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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950105012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895010501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895010501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-01
- Tag1895-01-05
- Monat1895-01
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B^ugSPreiS P tz« chanptqpnbitl», »d« i«n im Gtabß. «Mick «nd dn, Borsrtru «alchtetra AuS- -A«st»ll«a abgehdlt: viettrljLhrlich^Ss.LO. »ei zwetMaliger titglichet Zu stellnag WS HO» 6äiL Durch dt« Post bezog«« für Zeutschlaad »ad Oesterreich: »trrtrljödrlich >«.E. Dlrrct, tägliche Krrllzbnndleadn», i»» »nSlnni: «onattich ?.S0. DirPrvrßen.«n»gab« effcheinttagllch V,7U-r. dt» Lb«d»»»gade Ltvchentag» L Uhr. Nedaction und Erpe-Uio«: JohanneSgafie T. Dtr«tt«dition ist Wochentag» »nuntrrbrvch«, -»bffarl vo» früh 8 bl» Abend» ? Utzr. Filialen: vtta Rte«m » Sorttm. (Alfred Hahn), UniversitätSstrah» 1, Morgen-Ausgabe, nprigerTageblatt A«zügen-V«1O n, «gespalten, Petitzeile »o PP- NeclameN aater d«R»baetlon«ßM (4l» Anzeiger. »raßer« Schriften lma »i«ns ^ „r,nchoiß. L-b«ll.nsch»r und Msimuchtz »ach hohe«» r«q. «rtra. Beilagen (gesalp), "k M tz» Morgen.Ausgabe. ohne M-teflchuiiag >t L- -. mit PoftdefStdoNw« ^ ^unaijmrschlnk fir Arytige«: Lde»b-An»gab«: vsnnittn«« »0 W. Marge a-Au-gab«: Ra«hmM0gs 4Uhr. Tonn, und Festtags früh V^d Uhr. Del de» Filialen und Äaaahmrstelle» j» «kn« halb« Stunde früher. Anzeige» find stets an di, GgdedttA» zu richte». Soul» Lösche, Ratharineastr. 14, patt, nud KönlgSplatz 7. Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Lruck and Lrrlag von L Pol» in Leipzig ^8. Sonnabend den 5. Januar 1895. 8S. Jahrgang Zur gefälligen Leachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag, den 6. Januar, Vormittags «nr bis V-9 Uhr geöffnet. Lxpeülllon des I.eipxixer la^edlattes. Amtliche Bekanntmachungen. Ausschreibung. Am Neubau der XIII. Bürgerschule in Leipzig-Plagwitz an der Elisabethallee sollen die Tischlerarbeiten vergeben werden. Die Bedingungen und Arbeitsverzeichnisse können von unserer Hochbau-Verwaltung, Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 7, gegen Porto- und bestellgetdfreie Einsendung von 1 die auch in Briefmarken erlegt werden können, bezogen, bez. daselbst nebst den etwaigen Plänen eingesehen werden. Die Angebote sind verschlossen und mit der Aufschrift: XIU. Bürgerschule — Tischlerarbeiten versehen, bis zum 14. Januar I8V5, Bormittags 1« Uhr, an obengenannte Stelle portofrei einzureichen. Der Rath behalt sich die Auswahl unter den Bewerbern, bez. die Theilung der Arbeiten und die Ablehnung sämmtlichcr An gebote vor. Leipzig, den 2. Januar 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Ib. 6196. Ör. Georgi. I)r. Seetzen. Nutz- und Srennhotz-Äuction. Mittwoch, den 16. Januar 18S5» sollen von Bormittags st Uhr an im Forftreoiere Connewitz aus dem Abtriebs» schlage an der Rödel im Ronneuholze ca. 1 Rmtr. Sichen-RntzscheiVk, - 25 - Sichen-^ Brcnnscheite sowie i - Rüfter- - 7 - Sllern- u. - 3 - Lindcn- - 80 Hausen Abraum- und - 80 Haufen Schlagreisin (Langhaufen) unter den ans dem Schlage aushängenden Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meistbietenden verkauft werden. Zusammenkunft: an der Stsenbahttbrücke über die Rödel im Ronncnhoize, unweit der nassen Wiese daselbst. Leipzig, am 3. Januar 1895. Tes RathS Forst-Deputation Gesucht wird der am 28. November 1857 in Zschopau geboren» Posamenten