, ia denen öffentliche Angelegenheiten behandelt werden sollen, haben die Vorsteher die Statuten, in Sachsen auch di« Namen der Vorsteher, in Preußen auch die der Mitglieder, sowie etwaige Veränderungen in einem dieser Puncte drr Polizei mitzutheilen. In allen Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, kann rin« Ueberwachung durch Polizeibeamte stattfinden. Diese haben unter Umständen dir Befugniß, die Versammlung aufzulösen. Bezüglich der Auslösung-gründ« weicht die Gesetzgebung der drei Staaten von einander ab, sie sind am beschränktesten in Bauern, am ausgedehntesten in Sachsen, während Preußen zwischen beiden in der Mitte steht. In Bayern können die Polizeibramten vom Vor sitzenden die Auflösung verlangen und eventuell selbst auf- lösen, wenn in der Versammlung zu Gesetzr-verletzungen aufgefordert wird. In Preußen haben die Polizeibeamten unmittelbar da» Auflösung-recht, wenn die Bescheinigung über die polizeiliche Anmeldung nicht vorgrlegt werden kann, wenn in der Versammlung zu strafbaren Hand lungen anfgefordert wird und wenn Bewaffnete er scheinen, di« nicht entfernt werdrn. Dagegen sind in Sachsen Versammlungen, deren Zweck r« ist, Ge setze-übertretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen dazu aufzufordern oder doch dazu geneigt zu machen, über Haupt verboten. Die überwachenden Polizeibramten können Rednern, welche dahingehende Acußerungen th»n, da» Wort entziehen und eventuell die Versammlung auslösen. Auch können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Versammlungen untersagt werden. Die politischen Vereine unterliegen allgemein dem Verbote, sich mit anderen Vereinen zu verbinden; zum Tbeil dürfen sie auch keine Frauen, Schüler und Lehrlinge aofnehmen. Endlich dürfen Versammlungen unter freiem Himmel, abgesehen von gewissen herkömmlichen Um- »nd Aufzüge», nur mit Polizei sicher Genehmigung stattfinten. Württemberg hat ein erschöpfende« Vereia-gesetz über Haupt nicht. Nach dem Gesetze vom 2. April 1848 sind öffentliche Lersawmlungen entweder vorher öffentlich bekannt zu machen, oder der Ort-polizeibehörde anznzeigen. Ferner haben die Gründer politischer Vereine nach dem Gesetze vom 27. De cembrr 1871 von drr Gründung der Obrigkeit unter Ein reichung der Statuten Anzeige zu machen; von anderen Vereinen, die der Rrgierung zu Besorgnissen Anlaß geben, kann gleichfalls die Vorlegung der Statuten verlangt werden. In Baden ist nach dem Gesetze vom 2l. November 1867 die Polizeibehörde berechtigt, au- Gründen der öffentlichen Wohlsahrt »on den Vorstehern und Mitgliedern eine« Verein« über besten Verhältnisse Auskunft zu fordern Vereine, welche den Staat-grsetzen oder der Sittlichkeit zuwiderlausen, den Staat oder die öffentliche Sicherheit gefährden, können durch da- Ministerium de- Innern ver- botcn werden, vei Gefahr im Verzug» ist provisorisch hierzu auch die Bezirk-Polizeibehörde berechtigt Au« den gleichen Gründen kann das Ministerium d»e Theilnahmr a» einem auswärtigen Verein« oder di« Verbindung inländischer Bereiu« mit au-wSrtigen verbieten. Volksversammlungen unter freiem Himmel bedürfen der Genehmigung: alle Volksversammlungen stehen unter drr Eontrole der Polizei, welch« Beamte zur Ueberwachung in dieselben entsenden kann. Dir Polizei dat die Besuguiß, «in« Versammlung au« dra gleichen Gründen zu verbieten und auszulösen wie «inen Verein. Da« Hamdurglsche Bereinsgrsetz vom 80. Juni 1851 verbietet Vereine und Versammlungen, deren Zwecke oder deren Thätigkeit mit de» Gesetzen de« «Staate« odrr mit der gesell schaftlichen Ordnung im Widerspruche stehen. Bei dringen der Gefahr für die öfteutliHe Ordnung odrr Sicherheit lann die Polizei eine öffentliche Versammlung, sowie dir Versammlung eine« Verein«, welcher dir Berathung öfseiulicher Angelegenheiten zum Zwecke hat, untersagen. Versammlungen unter freiem Himmel sind in der Stadt verboten, außerhalb derselben bedürfen sie der polizeilichen Er> aubniß. Versammlungen und Vereine, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, stehen unter besonderer >ol,zeilicher Eontrole. Vereine haben ihre Statuten und die (tarnen ihrer Vorsteher anzuzeigen. Versammlungen sind von den Vorstehern und eventuell von den überwachenden Polizei- best» ten auszulösen bei Aufforderungen und Anreizungen zu krasdaren Handlungen oder sonstigen Excesten. Bon drr Gesetzgebung der kleinereo deutschen Staaten mag al- besondere» Euriosum noch diejenige von Reußä-L. hervorgehoben werden. Nach der Verordnung vom 28. April 1855 bedarf e« zur Bildung jede- Berein« der Genehmigung der Landesregierung, einer besonderen Erlaubniß noch zu Tanzvergnügungen eine« Berein«. Doch sagt 8. 