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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.05.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-05-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950528015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895052801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895052801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-05
- Tag1895-05-28
- Monat1895-05
- Jahr1895
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Bezugs'Preis A» d« HemptqZedition od« d«, im Stadt bezirk »ad de» Vororten «richteten An«, oabrstellen »bgeholt: v'ertrijährlich4.50. bei zweimalig« täglich« Zustellung in« Hau« bchT Durch dt» Post bezoaen für Deutschland uud Oesterreich: viertrljäbrlich 6.—. Dtrecte tägliche Kreuzbandsruduug tw» LuSIand: monatlich ^l 7chO. tAn«. Sonn, und Festtagen '/,? Uhr, »Au-gabe Wochentag» 5 Uhr. Nedartion und Erpe-itio«: JohanneSgnffe 8. Die Expedition ist Wochentag« »»unterbräche» geöffnet vo» früh 8 bi« Abend« 7 Uhr. Filialen: Vit» Me««'» Sortim. (Alfred Haß»x Universitätsstratz« 1, Louis Lösche, Katharinenstr. 14, part. und Königsplatz 7. Morgen-Ausgabe. Warr TllMalt Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. 258. Dienstag den 28. Mai 1895. Anzeigen-PreiS die 6 gespaltene Petilzeite 80 Psg. Reklamen unter dem Rrdaction«srrich (»ge spalten) 50^, vor den Familienuachrichtrn <6gespalten) 40 Größere Schriften laut uns«»« Preis- Verzeichnis. Tabellarischer und Ztfferusvx. »ach höherem Tarif. Extra "Beilagen (gefalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbesördenmg 60.—, mit Postbesörderuag X 70.- . Annahmeschlnß fnr Anzrizrn: (nur Wochentag«) Abead-Au»gab«: vormittag» 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittag» 4Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früh«. Anzeige« sind stet» an die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. P olz in Leipzig. 89. IahrgaG Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Z« den auf Möckernscher Flur zu errichtenden Casernvnent» find uachgenannt« Arbeiten zu vergebe»; ». Erdarbeiten, d. Herstellung rin« Bauplanke, o. deSgl. de» Wasserrohrnetz««, ck. Pflasterung «ine» Bauwege-, o. Erd- und Maurer-, Eisen-, Steinmetz-, Zimmer«, ASphalt- und Klempnerarbeiten zu dem als Baubureau bestimmten Gebäude. Die Bedingungen und Zeichnungen für diese Arbeiten liegen in unserer Bauverwaltung für die Casernenbauten, Kupsergäßchen Nr. 1, 1. Obergeschoß (Kramerhau-) au» und können dort eingesehen, be ziehentlich Kostenanschlagsfvrmular» gegen Entrichtung der Gebühren von je 1 ^l entnommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt «ad mit der Aufschrift versehen: „Erdarbeiten bezw. Bauplanke rc. für die Easernenbautrn" an obengenannte Stelle bis zum 6. Juni 1895, Vormittag« 10 Uhr elnzureichen. Der Rath behält sich vor, sämmtliche Gebote abzu lehnen. Leipzig, den 28. Mai 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Lichorius. Bekanntmachung. Die Autzwegregrlung in der Bahuhos-Stratze auf der Strecke von Tscharmann'S Hau» bi» zur Nord-Straße soll an einen Unter- Nehmer verdungen werden. Die Bedingungen und Unterlagen für diese Arbeiten liegen in unserer Tiesbau-Verwaltung, Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 23 auS und können dort eingejehen oder gegen Entrichtung von 50 welche auch in Briefmarken ringejendrt werden können, ent nommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Autzwrgrcgelung in der Bahnhof-Straffe" versehen in dem obrnbezeichneten Geschäftszimmer bi» zum 5. Juni diese« Jahre« 5 Uhr Nachmittag« eiazureiche». Der Rath behält sich da« Recht vor, sämmtliche Angebote ab- ' Harn. pzig, Lea 27. Mai 1895. Des R ithe» der Stadr Leipzig Io. 2331. Stratzeuhaudevulatton. Bekanntmachung. Die Regelung d« Kutzwege in der HoSpital-Strahe, zwischen I Thal- und Plato-Straße, soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen für diese Arbeiten liegen in unserer Tiefbau- Verwaltung, Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 23 auS und können dort eingesehen oder gegen Entrichtung von 50 /H, die auch in Briefmarken eingesendet werden können, entnommen werden. Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Autzwegrcgclung in der HoSpttal-Stratze" versehen in dem oben bezeichneten Geschäftszimmer bis zum 5. Juni dieses Jahres 5 Uhr Nachmittags einzureiche». Der Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote ab- zulehnrn. Leipzig, den 27. Mai 1895. Des ^katheS der Stadt Leipzig atze ' An die Herren Stadtverordneten. Die Beerdigung des Herrn Vicevorstehers vr. Henker findet Dienstag, den 2ü. Nachmittags 3 Uhr von der Capelle des neuen Johannisfriedhofes aus statt. Ich bitte die Herren Collegen um Betheiligung. Leipzig, den 27. Mai 1895. Der Stadtverordneten-Vorsteher Vr. Schill. M- Wir bringen Schornsteinfeger Bekanntmachung. hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der He« Otto Brinkmann als Bezirksschornfleinfeger-Meister für Las ganze Stadtgebiet zu» gelassen und am heutigen Tage in Pflicht genommen worden ist. Leipzig, am 22. Mai 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. V». 1860. vr. Georgi. Die städtische Sparkasse beleiht Werthpapiere unter günstigen Bedingungen. Leipzig, den 1. Februar 1885. —^ Die Sparcafsen-Depntation. Versteigerung. Mittwoch, den 29. dss. Mon , Rachm. 2'/- Uhr sollen im Gasthaus „Zum Gosenschlößchen" zu L.-Plastwitz 2 Schreibtische, 1 Schreidpult, 1 Bücherschrank, 1 Bohr-, 1 Ablaute, u. 1 Schneidemaschine, 1 Hobelbank, 1 Lochslanze, sowie a. m. gegen Baarzahlung versteigert werden. Leipzig, ain 27. Mai 1895. Der Bericht-voll,tcher beim König!. Amtsgericht. Kohlmann, Secrelair. Versteigerung. Im AnctionSloeale des hiesigen Amtsgerichts sollen Donnerstag, den SO. Mai e., von Bor«. 10 Uhr an 1 Partie Möbel, versch. Glaswaaren, Schuhwaaren, 1 Hand wagen» 1 Büchrrwalze u. dergl. m. öffentlich versteigert werden. Leipzig, den 27. Mai 1895. Der Gerichtsvollzieher de» K. Amtsgerichts daf. Io. 2334. Straffenbandcputatio». Bekanntmachung. 1110 Im Anschluß an unsere Bekanntmachung I«H^ vom 3. diese» Monats, betreffend die Einziehung des entlang des Försterei- grundstücke« nach dem sog. Försterstege in Leipzig-Connewitz zu führenden Fußweges, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten beschlossen haben, die östliche Fluchtlinie des ApitzschgäßchenS in T. V. 7124 in Leipzig-Connewitz nach Maßgabe deS Plane» der Richtung I- 6 vFLlüX festznlrgea. Der Plan liegt bei unserer Tiesbau-Verwaltung (RathhauS, 2. Obergeschoß. Zimmer Nr. 23) vier Wochen lang, vom Ablaufe des Tages nach der Ausgabe der diese Bekanntmachung enthaltenden L. L. 4. 