Suche löschen...
01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-11-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18951123012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895112301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895112301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-11
- Tag1895-11-23
- Monat1895-11
- Jahr1895
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezug-.Preis I» Ra HaupteMeditto» oder de» im Stadt. " - ^ - E »,». -.«ch^I.^0. tettuug ins Morgen-Ausgabe. chanhienhung stck Aaslanb: monatltch ^ä 7ckO. DleMor-n>A»«gab« erscheint ,« >/,7 Uhr. dt» Abeud-AuSgab« WocheutagS um 8 Uhr. Rrdirtte»»«- Lrpeditto«: Aoha»ae««afl, 8. geäffnet dm» früh 8 di» »b«ud» 7 Uh«. ><«»> Filiele«; lbtt« Ae««'» Sartt«. (Alfred Hat»), wttpersitätsftraße I. Laut« Lösche, Katßariuenstr. 14» Part, und König «platz 7. nMgrr TagMalt Anzeiger. DkM für Politik, Localgeschichte, Handels- and Geschäftsverkehr. AuzeigeN'PreiS die 6 gespaltene Petitzeile SO Pfg. Reklame» nnter Le« Rebactloasftrich (4ge- spaltech 50-ck, vor den Familtennachrlchtrn i8,«fpalte») 40^. Größere Schrift« laut unserem Preis- verzeichniß. Tabellarischer und gtsftrn'atz nach höherem Torts. Extra-Seilase» (gefalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbeförderung ^4 80—, mit Postbesörderung 70.-. Aimahmeschlui fiir Auzeige«: Abend-Ausgabe: vormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Für die Montag.Viorgeu-Aasgadr: GonuabeaL Mittag. Bei d« Male« nud Annahmestelle» je »ine halbe Staude früher. «»teigen find stet« a, die Expedition zu richte». Druck »ad Verlag vou E. Pol» in Leipzig. Z589. Sonnabend den 23. November 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Da» in theilweifrr Ausführung de» Gesetzes vom LO. März 1894 »nt»r Znstftmnuna der Herren Stadtvervrdaeleu und Genehmigung de» Königlichen Ministerium» des Inner« von »ns erlassene, di, Unterstützung der i» der Stadt Leipzig angestrllten Bezirk-Hebammen betreffende Ortsstatut bringe» wir hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß es am 1. Januar 189S in Kraft tritt. Leipzig, am 16. November 1898. Der Rath »er Stadt Leipzig. VM. 6678. vr. Giorgi. Dietrich. OrtSstatut betreffend die Unterstützung der i« der Et«»t Leipzig «»geftelte« vezirkshrdammen. 1. Die im Bezirke der Stadt Leipzig angestrllten Bezirk-Hebammen erhalte« Krankt«, »nd Ruhestandsnnterstützmige» nach folgenden Bestimmungen. ch. Krankenunterstützuug. 2. Die Kranktnnnterftützungen find entweder lausend« oder ein- malig«. Die lausende Unterstützung (Araukengeld) beträgt 1 täglich und wird gewährt, wenn «ne Hebamme länger als «ne Woche durch Krankheit m, der «osübuug ihres Berufes verhindert ist, ans die Zeit der Verhinderung. Danert di» Krankheit länger al» 86 Wochen, so ist ärztliches Gntacht«» darüber einzuhole«, ob Genesung zu erwarten steht oder nicht; i« letzteren Fall» ist da» verfahre» auf Versetzung in den Ruhestand einzuleiten und e» hört der Bezug de» Krankengeldes mit der Gewährung der RnhrstandSnaterftütznng auf. Einmalig« Unterstützungen werden gewährt: 1) wen» «ine Hebamme sich einer Bade-, Trink« oder anderen Eur unterziehen muß; dies« Unterstützung soll in der Regel di» Dauer von 4 Wochen und den Betrag von 10 ^4 auf di« Woche nicht übersteigen; ») v«m eine Hebamme niedrrkommt; die Unterstützung soll dt« LS ^4 betragen, daneben ist eintretend«» Falles noch Kranknlgeid zu gewähre». 