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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.02.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-02-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950209013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895020901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895020901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-09
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ft, drr H«ptexp»dit1o« oder de» im ktabt» dqirk und den Vororten errichteten Au«, oabestrllen abgeholt: vierteljährliche bei zweimaliger täglicher Zustellung in« Lau« e b.üä Durch die Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich e 6.-». Direct» tägliche Kreuzbandirnbung tut Ausland: monatlich e 7.50. Dte Morgeu-Au-gabe erscheint täglich '/,7Uhr, die Lbeud-Ausgabe Wochentag» 5 Uhr. Lr-srtio« vn- Lrvedition: I«hanne»,afie 8. Di« Lrpedition ist Wochentag« unnnterbroche» geössoet »o» früh 8 bi« Abends 7 Uhr. Filialen: Ott» Klemm'« Sortim. (Alfred Haha), Untversität-strabe 1, Lo»i« LSsche. Katharinenstr. 1«, vart. und Sönig-vlatz 7» Morgen-Ausgave. 'chligerTagtblalt Anzeiger. Drgan fiir Politik, Localgeschichte, Handels- vnd Geschäftsverkehr. A«zeige«.Prerr dir S gespalrme Petitzeile 20 Pfg>. Reklamen unter dem Redactiontstrich ,(tgo» spalten) 50^, vor deu Faanlieunachhichta» (6 gespalten) 40-H. Größere Schriften laut unsere» Pmtd» »erzrichniß. Tabellarischer und Zifferusatz nach höherem Tarif- Ehtr«-Beilagen (gefalzt), nur mit btt Morgen»Au-gab«. ohne Postbesörderuna 60.—, mit Postbrsörderun, ^tt 70.—. AnnalMtschlub für Anzeigen: Abead-AuSgabe: Vormittag« 10 Uhr. Marge ».Ausgabe: Nachmittag« «Uhr. Sonn» und Festtag» früh '/,9 Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je rin« halbe Stunde früher. Anzeigen sind stet» an die Ggtzeditta« zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig ^°73. Sonnabend den 9. Februar 1895. 8S. Jahrgang. Zur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag, den 10. Februar, Vormittags nur bis /.S Uhr geöffnet. Lxpe<i1Noil Ü68 I^elp/i^er ^a-?ed1a1te8. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. In Gemäßheit des 8-1 der Vorschriften für die Ausführung von Anlagen zur Benutzung der städtischen Wasserwerke vom 6. Februar 1888 machen wir hierdurch bekannt, daß der Klempner Herr Ferdinand Vapelle, Leipzig-Lindenau, Angerstraße Sir. 16, zur Ilebernahme solcher Arbeiten bei uns sich angemeldet und den Besitz -er hierzu erforderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den 7. Februar 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Or. Georgi. Wolfram. Bekanntmachung. Der in der Markthalle an der Ecke des Roßplatzes und der Markthallen-Sttaße gelegene Verkaufsladen von ca. 58 gm Flächen gehalt, mit einem darüber im I. Obergeschoß befindlichen gleich, großen Raume, welcher mit dem Laden durch eine Treppe direct verbunden ist, sowie einem unter dem Laden gelegenen Kellrrraume ist sofort bis zum 31. März 1897 oder einem späteren Zeitpuncte anderweit zu veriniethen. Der Geschäftsbetrieb in den Miethobjecten darf sich nur auf solche Gegenstände und Maaren erstrecken, welche weder in der Markthalle, noch in dem mit der letzteren verbundenen Eckgrundstück Kurprinz-Straße Nr. 14 zum Verkaufe gelangen. Nähere Auskunft über die Vermicthungsbedingungen wird im Bureau der Markthallcn-Jnspection in der Markthalle und auf dem Rathhause I. Obergeschoß, Zimmer Nr. 8 erlheilt. Daselbst werden auch Miethgebote angenommen. Leipzig, den 6. Februar 1895. la. 5718. 