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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940919012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894091901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894091901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-09
- Tag1894-09-19
- Monat1894-09
- Jahr1894
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Tabellarischer und ZtF«»s«tz »ach höherem Daris. Ertra-Vellage» (gefalzt). nnr mit de, Morge». Ausgabe, ohue Posibeiörderuug ^4 60.—. mit Postdesörderung 70-—. Iinnahmrschluß für Anzrizear Abrnd-AuSgabe: vormittag« 10 Uhr. Morgen. Ausgabe: Nachmittag« 4 Uh«. Sonn« und Festtag» früh '/^ Uhr. Bei den Kilialeu und Annahmestellen j» eia« halb« Stande früher. Tszeigeu sind stet« an dt« ExPeditt«» za richten. Druck und Verlag von L Polz k» Leipzig 479. Mittwoch den 19. September 1894. 88. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Sekaimtmachung. Da« 10. Stück de« diesjährigen Besetz, uad BerorbnungSblatteS für da- Königreich Sachsen ist bei un« eingegangen und wird bi» zum 6. Oktober d. I. aas dem RathhauSsaal« zur Einsichluahme öffentlich aushängen. Dasselbe entbält Nr. SO. Verordnung, die Prüfung der NahrungSmittel^hemiker betreffend; vom 23. Juli 1884. Leipzig, den IS. September 1894. Ter Math der Stadt Leipzig Kr: vr. Georgt. rumbiegel. Lekanntmachung. Die Schulrafie, Schuirrpeditian und Lchulgrldereinnahme bleiben wegen vorzunehmender ReinigungSarbeiten L«»nrrSt«g de» 2«. und „ -reitag den ri. Septemdrr geschloffen. Leipzig, den IS. September I8S4. Ter Math der Stadt Leipzig. Or. Georgi. Müller. Diebstahls-Lekanntmachung. Gestohlen wurde laut hier erstatteter Anzeige: 1) ein Paar „ldrne Maoschrttentuöpse, zur Hälfte glatt und genarbt am 9. t. M.; 2) rin Buch (Prachiwerk), in rothem, reich verziertem Einband, betitelt . „Der Hohenzoller und da« Teutschr Vaterland", am 12. d. M.; 3) ein Jacket und eine Weste von blauem Lheviot und eine hellgraue Stosthose, am 8. d. M.; 4) ei» Varton mit ca. 10 Ttzd. »erschiedenen Strohhäten und verschiedenen Puyartileln, am 27. v. M; b) ein dranner ithrviot-Mockanzu, am 10. d. M.; 6) ein Sammeräberitrher von glattem, dunkelbraunem Stoff, mit braunem, halbseidenem Futter und eiaer Reihe Hornknöpse, am IS. d. M.; 7) ein Sammeräberzieher, graubraun, mit -rttchenhenkel und braunem, gestreiftem Futter, am 2. d. M.; 8) ri» So»»i»er«h«rtteher von glattem, dunkelbraunem Sic ff, mit braunem, halbseidenem Futter und einer Reihe Hornknöpse, am 16. d. M.; v> rin brauner Winterüberzieher mit braunem Sammet- kragen, schwarz- und weitzgewürsrltem Futter und 2 Rethen Knöpf am IS. d. M^: 10) eine Ttedrrohrwalze von Stahl, ca. 20 kg schwer, vom 4. bis II. d. M.; 11) ri« Leitre-Handwage», klein, vierrädrig, grün gestrichen, am 10. d. M. Etwaige Wahrnehmungen über den verblieb der gestohlenen Gegenstände oder über den Thäter sind ungesäumt bei unserer Lriminal-Abtheilung zur Anzeige zu bringen. Leipzig, den 17. September 1894. La» Poltzetaml der Stadt Leipzig. Bretschneider. Ml. Gefunden oder als herrenlos angemeldet resp abgegeben wurden in der Zeit vom 1. bis 1b. September 1894 solgende Gegenstände: ein Portemonnaie mit ca. 