Händler Carl Gustav Lohse, welcher zur Fürsorge für sein ttind anzuhalten ist. Leipzig, den 31. Decembet 1894. Der Rath der Stadt Leipzig. Armrn-Amt, Abth. IV a. ^.k. IV», Nr. 1761b. Hentschel. Hr. Erledigt hat sich unsere Bekanntmachung vom 5. Octvber dieses Jahres, den Kaufmann Carl Hellgreve betressend. Leipzig, den 21. December l894- Der Rath der Stadt Leipzig. Armen-Amt. Abth. IV». ll.. L. IV», 1803». Hentschel. Hr. Liebertwolkwitz. An der hiesigen Volksschule ist die 7. ständige Lehrerftclle mit einem Anfangsgehalt von 1200 und 200 Wohnungs entschädigung am 1a. Februar 18V5 anderweit zu besetzen. Bewerber um diese Stelle wollen ihre Gesuche mit den erforder lichen Zeugnissen bis zum 15. dieses MonatS bei uns «inreichen. Liebertwolkwitz, am 2. Januar 1895. Der Gemeinderath. Dyck. Sparcasse Liebertwolkwitz. Unter Garantie der Gemeinde. Reserven. 361107 st5 Sparvrrkehr im Jahre l894: 9711 Einzahlungen im Betrage von 1 102 8l3 87 6831 Rückzahlungen - - . 932 728 » 93 - Verzinsung der Einlagen mit 3V-",c>- Cxpeditionszeit: Im Monat Januar jeden Wochentag, anher Sonnabends. Die ZwciggeschästSstcUe Stötteritz exvedirt jeden Donnerstag» Nachmittags von 5—7 Uhr, die ZwciggeschästSstcUe Paunsdorf jeden Montag und Doiinerstag, Nachmittags von 3—6 Uhr, und die Zweiggrschäftsstelle Oelzschau MontanS und Donnerstags, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3—6 Uhr. Sparcasscn-Bcrwaltung. Dt, ck, Director. Erledigt bat sich unsere Bekanntmachung vom 27. November 1893, den Schneider Bruno Adolph Hering betreffend. Leipzig, am 2. Januar 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Armen-Amt, Abth. II. R. IV. Abth. II, 1060b. Hentschel. Tschm. Der städtische Lagerhof in Leipzig lagert Maaren aller Art zu billigen Tarifsätzen. Die Lager scheine werden von den meisten Bankinstituten beliehen. Leipzig, den 26. April 1894. Tie Deputation znm Lagerhofe. Gefunden oder als herrenlos angrmrldet rrsp. abgegeben wurden in der Zeit »om 16. bis 31. December 1894 folgende Gegenständer ein Betrag von 20 ein Portemonnaie mit 12 44 bezw. 6 -0 ^5, verschiedene dergl. mit geringeren Beträgen, ein Packetchen mit Schmucksachen, 2 gravirte Trauringe, zwei goldene Ringe, verschiedene Armbänder, ein goldener Manschettenknopf (durchbrochen), eine Brille, 3 Klemmer, darunter ein vergoldeter, eine Ledertasche mit Brille und Schlüssel ,c., einige Leihhausscheine, 3 Metermaße, ein Packetchen grüne Seide, 1 Lchultrrkragen, 1 Damenshawl, 1 brauner Damen-Sammrthut, eine schwarze, weiß gemusterte Damenjchürze, eine gestickte Kinderschürze, 2 neue leinene Schürzm, eine Pelzmütze, rin schwarzbrauner Pelzinnff, « ne»»e Kranenröcke (bereits Anfang November gesunden), eine rothe Wattdecke, eine wollene Reisedecke, zwei Spazier- stöckr, verschiedene Schirme, ein Ranzen mit Büchern, eine Anzahl Schlüssel, 5 verschiedene Pritschen, eine Wagendecke. 3 Pferdedecken, darunter eine lederne, rin Hrbebaum und eine Schchpe, eine Feldbahn,ckiene, «in 4rädriger grotzer Last wagen und ein zugeflogener Lanarienvoget. Zur Lcmittelung der Eigenthümer wird dies hierdurch bekannt gemacht. Gleichzeitig fordern wir auch Diejenigen, welche vom Oktober bis December 1893 Fundgegenstände bei uns abgegeben haben, auf. dieselben zuriickzusordern, andernfalls darüber den Rechten gemäß verfügt werden wird. Leipzig, den 3. Januar 1895. Da» Polizei-Amt »er Stadt Leipzig. Bretschaelder. Ml. Der neue schweizerische Krankenverstcherungsentwurf. /r, Tie Schwei; ist im Begriff, aus dem Gebiete