8. Die Unterstützungen ««den nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch wird hinfällig, wenn derselbe durch Verschulde« der Hebamme »icht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Hebammeir, dt« sich die Krankheit durch eigen« grob« Ver schuldung »ngezogeu habe», haben keiueu Anspruch auf Unter. welche a. mindestens 8 Jahr« im Bezirk« der Stadt Leipzig a». gestellt sind, d. die während ihr« Dienstzeit auf Grund dieses OrtSstatut- zu zahlenden Beiträge entrichtet haben. Denjenigen Hebammen, welche der Hebammen-UnterstützungScasse beim Inkrafttreten diese» Statut- angehürt haben, ist die Zeit, in der sie ai» zahlend« Mitglieder jener Casse angehört und ihr« Bei. träge entrichtet haben, auf die »ud » geforderten 8 Jahr« mit tu Anrechnung zu bringen. Ansaahmsweisr kann jedoch auch schon vorh« eine Unterstützung gegeben werde«, wenn die betreffende Hebamme sich die Krankheit nachweisbar bet Ausübung ihre» Berufes zugezogen hat. 8. Di« Auszahlung d« täglichen Unterstützungen erfolgt am Schlaff« ein« jeden Kalenderwoche. Uedrtgras haben auf Verlangen des Rathes di« Empfängerinnen von S zu L Wochen durch Bescheinigung des sie behandelnden Achtes die Fortdauer ihres Krankheitszustandes »achzuweisen. Wick eine Hebamme ganz oder theilweis« auf Kosten öffentlich« Anstalten »«pflegt, so darf di« Unterstützung zur Bezahlung des Berpfleggrlde» verwendet »«den «nd es gilt die hierüb« ausgrstrllte Quittung nach Höhe des bezahlte« Betrags der Untrrstützungs- berrchtigten gegenüber. Die Wirkungen -er bedingten Verurtheilung in Belgien. Einer unserer Herren Mitarbeiter, der eine längere Reib« von Jahren al» Strafanstalt-geistlicher wirkte, schreibt uns: „Mit Vorliebe berufen sich die Anhänger der sogenannten bedingten Verurtheilung in Deutschland auf die günstigen Erfahrungen, welche man mit dieser RechlSeinricktung in anderen Bänvern gemacht babe. Eine nähere Prüfung ergiebt jedoch, daß solche günstige Erfahrungen nicht vor liegen. Al« HeimathSstätten der bedingten Verurtheilung pflegt man Massachusetts in Nordamerika, England, Frankreich und vor Allem Belgien anzuführen. Nordamerika und England können hier nicht m Betracht kommen, denn in diesen beiden Ländern ist nicht etwa die Einrichtung getroffen, daß durch richter liche« Erkenntniß der Vollzug der ausgesprochenen Strafe aufgeschoben und im Falle der straffreien Führung de- Ver urteilten während einer gewissen Frist gänzlich aufgehoben wird: vielmehr werden in Nordamerika wie in England gewisse Verbrecher (in England nur bisher straffreie Ver brecher) statt vor Gericht zunächst unter einen besonderen Aufsichtsbeamten gestellt und wenn sie sich unter dieser Auf 'sicht während einer bestimmten Zeit bewähren, wird von einer strafrechtlichen Verfolgung überhaupt abgesehen. Die Einführung dieses Verfahrens ist für Deutschland kaum von irgend einer Seite befürwortet worden. Wohl aber richten sich die Blicke der ^StrafrecdtSformer nach Frankreich und Belgien. Ueber