100 >l, ein Portemonnaie mit 15-6 71 ^ verschiedene dergl. mit 2 und geringeren Beträgen, Geldbeträge von 20 und 10 ^«, eine silberne Tanten - Nemont. - Uhr ohne Ring, eine vernickelte dergl., ein gravirter Trauring, ein silberner Brautkranz, ein 2« und ein S reihigeS Eorallen. Armband, einige andere Armreis», eine Eorallenkeite mit Kreuz, ein goldener Klemmer mehrere Brillen, »in Schilderst - Lorgnon, ein Granat. Steckkamm, ein iligarren-Eiui, verschiedene LeihhanSschtinr, einige Pompadours mit Inhalt, ein Eiarinettenlheil, ein schworzledernes Täschchen, ein neuer Herren . Halbsitrsel, «in Mantelkragen, ein Mannsjacket, ein Knabenanzug, eine Schul, tasche mit Büchern, einige Spazierstöcke, mehrere Schirm», «in Lentnergewicht, 2 eisern« Reifen und eine Schrotlcttrr Zur Ermittelung der Eigenthümer wird die- hierdurch bekannt gegeben. Gleichzeitig fordern wir auch Diejenigen, welche Fundgegenstände im Juli und August 1893 bei un- abgegeben haben, auk, dieselben zurückzusordern, andernfalls den Rechten gemäß darüber verfügt werden wird. Leipzig, den 17. September 1894. La» Polizri-Amt der Stadt Leipzig. Bretschneider. Ml. Die für die Heilige Kreuzkirche bestimmten Glocken sollen Sonntag, den SL. September 18S4 slirrltch eingeh.lt «„» geweiht werden. Di« Bemeindegliedrr werden zu dieser Feier hierdurch Herz, lichst eingeladen. Der Keftzug stellt «achwtttag» 1 Utzr im Hof. der 18. Be zirksschule. Leipzig-Neustadt-NeuschSnefeld am 17. September 1894. Der Kirchenporftand ». tz. Kren». M Pacht, Lekannlmachung. Die fernere Ausgabe von Shnogogenkarien finde« Mittwoch »rn 1». September, Uachmittag« S—4 Uhr und «hrettag, »rn 21. September, «ochmtttao» »-4 Uhr ia der Gemeindekanzlet (Sonagogengebäude, «in« Treppe hoch) statt Wir bitten, bei Abholung der Karlen die bi«hertgen Karte« und die »„-jährigen GkMktubestrnerqietItungr» mttzubrin,«» Leipzig, den 17. September 1894. Ter Vorstand »er Jsroeltttschen »el«,to,«,e«et,»« », Leipzig. Ein Gasmotor von drei Pserdekrästen, uebst sämmllichem Zu behör an BaShähaea, GaSbeutel, Werkzeug, Ga», und AuSavß. rohren, ferner ein« dreitheilige Tran-miistonSivelle von 12,60 w Länge, ein lederner Treibriemen, 8 m lang und 90 mm breit, sowie eine doppelt wirkend« Bentilpumv« mit ca. 2S m schmiede- eiserner verzinster Druckleitung, sämmiltche Gegenständ« in der hiesigen Jägrrcaserne stehend, sind zu verkaufen. Besichtigung der- selben ist nach vorheriger Aameldung bei Herrn BenvaitungSiaspector Botat gestattet KausSangebot« sind an den Unterzeichneten Stadtrath zu richten Wurz», de» IS. September 1894. Der Stadtrath das. Mühl«, Bürgermeister. Scherf Ein Reichsverflcherungsgksth. vr. v. Die Vorarbeiten zu der bei dem RcichSamt des Innern in Vorbereitung befindlichen reich-gesetzlichen Regelung des Versicherungswesen« sind, wie übereinstimmend gemeldet wird, bereit« bis zu der Redaktion der (Grundlage» deS neuen Entwürfe« vorgeschritten. Den handelsrechtlichen Sonderflesetzcntwürfen der letzicn Jahre ist kein günstiges legislatives Schicksal beschicken gewesen. Der Enlwurs eines Eheckgcsetzc«, welcher bereits am 2V. Januar 1892 dem Vundcsrathe zur Genrhniigung zugegangen und am l l.Mai 1892 dem Reichstage vorgclegt