7056 Amtsblätter an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht au». Widersprüche gegen den Plan sind innerhalb dieser Frist schrift- lich bei uns anzuvringen. Nach Ablauf der Frist eingebrachte Widersprüche werden als versäumt betrachtet und haben keinen An spruch auf Berücksichtigung. Leipzig, den 21. Mai 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Io. 2234. I)r. Georgi. BtS. Diebstahls-Bekanntmachung. Gestohlen wurden laut hi« erstatteter Anzeige: 1) ein schmal« goldener Armreif mit aufgelegt« Verzierung (Kleeblatt mit rothem und blauem Stein), vom 20. bis 83. Mai; 2) eine silperne Damen - Remontotrnhr mit Goldrand, Nummer 84845 und 2strängigrr goldener Kette mit 8 Glöckchen, am 19. Mai; 3) eine silberne lkhlindcr-Nemontoirnhr mit doppeltem Goldrand, Nr. 10631 und Schildchen auf der Rückseite, am 20 Mai; 4) eine silberne Remontoirnhr mit Goldrand, verzierten goldenen Zeigern und kurzer Nickelkette, am 25. Mai: 5) ein« goldene Damen-Remontotruhr mit Schildchen auf der Rückseite und goldener Kette mit kleinem Anhänger mit Diamant, vom 18 bis 81. Mai; 6) ein Earton mit verschiedenfarbigem schmalen Seidenband, »in Earton mit feidcnen Schleife», ein Earton. 9 Paar verschiedenfarbige baumwollene Handschuhe enthaltend, am 13. od« 14. Mat; 7) ein Tatllenrock von graubraunem carrirten Stoff mit einer Reihe grauer Steinnußknöpfe und Stoffhrakel mit dem Namen „I-. Traumeel!", vom 17. bis 23. Mai' 8) ei» Tan, ziemlich neu. mit Schiff«the« gethent, 25 m lang und 27 mm stark, am 21. Mai; S) 9 m Bletrotzr» 85 mm stark, mit Wasserhahn, vom 22. bis 24. Mai; 10) ein Pnenmatierober, schwarzkackirt, mit Abbildung eine« Sturmvogels, rrpartrter Lenkstange mit tzorngrtffen und einem Mrtallschild mit dem Namen ,.0»rl Keicburck", am 25. Mal; 11) eine «tfte Kelle, 116 II« schwer, gez. „L. L. o. 2751", am 24. Mai. Etwaige Wahrnehmungen über den Verblieb der gestohlenen Gegenstände oder üb« den Lhät« sind ungesäumt bei unser« Erimtual-Abtheilung zur Anzeige zu bringen. Leipzig, den 27. Mai 1895 Das Poltzetamt der Stadt Leipzig. vretschnetder. Ml. Der schwedisch-norwegische Unionsconflict. -p. In der zweiten schwedischen Kammer sagte kürzlichfRrctor Säve, mit allen europäischen Ländern lebe Schweden inRuhe und Frieden, nur mit Norwegen nicht. In der Thal stehen sich seit einer Reihe von Jahren die beiden Hälften der skandinavischen Halbinsel, daS schwedische und da« norwegische »Brudervolk", in feindseliger Haltung, die in allerjüugster Zeit sogar einen recht drohenden Charakter anzunehmen scheint, gegenüber, in den beiderseitigen Parlamenten fallen heftige Worte, Nor wegen treibt mit verdächtigem Eifer die Stärkung seiner Vertheidigungsfähigkeit, Schweden hinwiederum bleibt die Antwort nicht schuldig und sucht dem rücksichtslosen Nachbar durch Kündigung der HandelSconvention, die für Norwegen sehr günstige Bestimmungen enthielt, aus dem Gebiete der Zoll- und Hanvelsvolitik empfindlich zu schäbigen und der edle König Oskar, den beide Reichshälsten den Ihrigen mit Stolz und Freude nennen sollten, müht sich vergeblich ab, die immer mebr sich verbreiternde Kluft zu Überdrücken und die feindlichen Brüder zu versöhnen. Wie man weiß, ist Norwegen derjenige Theil, der keine Ruhe läßt und mit einem wahrhaftig einer besseren Sache würdigen Feuereifer da» Ziel verfolgt, sich von Schweden vollständig zu emancipiren, um schließlich mit ihm nur noch in einer formellen Personalunion zu leben; ja, die extreme radikale Partei de» Lande» strebt die Proclarnirung der Republik und den engsten commerziellen und wirtbschaftlicken Anschluß