der Krankenversicherung einen ganz neuen Weg einzuschlagen. Wir haben in Deutschland bekanntlich eine Zwangsversicherung und eine facullative. Der Zwangsversicherung sind alle im Lokne siebenden Arbeiter, die einen Verdienst bis zu 2000 bähen, unterworfen,-fakultativ können sich bei den ZwangS- cassen alle in die Versicherung nicht aufgenommenen Personen unter gewissen Bedingungen versichern. Die Leistungen der Krankencassen zerfallen in zwei Arten, die Entschädigung für erwerbsfähige unk für nickt erwerbs fähige Kranke. Es wird hier also ein Unterschied in der (Schwere der Krankheit gemacht: im schweizerischen Entwürfe El.,ein neues Moment ^emgesührt; wir kommen darauf zn sprechen. BiSlver war in der Schweiz die Krankenversicherung für gewisse Bevölkerungskreise, wie in Deutschland, obligatorisch. Das genügt jedoch nicht, eine Erfahrung, die man auch in Deutschland gemacht bat, und so ist denn nach dem Initiativ- begehren nach allgemeiner unentgeltlicher Krankenpflege, das bekanntlich die Mehrheit nicht fand, aus der Besprechung bethciligter Kreise ein neuer Entwurf des Nationalrathes Forrer, den die „Neue Zürcher Zeitung" mittheilt, hervor gegangen. Die von den Socialdemokraten verlangte unent zeitliche Staatsbilse findet sich nicht darin, sondern der Entwurf baut sich auf der Bctheiligung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf, aber eS ist ein Staatsbeitrag vorgesehen, der für jeden Versicherten, gleichviel welcher Kategorie er angehört, einen Rappen für den Tag, also 3 Frcs. 65» Rappen im Jahr gewährt. Dieser Staatsbeitrag heißt der Bundes rappen. Obligatorisch ist die Versicherung für alle unselbstständig Erwerbenden (mit weniger als 3000 Frcs. Jahreseinkommen), d. h. für alle diejenigen Personen, die im Dienste eine» ständigen Arbeitgebers stehen. Fakultativ oder freiwillig dagegen ist die Versicherung für alle diejenigen Personen, die für eigene Rechnung arbeiten, ober keinen eigenen Verdienst hahru (Unmündige inbegriffen). ES können aber nach dem neuen Entwurf nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Eantone die Versicherungspflickt, also den Zwang, ausdehnen auf a. diejenigen in der Gemeinde wohnenden Tagelöhner und Tagelöhnerinnen und andere abwechselnd im Lohne Dritter arbeitende Personen, sowie auf b. diejenige» selbstständig erwerbenden Angehörigen der in der Gemeinde befindlichen Hausindustriebetriebe, welche das 14. Lebensjahr zu rückgelegt haben. Grundsätzlich theilen sich die gegen Krank heit Versicherten in zwei Elassen: 1) solche, welche einen Arbeitgeber hinter sich Haben, der die Hälfte der Beiträge aufzubringen hat, 2) solche, die keinen Arbeitgeber hinter sich haben und deshalb die Beiträge voll aufbringen müssen. Für die letzteren ist nun eine hochwichtige Neuerung vor gesehen, die wir schon angedeutet haben: die Halb- versicherung. Hatbversichert (im Gegensatz zu vollversichert) sind Diejenigen, denen die Krankencassr im Erkrankungsfalle un entgeltliche ärztliche Behandlung und Arznei gewährt, sowie andere Heilmittel und zur Heilung dienende Gegenstände, wie Brillen, Bruchbänder, ebenso den Ersatz nothwendiger Transport- und Reisekosten. Vergütung für BerdienstauSfall während der Krankheit erhalten die Halbversicherten nicht. Im Gegensatz zu Letzteren er halten dir Boltversicherten, außer den gleichen Leistungen der Krankenkasse wie für die Halbversichertrn, noch eine Entschädigung für Verdienstausfall. Und zwar während der Dauer der Krankheit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung an, für jeden Tag ein Krankengeld im Betrage von zwei Drittel des Tagesverdienste», wobei jedoch ein Mehrbetrag über ?,50Frr». hinan» nicht in Betracht fällt. Bei nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit wird da» Krankengeld entsprechend verkürzt. Im Gegensatz zu der deutschen Krankenversicherung ist hier also für die Vergütung der Behandlung und Arznei im Krank heitsfälle nicht die Art der Krankheit (Krankheit, die den Er werb gestattet), sondern die Art der Versicherung maßgebend. Der „BundeSravptn" ist der Beitrag de-Bunde», den nach dem neuen Entwurf jeder Versicherte — gleichviel ob ganz, oder bald, zwangsweise oder freiwillig, an öffent lichen ober an freiwilligen Krankenkassen betheiligt — vom Bunde al« Beitrag zu seinen Krankrncaffenauflagrn erhält. Dieser BnndeSrapprnbritraa beträgt, wie schon bemerkt, einen Rappen auf jeden Tag der Mitgliedschaft. Wer da» ganze Jahr hindurch einer Krankenkasse angehört, erhält demnach 3,65 Franc» im Jahr. Nur wird der „BundeS- rappen" dem Versicherten nicht etwa in die Hand gedrückt, sondern die Easse, an der er betbeiligt ist, erhält ihn und kann de»halb die Beiträge für jede» Mitglied entsprechend reduciren. Gesetzt den Fall, statt der heutigen etwa 200 000 Personen würde sich in Zukunft die Krankenversicherung auf 1 Million Versicherte erstrecken, so hätte der Bund in Gestalt des „Vundesrappens" 1 Million mal 3,65 Francs, also 3 650 000 Francs zu den Versicherungskosten des Schweizervolkes zu leisten. ES ist dies zwar keine „Unentgeltlichkeit", wohl aber rin Beitrag, der hauptsächlich den schwachen Kräften unter den Versickerten zu Gute kommt. Ueberdies vergütet der Bund alle Verwaltungs- koften. Wer im Dienste eines ständigen Arbeitgebers steht, ist zwangsweise vollversicberl. Der auf ihn entfallende Eassen- deitrag stuft fick ab nach seinem Taglohn und beträgt im Minimum 3, im Marimum 4 Procent des Lohnes, wo von der Versicherte jedoch nur einen Thril selbst zu tragen hat. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Bei trag e und der Bund den „Bundesrappen". Die obligatorischen, sowie die vollversicherten Mitglieder einer Krankencasse werden nach Maßgabe ihres Tagesverticnslesin9 Lobnclassen eingetbeilt. Die erste Elassc mit Tagelohn bis 1,20 FrcS., die letzte Elasse von 6,Ol Frcs. bis 7,50 Frcs., wohin auch alle Diejenigen mit größerem Verdienste fallen, da ihreBeiträge und Bezüge auf der Basis von 7,50 Frcs. Tagelobn berechnet werden. Aus ein voll versichertes Mitglied der 7. Elasse mit beispielsweise 4,50 Frc». Tagelohn entfallen demnach an Beiträgen total im Maximum 4 Proc. des Tagelohnes, also 18 Rappen den Tag, oder — das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet — 54 FrcS. das Jahr. Daron zahlt der Bund 3,65 Frcs. als BundeSrappen und von dem Rest von 50,35 FrcS. der Arbeitgeber die Hälfte; also trifft aus daS Eassenmitzlicd 25,20 Frcs. für das Jahr oder ca. 80z Rappen für den Tag oder 1,20 Frcs. am vierzebn- tägigen Zahltag. Sollte die Krantencasse gute Geschäfte machen und deshalb mit nur 3 Proc. des Lohnes an Aus lagen auskommen, so würde sich der Beitrag des Ver sicherten nur aus 2/i obiger Ansätze belaufen, für den Zahl tag also auf 90 Rappen. Dafür erhält daS voll- versicherte Mitglied: 1) unentgeltliche Krankenpflege in vollem Umfange, wie oben schon auSeinandergesetzk worden, 2) eine Entschädigung von zwei Dritteln deS Tagelohnes während der Tauer der Krankheit (in obigem Beispiele also 3 Frcs. für den