worden war, ruht trotz de« eifrigen Betreibens der Verwaltung der ReickSbank seitdem unbeachtet unter dem GeschästSiische. Dasselbe leidige Ge- chick ist dem vor beinahe zwei Jahren angekiindigten Ent wurf eines Bantd cpvtgese tzeS widerfahre»,welche« die hoch wichtige Frage zu regeln bestimmt war, mit welchem Zeitpunct Gefahr und Eigenthum der von dem Eommissivnair ange kauften Effecten auf den Evmmillentcn übergeht, bis zu welchem Augenblicke also der Bankier darüber zu verfügen berechtigt ist. Es darf danach uichl Wunder nehmen, wenn man ui Handelskreisen auch der Zukunft des Enkwurfe- cines ReichsvcrsichcrungöaesetzcS Mißtrauen enlgegenbringt. Es entsteht aber zunächst die Frage, ob der Gesetzgebung überhaupt aus diesem Gebiete eine Ausgabe zusaUt. Bei der Schaffung deS deutschen Handelsgesetzbuches halte die Nürn berger (Kommission eine Regelung des Versicherungswesens — mit Ausnahme der Seeversicherung — abgclehut, obwohl der vorgelegle preußische Eulwurs eine solche >m Anschluß an das preußische Landrecht enthielt. Plan erachtete die Arbeit für zu schwierig und glauble insbesondere Gefahr zu lausen, durch eingreifende Vorschriften die freie Entwickelung des Versicherungswesens zu hemmen. Inzwischen haben sich aber die maßgebenden Anschauungen erheblich geändert. Nachdem schon im Jahre 1861 der in Stuttgart tagende Evugreß deutscher Volköwirthc ein gemeinsames deulsck:» Vcrsicherungsgesctz für eine dringende Nothwendigleit erklärt halte, wurde aus dem vierten deutschen HandeiSlage im Jahre 1868 ein allgemeines deutsches VcrsicherungSgesctz als eine der dringendsten Ausgaben der gemeinsamen nationalen Wirthschasl-politik huigestellt. Während aber der Appell an den Norddeutschen Bund kein Echo bei de» gesetzgebende» Körperschaften erweckte, ent schloß sich Preußen im Jahre 1869, selbstständig mit einer lanbeSrechtlichc» Lösung dieser Aufgabe vorzugeben. E« wurden von der Regierung nach einander nicht weniger als 8 Ent würfe auSgearbeilel, dem Landtage vorgetcgt, einer Evinmissiou überwiesen und dort ungestört ein ganzes Jahrzehnt zur Ruhe gebracht, bis im Jahre 1879 der Reichskanzler Fürst Bismarck eine Enquete über diese Materie anordnrte und dazu die längst vergessenen preußischen Entwürfe zur Benutzung empfahl. Daraufhin kam eö im Jahre 1883 zu der AuSardcilung eines RcichSversichcrungSgesctzcS, das aber, ohne von seinem In halt irgend etwas bekannt zu geben, wiederum unter dem grünen Tische verschwand. Nachdem nunmehr abermals ei» Jahrzehnt verflossen, erscheint von Neuem der Entwurf eines ReichsversichcrungSgesctzeS auf der Bildsläckie, der, wie rS heißt, sich nur io wenigen Punctcn an seine Vorgängerin an> schließen soll. Wir dürften es mit Freuden begrüßen, wenn der dies- malige Versuch der Reichsregierung auch irgend welche prak tische Nachwirkungen zeitigen würde. Ohne die Schwierig keiten zu verkennen, welche bei der bunten Mannigfaltigkeit welche die Vcrsicherungsgesetzc der einzelnen Staaten auf weisen, einer einheitliche» Regelung dieser Frage entgegen stehen, kann doch darüber kein Zweiscl bestehen, daß die aus gedehnte autonomische Gestaltung, welche bei der übergroßen Durstigkeit dieser lände-gesetzlichen