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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.06.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-06-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950608013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895060801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895060801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-06
- Tag1895-06-08
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In diesem Stadium des Unionsconflictes ist es von In- Lekanntmachung. Die Fußwegregelung in der Carl-Straffe, zwischen der Salomon- und der Schützen-Straße, und die Fußwegregelung in der Salomon- Straffe, zwischen der Carl- und der Marien-Straße, sollen an einen Unternehmer verdungen werden. . . . , Die Bedingungen für diese Arbeiten liegen in unserer Tief- I teresse und für das Verständniß der jedenfalls rasch wieder bau-Verwaltung, Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 23 aus > jn Fluß kommenden Verhandlungen unerläßlich, daß man sich u"d d°rt eingelehen oder gegen Entrichtung von 50 ^ daö Maß der Zugeständnisse, welche von schwedischer werde!? emges-nd-t werden können, entnommen Seite zu erwarten sind, orientirt. Erst letzter Tage hat ein Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: I Mitglied des schwedischen Reichstags sich sehr ausführlich „Futzwcgregelung in der Carl-Straffe und in der »Zur Auswärtigen Ministerfrage ,n Schweden-Norwegen ) Salomon-Stratze" I geäußert, und da seine Ausführungen dem Standpunkt der schwedischen Regierung nahe kommen dürften, mögen dieselben versehen in dem oben bezeichnet«!, Geschäftszimmer bis zum 15. dsS. MtS., 5 Uhr Nachmittags einzureichen. Der Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote ab> zulebnen. Leipzig, den 4. Juni 1895. TeS RatheS der Stadt Leipzig le. 2557. Ltratzenvaudeputation. zur Grundlage des nachfolgenden Ueberblickes dienen. Was zunächst die extremste Forderung, die bisher von der norwegischen Linken konsequent festgehalten wurde, betrifft, näm lich die eines besonderen norwegischen Ministers des Auswärtigen, so haben wir kürzlich schon auSgeführt, daß man in maßgebenden schwedischenKreisen ein dahingebendesZugestäiid- niß als in Wahrheit mit einer Auflösung der llnion gleichbedeutend, Schwedens unwürdig und gar nicht in Frage kommend be trachtet. Dasselbe gilt von dem Desiderium eines beson deren norwegischen Consulatswesens. Man sieht in Schweden in eine Sprengung der Gemeinsamkeit bei der Bekanntmachung. Die Pflasterung der Hospital-Straffe, zwischen dem Gericht- Wege und ver westlichen Grenze des Grundstücks Reitzenhainer Straße Nr. 2, mit Schlackensteinen 1. El. soll an einen Unternehmer ver düngen werden. »L» NÄl I i-«-. «-»-äs-»-..«,, >L,«>,ch.n°,w.mch-n können dort eingesehen oder gegen Entrichtung von 50 die auch! welche von den Consuln besorgt Wird, nichts als in Briesmarken eingesendet werden können, entnommen werden. I eine Vorbereitung für die von der norwegischen Linken veav- Bezügliche Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: I sichtigte Auflösung der Gemeinsamkeit in der diplomatischen „Pflasterung der HoSpital-Straffe" I Repräsentation und demzufolge in der gemeinsamen Leitung versehen in dem oben bezeichneten Geschäftszimmer bis zum > „er Auswärtigen Angelegenheiten in ihrer Gesammtheit, wird 1». Juni VS. ÄS.» 5 Uhr Nachmiltags einzureichen. I jjch also auch nach dieser Richtung hin kaum auf Unterhand Der Rath behalt sich das Recht vor, sämmtliche Angebote I einlassen. abzulchnen. Leipzig, de» 6. Juni 1895. Des RatheS der Stadt Leipzig Stratzeubaudeputation. die le. 2332. Hingegen ist man in Schweden geneigt, Forderung einer solchen Anordnung bei der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten, daß