Tag), wobei für die Sonntage ebenfalls be zahlt wird, als Ersatz für entgangenen Verdienst. Alle Halbversicherten haben den gleichen Kranken- eassenbcitrag zu entrichten, gleichviel ob sie höheren ober kieineren oder gar keinen Verdienst haben. Man hat diesen Beitrag aus etwa 8 Frcs. jährlich für das balbversicherte Mitglied berechnet, wovon aber 3,65 Frcs. gleich 1 Rp. für den Tag vom Bund übernommen werden. Es bleiben demnach von dem Versicherten noch etwa 4,35 Frcs. aus eigener Tasche zu bezahlen. Dafür erhält er im Krankheits fälle unentgeltliche Krankenpflege wie die Vollversicherten, aber keine Entschädigung für VerdienstauSsall. Wer also einen ständigen Arbeitgeber hinter sich bat, muß sich unter Beihilfe des Letzteren zn den Kosten vollversichern und erhält nebst unentgeltlicher Krankenpflege noch zwei Drittel des Taglohncs für entgangenen Verdienst. Wer keinen ständigen Arbeitgeber hinter sich hat, kann sich acultativ entweder vollversichern, zahlt alsdann die ganze Auflage nach Maßgabe des Tagesverdienste» abzüglich des BundesrappenS auS der eigenen Tasche und erkält im Krank heitsfälle das Gleiche, wie die obligatorisch Vollversicherten, oder er ist halbversichert, was ihn nach Abzug des Bundcs- rappens nur etwa 4—5 Francs daS Jahr kostet, und er er hält im Krankheitsfalle einzig und allein unentgeltliche Krankenpflege, aber keine Vergütung für LohnauSfall. Diese Haldversicherung paßt ausgezeichnet für Kinder, die für 4 bis 5 Francs jährlichen Beitrag in die Krankenversicherung aus genommen werden können; ebenso für alle diejenigen ledigen selbstständig Erwerbenden, denen es genügt, wenn sie im Krankheitsfälle unentgeltliche ärztliche Hilfe erhalten, ohne daß sie auf Vergütung für entgangenen Verdienst Anspruch machen müssen. DaS Krankencaffen-Derwaltungswesen ist so decentralisirt wie möglich orzanisirt und schließt sich thunlichst demjenigen der heute schon bestehenden Krankenkassen an, die intact in die neue erweiterte Staalsorganisalion ausgenommen werden. Den bisherigen Kategorien von Krankencaffen, a. freiwillige Krankencassen. zu denen auch die Berufskrankencassen ge hören, d. BetriebSkrankencasscn, schließen sich in Zukunft al- wesentliches Glied c. die Gemeindekrankencassen an Jede Gemeinde von über 2000 Einwohnern soll eine eigene Gemeinbekrankencasse gründen. Kleinere benach barte Gemeinden können sich zur Errichtung einer gt meinsamen Easse zusammenthun. Für große Gemeinden sind mehrere (raffen (je eine für mindestens 2000 Ein wobner) zulässig. Der Verfasser deS Gesetzes legt grunv sätzlich großen Werth auf kleine locale Krankencassen-Berdände, in weichen sich die Mitglieder kennen und controlire» können, damit der großen Gefahr der KrankbeitSsimulation, die infolge der zwei Drittel Taglohnvergütung sehr nade liegt, möglichst vorgebrugt wird. Jede Gemeinbekrankencasse wird selbstständig von ihren Mitgliedern verwaltet, bat eigene Rechnungsstellung und Statuten und betreibt das Geschäft auf eigene Rechnung innerhalb der Vorschriften deS Gesetzes, ganz ähnlich, wie es die freiwilligen Krankencassen bisher auch gethan haben. Letztere können neben den öffentlichen Gemeindr- krankencaffen fortbestebrn und dürfen sich an der obligatorischen Zwangsversicherung betheiligen, sofern sie Nachweisen, daß sie denjenigen Personen, die bei ihnen (den freiwilligen Kranken caffen) der VersicherunaSpflicht genügen wollen, im Er krankungssalle mindesten» Dasjenige leisten, waS den Gemeinde- krankencaffen mit Bezug auf