dir Wirkungen der sogenannten loi BSreager vom 26. März 1891, wodurch in Frankreich die bedingte Verurtheilung ein- aefübrt worden ist, liegen zur Zeit noch keine statistischen Veröffentlichungen vor, die zu irgendwie sicheren Schlüffen . berechtigen würden. Zu denken aiebt jedoch immerhin der 13. Mit dem Jukrasttreten dieses Ortsstalut« wird da» Reou-1 Umstand', daß die gegenwärtig in Frankreich zur Revision de- lativ, die HebammenunterstützungScafle in d« Stadt LA,lg de- Ooäe pSual eingesetzte Commission zu dem Vorschlag gelangt 1M8"aüb«"ü^aft^«tz" Nachtrag vom 22. November ^ jetzt schon jenes kaum in Sra^ getretene Gesetz BSrenger'S limr.L zu v Ausbringung der Mittel. 10) Die Mittel für die Unt«stützungen werden beschafft: и. ans den Zinse« des Vermögens der bisherigen Hebammen» Uaterstützuagscaffe, . к. an- einem von d« Stabtgemeinde zu gewährenden lähv- lichen Zuschliffe, dessen Höf» bei Berathung des Haushalt» plane« festgestellt Wird, e. aus etwaigen Zuwendungen Dritter, ck. au» den nach Ziffer 11 zu zahlenden Strafgeldern, «. aus den Beiträge«, welche die Hebammen, so lang« sie ihre» Berns ausüben, zu leisten haben (Ziffer II), L aus den von der Staatskasse zu gewährende» Erstattungen (Z. 8 des Gesetze» vom 20. März 1894). Etwaige Fehlbeträge sind aus städtischen Mittel« zu decken, Ueberschüffe werden bis auf weitere Beschlußfassung de- RathS und der Stadtverordneten zu dem Vermögen der bisherigen Hebammra- mtterstützungskofse geschlagen. 11. Die Hebammen haben für jede von ihnen im Bezirk d« Stadt Leipzig vollzogene Entbindung 28 zu zahlen. Zu diesem Zwecke haben sie allmonatlich längstens 8 Tage nach Mouatsschluß die von ihnen zu zahlenden Beiträge unt« Beifügung eines specielle» Verzeichnisses derjenigen im vergangenen Monat geborenen Kind«, bei der«, Geburt sie Beistand geleinet haben, bei ein« Geldstrafe von 2 ^4 eiuzullrfern. Line gleiche Strafe trifft die nachweislich unrichtige Aufstellung des betreffenden Verzeichnisses. Sollten diese Beiträge nicht einarbracht werben können, so geht die betreffende Hebamme auf di« Dauer d« Zahlollg-verfänmaiß oller Ansprüche aus Unterstützung verlustig. 12. Die Geschäftsführung bezüglich all« diese- Statut betreffendest Angel,qenbette« erfolgt durch den Rath, dem auch die Bejchlußfaffuog iu letztere» zusteht. Lassen die Verhältnisse eS zu, so könne» die gemäß Ziffer 11 von den Hebammen zu zahlenden Beiträge zeitweise durch Beschluß de» RathrS und der Stadtverordneten «mäßigt oder ganz in Weg. fall gebracht werden, auch ist solchenfalls in gleich« Weise zulässig, die laufenden Krankenunterstützungen zu «höhen und die in Ab. schnitt 4 festgesetzte Siährige Karenzzeit herabznfetzen. v. Uebergangstestimmnngen Das gemäß Zis «- Inspruch auf Unterstützung habe« nur diejenigen Hebamme«, . gewährende tägliche Krankengeld erhöht sich für diejenigen Hebammen, welche der Hebammenunterstütznugs. raffe ununterbrochen feit mindesten« 1. Juli 1888 augehört habe», auf 1 ^4 80 für dineuigeu, die ihr »och läng« ««gehört habe«, auf 1 ^4 70 -H. Auch könne« bei beide» Kategorie» von Hebammen einmalige außerordentliche Unterstützungen üb« den in Ziffer 2 bezeichnet«» Höchstsatz hinaus gewährt werdeir. Diejenigen früheren Hebammen» die beim Inkrafttreten dieses Statuts au- d« HebammenunterstützungScaffe Pensionen beziehen, «halten solche in der bisherigen Höhe fortbezahlt. Leipzig, den 26. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Die Ttadtverardueteu. V.8. vr. Georgi. V.8. vr. Schttl. Res. vr. Kleinert. Borstehendes OrtSstatut, betreffend die Unterstützung der in der Stadt Leipzig angestrllten Hebammen, wird andnrch bestätigt und hierüber gegenwärtiges Leeret auSaesertigt. Dresden, am 11. OctoV« 1895. Ministerium de» Inner«. V.S. v. Metzsch. Körner. Bekanntmachung, Pie Au-laafung Leipziger Stadtschnlpscheine Petr. Di« Lusloosung von 15/100 Eapital der Anleihe vom 2. Januar 1865 (Lheateranleihe), von 50,000 Eapital der An- leihe vom 4. September 1876, von 57,100 ^4 Eapital der Anleihe vom 15. Mat 1884 »nd vou 53^00 Eapital der Anleihe vom IL. Januar 1887 Ser. I soll den 29. diese» Monat» Vormittags */,lO Uhr t» Rathhouse, 1. Obergeschoß, Zimmer Nr. 13, S. Anhestandsintterftützuug. I öffentlich '«folg«». 6. Diejenigen BezirkS-Hebanimen» di« durch Krankheit »der I Leipzig, den 19. Nov«nber,l9S8. körperliche Gebrechen irgend welch« Art zur Ausübung ihres Be- rufe« dauernd unfähig geworden find, ob« di« da« 65. Lebensjahr erfüllt habe», sind entweder auf ihre» Antrag od« auch gegen ihren Willen tu de» Ruhestand zu versetz««. Dt« Versetzung in de» Ruhrstand wird vom Rath im Eind«. nehmen mit dem Stadtbezirksarzte verfügt. 7. ged« in de» Ruhestand versetzt« Hebamme, di« mindestens 10 Jahre laug 1, dem Bezirk« d« Stadt Leipzig al« solche tdätig gewesen ist, hat Anspruch auf fortlaufende jährliche Unterstützung. Letztere beträgt 860 ^l, wenn die Hebamme zur Zeit ihr« Penfionirung zwar da« 10., jedoch noch nicht da- 15. Dienstiahr überschritten hat, uud für jedes folgend« angefangen« Dienstlahr 6 ^4, letursfall» ab« mehr als 480 ^l Hebamme«, di« »ach vollendetem 3., jedoch vor «füllte« 10. Dieustjahr« in Aasübnna ihres Dienstes ohne ihr Verschulde« znr Fortsetzung ihrer Berussthättgkeit dauernd unfähig werden, ist »ei uachgewiefener Bedürftigkeit «in« Unterstütz»«« zu geben Betrag »o» jährlich 360 »icht überschreiten darf. Ist die dauernd« Lteustunsähigkrit einer Hebamme oha« der»» Verschulde« die Folge der Ausübung ihres Dienste«, so tritt di« Pensionsberechtigung jeder Zeit vor erfülltem 10. Dieustjah« »tu und zwar betragt d» Veufio» ulsdaua jährlich 860 ^4 Ist «in« Hebamme dnrch eigenes Verschulden in eine» Instand gekommen, der ihr« Berfetznng in de» Ruhestand »sthig macht, so fft ihr, jedoch nur dafer» sie «tudesteus 10 Jahr« i» dem vezlrk der Stadt Leipzig als Hebamme thättg geweie» ist, «tue Uutev- stützung bi« zur Hälft« der ttgentltch«, Ruhestaodsmtterstützung z, gewähr«». Sämmtliche Ruhestandsautrrstützuuge» fiud am Schluff« eines jeden Kolendermonats zu zahlen. 8. Als Beginn der in Ziffer 7 bezeichnet«» Berufszeit gilt der Daader Berpslichtun, der Hebamme str de» Stadbezirk Leipzig. Ist die Hebamme für «tuea Sameindebezirk vrrpflichtrt worden, dar später der Stadt Leipzig angeschlofsen woede« ist, so gilt der Lan der Verpflicht«, in dem rhwnats stlbststäudige» Gemeinde- Bei »verbrochen« Dienfl^st find die Zwifchenjahre, in welchen di«. Hebamme ihr Amt «icht im Stadtbezirk dezw. de» inzwischen Anverwtbte» Studtthellen »uspeütt hat. nicht in «nrechm», zu drinnen. 