der auswärtige Minister- Posten unter Beibehaltung seiner Gemeinsamkeit, statt eines schwedischen ein unioneller werden und sowohl von einem Norweger wie von einem Schweden bekleidet werden kann, Gesucht wird der am 22. December 1862 in Sangerhausen geborene Hand arbeiter Ltto Emil Hoffmann, welcher zur Fürsorge für seine i und daß der Inhaber dieses Postens nicht nur dem schwe Familie anzuhalten ist. I bischen Reichstag, sondern „beiden Reichen" verantwortlich Leipzig, den Jum 189i). I sein soll, nicht von vornherein von der Hand zu weisen, da "**Äemenamt Abtb I sie nicht an und für sich mit dem Fortbestand der Union un- L.. 8. IV Nr. 407o. Hents'chel * D ! vereinbar ist und eine Einwilligung darein unter Umständen —:—: :—- — I sogar zur Stärkung der Union führen könnte. SlklKoktks. I Schwedischerseits wird aber die Zustimmung zu einem Gegen den unten beschriebenen Robert Mnnkwttz, bis vor I unionellenMinisler dcSAeußeren von fünf Vor b edl ngun gen Kurzem Hausmann im Grundstück Brühl 2 (Tuchhalle) hier, welcher I abhängig gemacht haben, die Entwickelung de« norwegischen Staatslebens zu verrücken und eine einheitliche Politik der beiden Reiche in wichtigen Lebensfragen unmöglich zu machen, gehört weiter, daß der König des in konstitutionellen Ländern üblichen Rechtes entbehrt, die Nationalversammlung aufzulösen. So lange der König einem Storthing gegenüber, das unter ver änderten Verhältnissen dem Lande zum größten Unsegen werden kann, völlig machtlos ist und — im schlimmsten Falle drei volle Jahre — warten muß, bis es Zeit zu Neuwahlen ist, so lange kann Schweden die Vermehrung des Einflusses aus seine Angelegenheiten, welche die norwegische Volksvertretung durch die jetzt in Frage stehende Ordnung erhalten würde, nickt zugestehen und müßte als dritte Be dingung für die Verwandlung der Leitung der Auswärtigen Angelegenheiten aus einer schwedischen in eine unionelle ver-- langem daß in das norwegische Grundgesetz eine Bestimmung eingefübrt wird, wodurch der König das Recht erhält, das Storthing aufzulösen und Neuwahlen anzu ordnen. Da man in Schweden aber der norwegischen Scrupel- losigkeit alles zutraut, glaubt man sich eine Garantie ver schaffen zu müssen dafür, daß jene Aenderungcn, nachdem die neue Organisation durchgeführt ist, weder wiederum zu Nichte gemacht werden, noch daß das norwegische Grundgesetz sonst auf eine Weise geändert wird, welche irgend eine der Voraus setzungen aufhebt, unter denen Schweden seine Einwilligung zu jener Organisation gegeben hätte. Als vierte Bedingung ergebe sich mithin, daß für eine Aenderung des norwegischen Grundgesetzes die Zustimmung des Königs erforderlich sein, daß das absolute Veto des Königs in Grund gesetzfragen klar und bestimmt im Grundgesetz Schwedens festgesetzt werden muß. Soll endlich in Bezug aus die gegenseitige Stellung der vereinigten Reiche eine solche Veränderung zugestanden werden können, wie die, daß Schweden aus sein faktisches und bistorisches Recht verzichtet, die auswärtige Politik der Union und damit natürlich auch seine eigene zu leiten, daß es viel mehr jenes Recht mit Norwegen tbeilt, so muß, wie wir neulich schon andeuteten, der absoluten Gleich- stelkung mit Schweden in allen Rechten eine relative Gleichstellung in allen Lasten ent sprechen, welche für eine würdige Repräsentation der Union im Verbältniß zum Auslande (Anschläge ür vas Königsbaus), für die Verwaltung der auswärtigen Politik (Anschläge für das Auswärtige Amt, die Diplomatie und das Konsulatswesen), sowie für die Durchführnng der vom König auf Grund des Vortrags des Mini st flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schwerer Urkunden fälschung und Betrugs in mehrfachen Fällen verhängt Es wird ersucht, ihn zu verhaften und in das nächste Amts gerichts-Gesängniß abzutiefern, auch von der Berhaftung Nachricht hierher zu geben. Leipzig, den 7. Juni 1895. Ter Untersuchungsrichter bet dem Königliche« Landgerichte. Beschreibung: Alter: 35 Jahre. Statur: untersetzt, kräftig. Haare: blond. Was zunächst die Verantwortlichkeit des Ministers anlangt, so sind die gemäßigten Parteien Schwedens damit ein verstanden, daß das Recht, Rechenschaft abzufordern, einer für beide Länder gemeinsamen Institution übertragen wird. Dabei dürste als selbstverständlich vorausgesetzt sein, daß der Gerichtshof, vor welchem der gemeinsame Minister des Aeußeren auf Anklage der controlirenben Instanz sich für die Fübrung seiner Politik eventuell zu verantworten hätte, ge Zähne: vollständig. Gesichtsfarbe: blaß. Bart: rasirt. Augen: I weinsam ist; n ich t selbstverstänvlich ist aber nach norwegischer blau oder grau. j Auffassung, wer diese controlirende Instanz bilden soll. In Der städtische Lagerhof in Leipzig lagert Waaren aller Art zu billigen Tarifsätzen. Die Lager scheine wrrden von den meisten Bankinstituten beliehen. Leipzig, den 26. April 1894. Die Deputation zum Lagerbose. Kirschen-Dersteiaeruna. Norwegen scheint man sich die Sache so vorzustellen, daß das Reckt der Controle und damit der Anklage dem schwedischen Reichstag und dem norwegischen Storthing, jedem für sich allein, zustehen soll. Man hätte also eine separate Ver antwortlichkeit der gemeinsamen Leitung der auswärtigen Angelegenheiten gegenüber den beiden Volksvertretungen, die zu fortwährenden Conflicten führen müßte. Während z. B. Eolbttz, des Amtsstraßen-1 Minister vielleicht ein Vertrauensvotum. In einem ^ s iiür > solchen Falle würde Norwegen entschieden im Bortheil sein, in der Mcycrsch?,! SchaÄtrMch!^ der beiden denn es besitzt das Storthing bekanntlich ganz andere Macht- Amtsstrabeliineisterbejirke Grimma und «bth. 1 und 2 Ver mittel, als der Reichstag, und kann dieselben infolge des Rochlitz-Lctprtger Straße I Einkammersystems mit einer jeden Widerstand besiegen Donnerstag» am 13. Aunt, Vormittags S Uhr» I den Kraft anwenden. Das Praeponderiren der nor- in der Schankwirthschaft ,um Wtesenthal in Grimma öffentlich I wegischen Ansichten über die schwedischen, die Vernach- gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden Grimma, am 4. Juni 1695. Königliche Straffen- und Wafler-Vauinspection. Köhler. Königliche Bauverwalterei. R. Schmidt. lässigung der schwedischen Interessen um der norwegischen willen, würde bei fedem Conflict die Folge einer der artigen Organisation sein, und Schweden stellt demgemäß als erste Vorbedingung für einen gemeinsamen Außenminister die Forderung, daß die Controle ausschließlich von einer beiden Ländern gemeinsamen Institution ausgeübt wird. Irgend welches Recht, Protocolle und Dokumente, betr. die auswärtigen Angelegenheiten, zur Prüfung einzufordern, würde demnach ebensowenig dem nor wegischen Storthing wie dem schwedischen Reichstage zu Zur Frage -er Außenreichsverwaltung in Schweden-Norwegen. —<>. Bekanntlich haben die im -norwegischen Storthing I kommen und das von dem Storthing mitunter arg miß vertretenen großen Parteien der Reckten, der Moderaten I brauchte Recht, in Staatssachen einen Jeden zum Erscheinen und der Linken sich dahin geeinigt, im Storthing eine Tage--1 vor seinem Forum auffordern zu können, würde bei unionellen ordnung einzubrivHen, welche ausspricht, daß baldmöglichst I Beamten und Bediensteten und bei Mitgliedern deS unionellen zwischen beiden Reichen Verhandlungen eingeleitet werden! Conseils für auswärtige Angelegenheiten nicht mehr zur mögen, um die streitigen Fragen de» Consulatswesens und ! Anwendung gebracht werden dürfen, der Außenreichsverwaltung einer befriedigenden Lösung zuzu-1 Permuthlich würde nun wohl dieses Conseil aus Mitgliedern „sowohl unter «wer Refarm mit > S^aatSrathS in den beiden Reichen bestehen. Hiermit aber Beibehaltung der Gemeinschaft, al« auch unter Voraus-1 wieder einem übermächtigen oder einseitigen Einfluß des letzung der ^ ! Storthingö ^ die auswärtige Politik der vereinigten Reiche und besonderer Minister des Aeußeren für rede» der! Weg geöffnet, denn nach dem norwegischen Grundgesetz driden Reiche . ^ ° . .1 besitzt da- Storlhing auf den StaatSrath einen sehr weit e ^ ^ ^ ! gebenden Einfluß, da eS über die Mitglieder desselben sowoh r? besondere I Ankläger, wie Richter sein kann. Die Mehrheit des Storthings charse D-sin.rung und Aus-mande ha tung ^ besonderen ^,/^so jederzeit im Stande e.nen Druck zu Gunsten Nor- Wünsche der dre. Parteien absichtl ch v-rm,-den - und d,e Segens auf da« unionelle Conseil auSzuüben, ln dem sie durch Folge davon ,st dagsowohlnder dasselbe den König zur Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen der deutschen Press d,e vs"'nbarteTagSordnungde vr.N„wegens bestimmen könnte. Die zweite Vorbedingung ch.edenartigtte Deutung erfahrt '"dem die ^nenasd ^ ^H^^ns Einwilligung müßte demgemäß offenbar sein, .elben r.n Festbalten der L.n en an ihren w-'testg-b-nd n ^ß ^as Storthing nicht sowohl Ankläger, w.e Forderungen. Andere-,n Einlenke» derselben .n die gemäßigten I ^ Richter über die StaatSrä.hc sein kann. -»d «->»- li» °.,u d-ig-I--,-- herau-lesen. Da die Angelegenheit dieser Tage zur Verband-1 *) Den «ommissionsvrrlag der Broschüre hat di« Buchhandlung lu»g kommen muß, wird ja bald Klarheit über die thatsach» I von Oliv Harassowitz-Leipzig übernommen. meinsamen Ministers des Auswärtigen 'chlossenen Politik (Beiträge für die gemeinsame Ver- theidigung) erfordert werden. Jn allen diesen Punkten ist Norwegen, namentlich in den letzten Jahren — man denke nur an die Herabsetzung der Apanagen deS Königs und des Kronprinzen, die Verweigerung der Mittel für den gemein samen Wiener Gesandten und die fast völlige Abwälzung der Militairlasten auf Schweden — sebr wenig unionell ver- ahren, und hierin müßte unbedingt Wandel geschaffen werden Daß Bedingungen, wie die eben sormulirten, dem norwe gischen Volke mcht durchweg behagen werden, läßt sich denken aber sie sind vaS Mindeste, was Schweden glaubt verlangen zu müssen, um bei der Art der norwegischen StaatSversassung und der politischen Rücksichtslosigkeit, welche das norwegische Volk bei ihrer Anwendung noch immer an den Tag gelegt hat, nickt Schaden und Unglück für seine Nachgiebigkeit ernten soll. Daß Schweden aus keinen Fall auch nur eine Linie weiter entgegenzukommen gewillt ist, scheint die eben voll zogene Ersetzung des Ministers deS Auswärtigen Lewenhaupt zu zeigen, der stets zur Versöhnung geneigt war, durch den Grafen Douglas, der allgemein als ein Mann der scharfen Tonart angesehen wird. Deutsches Reich. * Leipzig, 7. Juni. Unter der Uebersckrift: „Die Schwierigkeiten des Congostaates und Deutsch lands Interessen" schreibt Neichstagsabg. Professor vr. Hasse in den „Alldeutschen Blätt.": „Die Schwierig keiten, denen der hochherzige König der Belgier begegnet bei seinem Versuch, den Cvngostaat in den Besitz Belgiens über zuführen, zwingen mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Congostaat an Frankreich übergeht. Wie würde sich hierzu das Deutsche Reich zu stellen haben? Ohne Zweifel würde unseren Interessen die Ausreckterhaltung deS bisherigen Zustandes oder der Uebergang des Congostaates an Belgien am meisten ent sprechen. Sollte aber der Congostaat in anderweiten Besitz über gehen, so hat das Deutsche Reich als Mitunterzeichner der Verträge, durch die der Congostaat entstand (Generalacte der Berliner Conferenz von 1885), vor Allem aber als Nachbar des Congostaates das Recht, die Zulassung irgend welcher Veränderungen an den Hoheitsrechten des Congo staates von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Das Deutsche Reich wird sich hierbei nur von feinem Interesse leiten lassen und dann, wenn es die Verschiebung der Machtverhältnisse in Afrika gestattet, auf der Gewährung von Compensationen zu bestehen haben. Unter allen Um ständen wird es zu vermeiden sein, daß England zwischen unser deutsches Ostafrika und das Congobecken sich noch weiter hineindrängt. Auch im äquatorialen Afrika wird uns Frankreich als Grenznachbar willkommener sein als Groß britannien. Die Erwerbung des Congostaates durch Frank reich würde aber diesem einen so unendlichen Machtzuwachs gewähren, daß Deutschland zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Colonialmächten einen entsprechenden Ge bietszuwachs in Anspruch nehmen darf. Nach dem un glücklichen Abkommen mit Frankreich in Bezug auf das Hinter land von Kamerun würde die Erwerbung des Congostaates durch Frankreich die endgiltige Abdrängung Deutschlands vom Sudan und dessen Theilung zwischen England, Frank reich und Italien bedeuten. Dann muß Deutschland unter allen Umständen den Zugang zum Congo gewinnen. Zum mindesten werden wir deshalb die Abtretung desjenigen Tbeiles de« Congostaates an Deutschland zu verlangen haben, der im Norden durch den Breitengrad der Fall- ftativn am Congo (dicht am Aequator), im Westen durch ;dea Congo selbst von der Fallstation bis Makura auf wärts begrenzt wird. Die Grenze könnte dann von Makura südwestlich führen nach dem Schnittpunkte des Sankuru mit dem 5. Breitengrade und hinüber nach der nord östlichsten Ecke des portugiesischen Gebietes bei Nambansa. Alles östlich und südlich dieser Grenze Gelegene würde an Deutschland fallen. Deutschland und Frankreich könnten sich erner darüber verständigen, daß im Falle des Endes der wrtugiesischen Herrschaft in Westafrika diese Gebiete an 'eine anderen Mächte als an Deutschland und Frankreich überlassen werden dürfen und zwar die Landschaft Loanda an Frankreich und die Landschaften Bengueta, Moffamedes und Luvale an Deutschland. Eine Verbindung zwischen Deutsch- Ostasrika und Deutsch-Südwestafrika wäre damit hergesteüt Vielleicht würde auch die Erlangung eines deutschen Hafens an der Congo mündung zu erreichen sein. Es bedarf kaum des Hinweises daraus, daß die augenblickliche diplomatische Sachlage, wie sie u. A. in Ostasien in Er scheinung tritt, für eine Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich über Coloniakangelegenheiten in einem Maße geeignet ist wie noch nie. Zugreisen!" * Berlin, 7. Juni. Zu dem Capitel „Adelige und bürgerliche Officiere" wird dem „Hambg. Corresp." von seinem militairischen Mitarbeiter u. A. geschrieben: „Die Garde und bestimmte Regimenter der Infanterie und Cavallerie der Linie sind sozusagen ausschließlich adelig. Bürgerlicher Nachwuchs findet sich da in den seltensten Fällen. Eine Erklärung braucht dafür nicht erst gegeben zu werden, aber da keine bevorzugten Regimenter bestehen sollen, so könnte daraus auch keine Bevorzugung im späteren Fortkommen ab geleitet werden. Es handelt sich für die Allgemeinheit also um die Frage, ist daS Princip der jetzigen Ossieiervertheilung gut? Und entspricht es dem Zeitgeist«? Beide Fragen wird wohl Jedermann verneinen, und die Masse der Officiere aller Grade verneint sie entschieden. Darüber könnte nur der jenige sich in Täuschung befinden, der die Armee selbst nicht kennte, nicht wüßte, wie sie, die es doch gewiß angeht, darüber denkt. Das Classiren und Zusammenhalten von Ständen wirkt auf die Dauer in hohem Grave nachtheilia, wenn es so weit reicht, wie in der Gegenwart, daß zwei Armeen ent stehen, eine adelige und eine nichtadelige. Hält man aber die adeligen Elemente aus irgend welchen Gründen militairisch für besser als die bürgerlichen, so wäre es doch logisch und müßte gut wirken, wenn Adelige und Bürgerliche möglichst gemischt würden. Schließt man den Adel von den bürgerlichen Elementen ab, so kann sich sein Einfluß nur entsprechend weniger geltend machen. Die Frage der Bevorzugung des Adels, welche seit Jahren stärker und stärker in der Presse wiederkehrt, würde dadurch zwar nicht beseitigt, allein man verhinderte doch, daß das Gefühl der „zwei Armeen" bei den Ofsicieren selbst Boden faßte. Und nach vielen Beobachtungen ist es an der Zeit, daß derartigen Empfindungen der Boden entzogen wird. Ist es ein Zufall, daß B. die Armeecorps, die an den Grenzen sieben, von Jahr zu Jahr mehr „verbürgerlicht" werden? Das wird man wohl nicht behaupten wollen. Wir sprechen nicht von grundsätzlicher Bevorzugung, wir wünschten aber, daß dem Empfinden der Zeit Rechnung getragen würde. Das Ausrichten von äußeren Schranken verträgt sich nicht mit dem Zeitgeiste. Von diesem kann sich aber auch keine Armee lossagen." V. Berlin, 7. Juni. (Telegramm.) Der Kaiser unter nahm gestern Nachmittag eine Segelpartie auf der Havel, zu welcher mehrere Herren der Marine besohlen worden waren. Heute früh 7 Uhr 37 Minuten begab sich der Kaiser nittelS Sonderzuges nach Jüterbog, um einem GefechtS- chießeu der Schiefffchule beizuwohnen. Der Kaiser gedachte Nachmittags über Halensee nach Wildpark zurückzukehren und von Halensee aus der Kaiser-Withelm-Gedächtnißkirche einen Besuch abzustatten, um daselbst die neuen Glocken in Augenschein zu nehmen. Heute Abend um 11 Uhr 5 Min. wird der Kaiser mittels Sonderzuges die zweitägige Reise nach Kiel antreten. —Die Kaiserin und die kaiserlichen Kinder werden bei Saßnitz auf Rügen während deS Sommers die Villa Hansemann bewohnen. (-) Berlin, 7. Juni. (Telegramm.) Der „Reichs- anzeiger" berichtet: Nach einer Drahtmeldung des kaiserlichen stellvertretenden Gouverneurs von Kamerun, von Putt kam er, hat die kaiserliche Schutzlruppe unter der Führung des Rittmeisters von Stetten den seit längerer Zeit aufsässigen Stämmen der Bakokos am unteren Lause des Sanage-Flusscs eine empfindliche Niederlage beigebracht. Die Hauptorte derselben wurden erstürmt, 200 Tobte blieben auf dem Felde, zahl reiche Gefangene fielen in die Hände der Sieger. Von der kaiserlichen Schutztruppe sind 12 Mann getödtet und 47 verwundet. Deutsche Unterofficiere oder Officiere sind nicht verletzt. Die Schutztruppe gelangte ungehindert nach Jannde, welches unter Leitung des Lieutenants Dominik militairisch besetzt wurde. Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß in dem Bakoko-Lande, welches bisher dem Handel verschlossen war und dessen Bewohner sich dauernd der schwersten Gewaltthätigkeiten gegen Europäer und Dual- lahs schuldig gemacht haben, nunmehr geordnete Zustände herrschen werden. li. Berlin, 7. Juni. (Privattelegramm.) Wegen Einführung neuer Probe» von Ausrüstungs- und Be kleidungsstücken für das Heer hat der Kaiser Folgendes bestimmt: Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: l) Bei der Infanterie und den Jägern (Schützen) sind: a. die Helme und Tschakos — unbeschadet der be züglich der Beschläge und der Zierathen zur Zeit be stehenden Verschiedenheiten —, l». die Tornister, je. die Patronentaschen für Gemeine, ck. die Leibriemen, s. die Hemden, k. die Unterhosen für die Folge nach den von Mir genehmigten Proben zu beschaffen bez. anzufertigen. Die Probe der Hemden »st auch für die gesammten übrigen Truppen, die der Unterbosen für die übrigen Fußtruppen maßgebend. 2) Bei den sämmtlichen Fußtruppen erhalten die Waffenrocke ge- theilt« Scköße, sowie an den Aermeln einen Schlitz zum Auf»
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