an England an. Al» 1814 die Union gestiftet wurde, war das ander-. Damals stand Norwegen auf einem kläglichen Niveau wie in geistiger, so in materieller Hinsicht und mau fand eS für selbstverständlich, daß Schweden mit seinen von alter Zeit her entwickelten und consolidirten Institutionen die Führung übernahm. Dem entsprechend wurde da» Verhältniß beiver Länder staatsrechtlich geregelt und man durfte sich der Hoffnung hingrben, daß beide Völker, wenn sie sich im Lauf der Jahre immer mehr kennen lernten, allmählich einander immer naher rücken würden. Leider haben sich die Dinge ganz ander» gestaltet. Sobald die Nor weger wieder einigermaßen sich stark zu fühlen begannen, regte sich der in ihnen sehr entwickelte SelbstständigkeitStrieb, sie wollten den Schweden mindestens gleichgestellt sein und verlangen in ihrer Majorität im jetzigen Stadium der EmancipationSbewegung einen eigenen norwegischen Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, eine eigene norwegische Diplomatie uud — als Vorspiel dazu — eigene normrgisi Consuln. Obwohl nun Jedermann darüber klar sein muß, daß die Durchführung diese« Programm» zur Sprengung der Union führen muß, deren eigentliche Bedeutung eben in der Einheit beider Reiche auf dem Gebiete der auswärtigen Politik liegt, berufen sich die norwegischen Politiker zur Begründung ihrer Forderungen gerade auf die UnionSacte von l8l4/15. Da der hierüber entbrannte Streit zwischen Schweden und Norwegen die Oeffentlichkeit noch viel beschäftigen wird und möglicher Weise noch zu Complicationen führt, welch« die Aufmerksamkeit ver europäischen Diplomatie sehr intensiv in Anspruch nehmen können, ist e» angezeigt, sich über den Inhalt und die Bedeutung jener yrieven-instrument« zu orirntiren. Wir thun e» an der Hand einer letzter Tage im Verlag von Otto Harraffowitz-Leipzig erschienenen Broschüre „Die schwevisch-norwegische Union und ihre staat»- rechtliche Grundlag«einem sehr instructivrn Lchriftchrn, dessen Lektüre für da» Berständniß der gegenwärtig sich immer mehr zuspitzenden Verhältnisse im „Nordland" un erläßlich ist. Wir können hier nur den wesentlichen Inhalt kurz berühren. Zunächst stebt fest, daß der König von Dänemark ^Norwegen im Kieler Frieden vom 14. Januar 1814 an Schweden abgetreten hat; zwar n.ckt m der W-'i- einer völlig. Einverleibung, wie --?-m König Rußland, England und Preußen für The.lnahme am Krieg gegen Napoleon I. garantirt war. s y^/inigteS norwegischen BiStbümer em mit Schweden v >n 3 Königreich bilden sollten, wöbe, ihnen 'br besonderes au gemeim-s privatrechtliches Gesetz und all- alten Prw.le^ zu verbleiben hätten, wobei aber ebens g wurde, daß Norwegen fortdauernd „unter l«bwed's°)e Oberherrschaft sieben und schwedisches E.z-n hum bleiben solle. Wenn der Kieler Traktat d.e Rechte ub-r Norwegen „dem König von Schweden" Zuerkannte so.st das nach bcrkömmlichem diplomatischen Sprachgebrauch und n ^ Artikel 25 deS TractatS, welcher von der AblretunaNorwege an Schweden" spricht, gleichbedeutend mit .Frone oder ^r Kieler FriedenSacte blieb eS indessen nicht, die dieselbe nur soweit annebmen, als sie eS nur kraft deS UnionScontracteS und soweit jene mit der Vereinigung mit Schweden in Einklang stehen. Der UnionScontract führt auch! nicht eine principielle Gleichstellung beider Reiche herbei, die Gleichstellung erstreckt sich laut UnionScontract nur auf besondere Fälle, wie Königs«, Thronfolger- und