9. Wird der Hebamme «egen eine« mit ihrem Berns« nicht »« vemtnbarende» Barhalteu« dt, SteÜuug »nf^Uftchigt, s» steht ihr ein Ansprnch ans llnterftüdun, nicht zu. «ieiif, «lifiht dieser «nspruch. «nn die Hebamme »AM ihr« Dieuststeinua «athobe» »ordea ist. Wird tta« tu de, >khest«b versitzt» Hebamme I »der «ich ihre» UedMritw in de, Aichirstaad b> . ^^ ^ — - GIm». WWWWHM WWU» MTWE» AflNTV DAslTR »Ns VA4» last der bürgerliche» Ehrenrechte eemnnt »erde, kenn, z. Frei- hmAfltus« »rrnrtheil», so kann ihr di, Unterftüpnng vom Rath« Der Rath der Stadt Leipzig vr. Georgt. E. Schulze. Gesucht wird die am 26. December 1870 in Kotzschbar geborene Dienst, magd Marte Helene Bergmann, welche zur Fürsorge für ihr Ktud anzuhaltea ist Leipzig, den 21. November 1898. Der »att der Stadt Leipzig. Armenamt. ^.-L. IV». Rr. 1SL4o. Hentschel. Hr. Lrle-igt hat fich unser« Bekanutmachaug vom Id. vorige« Monats, den Hand- «beiter Friedrich Wilhelm -eadar »aldacker au« Eislebe» betreffend. Leipzig, den 21. November 1898. Der Rätst der Stadt Leipzig. Armenamt. 1. L. VM. Nr. 98S. Hentschel. Hädrich. Erledigt bat fich unser« Vekuuutmachuug vom 27. August ».«., den Arbeiter Friedrich Michael Richter brtreffeud. Leipzig, den 16. November 1898. Der Rätst der Stadt Leipzig. U, L.-L. VI. Xo. 1S87L Hentschel. Meyer. Der städtische Bagerhof i» Leipzig lagert Waare» aller «rt z, btütaeu Lariffätzm. Die Lager, scheue vwrdm vo, den meisten BauNustitutrn beltehem Lchp^g. den 9«. April 1894. Dte Dspntattan znm Lagerstaf«. im Discipli»»»- ei» »4 vor Kirchen,eletzlicher Bestimm»«- gemäß wird hiermit bekannt gemacht, dick der Kirchenvorstand zu L-Sonnewitz „ch der jüngst «schehenmErgänzuugswahl bis auf vettere« an, folgende, Mit. Karl M°rttu Mlflch Mmrn, «orsttzeuder, Lemeu« Ott» Lstster, köntgl. Oekonomterath. Gustav Ad^ph Herman» Lohaunes Max Friedrich »n»a», DiaGnus, Karl Helurich Robmt WalL Schüstsi stellvertr. Vorsitzender, schnllehmr. fännntlich z» Lei^tg-Eoaneroitz. Letpztg^Eonnewitz, am 19. November -. »- M. Kirchmchuungsführrr, mmermetzer. 1898. R M» Haffe, D sehr wesentlich «inzuschränken. Während bisher m Frankreich die bedinqte Verurtheilung in Fällen ausgesprochen werden konnte, in welchen auf nickt mehr als 5 jährige Gefäaaniß strafe erkannt worden war, soll nach dem von jener Com Mission ausgestellten Gesetzentwurf bei einer mebr als 3monatiaeo Freiheitsstrafe die bedingte Verurtheilung au geschloffen sein. Wenn man freilich erfährt, daß französische Ge richte in Fällen vorsätzlicher Körperverletzung mit nachgefolgtem Tode, bei schwerem Diebstahl, bei SittlichkritSverbrechen nur auf bedingt vollziebbare Strafen erkannt haben, daun ist es wohl begreiflich, daß schon nach so kurier Zeit sich in Frankreich eine Gegenströmung geltend macht. Aber in Belgien sollen, wie behauptet wird, die Er fabrungen, die man mit der Einführung der bedingten Ber- urtheiluncj gemacht hat, vortrefflich sein. DaS belgische Gesetz vom 31. Mai 1888 war eingeführt worden, um dem damaligen bedenklichen Ueberhandnehmen der verhältnißmäßig gering fügigen