94. Der «ath der Stadt Lnpzig, Or. Georgi. Kruinbiegel. Butz- un- Srennhoh-Auction. Donnerstag, den 14. Februar A., sollen von Vormittags 9 Uhr an auf dem Schlage im Rofcnthaler Forstrevier 5 Rmtr. Vichen-Nutzschette I. und 11. Elaste, 72 . Eichen- vrennscheite, 6 - vnchen- 9 - Rüftcru- »nd 1 - Ellern- 40 Abraumhaufen» 44 Langhanfcn und 120 Stockholzhaufen, unter de» im Termine aushängenden Bedingungen und gegen so fortige Bezahlung an den Meistbietenden an Ort und Stelle ver- kaust werden. Zusammenkunft: Vormittags 9 Uhr am Gohliser Wehr und Gohliser Dammweg. Leipzig, am 4. Februar 1895. Des Raths Forst-Deputation. Holz-Huclion. Dienstag, den IS. Februar d. I.» sollen von Vormittags S Uhr an im vnrgauer Forstreviere auf dem Miltelwaldjchlage im sogenannten Pohlen;, dicht am Hundcwaffer -er Lätzsche- naer Grenze und der Fluthrmne in Abtheitung 3 und 6 u 100 Rmtr. Eichen 7 1 15 1 4 Vuchcn- Ahorn- Rüsteru- Ellern- u. Ltnden- vrennscheite sowie 40 Haufen starker Avranm und 140 Haufen starkes Schlagreitzig (Langhaufen) unter den iin Termine aushängenden Beüingunge» und der üblichen Anzahlung an Orr und Stelle meistbietend verkauft werden. Zusammenkunft: auf dem obengenannten Schlage Vormittags 9 Uhr. Leipzig, am 7. Februar 1895. DeS Raths Forftdeputatian. Bekanntmachung. Die am 28 und 29. December 1894, sowie am 4., 16. und 17. Januar 1895 im Connewitzer Reviere längs der Elfter fiuthrinne, der Rödel und Pantznitzftuthrinne wegen Trocken legung des Nonnenbolzes geschlagenen und verkauften Rntz und Brennhölzer sind sofort und längstens bis zum 1k. Februar dieses Jahres von de» Erftehern abzufahren, widrigenfalls den Bedingungen gemäß verfahren werden müßte. Leipzig, am 8. Februar 1895. Des Raths Forstdeputation. Steckbriefs-Erledigung. Der gegen den Rcdacteur Leopold Schapira» geboren am 26. November 1851 zu «örlitz, in den Acten 8. 78/78 VIII, jetzt 8.1888 78 rep. unter dem 16. März 1882 erlassene und unter dem 1. März 1883» 10. April 1885, 20. Juni >887 und 23.Januar 1895 erneuerte Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 1. Februar 1895. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht 1. Die parlamentarische Behandlung großer Gesetzentwürfe. Daß die üblichen Formen der parlamentarischen Behänd lung von großen GeseyeSvorlagen mit den schwersten Miß ständen verknüpft sind, ist unter den Sachkundigen eine feststehende Ueberzeugung. Ein große« Gesetz ist ein organische« Werk, in dem jede, auch die unbedeutendste Bestimmung mit den anderen Vorschriften in wohlbedachtem Zusammenhänge stehen muß. Gelangt nun ein solche« Erzeugniß schwierigster Geistesarbeit an eine parlamentarische Körperschaft, so ist sein Schicksal ZufallSmehrheitrn preiSgegeben. Ein Brr- befferungSantrag findet Freunde, die nicht zu übersehen ver mögen, wie seine Annahme das Ganze beeinflußt, und ob nicht dadurch an anderer Stelle nicht beabsichtigte Folgen eintreten. Heute wird eine Anwendung auf Grund dieses Princips, morgen eine solche aus Grund eines anderen beschlossen. Das Gesetz verläßt in einer Verstümmelung die parlamen tarische Gcsetzgebungsmaschine, die seine nachherige Anwendung auf das Aeußerste erschwert. Man braucht nicht an solche Curiosa zu denken, wie z. B. daß im Genossenschaftsgesetz das Verbot des Verkaufs an Nichtmitglieder für die Consum- vereine beschlossen, aber durch Ablehnung der dagegen be absichtigten Strafbestimmung wirkungslos gemacht wurde: allerorten begegnen uns in unseren Gesetzen