Vormünderwahl, sowie die Ord nung der Regierung, wenn ein König nicht vorhanden oder wenn derselbe an der Ausübnna der Regierung verhindert ist. Die Vereinigung, welche Norwegen volle Freiheit und Selbstregierung in seinen inneren Angelegenheiten ein- räumt, hatte ihre hauptsächliche Bedeutung natürlich nach der Seite daß sie dem Ausland gegenüber beide Reiche als rinö erscheinen ließ. Daher spricht H. 26 des Grundgesetzes, ebenso wie 8- 4 der ReichSacte dem Unionskönig Vas Recht z», „Truppen rusammenzuzieben, Krieg anzufangen und Frieden zu schließen, Bündnisse rinzugehen und auf- zuheben, Gesandte zu senden und anzunehmen". Gesandte und Consuln wurden also, was besonders hervorzubeden ist, durch die Vereinigungsverträge zu unionellen Beamten zemacht. Wem steht eS nun zu, unter dem Union-könig die oberste Leitung der auswärtigen Angelegenheiten SckiwedewNorwtgens ;u besorgen? Tbatsächlick hat dies bisher Schweden gethan, d. h. der schwedische Minister des Auswärtigen unter alleiniger Verantwortlichkeit vor der schwedischen Volksvertretung. Die Norweger bestreiten die Rechts- giltigkcit dieses Zustandes, allein mit Unrecht. Nicht nur strich daS revidine Grundgesetz den Paragraph der EidS- volder Conslilulion, welcher von einem eigenen auswärtigen Minister Norwegens handelte, als mit der Union un vereinbar, auch die ReichSacte sagt in tz. 7. daß die ge meinsamen auswärtigen Angelegenheiten während einer Kö.na^Cb^ sch""» am Interimsregierung von dem schwedischen Minister des i»i4 die loaenante EidSvolder Verfasiung, Auswärtigen zur Entscheidung vorzutragen seien. l7. Mai 1814 die sogenante Eid ^ welch- mit den Worten beginnt: „DaS Königreich Scbw den ist ein freies, unabhängiges und untbe.lbare« Re.ck . also völlig souvrrain. Es kam zum Krieg, Norwegen unte^ lag, König Christian Friedrich dankte ab und man t""gte sich schließlich aus die Convention von Moß (14. August 18l4). Am Bemrrkenwerthesten in dieser Abmachung ist das Gelob- niß de» Königs, die EidSvolder Verfassung „mit den Ver änderungen, welche für die Bereinigung beider Reiche notbwendig seien", gutheisien zu wollen. Damit ist selbstverständlich keine Preisgabe der auf den Kieler Frieden gegründeten Rechte oder der Union ausgesprochen. Die Union bestand kraft de» Kieler Friedens, nur darüber, wie diese Vereinigung bewerkstelligt werden sollte, wollte der König Vorschläge entgegen nehmen, ohne sich zur Annahme derselben irgendwie zu verpflichten. Der König ließ denn auch alsbald nach Zusammentritt des Storthmgs in Cbristiania erklären, daß er nur aus Grund einer feierlichen Erklärung de» StortbingS bezüglich der Ver einigung beider Reiche unter einem König verhandeln lasse und am 20. Oktober beschloß der Reichstag demzufolge, daß Norwegen „als ein selbstständiges (nicht unab hän gigeS!) Reich unter gewissen Bedingungen mit Schweden unter einem Könige vereinigt" und daß „die Königs Wahl nicht eher vorgenommen werden sollte, bis man sic, über die Veränderungen geeinigt hätte, denen daS Grundgesetz unterzogen werden sollte." Am 4. November 1814 kam nun als Resultat dieser Verhandlungen da- Norwegische Grundgesetz zu Stande, besten Entwurf die schwedischen Com- missarien Punkt für Punkt geprüft und an welchem sie verschiedene Aenderungen vorgenommen batten. Am selben Tage, aber erst nach Unterzeichnung de- Grundgesetze-, wählte da- Storthing Karl XIII. zum König Norwegen-. Ein souveraineS