8: „Politische Vereine sind in Unserem FUrstenthume gänzlich untersagt." Dabei wird ausdrücklich declarirt, daß al« »olitische Vereine auch solche, die sich mit Gemeindeangeleae»- ,eiten beschäftigen, zu betrachten sind. Da- Gesetz Über da« Vcr- ammlung-recht vom 3. Januar 1887 verbietet Versammlungen, deren Zweck e« ist, Geseeübertrrtungen, überbaupt unrecht mäßige oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu auf- usordern oder doch dazu geneigt zu machen, insbesondere olche Versammlungen, von denen durch Thatsachrn die Au; nähme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung von Bestrebungen auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschafts ordnung gerichtet sind. Alle Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, stehen unter Eontrole der Polizei. Die Auslösung ist unter denselben Voraussetzungen zulässig, unter denen die Versammlung ver boten ist. Trotz gewisser gemeinsamer Grundzüge zeigt demnach die VerrinSgesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten sehr weitgehende Verschiedenheiten. Diese treten namcntlick stcrvor bezüglich der Voraussetzungen, unter denen die Polizei mr Auflösung oder zum Verbote eine» Verein« oder einer Versammlung befugt ist. Da« preußische VereinSgcsey aebört jedenfalls m,t zu denjenigen, welche die Befugnisse der Polizei verhältnißmäßig am meisten beschränken. Deutsches Reich. Sä. Verli«, 24. August. Wenn es für UN« noch einer Bestätigung bedurft hätte, daß Armeebehörden da« „Waaren- hau« für Armee und Marine" vor der Privatindustrie bevorzugen, so wäre sie in der Erklärung der „Nord. Allz. Zig " gegeben, von der an der Spitze des volkswirthsckaft- lichen Theile» der Nr. 429 des „Leipz. Tagebl." Miltheilung gemacht ist. Da» Regierungsblatt ignorirt in dieser Er klärung die durch den größten Theil der Presse gegangene Behauptung, daß Truppen - EommandoS dem Waaren- bau« Bestellungen gemacht und dies sogar zu höheren Preisen» als sie von anderen Untrrncbmern gefordert waren, uud beschäftigt sich nur mit dem gegen die Eolonialverwaltung erhobenen Vorwurf, daß die Aus rüstung von Stationen und Expeditwncn durch da« Waaren- hau« besorgt worden sei. Wir haRn die Preßerörterungen dieser Angelegenheit genau verfolgt und können der „Nordd. Allg. Ztg." bemerken, daß sie nickt bei der Wahrheit bleibt, wenn sic sagt, daß „nanientlick" über Bestellungen der Eolonialverwaltungen beim Lsficicr - Verein — man wird gestatten, den bisherigen Namen als de» charakteristischen bei- zuhallen — geklagt worden sei. Diese Aufträge wurden theil- mit Stillschweigen übergangen, thril- nebenher berührt. Und zwar auS dem Grunde, weil eS richtig ist, waS die „N. A. Z." weiter bemerkt, daß nämlich bei TropcnauSrüstungen, einmal wenigsten«, die Zeit drängle. Ob dcr Ofsicierverem in diesem Falle sich nur deswegen leistungsfähiger erwies, weil er von dem Bedarf rechtzeitig avisirt worden war, lasten wir dahin^ gestellt. Bon anderer Seite wird entschieden bestritten, daß da- Osficiergeschäft der übrigen Industrie in irgend einem Puncte überlegen sei. Aber auf die Eolonialverwaltung kommt eS weniger an, als auf die Armee. Von dieser wurde, wie erwähnt, behauptet» daß zahlreiche Eom- mando« — ob die Mehrzahl, wissen wir nicht — die neuen SchirßauSzeichnungen vom Officierverein bezogen haben. Da das Krieg-ministerium schweigt und »nr die Eolonialverwaltung reden läßt, so kann die« al- da- Geständniß angesehen werden, daß die Angabe richtig und die im RcickStagc gegebene Zusicherung de- StaatSsecretairS von Boetticber, der Officierverein werde von der Behörde nicht begünstigt werden, bedeutungslos ist. Denn gerade der gegenwärtige Krieg-minister macht von dem Reckt, zu berichtigen, eifrig Gebrauch, wenn etwa- zu bcrickligen ist. Aus Grund dieser Wahrnehmung darf man auck als Tbatsache annehmen, daß dem Officierverein höhere Preise bewilligt werden, als „Privaten". Dieser Ausdruck ist, beiläufig bemerkt, in drr Presse nur zaghaft gebraucht worden, weil drr Officierverein rechtlich mit der Militairverwaltung oder einer sonstigen Behörde ebensowenig zu schaffen hat, als irgend ein Posamentier oder Eonfectionair. Aber die „Nordd. Allg. Ztg." bedient sich jetzt auch der Bezeichnung „Privatfirmen" im Gegensatz rum Officierverein und giebt damit zu wissen, daß bei den Behörden der Officierverein tdatsachlich al- eine öffentliche Anstalt angesehen wird. Dem gegenüber hat die Presse nicht« mehr zu bemerken. Im Reichstag werden die National- liberalen ihre im vorjährigen Jahre tingebrachten Anträge wiederholen, welche dem Officierverein und dem Waarenhan« für Beamte sowie seinen Mitgliedern beziehungsweise Be günstigten die Waarenabgabr an Nichtmitgliedrr beziehungs weise an Nicktbeamte untersagt. Damit wäre ja auch dem Bezug von Staatsbedarf vom Officierverein rin Riegel vor geschoben. Allein die preußische Militairverwaltung hat er sichtlich keine Vorstellung von dem schweren socialen Febler, den sie durch die Begünstigung de« — wie man mit Recht gesagt bat, „Betriebe würgenden" — Officierverein« macht» und wird die Zustimmung de« BundeSraib« zu verhindern wissen. Der Mißbrauch wird nicht eher abgestellt werdrn
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