solche aus der parlamentarischen Geschäftsbehandlung hervorgegangene Mängel. Die Wechselordnung und daS Handelsgesetzbuch werden reute mit Vorliebe als Muster einer fast verschwundenen Vollendung in der Gesetzgebungstechnik gepriesen. Ganz mit Reckt; allein sie waren daS Erzeugniß einer einheitlichen lommissionsberalbung, deren Ergebniß von den einzelnen Bundesstaaten nach der damaligen Bundesverfassung obne Aenderung angenommen werden mußte, wenn anders die Rechtseinbeit zu Stande kommen sollte. Von den sogenannten Reichsjustizgesetzen ist die vom Reichstage eu dloo genehmigte Eoncursorbnung zweifellos das technisch vollendetste, die Strafproceßordnung, an der am meisten geändert und ge- ressert ist, das unvollkommenste. Die bevorstehende Berathung des Entwurfs eines Bürger ichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich giebt jenen Bedenken eine besondere Bedeutung. Die Hoffnung, daß der Reichstag dem Werke jetzt zwanzigjähriger Arbeit als Ganzem ohne Einzelberathung die Zustimmung geben werde, scheint ehr unsicher. Zu Thalen großen nationalen Impulses ist unsere Zeit wenig geeignet. Die zahllosen Fragen wirth chafllicher und socialer Bedeutung, welche durch eine Fest egung des gesammten Privalrechts ibre Lösung finden müssen, ind ein geeigneter Nährboden für Verbesserungsanträge. Andererseits wäre eine Turchberathung deS gesammten Ent wurfs im Plenum des Reichstags so unmöglich, daß man eine solche Behandlung einem Scheitern deS Riesenwerks gleichstellen müßte. Es gilt also, eine vermittelnde Form zu finden, die dem Reichstage sein Recht wahrt und doch die Grenzen des Möglichen nicht überschreitet. Es ist dabcr zeitgemäß, daß das „Deutsche Wockenbl." die Aufmerksamkeit aus einen Vorgang in einem Nachbar staate lenkt und an diesen Vorgang, so weit er nicht ganz vorbildlich für un« sein kann, beachtenswertste Vorschläge knüpft. Die Ausführungen der genannten Wochenschrift lauten: In Oesterreich werden gegenwärtig Gesetzentwürfe über eine Reform des Civilprocesses berathen. Im Ganzen stehen vier Entwürfe (über die Zuständigkeit der Gerichte über den Civilproceß, über die Erecution und über die Einsübrung der Gewerbegerichte) mit zusammen 1500 Paragraphen in Frage. Sie wurden dem Reichsratbc vor gelegt, und der Permanenz-Ausschuß des Abgeordnetenhauses, der über sie zu beralben hatte, hat gleichzeitig mit seinen Berichten ein Gesetz, betreffend die Berathung und Beschluß fassung über diese Entwürfe, ausgearbeitct und vorgelegt. Der äußerst interessante, von dem Abgeordneten 0r. Bärn- reither verfaßte Ausschußbericht giebt zunächst einen Ueberblick über die Anschauungen hervorragender theoretischer Politiker. John Stuart MiÜ hat bereits die Notbwendigkcit aus gesprochen, das technische Gefüge eines großen Gefeeeswerks einer Commission zu überlassen. Mittermaier hat auf die Nolhwendigkeil einer solchen Fürsorge in den parlamen tarischen Geschäftsordnungen hingewiesen. Auch die Staats praxis großer konstitutioneller Länder bat bereits diesen Weg betreten. In Italien ist der Negierung die Vollmacht zur Schlußredaction des Strafgesetzbuches durch Gesetz übertragen worden. In England sind nur die Grundprincipien des Civilprocesses durch die großen ^ucNcaturo ^cts festgelegt; im Uebrigen wird der Civilproceß frei durch Beschlüsse eines aus Richtern bestehenden Knies Oowmittee gestaltet. Die RuleS werden dem Parlament vorgelegr, jedes der Häuser kann ihre Aufhebung durch königliche Verordnung verlangen. Die österreichischen