Land hätte natürlich selbst seine Verfasiung bestimmt, seinen König gewählt und eS ihm überlassen, alsdann für seine Person diese Ver fassung anzunehmen oder zu verwerfen, auf die Gefahr hin, im letzteren Falle nicht König zu werden. Die Norweger hingegen machen eS umgekehrt. Sie verhandeln nicht nur mit den schwedischen Commissaren über den Inhalt de« Grundgesetzes, sondern sie rracbten e- sogar für nöthig, sich der von jenen im Namen de« König» ertheilten Zustimmuna zu vergewissern, ehe sie zur Wahl schreiten. Weshalb? Natürlich darum, weil diese neue Verfassung die Bedingungen für die Vereinigung mit Schweden in sich schloß. Wurde jene von der schwedischen Regierung nicht gutgeheißen, so wäre die ganze VerrinigungSarbeit vergeblich gewesen und der Krieg von Neuem ausgebrochen, mochten die Norweger auch noch so oft Karl XIll7 zu ihrem König erwählen. Zu beachten in dem Grundgesetze ist der „Vorbehalt des konstitutionellen Rechte- ver schwedischen NeichSständr in den Stücken, welche eine Veränderung oder Modifikation in der Regierungsform deS schwedischen Reiches mit sich führen". Zu einigen Bestimmungen mußten also erst die schwedischen Repräsentationen ihr« Zustimmung geben und die« geschah in der sogenannten ReichSacte vom 6. August 18l5. Diese ist somit nicht, wie die Norweger bebauten, der einzige Vereinigung-Vertrag, sondern bloS ein Supplement de- ursprünglichen und eigentlichen UnionSdocumeut» de« nor wegischen Grundgesetze«. Der markante Charakter der beiden letztgenannten Union«- urkunden besteht darin, daß dieselben eine Garantie für die staatsrechtliche Stellung Norwegen» bilden. Da- geht deutlich auS dem mit H. 1 des norwegischen GrundgesevtS übereinstimmenden H. 1 der Reich-acte hervor. Derselbe lautet: „DaS Königreich Norwegen ist ein freie«, selbstständige« untbrildare- und unveräußerliche« Reich, mit Schweden unter einem König vereinigt." Schweden garantirt also Norwegen dessen Selbstständigkeit. Hingegen « UnwnScontract keme Garantie für Schweden« Selbstständigkeit. Kein souveraine« Volk läßt sich eine Selbst ständigkeit von einem anderen garantirrn. Schon b eraus kolat d.e Selbstständigkeit, welche Norwegen rigesich?^ ^ °gle^bedeutend ist. Außen Dazu kommt die Bestimmung ver ReichSacte, daß die auswärtigen Angelegenheiten in der Regel nicht im zusammengesetzten StaatSrath behandelt werden sollen. In letzterem nämlich sollen laut H. 5 der Reichsacte „die Angelegenheiten, welche beide Reiche angehen, vorgenommen werden, insoweit sie derart beschaffen sink, vaß sie im Staats rath behandelt werten müssen." Die schwedische RegierunaS- form und das norwegische Grundgesetz schließen nun aber diplomatische Angelegeubciken votr der Behandlung im StaatS rath au«. Die schwedische Regierungsform kennt von dieser Regel gewisse Ausnahmen, davon die wichtigsten FrievenS- schluß und Kriegserklärung sind. Fälle dieser Art werden nach ß. 4 der ReichSacte und tz. 16 de« norwegischen Grund gesetzes aber in einem aus ganz besondere Weise zmammengesctzlen unionellen Staatsralhöcon>eit behandelt. Sonstige diplo matische Angelegenheiten werden nach tz. 11 der schwedischen RegicrungSsorm von dem König in einem aus einer geringen Anzahl von Rathgebern bestehenden ministeriellen Conseil er ledigt, zu welchem nach einer (übrigens grundgesetzwidrigen) königlichen Resolution von 1835 auch ein Mitglied deS nor wegischen Staalsratbs Zutritt hat. Aus Allem