Vorschriften ergänzend cintrcten mußte, Verwirrungen und Mißständc hervorgerufen hat, die allein ihre Beseitigung durch die ReichSgesetzgebung finden können. Man denke nur an die vielen Streitfrage» der neueren Rechtsprechung, so z. B. an die viel diScutirle Frage, wem der Anspruch aus der Lebensversicherung zufällt, wenn der Nachlaß des Versicherten überschuldet ist. Man denke ferner an die Mißstände, wie sie in dem wichtigsten Theile unsere« Versicherungswesens, der Feuerversicherung, hervorgetreten sind. Während wir in einzelnen Gebieten staatliche Feuercassco haben, ruht in anderen die Versicherung bei den Proviuzialverbändro, in wieder anderen in den Händen der städtischen oder ländlichen Gemeinden. Der Berschiedenartigkeit aller dieser geltenden Bestimmungen steht selbst der Fachmann rathloS gegenüber. Diese letztere Betrachtung beweist, wie wünschenSwerth eS ist, wenn das Gesetz über den Versicherungsvertrag mit der rerwaltungtrechtlicken Regelung de« Versicherungswesens Hand in Hand geht, wenn daher beide Gesetze gleichzeitig fertig gestellt werden. Ausgabe eine« ReichSversicherungSaesetzeS muß e» zunächst sein, diejenigen öffentlich-rechtlichen Bestim mungen zu treffen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheinen. E« wird hier vor Allem darauf ankommen, eine möglichst einheitliche Fixirung der Eonccssivnsbedingungcn und möglichst genaue Vorschriften für die Berechnung und für die Deckung der Prämicnreservcn zu schaffen. In Preußen besteht zur Zeit die Vorschrift, daß dir ausländischen LebenSversicherungSgesellschaften ihre au« den in Preußen gemachten Geschäften hcrrührenden Prämienrescrven in preußischen ConsolS anzulegen haben Darüber hinaus ist auch in Preußen nicht» geschehen. Auf privatrechtlichem Gebiete gilt es in der Hauptsache, eine möglichste Ausgleicdung der Interessen der beiden im Versicherungsverträge einander gegenübersiehenden Parteien, der Versicherungsgesellschaft und de« Versicherungsnehmer« herbeizusuhren. ES ist unbestreitbar, daß die Versicherung- gesellschasten sich in ihrer großen Mehrzahl den VcrsicherungS nehmern gegenüber in einer bedeutenden geschäftlichen Ueberlegenheit befinden, und ein Blick auf dir Versicherung- bedinaungen einzelner Gesellschaften beweist, daß diese Ueber legenheit oft von ihnen in empfindlicher Weise au-genutzt wird Wir erinnern nur an die von den größten und solidesten Ge sellschasten freiwillig modificirte und dadurch verurtheilte„Ver fallklausel", wonach bei Verzug mit der Zahlung auch nur einer Rate für den Versicherungsnehmer jede» Recht au« der Police erlischt, während dem Versicherer die bisher geleisteten Raten verfallen bleibeu,odrr an dir in den Geschäftsbedingungen mancher LebenSvrrsicherungSgesellschasten sich findende Vor christ, daß bei Verlust jede« Ansprüche« au« der Police die Gellentmachung der Versicherungssumme binnen einer kurzen irist nach dem Tode deS Versicherlen und die Anbängig- machung der Klage binnen eines weiteren geringen Zeitraum« erfolgen müsse, so daß die binterbleibrnde Wittwe, die erst nach Ablaus dieser Zeit überhaupt von der VersicherungS- nahiuc Kenntniß erhält, oder deren Proccßeinlcitung sich, vielleicht durch ein