Vorschläge selbst haben folgenden Inhalt: Die von dem Permanenzausschuß des Abgeordneten hauses gefaßten Beschlüsse und erstaneten Berichte werden dem Herrenhause milgerheilt, das seinerseits eine Permanenz commission einsetzt. So weit die letztere Aenderungen wünscht, treten Ausschuß und Commission zu einer gemeinsamen Conferenz zusammen, die einheitlich beschließt. Abänderungö- vder Zusatzanträge können von jedem Mitgliede des Herren oder Abgeordnetenhauses unter den geschäflsordnungsinäßigen Voraussetzungen gestellt werden. Der Präsident des be treffenden Hauses überweist sie dem Ausschuß bczw. der Commission. Diese beschließen nach Anhörung deS Antrag stellers und theilcn sich ihre Beschlüsse mit; bei Nicht übereinstimmung entscheidet die gemeinsame Conferenz. Die letztere erstattet gemeinsamen Bericht an beide Häuser. Ueber die gemeinsamen Beschlüsse der Conferenz findet in beiden Häusern die zweite und dritte Lesung statt, ohne daß weitere Anträge oder eine Specialdebatte zulässig wären. Nach der Generaldebatte werden die Gesetzenlwürfe von jedem der beiden Häuser als Ganzes angenommen oder abgelehnt. Die Permanenzcommission, der Perinanenzausschuß, sowie die gemeinsame Conferenz können auch nach der Schließung der Session des Reichsraths oder während dessen Vertagung in Thätigkeit bleiben. Die allgemeine Idee des Gesetzentwurfs wird in folgender Weise gerechtfertigt. „Dadurch (d. h. durch den Ausschluß der Specialdebatte) soll daS Reckt deS einzelnen Mitgliedes deS Parlament«, Anträge zu stellen, ebenso wenig beeinträchtigt werden wie die Entscheidung der beiden Häuser über die Gesetzentwürfe im Ganzen.... Es ist gedacht, daß bei der Berathung de« vorliegenden Specialgesetzcö das Hau« über die bereits vor liegenden wesentlichen Theile des Reformwerks ein allgemeines Urtheil fällen wird, welche«, wenn es im Großen und Ganzen zustimmend lautet, in der Annahme dieses Le» rathungSgeletze«, wenn eS dagegen negativ wäre, in der Ab lehnung desselben seinen Ausdruck finden würde. Die Wünsche und Ansichten, welche bei dieser Gelegenheit über die Eivil- prvceßrrform, ihre Hiele im Allgemeinen, sowie über einzelne wichtig! Ar-g-n W-Idcn gtäu sic r" ^ ^ur!gen ln! wcnü- ,°tg.»!-» M-tchuß- und E°»"-u'N^b°>^b S „ volle Unterlage.... 4)ie ein«»» v . . nur glieder) werden den Vortheils.^ kommen, welchem das Forum des Ausschusses anaebört. sondern das betreffende antragstellende Ausschusses des auch vor ras Forum deS parlament-r. ck n riuo'w , -n«.-n H.'N!°., r-t-m mch- !'i, ^"LirÄÜninIwurs ist von b!id!N Häusern ,a,d« wmmin worden, 3m st„,, darüber eine dreilagige, zum 4. steil ttbr err g ^xr^.i,unaS> in der es an Uebersct'ätzung rer parlamentanfchenBeralhu^^ form nur an Warnungen vor Aufgabe der nickt fcblte. Allein sckließlich fand der Entwurf unverändert ZusUmiiiu^. tliche ^ rem österreichischen Dorschlage 'st einmal die von den parlamentarischen Vertagungenuabhangg Dauer der Ausschußberatbungen - m dieser ^ düng b.ewt die Tbätigkeit der Rcichstagscommlsslon zur Beratbung der sog. Reicl^Juslizgesetzc 1874,76 ,n Deutschland e>n Analogon — dann aber vor Allem die voll gewahrte Möglichkeit, daß jedes Mitglied des Hauses Anträge stellen kan;,. .. Eine weitere aus dem Zmel-Kanimersystem m —eslerrelck folgende Ersckwerung ist in Deutschland nicht vorhanden. Hier handelt cS sich nur darum, die Thatigkeit des -undes- rathS zu der der Commission i» Beziehung zu dringen. Auch hier bietet der Vorgang der Reichsiusnzzesetze einen Anhalt. Der Bunkesrath ist