VoUvrrsichrrte vorgeschrieben ist. Hat eine freiwillige Krankencasse diesen Nachweis geleistet, so wird sie als „eingeschriebene Krankencasse" erklärt und kann auch obligatorisch vollznversichernde Mitglieder auf nehmen. Die freiwilligen Krankencassen haben sowohl für voll versicherte, als halbversichrrte Mitglieder den gleichen An spruch an den „Bunde-rappen", wie dir Gemeinde krankencassen. Ten gleichen Anspruch an den BundeSrappen hahen auck die BetriebSkrankcncaffen, Alles unter der Voraus setzung, daß sie den Mitgliedern gegenüber mindestens daS Gleiche leisten, wie die öffentlichen Gemeindekrankencassen haben die (eingeschriebenen) freiwilligen Krankincaffen auch Anspruch aus den Hälfte-Antheil der Arbeitgeber an der Auf lage (Eaüenbeitrag) für alle diejenigen Arbeiter, die bei dem betreffenden Arbeitgiber angestellt sind. Diese veitgebende Bestimmung wird noch viel zu reden geben, da dadurcv der Arbeitgeber gezwungen wird, eventuell mit einer größeren Anzahl freiwilliger Krankencassen, bei denen seine Arbeiter betheiligt sind, zu verkehren und an dieselben Beitrage zu bezahlen, ohne die Verwaltung dieser Lassen irgend wie controliren zu können. In Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Temeiode- krantencassen ist hervorzubeben, daß sie vollständig in die Hände der Caffenmitglieder gelegt ist und ganz ähnlich wie bei den bestehenden freiwilligen (Lassen durch einen selbst- gewählten Vorstand und Generalversammlungen auSgeübl wird. Tie Arbeitgeber, die cm eine öffentliche Gemeiudrcaffe Beiträge bezahlen, bilden unter sich eine Vereinigung zur Ausübung ihrer Eontrolrechte, di« im Gesetz genau um schrieben sind. Die Arbeitgeber zahlen den Beitrag ganz an die Easse und kürzen die Hälfte, den Arbeitoebmerbeitrag, von dem Lohne. Die Freizügigkeit ist gesichert, ein Zwangs- Versicherter muß fortwährend versichert sem. So die Grundzüge des neuen schweizerischen Kranken- versicherungSentwurfs. Das Schweizervolk wird nun über diesen Entwurf zu entscheiden haben. Wir glauben der Ent wurf fei den Bevölkerungsverhältnifsen der Schweiz angepaßt; ob freilich alle Bürger damit zufrieden sein werden, das ist fraglich. Angedeuiet ist schon, daß die Arbeitgeber dapan kaum große Freude empfinden werben, denn für sie bringt der Gesetzentwurf nicht nur Ausgaben, die sie wie bis her wohl im Interesse der Arbeiter übernehmen, sondern er vorenthält ihnen das Recht der Mitbestimmung über die Gelder, er fordert also eine Leistung, ohne eine Gegenleistung zu gewähren. Deutsches Reich. 0. H. Berlin, 4. Januar. In der „Erklärung", tvelche die Berliner Brauereien gegen diejenigen Preßorgane erlassen haben, welche den mit der Socialcemokralie verein barten Friedenssch luß als eine Niederlage der Braue reien brzeichneten, wird u. A. feslgestellt, daß ihnen, abgesehen von der moralischen Unterstützung durch die Presse und der Parteinahme eines Tbeiles der Gaftwrrthe, von bürger- icher Seite keine wirksame Unterstützung u Lheil geworden sei. Wir können nach einzezogenen Er kundigungen noch hinzufügen, daß a«b die Unterstützungen ür die Saal de sitz er, wenn man von den Beiträgen der Brauereien und der mit ihnen in geschäftlicher Beziehung lebenden Industrie absieht, sehr spärlsck ausgefallen sind, so daß auf eine auch nur theilweise Entscl>äoigung der den Saal- resitzern durch die Saalsperre erwachsenen Verluste aus die Dauer nicht gerechnet werden konnte Es ist die» ein lief beschämendes Zeugniß für die bürgerlichen Parteien, denen es ja bekannt