ergiebt sich: Die Vereinigung zwischen Schweden und Norwegen ist nicht eine bloße Per) onalunion, in welcher die Person deS Königs allein das zusammenhallende Band ist, sondern eine Realunion mit einem Königthum, einer Diplomatie und einem Cvnsulatswesen, welche in dem UnionScontract als unionelle Institutionen gesetzlich sestgelegt sind. Und nicht nur der König und seine Dynastie sind bei den Reichen gemeinsam, sondern das Königthum als Institution, denn die ReichSacte hat ausführliche Be stimmungen darüber, wie beim Erlöschen der jetzigen Dynastie ein neuer, für beide Theile gemeinsamer König gewählt werden soll. Ferner stebt fest, daß die auswärtige Politik des gemeinsamen Staate« ein schwedische» Prä dom inium ist, thatsächlich und rechtlich, und daß somit die Forderung der norwegischen Linken: „für Norwegen ein eigener Minister des Auswärtigen, eigene Diplomaiie und eigenes ConsulatSwesen", ebenso geschichtlich und rechtlich unbegründet ist, wie das Verlangen der norwegischen Rechten: „der Minister des Auswärtigen kann sowohl Nor weger wie Schwede sein und ist den Volksvertretungen beider Reiche verantwortlich!" Letztere» Verlangen wäre ja, wofern cs von dem Grundsatz völliger Einheit in der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, sowohl de» ConsulatSwesen« als der Diplomatie auSgeht, nicht absolut unvereinbar mit dem Fortbestand der Union, vorausgesetzt, daß Norwegen auch die Mittel zur Durchführung der auswärtigen Politik, die eS bis jetzt nur zu einem verschwindenden Tbeil getragen und so gut wir ganz umgangen hat, im richtigen Verhältniß mit über nimmt. Unannehmbar dagegen sind die Forderungen der norwegischen Linken, weil sie die Union sofort zersprengen würden. Deutsches Reich. Kunden bleiben soll, und so bat denn auch nicht eine rinnae europäische Macht rin souveraineS Norwegen anerkannt, ^ie Freiheit und Selbstständigkeit, welche Norwegen genießt, besitzt * Berlin, 27. Mai. Die Ueberzeuaung, Laß man auch in diesem Sommer mit einer MinisterkrisiS zu rechnen habe, ist weit verbreitet. Die „Köln. Volkszta." kennzeichnet die Unsicherheit der Lage folgendermaßen: „Die von Berlin Ab schied nehmenden Reichstagsabgeordneten dürften auch diesmal den einen oder anderen Herrn zum letzten Male auf der Ministerbank gesehen haben. E« g,lt allseitig für au-gemacht, daß in dem parlamentarischen Zwischenakte wieder eine MinisterkrisiS entstehen wird. Don der einen Seite wird dabei ebenso beharrlich versichert, die Herren v. Marschall und v. Bortticher würden zurücttrelen, als von Anderen der Abgang de« Herrn v. Köller für sicher erklärt wird. AuS Luser Gegenüberstellung ergiebt sich, daß der Wunsch der Vater des Gedanken« ist und daß man nicht« Gewisse« weiß. Es ist wohl noch nicht abgeschlossen, welche Richtung unterliegt und welche siegt, aber daß in den höchsten Regionen hinter den Coulissen Auseinandersetzungen stattfinden, ist «ine Tbatsache, dir durch keine Ableuanuaa erschüttert werden kann. Um was handelt es sich? Man kann sagen, e< handelt sich um den Gegensatz zwischen einer milderen und einer schärferen Tonart, einer politischen Richtung, die mehr „liberal" — im ursprünglichen Sinne de» Worte» — und einer solchen, die „stramm" regieren will. E- ist nichts Neue-, wenn man versichert, daß der Hauvtvertreler dieser letzteren Richtung Herr von Köller ist. Im Allgemeinen haben
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