durch seine Vertreter an den Commis,lvnö- berathungen betheiligl: er kann bei seiner Freiheit in der Gesckäflsbehandluilg jeder Zeit seinen Standpuncl zu An- wägen und Beicklüssen der Commnston kundgeben, 1» taß schließlich ein Entwurf, der der Bunvesrathszuslimmung sicher ist, dem Reichslage vorgelegt wird. ^ E>ne Erweiterung des Verfahrens wurde sich bei dem Einkammersystem des RcickeS ohne Schwierigkeit einschatten lassen. Man könnte der Commission das Recht emraumen, gewisse grundsätzliche Fragen — z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ob ein einheitliches oder em örtlich verschiedenes Ebegüterrecht emzusühren sei — dem Plenum des Reichs tages in forinulirter Form zu überweisen, damit darauf hin ein Beschluß als Grundlage der weiteren Coinnnsstons- arbeit erfolge. < - Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob es sick empfiehlt, den Weg einer besonderen Berathungssorm immer durch Einzclgesetze zu betreten; gerade bei uns stehen weitere Aufgaben bevor B Revision des Handelsgesetzbuches, der Civilproceßordnung rc.), die sich für jene Form eignen würden. Man könnte gesetzlich die Form als saculkalive ständig ein führen, indem man die Voraussetzungen sestsetzte, unter denen sie, immer kraft besonderen ReickstagsbeschluffeS, auf die einzelnen Entwürfe anwendbar sein sollte. Auf alle Fälle wäre eine Nachahmung deS österreichischen Beispiels wohl geeignet, wenigstens einen der vielen Schäden unseres Parlamentarismus zu heilen. Deutsches Reich. Leipzig, 8. Februar. Pfarrer Thümmel auö Rem scheid hielt am 11. April v. I. in Breslau einen Vorlrag, zu welchem zwar durch öffentliche Placate nur „evangelische Glaubensgenossen" eingeladen waren, dessen Besuch aber Jedermann frei stand. In diesem Bortrage sprach er sich auch über die Hostie und die Transsubstantialivn aus und that insbesondere drei Aeußerungen, welche ihm eine Anklage aus 166 des Strafgesetzbuches cinbrachten. In dem ersten Passus ist von Verzauberung und Entzauberung die Rede, sowie davon, daß in der römischen Kirche Romantik und Mvstlk platzgrcffe, in dem zweiten davon, daß in der Messe aus einer Oblate ein Gott gemacht werde, und in dem dritten Passus spricht der Redner davon, daß man einen einzelnen Mann, der dergleichen thun würde, einen Narren schelten würde. Tbümmel batte auch noch be merkt, daß der tz. 166 ibn bindere, das Verhallen der katho lischen Kirche denn Meßopfer mit dem richtigen Namen zu benennen. DaS Landgericht Breslau, vor dem sich Tbümmel am 6. October v. I. zu verantworten batte, erblickte in keinem der drei Anklagepunctc ein Vergeben gegen tz. 166 und sprach den Angeklagten frei. Hervorgebvben wurde insbesondere, daß Thümmel sich keines beschimpfenden Aus druckes bedient habe, da den Worten „Verzauberung" und „Entzauberung" dieser Charakter nickt innewohne. Die gewählten Worte enthielten zwar eine herbe, abfällige Kritik der katholischen Kirche, welche vielleicht sogar eine beleidigende Geringschätzung in sich schließe, aber eine Be schimpfung sei nicht festzustellen. — Die vom Staatsanwalt gegen dieses Urtheit eingelegte Revision kam heute vor dem 4. Strafsenat des Reichsgerichts zur Verhandlung. Herr Reichsanwalt Trrplin bezeichnele dieselbe in der Haupt sache als begründet. Nur die Feststellungen bezüglich de« dritten Passus, wo von dem Narren die Rede ist, hielt er für „nanzreifbar. — Der Vertheidiger. Herr Rechts anwalt Di-. Scllo ans Berlin, führte dagegen in längerer Rebe auö, daß daS ganze Unheil nicht nur den gesetz lichen Bestimmungen, sondern auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts entspreche. Die Sachlage sei hier keineswegs dieselbe wie in einem früheren Procesir (1888) gegen denselben Angeklagten. Damals'habe dieser allerdings zu seinem d^ Venhr.bigers, lebhaften Bedauern eines beschimpfenden Ausdruckes sich bedient- im vorlie S-ll! sich iaVnGr,^.