ArmenrechtSgesuch, schuldlos verzögert, der sämiiillichen mühsam erkauften Ansprüche auS der Bcr- ickerung verlustig gebt. Man bedenke, daß die meisten Ver- icherungSnehmer außer Stande sind, die umfangreichen und verwickelten Geschäftsbedingungen, die ihnen größlentheilS nicht einmal vorgclegt werden, sondern auf die nur in der Police verwiesen wird, überhaupt zu lesen, geschweige denn zu verstehen, welche unverhältnißmäßigen Nachtheile sie mit einem kleinen Versehen zu büßen haben. Wenn eS daher eine hervorragende Aufgabe des Gesetzes ein muß, durch zwingende Normativvorschristcn zu verbüken, daß derartige autonome Festsetzungen mißbräuchlich zum Schaden der Versicherungsnehmer in den VersicherungS- bedingungen Festsetzung finden, so darf eS doch in der Wahr nehmung dieser Intercssen nicht übersehen, daß auch die andere Seite einen Schutz verlangt gegen die Lässigkeit der Versicherungsnehmer und namentlich gegen dir Machinationen, welche der sogenannten „speculativen" Versicherung entspringen Wie oft geschieht eS, daß Jemand, der schon sein nabe« Lebens ende vor Augen sieht, noch schnell eine Lebensversicherung zu gewinnen sucht zur Versorgung seiner Familie, oder daß Jemand sein HauS oder semcn Hau-rath versickert in der zcheimcn Voraussicht eine« baldigen „BrandunglückS". Die Versicherungsgesellschaften müssen als befugt angesehen werden, olchen Speculationen durch strenge statutarische Bestimmungen möglichst entgegenzutrcten, und die Gesetzgebung hat, wie noch jüngst der RcichSgerichtSrath O. Bäbr zutreffend au-gesührt Haft zweifellos die Ausgabe, sie hierin zu schützen und zu unterstützen. So ergiebt sich von selbst der Umfang und gleichzeitig die Grenze, innerhalb denen ein ReichSversickerungSgesetz sich zu ffcwcgeu baden wird. Wird eS in diesem Maße den Interessen beider Tbeile in gleicher Weis« gerecht, beseitigt e« zugleich durch gesetzliche Festsetzungen die zahlreichen Streitfragen, welche sich an einzelne Gebiete, so »„«besondere an die recht liche Stellung der Versicherungsagenten geknüpft haben, so wird man in diesem Gesetze ein hervorragendes SichcrungS- mittel gegenüber den zahlreich eingcrisscncn Mißständc» de- VersicherungSverkebrS und damit zugleich ein gewaltiges ZördcrungSmittel sür die gedeihliche Entwickelung deS mächtig aufstrebenden Versicherungswesen« erblicken dürfen. Deutsche- Reich. K. Berlin, 18. September. Ter preußische Eisenbahn minister bat die Absicht verkündigen lassen, die Einrichtung der Arbeiterrücksahrtkarten einer Beschränkung zu unterziehen. Diese Angelegenheit an sich, sowie die Art ihrer Behandlung in der Presse ist in mehr als einem Betracht auch für da« nichtpreußische Deutschland interessant. Was der Minister plant, ist nicht etwa die Abschaffung de« billigen Bororte-BcrkebrS für Arbeiter, noch eine engere Fassung de« Begriff« „Borort", sondern die Einschränkung eines ganz außerordentlick wohlfeilen ArbeiterverkehrS von den außer ordentlich großen Strecken von ISO Kilometer auf Eni scrnungen von etwa 100 Kilometer. Zur Zeit kann der Arbeiter bi« zur erstgenannten Entfernnna am Sonnabend beziehungsweise Sonntag Nacht seinen Wohnort beziehungs weise seine Arbeitsstätte »u einem Preise