strafbaren Handlungen entgegenzutreten. Kaum war daS Gesetz etwa- über 1^/, Jahre rn Kraft, so erschien ein amtlicher Bericht über seine — angeblich sehr günstigen — ^en. Auf diesen Bericht berufen sich writ und breit die Anhänger der bedingten Verurtheilung. Der holländische Criminalist Professor Pols in Utrecht hat daS Ver dienst, diesen Bericht unter die kritische Sonde genommen zu haben. Er legt dar, daß man nicht, wie eS der belgische Bericht gethan, die Zahl der crimiualistischea Rückfälle über haupt in Vergleich setzen dürfe mit der Zahl derjenigen Fälle, in welche gegen bedingt Derunheilte wegen Verübung neuer Verbrechen oder Vergehen die bedingt erkannte Strafe habe vollzogen werden müssen. Die Zahl dieser letzteren Fälle ist allerdings verhältnißmäßig ziemlich Nein: sie beläuft sich überdies immerhin in d:u Bezirken von Brüssel, Brügge rc. auf acht Procenr der bedingt Lerurtheilten. ES kommt aber in Betracht, daß die in Belgien bedingt Berurldeilten die auserlesene Schaar solcher bisher unbescholtener Personen bildete, welche einen minder bedeutenden Fehltritt begangen haben uud zu welchen der Richter nach ihrer Individualität und ihren Verhältnissen von vornherein für die Zukunft Ber trauen hat. Zudem umfaßt der Bericht nur dieErfahrungen von nicht vielmehr al- 1«/, Jahre». Den bedingt Ber «rtheiltea aber kaun nach dem belgischen Gesetz eine Probe reit von fünf Jahren auferlegt werden. E« würve zu weit führen, auf die einzelnen Bestimmungen de« Verfahrens näher riuzugeben; es genügt hervorzuhrben, wie auf den Vergleich des allgemeinen Rückfalls mit der Rückfälligkeit der br dingt Berurtheiltrn wenig Gewicht gelegt werden kann. Hier liegt nicht der Schwerpunkt der Sache. Mit vollem Rechte hat vielmehr der geoaante ausgezeichnete Utrechter Gelehrte, wie früher in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, so neuerdings in einer Reetoratsrede (vom 24. April 1894) Folgende- ,n den Vordergrund gestellt: »Ln Velgiru, wo selbst die bedingte Verurtheilung nur bei Strafen bi- zu sechs Monaten zulässig ist, Hab« diese- Rechtsiuftitut seine Verbrechen weckende Kraft in er- steckender Weise bethätigt. Noch vor Kurzem habe Belgien durch sein vortrefflich eingerichtetes und streng gehandhabte- Gefänanißsystem (Zellenhaft) eine der ersten Stellen unter de» Ländern mit aburymender VerdrecheaSzahl behauptet. Mit der seiner Zeit «ia-rtretenrn Reaetio» gegen diese« System Hab« sich „shesondere die Zahl der Vrrurtheilaagen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in bedenklich», Weise vermehrt. Im Jahre 1884 sei di» Zahl dieser Verurtbeiluagen auf jährlich 19 000 angewachsen gewesen. Um der Zunahme «inen Hemmschuh anzulegen, habe »an die bedingte Ber» urtheilnag emgeführt und die Folge sei gewesen, daß man im Jahre 1890 bereits die Zahl vo» 80 VOO erreicht Hab«. ED genüge der Hinweis auf diese nackte Lhatsache gegenüber dem überall und s» auck in Holland angestimmten Jubel über die alänundeu Ergebnisse, »elch« »au »ach rein phan tastische» Vorstelluuge» in Belgier» durch daß Institut der bedingten Verurtheilung erreicht habe» wollte. Neuerdings aber büre man nichts mehr über diese Erfolge »nd selbst d,e holländisch« Regierung