^ gih-tt-n. - r-s R!ich«g,rich, " Verwerfung der staatsanwaltlichen Revision Au« den Gründen ist hervorzubeben: Der in tbatsäcklick,? MhvNi, >-!»<>««, Pun-, ist der d,,,, i„ Ti. u»d .E»„-Ud<mo,- ist msi ' R<«, nn, «„ch,m„nng nich, g.sund.n Lstnn endlich die Vorinstanz der Meinung ist, daß DaS, was der Angeklagte über die TranSsubstantiation gesagt hat, nach Wort und Sinn der tircklichen Lehre entspricht, und dem gemäß feststellt, das; in der betreffenden Aeußerung keine Beschimpfung liege, so ist auch dies nicht rechtSirrthümlich. * Berlin, 8. Februar. Auf die am 14. Januar im Reichstag verhandelte Interpellation über den Schutz der Deutschen im Auslände, welche insbesondere den Fall Peyer betraf, und aus die Rede, die damals der Abgeordnete I)r. Hasse gehalten, kommt ein Artikel im „Hamb. Corr." zurück, der aus einem unlängst veröffentlichten „Grünbuch" über Verbandlungen der italienischen Regierung mit Vene zuela mehrere Actenstücke citirt. um zu erweisen, daß die vom Abgeordneten Hasse ausgestellten Behauptungen über un zulänglichen Schutz der Deutschen im Auslande für Südamerika unrichtig waren. Eine Mittheilung des italienischen Bevoll mächtigten in Caracas an den Minister des Aeußern vom 2l. Juni 1894 rühmt die deutsche Organisation des diplo matischen und consularischen Dienstes und bebt hervor, daß die Richtung der deutschen diplomatischen Action, „maßvoll und reservirt, wo eS sich um Privatintereffen handelte, energisch und unternehmend, wenn es die allgemeinen Interessen des Reiches galt", wirksam zu den von Deutschland in Süd amerika erzielten Erfolgen beigetragen habe. Ein zweiter Brief deS italienischen Bevollmächtigten in Caracas, vom August v. I. datirt, empfiehlt der italienischen Regierung das Beispiel Deutschlands znr Nachahmung und beklagt, daß die Tbäligkeit der italienischen Diplomatie bei den amerikanischen Staaten ohne Nutzen für das Land immer in den dornen reichen Verhandlungen über Beschwerden von Privat leuten aufgegangcn sei. Hierzu bemerkt die „Nat. Ztg.": „In der Rebe des Abgeordneten Hasse wird nach dem amtlichen Stenogramm Venezuela und Caracas nur ganz beiläufig erwähnt. An der einen Stelle ist die Frage aufgeworfen, ob in Venezuela, wo ein für Deutschland nacktheiliges Fremdeugesetz vorgeschlagen sei, vorbeugende Maßnahmen getroffen seien: an einer anderen Stelle heißt es: „Es wird aus Venezuela, Caracas, Costarica und Guatemala über Herrn Peyer geklagt, daß er in Bezug auf den Takt seines Auftretens viel zu wünschen übrig lasse, vor Allem, daß er sich der DeutsclM grundsätzlich nicht annehme." Sonst wird Venezuela nicht weiter erwähnt. Im Uebrigen beschäftigt sich die Rede mit Venezuela nicht mehr,sondern mit dem Auftreten des Herrn Peyer in Centralamerika. Somit beweisen jene Cilate gegen diese Rede nichts. Wenn sie dartbun, daß nach dem Unheil der ausländischen Diplomatie sich die deutsche Vertretung in Südamerika ihren Aufgaben gewachsen erwiesen bat und erfolgreicher gewesen ist, als die Vertretung anderer Staaten, so ist daS gewiß erfreulich; für uns bedurfte eS dieses Zeugnisses insofern nicht, als wir niemals einzelne Beschwerten, wie die