von einem Pfennig sür den Kilometer aussuchen. Die Verkürzung dieser Strecke um ein Drittel nennt der „Vorwärts" die „verschämte Wieder einfübruna der Leibeigenschaft", wobei er übrigen» so unvorsichtig ist, die Lächerlichkeit seiner Behauptung selbst hervorzuheben, indem er sagt: „Mit solchen Mitteln verhindert man nicht den Zug in die Stadt." Dann ist eS auch mit verschäm tester Leibeigenschaft nicht«, denn diese Institution bat jeden „Zug" sehr wohl zu Verbindern gewußt. Indessen beim Vorwärts" ist eS selbstverständlich, daß er auch diese Frage lediglich agitatorisch behandelt. ES blasen aber, wenngleich mit etwa« weniger schrillen Tönen, in dasselbe Horn deutsch f reisinn ige Zeitungen, und zwar auch solche, dir e« sich in jüngster Zeit angelegen sein ließen, nicht zu den radikalen gerechnet zu werden. ES wird da« kaiserliche Wort von der Zeit, die im Zeichen de« Verkehr« stebe, citirt, da« gesund beitliche Moment in den Vordergrund gerückt, selbst von einer Ihatsächlichen Beschränkung der Freizügigkeit gesprochen und wa« dergleichen Gedankenlosigkeiten mehr sind. Ihre kaum ver deckte Quelle bat die Abneigung gegen die geplante Maß regel der Eisenbabnverwaltunq in der alten und, wie eS scheint, unausrottbaren Tendenz de» Fortschritt«, unbesehen Alle« zu verwerfen, wa« dem großen und größeren Grundbesitz zum Borlheil gereicht, selbst wenn diese Wirkung nur eine acciden- tielle ist. Einigen Nutzen wird der Großgrundbesitz gewisser Gegenden au« der Einschränkung de« Arbeiterrücksahrtkarten- wesen« ziehen, aber e« fragt sich doch, ob man von einem ikm gewährten Vortbeil oder von der Aushebung eine« ihm früher zugeiüglen Nachtheil« sprechen soll. Nach unserer Meinung dürfen Neuerungen, die berechtigte Sondrrintrressen verletzen, nur dann getroffen werden, wenn sie im all gemeinen Interesse nolhwendig oder doch wünschenSwerll» sind. E« ist — und da- sollten doch gerade Berliner bürger- liche Blätter nicht verkennen — einfach unnatürlich, wenn der Staat weit von den großen Jndustriecentren wobnende Personen mit künstlieben Mitteln nach diesen lockt, während in den Eentren seiest ein Mangel an Ardeitlgelegenheit bi- zu einem gewissen Grade fast immer vorhanden ist, jeden falls jeden Augenblick eiotreten kann. Dies« Praxi» arbeitet geradezu auf da« socialdemotratischc Ideal — die Ansüllung der Städte mit Arbeitslosen oder docb mit Personen mit unsicherem Verdienst — hin. Der Zweck der an sich überau« löblichen Einrichtung der Arbeiterrüö sabrtkarten ist, den in den Städten ohnehin beschäftigten oder den ohnehin in der Nackbarschaft der Städte wobnenden Arbeitern da« billigere, aesündere und sittlich zuträglichere Wobneu außerhalb der Stabte zu ermöglichen, nicht aver die städtische Arbeit der auf dem Land« Wohnende» zu fördern und dadurch die weitere Vergrößerung brr bereit« «gesund großen Jndustriecentren zu begünstigen. Der Zweck der großen Ausdehnung der Strecken, die mit Arbciterfahrkarten zurückgelegt werden können, war ein sitt licher; dem Arbeiter sollte ermöglicht werden, den Sonntag in seiner Familie zuzubringen. Soweit die Strecken, die man jetzt auSsallen lassen will, in Betracht kommen, bat man aber Tausende, wenn nicht Zebntausende. zum Verlassen ihrer Familien wäbrend der sechs Wochen tage verleitet, obne ibncn einen Sonntag in der Familie » bieten. Denn der allzuweit von der Arbeitsstätte wohnende Mann liegt zwischen Sonnabend Abend und Montag früh »m großen Theil aus der Eisenbahn, er kommt von der Fahrt übermüdet bei seiner Familie an und muß sic verlassen, ebe er auSgerastet ist. Ob er die kurze, ihm zur Aussprache überlassene Zeit dazu verwendet, ländliche Eindrücke auf sich wirken zu lassen, oder ob er sic benutzt, Angehörige und Nach barn mit den in der Stadt erlangten Vorstellungen zu er- üllen, sei dahingestellt. Jedenfalls sind die so lebenden Arbeiter persönlich übler daran, als selbst die in schlechten städtischen "Ulartieren hausenden, und volkSwirtbschaftlich bringt ibr Zuzug zu den indnstriellen Arbeiterstädten dort Schaden, bier keinen Niiven. Muß man bei dieser Sachlage dem Plane deS preußischen EisenbahnministerS zuslimmen, so darf man kosten, daß die Regierenden a»S dem Falle eine Lehre ziehen. Mißlich, das geben wir zu, bleibt eS immer, solche Einrich tungen, die sich den Augen der Masse eben doch al» Ver günstigungen darstellen, wieder abzusckasfen. E» empfiehlt ich darum künftig die peinlichste Prüflliiff der möglichen Wirkungen, che man sociale Ideen i» Praxis umsetzt. Nur durch Vorsicht vermindert sich die Nothwendigkeit, „Reaktion" zu betreiben. L Berlin, 18. September. Daß die Au»si)ten im Reichstag sür jedes gesetzgeberische Vorgehen gegen die Umsturzbestrebungen zur Zeit sehr ungünstig sind, lehrt jeder Blick aus die Ztlsammensetz»»a dieser Körperschaft. Festen Willen, die zu erwartenden Vorschläge entgegen kommend, vorurtheilSlcS und mit dem der Sache angemessenen Ernst zu prüfen, wird man eigentlich nur bei den conscr- vativen Parteien und den Nationailiberaicn vorauSsetzcn dürfe». DaS ergiebt aber höchsten- 160 Stimmen. Man wird daher von vornherein den Gedanken an einen Erfolg aufgeben müssen, wenn e« uickt gelingt, einen Tbeil de« Ce nt rums sür eine positive Lösung der Ausgabe zn gewinnen, da eine Mitwirkung anderer Parteien und Gruppen aiiSgeschloffeii erscheint. Die Presse de« Een- trum» bat sich bei der Erörterung dieser Frage, wie immer bei entscheidende» Wendungen, größte Zurückhaltung auferlegt. Alle anderen Parteien haben, soweit e- »och wenig auf geklärten Plänen gegenüber möglich ist, doch im Allgemeinen zu der Frage schärferer Abwebrniittel gegen revolutionaire Bestrebungen Stellung genommen, nur die CentrumSpresse weicht jeder bestimmten Erklärung oder Verpflichtung au«. E« ist bei der gegenwärtig in dieser Partei herrschenden demokratisch-oppositionellen Richtung und Stimmung nicht wahrscheinlich, daß mit einem genügenden Tbeil deS EentrumS eine Verständigung gelinge» werde. Für ganz ausgeschlossen möchten wir eS aber bei den häufigen Unberechenbarkeiten dieser Partei doch nicht halten. Es muß daran erinnert werben, daß das Centrum wiederholt dafür gesorgt hat, daß die Fristverlängerung de- SocialistcngesetzeS eiue Mehrheit im Reichstage fand, daß dasselbe also lange Jahre nur durch die Unterstützung dieser Partei aufrecht erhallen werden konnte. Damit bat die Partei eine gewisse Verpflicbtuiig