Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-05-20
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- Deutsch
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X- 114, 20. Mai 1831. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. m. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Bezugnahme auf 8 17 VG. Der Verlag hat darauf geantwortet, datz er die Neuauflage veranstalten wolle, daß es jedoch unmöglich sei, die Neuauflage zu Beginn der geschästsftillen Zett herauszubringen, daß er ferner im wesenilichcn-auf de» Absatz durch die Schulen an gewiesen sei und ferner eine Propaganda nur tm Rahmen der Osterwcrbung vornehme» könne. Er berusi sich weiter daraus, daß es im Verlagswesen notwendig und üblich sei, daß der Verleger eine» Verlagsplan siir die ganze Saison auf einmal ausstellt und daß cs nicht möglich wäre, nachträglich Werke in den Plan einzu stellen und schlägt vor, ihm eine Frist bis 1. Januar 1831 zu lassen, wobei er sich eventuell bereit erklärt, daß als Frist der 15. No vember 1S38 gesetzt wird. Frage: Ist die vom Autor dem Verlag gesetzte Frist als ange messene Frist im Sinne des 8 17 VG. anzusehen? 8 17 VG. bestimmt, datz der Verleger, der das Recht zur Ver anstaltung mehrerer Auslagen Hai, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen, baß ihm jedoch zur Ausübung des- Rechts vom Verfasser eine angemessene Frist gesetzt werden kann. Was als angemessene Frist im Sinne des 8 17 VG. anzusehen ist, kann nicht generell, sondern nur im Einzelsall entschiede» wer den. Es handelt sich bei dem mir vorliegenden Werk um 2 Bänd« im Umfang von je 7 Bogen, also keineswegs um ein besonders um fangreiches Werk. Die Neuauflage soll annehmbarerwcise unver- Lndert, zum mindesten ohne wesentliche Änderungen, erfolgen, da es sich um Sagen und Legenden handelt und nicht etwa um ein Werk, was »ach dem jeweiligen Stande der Wissenschaft neu bearbeitet werden muß. Auch die im Werk enthaltenen Illustrationen sind nicht etwa technisch schwierig hcrzustcllen oder in mehrfarbigem Druck anzufertigcn; es handelt sich allenthalben um Abbildungen in Schwarzweißdruck. Ob der Satz siir beide Bände noch steht, ent zieht sich meiner Kenntnis. Immerhin ist, vor allen Dinge» wenn Änderungen nicht i» Frage kommen, die Möglichkeit der Veran staltung einer Neuauflage im Manuldruckvcrsahren oder einem ähnliche» photographischen Wiedergabeversahrcn gegeben. Bei dieser Sachlage halte ich die vom Autor gesetzte Frist, die etwas über ein Vierteljahr geht, für durchaus angemessen. Die vom Verlag dagegen vorgebrachten Gründe schlagen meines Erachtens nicht durch. Wenn der Verlag zunächst einwcndet, daß es unmöglich sei, ein Buch zu Beginn der gcschästsstillen Zeit herauszubringen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Verlag das Ausgehen der ersten Auflage doch mindestens bereits 14 oder !4 Jahr vorher hat voraussehen können. Er hätte also durchaus, wenn er sein Recht aus Veran staltung der Neuauflage ausiibcn wollte, rechtzeitig mit der Ver anstaltung der Neuauflage beginne» können, ja, er war sogar nach 8 1V VG. verpflichtet, rechtzeitig daslir zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Infolgedessen schlägt auch das weitere Ar gument des Verlags nicht durch, daß er das Werk nur im Rahmen seiner Osterwcrbung propagiere» könne. Ln der Pflicht des Ver legers zur ordnungsgemäßen Verbreitung würde cs, wenn die Be hauptung des Verlags richtig ist, daß das Buch hauptsächlich in den Schulen Absatz findet, gehört haben, daß er gerade dafür sorgte, daß das Werk zur Osterzeit nicht vergriffen war. — Das, was der Verlag gegen die Angemessenheit der Frist vorbringt, spricht also nicht siir, sondern gegen ihn und würde eventuell sogar einen Rück tritt des Versassers ohne Fristsetzung rechtfertigen können. Auch die Berufung des Verlegers ans die zweifellos bestehende Gewohnheit, daß jeder Verleger einen Verlagsplan siir die ganze Saison aufstellt, entlastet den Verleger nicht. Es war seine Pflicht, die neue Auslage in den Verlagsplan mit aufzunchnien, da er ja kraft Gesetzes dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, daß das Werk nicht vergriffen wurde, Tie vom Verleger vorgcschlagcncn Fristen sind viel zu lang, als daß dem Autor eine Annahme der Vorschläge des Verlegers zu- gemutct werden könnte, Leipzig, 14. März 1830. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Nachdruck urheberrechtlich geschützter Werke durch gekürzte Wieder gabe. In dem anfragenden Verlag sind -Grundzüge« wissenschaft lichen Inhalts von verschiedenen Verfassern erschienen. In einem anderen Verlag gibt ein Verfasser sogen. Repetitorien heraus, die sich aus die gleiche» Zweige der Wissenschaft erstrecken, welche von den eingangs genannten Vcrsasscr» in ihren »Grundziigcn« behan delt werde». Die Repetitorien übernehmen die Systematik der Grundzüge und liefern im übrigen inhaltlich eine verkürzt« Wieder gabe der »Grundzllge« im Telegrammstil. Der Verfasser der Repe titorien verweist in seinem Werk dauernd auf die Grundzüge. Das Erscheinen der Repetitorien hat den Erfolg, daß der Ab satz der »Grundziige« stark zurückgcht. Frage: Verletzt der Verfasser der Repetitorien durch diese Be nutzung der »Grundzllge» das Urheberrecht der Ver fasser der letzteren, oder ist das Verfahren als Ver stoß gegen die guten Sitten bzw. gegen den lauteren Wettbewerb zu beanstanden? Da mir Exemplare der Grundziige und der Repetitorien nicht vorliegen, muß ich mich aus allgemein« Grundsätze beschränken und die Feststellung, ob die Grundsätze zu einer Bejahung der Fragen führen, dem mit der Prüfung des Inhalts beider Werke beaus- tragtcn Sachverständigen überlassen. Ich gehe davon aus, daß die Grundzllge als Werke der Lite ratur llrheberrechtsschutz genießen. Die ausschließlichen Befugnisse eines Urhebers, sein Werk zu vervielsältige» und gewerbsmäßig zu verbreiten, erstrecken sich nach LitUG. 8 12 auch auf die Bearbei tungen seines Werkes. Greift ein Dritter in diese Befugnisse ein, so kann er zwar durch die Bearbeitung ein neues Werk schassen, das selbständigen llrheberrechtsschutz genießt, das aber als Bearbei tung vom Urheberrecht des Originalwcrkes abhängig ist, mit dessen Vervielfältigung und Verbreitung ohne Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes dieses Urheberrecht am letzteren Werk verletzt wird. Nur dann ist es erlaubt, ein Werk der Literatur zu benutzen, wen» durch die frei« Benutzung dieses Werkes eine eigentümliche Schöpfung hervorgcbracht wird. Vergl. LitUG. 8 13. Di« Bestimmung selbst und ihre Beziehungen zu 8 12 sind viel umstritten. Tie Schriftsteller wie Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatirr und der Tonkunst, 2. Auflage, Bemerkung 3 zu 8 12 S. 16V ss.t Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Auslage, Bemerkung III zu 8 12 S. 144 sf. bemühen sich, die Unterscheidungsmerkmale zwischen Bearbeitung und freier Be nutzung festzustellcn, wobei beide Schriftsteller voneinander ab weiche». Dagegen halten Marwitz-Möhring, Das Urheberrecht an Werke» der Literatur und der Tonkunst, Bemerkung 1 Abs. 2 zu 8 12 S. 128 die Grenzziehung zwischen Bearbeitung und Benutzung wedcr slir erforderlich noch siir geeignet zur Feststellung des Plagiats. Sie sehen in der Bearbeitung nur eine Art der unzu lässigen, unfreien Benutzung und beziehen nur auf die letztere die Bestimmungen des 8 16, welch letztere sie dahin verstehen, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis hat, das Werk zu benutzen, und daß nur eine freie Benutzung gelegentlich einer eigentümlichen Schöpfung zulässig ist. Nach M.-M. sind siir den Tatbestand der erlaubten Benutzung zwei Faktoren notwendig, die nur in ihrem Zusammenklang den Tatbestand erfüllen: es muß eine freie Benutzung vorlicgcn, und es muß ein eigentümliches Werk geschaffen sein. Eine freie Benutzung liegt nicht vor, wenn der Benutzende bas Werk, das er beim Aus bau seiner neuen Leistung verwendet, als Leitweg seines Schasfcns ansieht. Vergl. M.-M. Bemerkung 8 zu 8 13. Im vorliegenden Falle wird »ach den gemachten Mitteilungen in de» Repetitorien sowohl die Systematik der Grundziige über nommen als auch der Inhalt der Grundzllge in verkürzter Form, im sogenannten Telegrammstil, wiedcrgegcbcn. In der letzten Zeit habe ich wiederholt seststcllen können, daß schönwissenschaftliche Werke, z. B. »Der Zauberbcrg« von Thomas Mann, in solchen: Telegrammstil wiedcrgcgcben werben. Das Ver fahren trägt dem Hasten und Drängen der neuen Zeit Rechnung. Der Leser will nicht mehr das Werk in seiner ursprünglichen Ge stalt lesen, sondern nur eine gedrängte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts. In derselben Richtung bewege» sich auch Wiedergaben wissen schaftlicher Werke, die unter der mißbräuchlichen Bezeichnung häufig in Zeitschriften als sogenannte »Referate« erscheinen, die aber nichts anderes sind als eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Werkes. Ich verweise auf Nr. 38 meines Gutachtcnwcrkes. Solche Verösscntlichnngcn stellen in den meisten Fällen einen verbotene» Nachdruck des Originalwerkes dar. Häufig stützt sich der Nachdrucker auf die Vorschriften in LitUG. 8 18 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, durch welche in gewissem Umfange die Wiedergabe fremder Geisteserzeugnisse gestattet wird. Die Bedingung für die Zulässigkeit einer solchen Wiedergabe ist das Vorhandensein einer selbständigen literarischen oder selb ständigen wissenschastlichen Arbeit. Die Ausnahme von Bestand teilen eines fremde» Werkes muß sich durch den Zweck rechtfertige» 21
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