sein mußte, von weicher Bedeutung dieser Bierkrieg für das ganze Erwerbsteden Deutschland» war. Wenn man dagegen die OpserwilUgkeit der Arbeiter, auch derjenigen, welche von dem Boycott selbst nichts zu wünschen und zu hoffen hatten, in Betracht zieht, so wird man sich nicht verhehlen können, daß eS in den bürgerlichen Kreisen an dem zur Erzielung von Erfolgen auf wirthschajllichem Gebiete unbedingt nothwendigen Solidaritätszesüdl fehlt. Wenn auch die Brauereien der moralischen Unterstützung der Presse dankbar gedenken, so müssen wir doch sagen, daß auch in d i e s er Beziehung noch mehr hätte geschehen können. Denn man bedenke nur, daß die Organe der Arbeiter partei keinen Tag vergehen ließen, obne von Neuem zum Kampfe aufzufordern, ohne durch Mittheilungrn iraend welcher Art den Eifer der Genossen wieder anzustachrln. Das hat die bürgerliche Presse im Großen und Ganzen nicht gethan. Wie viel wäre z. B. schon erreicht worden, wenn dieselbe ihre Leser ständig auf diejenigen Brauereien auf merksam gemacht hätte, die als sogenannte „boycottsreie" den hiesigen Brauereien in den Rücken gefallen sind. Wären die bürgerlichen Kreise hierdurch veranlaßt worden, im Gegensätze zu der Socialdemokratie, ihre ganze Macht gegen die boycottfreien Brauereien zur Geltung zu bringen, so hätten sich die Ringbrauereien, und unter ihnen namentlich die kleineren Brauereien, diese- zweiten Gegners besser erwehren können, als dies thatsächlich der Fall war. — Daß der Beschluß der Ringbrauerrien, für die weniger cavitalkräftigen Unternehmungen bei einem hiefigrn Bank institut einen (5 re dit bis zur Höhe von einer Million Mark zu eröffnen, zu Gunsten der Friedensstimmung der Social- kemokratie gewirkt hat, giebt der Abgeordnete Auer in einem Artikel in der neuesten Nummer de» „Socialpolitischen EentralblatteS" offen zu. Der Verein der Brauereien Berlins und der Umgegend hat nunmehr in seiner letzten Sitzung be schlossen, den mit der Dresdner Bank vereinbarten Vertrag aufrecht zu erhalten, jedoch soll der Eredit vorläufig nur bis zur Höhe von 500 000 m Anspruch genommen werden. Man war der Ansicht, daß einige Brauereien auch nach Aufhebung de» BoycotteS noch der Unterstützung bedürfen würden und daß man nicht wissen könne, welche Folgen die Opposition eines TheileS det Arbeiterschaft gegen den zu Stande gekommenen FriedenSschluß nach sich ziehen wird. Jedenfalls will der Verein für zukünftige Fälle gerüstet sein. * Berlin, 4. Januar. Uebrr da» königliche literarische Bureau herrschen vielfach unrichtige Vorstellungen Man glaubt, dasselbe sei erst mit der Uedersiedeluag des Ministers v. Koller nach Berlin in» Leben «ricken und habe anr die Aufgabe, die amtliche „Berliner Eorrespondenz" beranDzu- geben. Ein» ist so falsch wie da- andere. Di« „Germanm" dringt über das Bureau Folgende» in Erinnerung: E« be steht bereits länger als 25 Johrr; sein erster Leiter war der Geheimratl, I)r. Hahn, sein Nachfolger Professor Konstantin Rößler. Nach ihnen bat l)r. Wipprrmann di« Geschäfte interimistisch geführt, bis jetzt Herr v. Koller seinen jugend lichen Straßburger Prrßchrf Assessor Sachs an die Spitze deS literarischen Bureau» stellte), mit dem «un«ehr auch die Redaktion de« minist,riillrn Blättchen« a»» -der Maurrstraße nebst den Redacteuren Homann und Ilr. Hagemeister, vereinigt wurde. Die Herausgabe Mit Bezug auf die zwangsweise vollversicherten Mitglieder' der „Berliner Eorrespondenz" ist nur »in Theil di«
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