habe in dieser Aagrlegenheit »ergrbenS um nähere Auskunft nachgesucht. Zufällig aber feie« ihm (dem Redner) die Schluß;iffern der statistische» Erhebungen von 1892 zu Gesicht gekommen und nun bade er verstanden, warum man nichts weitrr in dieser Sache gehört habe. Die Zahl der in Frage stehenden Berurtheilunaen sei nämlich im Jahre 1892 bereits auf 46 000 gestiegen; m den Jahren von 1884 bis 1892 sei also eine Vermehrung um 27 000 Fälle eingetreten (also erheblich mehr al- da- Doppelte). In Holland aber, wo man noch unter einem Strafrecht seufze, welche- auf der Grundlage der nach AiHcht ver Gegner ab genutzten und verschimmelten klassischen Schule ruhe, sei man nicht höher als auf l0 000 solcher Verurtheilungen gekommen, wa- unter Berücksichtigung der verschiedenen Bevolkerungs- ziffer auf 100 Verurtheilungen in Holland 326 in Belgien? ergebe." Hiernach wird man vou günstigen Erfahrungen, welche man in Belgien mit der bediugtea verurtheilung ge macht habe, nicht wohl sprechen können." 0. Wir fügen Hinz«, daß auch der „StaatSanz. f. Württemb ", anknüpfend an eine Debatte in der zweiten württembergischen Kammer, in der von mehreren Seiten der Regierung die Linführung der bedingten Verurtheilung nahegelegt und ins besondere auf die vorzüglichen Ergebnisse dieser Einrichtung in Belgien hingewiesen wurde, daS oben citirte Unheil des Professor Pols zum Abdruck bringt und aus ihm gleichfalls den Schluß zieht, daß man von günstigen Erfahrungen, die man in Belgien mit der bedingten Verurtheilung gemackt, wohl nickt sprechen könne. Das neue Margarinegeseh. DerEntwurf eine- neuenMargarinegesetzeS — diese landläufige Benennung ist geblieben, obwohl die Vorlage sich nicht ausschließlich auf den Verkehr mit Kunstbutter erstreckt — findet in de, Presse eine im Allgemeinen wohlwollende Beurtheiluag. Dieser Umstand ist für die Aussichten der Vorlage umso günstiger, als diese sich sowohl von dem bestehenden Gesetze, al- dem im vorigen Jahre von der Wirthschaftlichen Bereinigung de- Reichstages eingebrachten Initiativantrag be trächtlich entfernt. Die Controlmaßregela zur Verhütung de- Betruges im Butterbandel sind weitgebend und die Bestrafung de- Verkaufs von Mischungen von Naturbutter mit Mar garine oder anderen Speisefetten, selbst wenn er ohne Täuschung de- Käufer- erfolgt, ist streng. Andererseits ver- räth der Entwurf in keiner Bestimmung die Tendenz, die Herstellung und den wissentlichen Verbrauch von Margarine einzuschränken, und erweckt daher keinerlei Bedenken socialer Natur. Hinsichtlich der Ueberwachung der Production und des FeilhaltenS von Margarine ist eingewandt worden, daß durch sie eia ehrbare- Gewerbe eine AuSnahmebehandlunz erfahre, wie kein anderes. Aber man bat eS bei der Butter und ihren Surrogaten auch mit AuSnahme-Artikeln insofern u tbun, als im Verkehr mit ihnen der Betrug besonders änfig und besonder- empfindlich deshalb ist, weil er nicht nur die Consumenten, sondern auch das land- wirthschaftliche Gewerbe, für daS die Milchwirtbschaft von täglich wachsender Bedeutung ist, schädigt. Es ist, namentlich auch von landwirthschastlicher Seite, anerkannt worden, daß die Margarinefabrikation den unlauteren Mischungsmanipulationen