über Herrn Peyer oder über die Be handlung der Klagen deutscher Ansiedler in Palästina, ver allgemeinert haben. Wir können um so mehr die in dem anscheinend osficivsen Artikel wieder angeregte Unterscheidung zwischen der Vertretung von „privaten" und „allgemeinen" Interessen auf sich beruhen lassen. Es kommt hier durchaus auf die einzelnen Fälle an." V. Berlin, 8. Februar. (Telegramm.) Der Kaiser wird beute Abend in der Militairischen Gesellschaft einen Vortrag über „Die Notkwendigkeit des Zusammenwirkens von Heer und Flotte mit Berücksichtigung des chinesisch - japanischen Krieges" halten. Eine größere Anzahl activer Ojsiciere der Armee und der Marine ist zu dem Vortrage besohlen. Berlin, 8. Februar. (Telegramm.) Die „Nordd. Mg. Ztg." sagt zu dem heute vom „Vorwärts" veröffent lichten kaiserlichen Erlasse vom 6. Februar 1890, betreffend die Toldatciiiniszhandlnngcn, der Erlaß sei nie discrct be handelt worden, weit er in keiner Weise das Licht der Oeffent- lickkeit zu scheuen hatte. Der Erlaß sei gerade ein schlagender Beweis, wie nachdrücklich dem Vorkommen von Soldatenmiß- handlungeii entgezcngearbeitet werde. Der „Vorwärts" begehe mit der Bemerkung, daß die Veröffentlichung den Leugnern der Svldatcnmißbandlungen endgiltig den Mund stopfen werde, eine Fälschung; denn der Erlaß, dem das Blatt seine Glosse -inzufüze, die für die Gegenwart giltig sein solle, sei 5 Jahre alt. Der „Vorwärts" bleibe den Beweis schuldig, daß die Verhältnisse beule sortbesiänden. Im Gcgentheil habe der Kriegsministcr iu der RcichstagSsitzuug vom 6. März 1894 dargethan, daß seil 1890 eine wesentliche Besserung eingetreten sei. ch Berlin, 8. Februar. (Telegramm.) Bei dem Staats- minister SlaatSsecretair des Auswärtigen Amtes, Frhrn. Mar chall v. Bieberstein, fand gestern eine größere Tafel statt. (-) Berlin» 8. Februar. (Telegramm.) Mehrere Pcr- onen, darunter Adolf Wagner, Herkner, Förster, Liszt, ferner Prediger, darunter Goehre und Naumann, und andere Personen veröffentlichen eine GrklLrp«» gegen ite Umsturzvorlage, worin die Befürchtung ausgesprochen wird, daß die Vorlage nicht nur verwerfliche politische AuSschrei- ungen, sondern auch die freie Kritik treffen urid dadurch wtbwendig eine bedauerliche Hemmung des socialen Fort- chrittrS herbeisührrn werde. Die Erklärung schließt mit dem Ausdruck der Befürchtung, die Vorlage werde die iluöschrci tungcn nicht hindern, sondern befördern. ^^-.derlin, 8, Februar. (Privat telegr anm.) In DiSciplmarsache gegen den Prediger Lisco hat das Consistorium nach der „Nationalzeitung" auf Kmtsent- setzung erkannt. Nach den mitgelbeilten Gründm erblickte das Consistorium in der Weigerung deS Prediger« vr. LiSco, das Apostolicnm zu verlesen. Ungehorsam gegen die »dm Vorgesetzte Behörde. — Es muß abgewartet Verden, wie das Consistorium die Annabme eine« „UngrboisamS" be gründen wird, da eS selbst der Ueberzeugung Aisdruck gab, daß es lediglich Gewissensbedenken gewesen s««n, dir LiSco veranlaßt«!, jene Weigerung auszusprechen. (Thlv. wdhlt.) — Der vorgestrige parlamentarische dbend beim Reichskanzler unterschied sich dadurch von drn ersten, daß diesmal unter den Gästen daS preußische Elenent uberwog. DaS Abgeordnetenhaus stellte daS Hauptcontiizent der Be sucher, daneben waren auch Herrenhaus ud Reichstag, sowie die hohen Reichs- und LandeSbehörden vctreten. Fürst Hohenlohe, der von seinem Sohne und dem Konsul Kiliani beim Empfange dir »ach Hunderten zählenda Gäste unter-
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