übernommen, der Staats gewalt auch serncrhin die Machtmittel zu gewähren, deren sic zur Ausrechterhaltung der Ordnung und des inneren Friedens bedarf. Aber sicher ist diese Rechnung freilich keineswegs. Sollte sich der Reichstag als unfähig erweisen, dieser ernsten Aufgabe gerecht zu werden, so sehen wir keinen anderen Ausweg al« einen Aus ruf an das Volk. Eine völlige Ablehnung ihrer Vorschläge kann sich die Regierung nickt gefallen lassen, wenn sic nickt alle« Ansehen verlieren, sich selbst ausgebrn will. Ein Aufruf an daS Volk unter der Wahlparole: Ab wehr deS UmstiirreS! scheint uns gar nickt so aussichtslos, wie eS von oppositioneller Seite oft dargestellt wird. DaS Bürgerthunl in den weitesten Schichten will Ruhe, Zucht und Ordnung haben und ist keineswegs so empfindlich und bedenklich über die Mittel, mit denen dieser Zweck erreicht werden kann. Dazu denkt rS viel zu nüchtern und realistisch. Jede Regierung wird seinen Dank finden, die ihm ruhigen friedlichen Erwerb, öffentliche Zucht und Ordnung sichert. * Berlin, 18. September. Auskunft über einen ersten Versuch einer communalen Arbeitslosen - Ver sicherung aiebt eine vor Kurzem erschienene, von Professor Ernst RöthliSberarr in Bern verfaßte Broschüre: „Die Bernische ArbcitSlosen-Versickerung". Die Grundzüge der Einrichtung sind hiernach die folgenden: Die BersicherungScasse gegen Arbeitslosigkeit in der Gemeind Bern, durch besonderen StadtrathSbeschlub gegründet, besteht seit 1. April 1d93 In Wirksamkeit. Die Gemeinde Bern belaß vereit eln communale« Bureau für Arbeitsnachweis. Die Verwaltung wird von einer Lommlssion von sieben Mitgliedern, die Schweizer, bürger sein sollen, besorgt. Zwei Mitglieder werden von den beitragleistenden Arbeitgebern, zwei andere von der Berner Arbeiter. Union bezeichnet. In die BersicherunqScasse fließen Beiträge der Mitglieder dieser Oasse, Beiträge der Arbeiterschaft und der Behörden, ferner freiwillige Gaben. Jeder tu der Gemeind» Bern sich aushaitende ober niedergelassene Arbeiter schweizerischer Herkunst kann dieser Lasse beiireten Der Beitritt geschieht durch Anmeldung bet seinem Arbeitgeber oder beim Präsidenten seine» Fachvereint oder direct beim Vorstand de» städtischen ArbeilSnachweiSbureauS. Jeder in di, Lasse eingetrelene Arbeiter ist verpflichtet, vom Datum der Anmeldung an monatlich 40 LentimeS at» Beitrag an di« Lass« »u leiste». Selbstverständlich hört diese Beitrag-Pflicht mit dem Momente der Arbeitslosigkeit aus. Die Verwaltung der Versiche» rungScafle sucht bei etntretender Arbeitslosigkeit in Verbindung mit dem Bureau sür Arbeitsnachweis dem Arbeitslosen Arbeit zu verichaffen. Bet sacttsch eingetretener Arbeitslosigkeit setzt die Be» Wallung den täglichen Beitrag an den Arbeitslosen monatlich fest Derselbe beträgt tm Maximum 1 Frc täglich für den allein- siebenden Arbeitslosen, 1', FrcS. täglich für denjenigen, welcher sür weitere Familienmittzlieder zu sorgen hat. Dt« AuSzablung diese» Taggelde« tritt jedoch erst nach einer Woche wirklich constatirter Arbeiillostgkeil und nach mindesten» sechsmonatiger Zugehörigkeit zur Lass« und vollständiger Pflichterfüllung gegen dw»
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