sich ganz oder so gut wie ganz fern hält. Die Fabrikation kann demnach die im Entwürfe vorgesehene Beaufsichtigung nicht a>S die Anzweifelung ihrer Reellität empfinden. Andererseits wird sie nicht in Abrede stellen wollen, daß die Beschränkung der Ueberwachung auf den Handel mit Margarine zweckwidrig und geeignet wäre, die Grundlage für daS gegenwärtige gute RenommSe der Maraarinefabrikation zu zerstören. UebrigenS werden die Margarinesabriken nach Jnkraftretea eine- Gesetzes, wie de- im BundeSrath brfindlicheu, nicht die einzigen industriellen BetriedSstätten sein, die im allgemeine» Interesse einer besonderen Beaufsichtigung unterliegen. Eine wirth sckaftliche Beeinträchtigung von Erzeugung uud Handel wird daS Gesetz nicht nach sick ziehen. Da« Verbot de« Für denS, das den Verbrauch möglicherweise etwas beeinflussen könnte, wird uicht ausgesprochen und die BerkaufSgelegenheit, nicht gemindert, da der Vorschlag der Wirthschaftlichen Bereinigung. daS Feilhalten von Margarine in Verkaufsräumen, wo zu gleich Naturbutter verkauft wird, zu verbieten, keine Aufnahme gesunden hat. Die agrarische Presse bezeichnet dies als einen Mangel de- Gesetze«, aber, wie wir glauben, mit Unrecht gerade vom landwirthschaftlichen Standpunkt aus. Jenes Verbot läme nämlich in zahllosen Fällen einem Aus schluß der — Naturbuttrr vom Einzelvrrkauf gleich. Der Händler in kleinen Orten, der zwischen dem Vertrieb von Butter oder dem von Margarine wählen müßte, würde sich für das billigere, weil mehr begedrte Fett entscheiden, und der jetzige bequeme Bezug von Naturbntler durch die ökonomisch besser gestellte Minderheit würde, nicht ohne den Gesammtverbrauch merklich herabzumindern, aufhören. Hin sichtlich der größeren Städte könnte diese- Bedenken aller dings nicht auftauchen. Dort aber würde da« Verbot des Verkaufs von Butter uud Kunstbutter in den nämlicken Geschäftsbetrieben die aus socialen Gründen keineswegs wünschenSwerthe Vermehrung und Ausdehnung von Groß Handlungen bewirken. Weiter bemängeln agrarische Or gane das Fehlen einer Bestimmung, wonach Bäcker, Conditoren und Gastwirtye verhalten sein ollen, die Verwendung von Margarine bei der Her- tellung ihrer Backwaaren und Speisen durch An- chlag in ihren Geschäftsräumen bekannt zu geben. Ein olches Gebot kann man erlassen, aber seine Beobachtung elbst unter der schlimmsten Belästigung der von ihm be troffenen Gewerbetreibenden nicht so controliren, daß der Zweck auch nur annähernd erreicht würde. Dagegen wäre ein Entwurf mit einer derartige« Bestimmung überaus ge eignet, jede weitere gesetzliche Einschränkung de« betrügerischen ButterhaudelS zu bintertreibe». Denn darüber darf man sich in landwirthschaftlichen Kreisen keinem Zweifel hiageben. daß die Einfügung eine« Koch- und Back-Paragraphen der Gesetz gebung auf diesem Gebiete die Gegnerschaft weiter Kreis« der Bevölkerung zuziehen würde. Deutsches Reich. K. Verlt«. 22. November. Ein« „Commissi»»" des Bundes her Laudwirth« berath Vorschläge über die Umgestaltung der Arbeiterversicherungsgesetz- grbuna. Sie bewegen sich in der Richtung, daß da« Markenklebrn und dir Beiträge der Arbeitnehmer wie die der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite