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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-11-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18951114012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895111401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895111401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-11
- Tag1895-11-14
- Monat1895-11
- Jahr1895
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Bezugs-Preis i, d« Hanptexpedition oder drn im Stadl« tzezi^k «nd den Vororten errichteten Aus gabestellen abgeholt: vierteljährliche 1.50, bet zweimaliger täglicher Zustellung in« Hau» e 5.50. Durch die Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich e 6.—. Directe tägliche Kreuzbandiendung in» Ausland: monatlich e 7.50. Di» Morgen-AuSgab« erscheint um '/,7 Uhr. die Abrnd-AuSgabe Wochentag- um 5 Uhr. Ne-artion vn- LrpeLitiou: JohanneSgaffe 8. Dir Expedition ist Wochentag- ununterbrochen geöffnet von früh 8 bi» Abend« 7 Uhr. Filialen: Vit« Klemm'« Sorttm. (Alfred Hahn), UnivrrsitätSstraßr 1, Loni« Lösche, Katharinenstr. 14, part. und König-Platz 7. Morgen-Ausgabe. Anzeiger. Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Anzeigen-Preis die 6 gespaltene Petitzeile 20 Pfg. Rrclamrn unter demRrdacIionSstrich («ge spalten) L0^> vor den Familiennachrichten (8 gespalten) 40^. Größere Schristen laut unserem Preis- verzetchniß. Tabellarischer und Ziffer ns a p «ach höherem Tarif. Extra-veila-en (gefalzt), nur mit der Morgen«AvSgabe. ohne Postbeförderung 00.—, m»t Postbeförderung ^l 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: Abend «Ausgabe: Vormittag» 10 Uhr. Morge n-Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Für dir Montag.Morgen-Ausgabe: Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je ein« halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. P olz in Leipzig. 553. Donnerstag den 14. November 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Ananbringliche Postsendungen. Bei der Ober-Postdirection hier lagern die nachbezeichneten UN- anbrtnalichen Postsendungen. ^ Lti»»d»rvN»I»ril«rv. Aus Grimma: an Hermann Kirsch in Esparanda, Provinz Santa (Argentinien), v. 22./1I. 94; aus Falkenftein (Bogtl.): an Karl Heß. Bäckermeister in Meiningen, Casernenstr. 7, p., v. 17./4. 95; aus Leipzig: an Frl. Elise Richter bei Frau Faber in Berlin, Mohrenslr. 4, I., v. 27./S. 95; an Werner Schießler in MiSkolz (Ungarn) v. 2l./6. 95; an St. Haupt« mann in Millosch (Ungarn) v. b./7. 9b; an HandrlS-Akademie vr. L- Huberti in Leipzig v. 15./8. 95; aus Chemnitz: an Frau Rosa Hartenberger in Altenburg (S.-A.) postlagernd v. 17./5. 95; au» Plauen (Bogtl.): an Ricardo Ritzmann, Molino Arraham in AnjelrS (Ldile), v. 18/11. 94; au- Letpzig-Ptagwitz: an die Thüringer Vutterbandlung in Leipzig, Eutriyscher Str. Nr. 4, v 2 /7 95 mit o-ol»- au8^««»«««»» ^Vertli- lulialt. Aus Glauchau: an Frt. Marie Pfleger in Saaz (Böhmen), im Krankenhause, v. L6./4. 95; aus Erdmannödorf (Sachsen): an Frau Anna verw. Brodel in Chemnitz, Moritz« strotze 21, IV., v. 3./7. 95; aus Zwickau (Sachsen): an Frau Margarethe Hoffmann in Dresden, Pillnitzerstr. 24, v. 22 /6. 95; aus Schwarzenberg (Sachsen): an Hermann Götz in Nieder« Planitz, Heinrichs»:. 137, v. I5./7. 95. L»«»8t»uvet8NN«vu. Aus Plauen (Bogtl): nach Hamburg v. 12./2. 95 über 3 50 /Hl aus Taucha (Bcz. Leipzig): nach Eilenburg v. 1./12. 94 über 19 30 aus Rochlitz (Sachsen): an die Fahrkartenausgabe in Molda (Böhmen) v. 31./7. 94 über l 70 aus Leipzig: an Frl. Marie Winkler in Chemnitz v. 12./7. 95 über 1b aus Gcdweiler: an T. Fricke in Leipzig, Thomaskirchhof, v. 29/7. 95 über 16^i 80^ für eine Nachnahmesendung. L^aeltvte. Aus Leipzig: an Schulze in Lüneburg v. 3./4. 95, an Husar Oswald Rosenkrantz in Weitzensels v. 1./7. 95, an Ludw. Neuner, Kfm. in Plauen (Bogtl.), postlagernd v. 12./6. 95; aus Lengenfeld (Bogtl.): an Achmet Sieghardl in Karlsruhe (Baden), postlagernd v. 24./4. 95. Die unbekannten Absender der vorbezeichneten Sendungen werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 4 Wochen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei einer Bostanstalt des Ober-Postdirections-Bezirks Leipzig geltend zu machen. Wenn t'ch innerhalb dieser Frist zur Empfangnahme Berechtigte nicht ge« meldet haben, werden die Geldbeträge der PostunterstützungScasse überwiesen und der Inhalt der Packrte zum Besten dieser Tasse öffentlich versteigert werden. Leipzig, 10. November 1895. Der Kaiserliche Vber-Poftdireetor, Geheime Lber-Postrath. Walter. Bekanntmachung. Auf vielseitig an uns gerichtete Wünsche haben wir beschlossen, die eingereichten Entwürfe, die Bebauung des Pleitzenburg«Areals betreffend, von heute ab noch weitere acht Tage bis mit Donnerstag, den 21. ds. Mts., und zwar täglich von Vormittag 10 Uhr bis Nachmittag 4 Uhr in dem 1. Obergeschoß der Georgenhalle — Eingang vom Brühl — öffentlich auszustellen. Leipzig, den 14. November 1895. Dor Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Grätzel. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung des königlichen Ministeriums des Innern vom 24. October 1884 werden die den Hufbefchlag im Stadtbezirke Leipzig ausübenden Schmiede, welche seit dem 1. De« cember 1894 die in der Aussührungs-Berordnung zu dem Gesetze vom 16. April 1884, die gewerbsmäßige Ausübung des Husbeschlages betreffend, erwähnte Prüfung bestanden und hierüber ein Diplom erhalten haben, oder von der lanbständischen Commission in der Oberlausitz prämiirt worden sind, hierdurch aufgefordert, davon bis zum 28. November 1895 anher Anzeige zu erstatten, damit Name und Wohnort der Betreffenden veröffentlicht werden können. Die hieraus bezüglichen Unterlagen sind Naschmarkt Nr. 1, I., Zimmer 5 einzuretchen. Leipzig, am 11. November 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. VI. 5255. vr. Tröndlin. Kastelt. Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir be schlossen, den Preis für zum Kochen »nd Heizen, sowie zu gewerb- lichen Zwecken auS Len städtischen Leitungen bezogenes Gas vom 1. Januar 1896 ab «on 15 /g für den edm ans 12 herahzusetzen. Auskunft über etwa gewünschte Anschlüsse an die städtischen Gas leitungen wird in der Geschäftsstelle der Gasanstalten (Kurprinz, strotze 14) während der Gejchäst-stunden rrtheilt. Leipzig, den 2. August 1895. »125 Der Rath der Stadt Leipzig. 1276. vr. Tröndlin. Ast. BtS. Io. Bekanntmachung. Verloren gegangen sind die Arbeitsbücher . des Arbeiters Carl Emil Schneider, geb. 13./4. 78 in Reudnitz (Leipzig 8645/92); der Arbeitsburschen Carl Gustav Max Eottin, geb. 13./11. 76 in Weitzensels (Leipzig 6l8 93). und Richard Otto Hösel, geb. 4./12. 79 in Volkmarsdorf (Leipzig 3471/94); der Arbeiterinnen Johanna Emma Blümel, geb. 24. 6. 79 in Reudnitz (Leipzig 172,/94); Minna Martha Dauer, geb. 24./8. 77 in Volk« marsborf (Leipzig 21617/92), Helene Hedwig Schulze, geb. 4 /7. 78 in Benndorf (Leipzig 3618/93); Martha Frieda Zimmrrmann. geb. 12./4. 78 in Fremdiswalde (Leipzig 7366-92); Helene Jda Buch« mann, geb. 16./7. 79 in Leipzig (das. 4446 94) und Liddy Martha Hummel, geb. I7./2 73 in Lausig! (das. 1895); de» Mechaniker« gehilfen Friedrich Otto Kunze, geb. 9./6. 75 in Neujchöneseld (Leipzig 6763/92); des Steindruckers Karl Oscar Georg Lange, geb. 4./1t. 76 in Leipzig (das. 1924/92); des Schuhmachers Johann Klupsch, geb. 19./4. 77 in Gohlis (Rosten 1892) und des Buch« bindergehiifen Johann August Adolf Talkenberger, geb. 13., 6. 76 in Neuschönefeld (Leipzig 11652-92). ^ ^ . . Wir bitten, diese Arbeitsbücher im Ausfindungsfalle Naschmartt Nr. 2, Erdgeschoß, abzugrben, Leipzig, am 11. November 1895. Der Rath der Stadt Leipzig- vr. Tröndlin. Petzoldt. Bekanntmachung. Die Wählerliste zur Ergänzungswahl des Thomaskirchenvorstandes ist zur Einsicht ausgelegt - am Freitag, den 1s„ und Sonnabend, den 16. Rovember» in der Kirchenexpedition, Thomaskirchhof Nr. 23. Leipzig, den 14. November 1895. Der Wahlansschntz für die ThomaSkirchengemeinde. o. Pank. — General-Versammlung der vrtskrankencafle für Leipzig nnd Nmgegend Freitag, den 20. Rovember 180», Abends 8 Uhr im großen Saale der „Flora", Leipzig» Wtndmühlenftratze 14/16. Die Tagesordnung wird noch bekannt gegeben. Leipzig, am 12. November 1895. Der Vorstand per OrtSlrankencaste für Leipzig und Umgegend. vr. Willmar Schwabe, Vorsitzender. In Gemäßheit von Z 17 der Leipziger Sparkassen-Ordnung werden a. die Sparbücher Ser. II Nr. 26843, 50530, 95353, 165225 und 209155; b. die Quittungsscheine über die Sparbücher Ser. II Nr. 172503, 211556 und 249103 hiermit für ungiltig erklärt. Leipzig, den 13. November 1895. Die Verwaltung des Leihhauses und der Sparkasse. Bekanntmachung. In unserem Firmenregister sind zufolge Verfügung vom 6. November 1895 am 7. November 1895 folgende Eintragungen bewirkt worden: 1) Bei der unter Nr. 4, früher Nr. 79 des Registers deS Amtsgerichts Toraau, eingetragenen Firmy „Gustav Hamann" in Spalte 6: Da« Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Kauf mann Richard Röthing zu Dommitzsch überaegangen, welcher dasselbe unter der Firma Gustav Hamann Nachf. sonjetzt. 2) Bei der unter Nr. 22 eingetragenen Firma M. Ehrlich" in Spalte 6: Die Firma ist erloschen. 3) Spalte 1. „Laufende Nr.": Nr. 26 früher Nr. 4. Spalte 2. „Bezeichnung des Firma-Inhabers": Kaufmann Richard Röthing zu Dommitzsch. Spalte 3. „Ort der Niederlassung": Dommitzsch. Spalte 4. „Bezeichnung der Firma": Gustav Hamann Nachf. Dommitzsch, den 7. November 1895. Königliches Amtsgericht. Die städtische Sparkasse zu Markranstädt verzinst die Sin« lagen halbmonatlich und zwar mit: , bv, o/,. Expeditionszeit feden Wochentag Vormittag von 9—12 Uhr mit Ausnahme des Sonnabends. Sparverkehr im Monat October: 126 115 81 Einlagen nnd 62 881 50 ^ Rückzahlungen. Disponible Gelder liegen zur Ausleihung auf Hypothek und Faustpfänder, sowie gegen Verbürgung zahlungsfähiger Personen jederzeit bereit. Sparkasse Markranstädt im November 1895. vermietlimigen. In den nachbezeichneten, der Etadtgemeinde Leipzig gehörigen Grundstücken sind folgende Miethräume gegen viertel- oder halb jährige Kündigung zu vermiethen: 1) Alte Börse — Raschmarkt — Berkaus-gewölbe Rr. 3 und 4. 2) Reumarkt Rr. II ein« Wohnung im 3. Obergeschotz, 8) Gewandgätzcheu Rr. 6 — Altes Gewandhau« — Loeal Rr. 10, außerpal» der Messen, 4) Brühl Rr. 30 ein Meßstand in der Hausflur rechts, 5) Neilzenhainer Straße Rr. 132 in Leipzig-Thonberg n. 1 Wohnung im Erdgeschosse, d. 1 Stube tm 2. Obergeschoss». 6) Rettzentzatner Straße Rr. 134 i» Leipzig-Thonberg eine Stube im I. Obergeschosse, 7) Tlarastraße Rr. 1» in Leipzi« - Reusch-nefeld 5 Kellerabiheilungen, 8) Ktrchftrahe Rr. 42 «n Leipzig-Volkmar«dorf eine Wohnung tm 2. Obergeschosse. Die Miethräume unter 1, 2, bd, 6, 7, 8 sind sofort, di« unter 5» vom 1. Januar I80S ab, der Hausstand unter 4 von der Neuiatrsmefse 1806 ab und da» Local unter 3 vom 1. April l80y ab zu vermiethen. Mtrthgesuche werden auf dem Rathhaufe Zimmer Nr. S ent« gegenarnommen. Leipzig, den ?. November 1895. Der Rath drr Stadt Leipzig. Vr. Georgt. Morche. Das zukünftige Bürgerliche Gesetzbuch. Der Kaufvertrag. Von vr. zur. W. Br an diS, Berlin. Nachdruck verboten. Nicht nur für Handel und Industrie, sondern im täglichen Verkehr jede- Einzelnen unter unS spielt der Kaufvertrag die wichtigste Rolle unter allen Verträgen. Der Entwurf ge staltet die rechtliche Ordnung des Kaufe« mehrfach um. und zwar im großen Ganzen in Uebereinstimmung mit dem heutigen deutschen Rechtsbewußtsein. Er lehnt sich hierbei mehrfach an da» allgemeine preußische Landrecht an. Während da» gemeine deutsche Recht den Verkäufer nur ver pflichtet, dem Käufer den gekauften Gegenstanv zu verschaffen, und der Verkäufer seiner Pflicht genügt, so lange drr Käufer im ungestörten Besitze der Sache verbleibt, stellt der Ent« Wurf den Grundsatz an die Spitze, daß ver Verkäufer einer Sach« verpflichtet ist, dem Käufer da-E igrntdu »ian derselben zu verschaffen. Der Käufer, dem nicht da« volle Eigrnthum verschafft, also z. B. eine fremde Sache verkauft ist, kann deshalb von dem Kaufvertrag« ohne Weitere« zurückireten, auch wenn der Dritte sein Recht nicht geltend macht. Ui» d,e« Princip mit voller Schärfe besonders bei Grundstücken zur Geltung zu bringen, wird der Verkäufer für verpflichtet erb dem Käufer den Gegenstanv frei von jedweden Rechten Dritter zu verschaffen. Der Verkäufer eines Grund stückes haftet hiernach dafür, daß auf dem Grundstücke ganz und gar keine Grunddienstbarkeiten und Reallasten ruhen, auch nicht solche, welche Vas Grundstück nur unerheblich be lasten und nach den bestehenden Grundbuchgesetzen der Ein tragung in daS Grundbuch nicht bedürfen. Sind solche Lasten vorbanden, muß er dies dem Käufer vorher mittheilen. Eine andere wichtige Neuerung für die Gebiete des ge meinen deutschen Rechts ist die, daß die Gefahr deS Unter ganges oder der Verschlechterung der gekauften Sache auf den Käufer nicht schon mit Abschluß des Vertrages, sondern erst mit der Uebergabe der Sache an drn Käufer übergeht. Nach preußischem Landrecht ist dies schon jetzt rechtens. Es ist dies ein wichtiges Zugeständniß an die deutsche RecktS- anschauuog. Eine Ausnahme ist gemacht bei Grundstücks verkäufen, welche bekanntlich oft ohne förmliche Uebergabe lediglich durch Auflassung vor Gericht zur Ausfübrung ge bracht werden. Hier bestimmt der Entwurf, daß die Gefahr auf den Käufer schon mit dessen Eintragung als Eigenthümer in das Grundbuch übergebt. Die Gefahr veS Transports der gekauften Sachen ist in Uebereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch dabin geregelt, daß die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sacken dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transportes bestimmten Person oder Anstalt ausge liefert hat. Beseitigt ist die nach dem bisherigen Rechte sowohl dem Ver käufer wie dem Käufer zustehende Defugniß, den Kauf wegen Verletzung über die Hälfte, d. y. weil der Kaufpreis nm mehr als die Hälfte zu niedrig oder zu hoch sei, als un verbindlich anzufechten. Das preußische Landrecht kennt ein solches Anfechtungsrecht schon nicht mehr für den Verkäufer, sondern nur noch für den Käufer. In Uebereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuche und dem sächsischen bürgerlichen Gesetz buch« soll cs ganz beseitigt werden. Praktisch ist es ohnehin schon überall ohne Bedeutung, denn bei allen wichtigeren Verträgen ist eS allgemein üblich, daß beide Theile am Schlüsse de- niedergejchriebenen Vertrages ausdrücklich auf dir Einrede der Verletzung über die Hälfte verzichten. 9m Falle eines Betrüge« genügen die diesfalls zustchenden Rechts mittel. — Auch daS Verbot, Früchte auf dem Halme zu ver kaufen, ist aufgehoben. Ist nach abgeschlossenem Kaufe ein Theil mit den ihm obliegenden Leistungen im Verzüge, also der Verkäufer liefert den Gegenstand nicht oder der Käufer zahlt nicht, so kann ibm der andere Theil eine angemessene Frist mit der Er klärung setzen, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Erfolgt die Leistung nicht innerhalb der Frist, so ist der andere Theil nicht nur berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sondern er kann auch — und dies ist eine wichtige Neuerung — von dem Vertrage zurücktreten. Er wird also auch von feiner eigenen Verpflichtung frei. Dies RücktrittSreckt de« Käufers ist aber vom Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Kaufpreis gestundet hat. In solchen Fällen wird an genommen, daß der innere Zusammenhang, welcher bei einem Kaufvertrag« naturgemäß zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der an unv für sich von beiden Seiten Leistung Zug um Zug verlangt, gelockert ist, und die Leistung jede» TbeilS als etwa- Selbstständige« für sich bingestellt wird, so daß der Käufer, dem der Kaufpreis ge stundet ist, berechtigt ist, vor der Zahlung über den gekauften Gegenstand anderweit zu verfügen, z. B. ihn weiter zu ver äußern oder zu belasten, und daß, wenn man dem Verkäufer daS Reckt rinräumen würde, wegen Nichtzahlung deS credi- tirtrn Preises vom Kaufe zuruckzutreten, in Verhältnisse, welche inzwischen rechtmäßig entstanden seien, ungehörig ein gegriffen werde. Kauf auf Probe ist in Uebereinstimmung mit dem HandelS- gescybuche aufgefaßt als ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung deS Käufers. Letztere steht ganz in dessen Belieben. DaS Unterlassen einer Antwort auf die Anfrage des Verkäufers, ob der Käufer den Gegenstand kaufen wolle oder nicht, wird verschieden ausgelegt, je nachdem dem Käufer die Sache zum Zwecke der Probe oder Besichtigung bereits übergeben war oder nickt. Im ersteren Falle gilt sei» Schweigen als Billigung, im letzteren Falle als Ablehnung. Die in den Gesetzen mehrerer Staaten beseitigte Möglichkeit eines EigenthumsvorbehalteS bei Verkäufen beweglicher Sachen wird vom Entwürfe aufrecht erhalten. Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigenthum bi« zur Zahlung de« Kaufpreises Vorbehalten, so soll angenommen werden, daß da- Eigentbum unter der aufschiebenden Be dingung vollständiger Zahlung de« Kaufpreise« übertragen und der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage be rechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Die Commission ging davon auS, daß, so wobl- mrinend auch die Absicht ist, welche den EigenthumSvorbehalt verbieten will, da» erstrebte Ziel, einer Verdunkelung der EigentbnmSverbältnisse bei beweglichen Sachen vorznbeugen, durch jene- Verbot sich nicht erreichen läßt, da die Contrabentrn den Umweg der mietbweisen Ueberlaffung der Sache betreten würden. Wenn man berücksichtigt, daß das Reichsgesetz Uber die Abzahlungsgeschäfte einer Schädigung des Käufers bei einem Rücktritt deS Verkäufers vom Ver trage wegen nicht pünktlicher Leistung der Abschlagszahlungen vorbeugt, wird man gegen den Standpunkt de- Entwürfe« nicht« einwenden können. Hat sich rin Verkäufer da« Reckt de- Wiederkaufs Vorbehalten, so will der Entwurf bestimmte Fristen für daS Erlöschen de- WiederkausSrechtS einführen. Bei Grundstücken soll da- WirderkaufSrrcdt nach dem Ablauf von dreißig Jahren, bei beweglichen Gegenständen nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr ausgeübt werden können. Ist Jemand in Ansehung eine- Gegenstände- zum Vor kauf berechtigt, so kann rr da- Vorkaufsrecht auSüben, so bald drr Besitzer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand abgeschlossen hat. Gegenwärtig wird da- Vorkaufsrecht zuweilen schon für entstanden erklärt, wenn der Dritte sich nur zum Kaufe bereit erklärt bat. Dieser auch in der Commission vertretene Standpunkt wurde jedoch ab- gelehnt, va der Verkauf-berechtigt« dann leicht mißbräuchlich zum Kaufe genötbigt werden könnte. DaS Vorkaufsrecht ist - aiisgeschlosscn, wenn rer Verkauf im Wege drr Zwangs vollstreckung oder im Concurse erfolgt. Diese Bestimmung bat ihren Grund offenbar darin, Laß bei Vorhandensein eines Vorkaufsrechts die Kauflustigen bei der Versteigerung sich leicht von der Abgabe entsprechender Gebote abhalten taffen würden. Dies sind die wichtigsten neuen Bestimmungen deS Ent wurfs über den Kaufvertrag» abgesehen von den Rechten deS Käufers wegen Mängel des gekauften Gegenstandes, ins besondere auch wegen Biehmängel, wovon im nächsten Artikel die Rede sein wird. Deutsches Reich. tt Berlin, 13. November. Dem Vernehmen nach soll die vom. Bundesrathe in der letzten Sitzung den zuständigen Ausschüssen rugewiesene Uebersicht der Reichs-Einnahmen unv -Ausgaben für 1894/95 eine größere Summe von EtatS- überschr eitun gen und zwar etwas über 40 Millionen ausweisen. Jedoch ist der weitaus größere Tbeil dieser Summe auS einer besseren Gestaltung der Finanzlage des Reichs berzuleitrn. Es sind in dem betreffenden Iabre 13,2 Millionen Mehrerträge der Zölle und Tabaksteuer, sowie 14,6 Millionen Ueberschüsse der Reichsstempelabgaben an die Einzelstaaten über den Etatsanscklag hinaus abgesübrt worden. Es würden also von der obigen Summe nahezu 28 Millionen abgeben, die als Etatsüberschreilungen im engeren Sinne nicht aufgesaßl werden können. Von dem Rest sollen größere Posten auf die Invalidenpensionen und den Invalidenfonds entfallen und zwar auf die ersteren 1,4, aus den letzteren nabezu 2 Millionen. Dort ist die EtalSübersckreiiung hauptsächlich durch die Pensionsgesetznovelle vom 22. Mai 1893, sowie durch die Wirkungen der letzten Heeresver stärkung, bier durch das Gesetz über die Gewährung von Unterstützungen an Invaliden aus dem Kriege vor 1870 unv deren Hinterbliebenen bervorgerufen. Ein Posten von 118 000 ist durch den Anfang December 1894 erfolgten Bezug des neuen ReichStaasgebäudeS und die dadurch unvermeidlich gewordenen Mehrausgaben an Diäten für vermehrtes Hilfspersonal u. s. w., ein anderer von >23000-// durch vermehrte Prägekosten veranlaßt. Der Haupttheil der Etatsüberschreitungen entfällt jedoch auf die Militär verwaltung. Von dieser haben allein für die Ver waltung und Bereitung der Naturalien u. s. w. 1,3 Millionen mehr ausgegeben werden müssen. Hier ist allerdings schon durch die Erhöhung der betreffenden Etatstitel um l Million im Etat für 1895/96 Ncmedur geschaffen. Nahezu l Million Mehrausgaben bat der Ankauf der Remontepferde verursacht, nabezu 700 000 der Umstand, daß eine größere Anzahl von Unterofficieren, denen Dienstprämien gegeben werden mußten, nach zwölfjähriger Dienstzeit auSschieven, 639 000 die Manöverkosten, 405 000 Reisekosten und Tagegelder, 431 000 die erweiterte Einberufung von Officieren des beurlaubten und inactiven Standes. 12 000-/K mußten über den EtatsanschlSg hinaus auSgegeben werben, weil infolge der Umgestaltung der preußischen Staatseisenbahnbehörde der Neudruck der meisten MgNziiffahrp^ne "^wendig geworden war. — Die außeretatSmäßigen Ausgaben VeS Jahres 1894/95 sollen sich aus 3 Millionen belaufen. Nabezu 1,6 Millionen sind darunter dem Verluste zur» schreiben, welcher mit der Anfang April 1894 nach Wien erfolgten Ablieferung der letzten Rate an Vereinsthalern österreichischen Gepräges im Betrage von 8 666 667 ver Kunden war, nahezu 900 000 den Verstärkungen der Zuschüsse für Kamerun und Südwestafrika und 300 000 .// den Vorarbeiten für^>ie letzte Berufs- und Gewerbezäblung. * Berlin, 13. November. Der Fall Delbrück, der Fall Iastrow — wenn das so weiter geht, ist zu befürchten, daß das politische Interesse in weiten Kreisen aufgeht in der Besprechung dieser „Fälle" und daß das Kopfschiitteln allgemein wird. Schon jetzt wird in Privatgesprächen die Ansicht, diese „Fälle"' sollten alle einem unv demselben Zwecke dienen, nämlich alle unbequemen „Skribenten" zur Rübe zu verweisen, unbedenklich als zutreffend anerkannt. Wer daran etwa noch zweifeln sollte, der braucht nur die gestrige „Post" zu lesen, die zwar in der Frage der Behandlung der Social demokratie die Ansichten, die Professor Delbrück in den „Preußischen Jahrbüchern" entwickelt hat, auf das Schärfste zurückweist, aber das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren als eine Schädigung des ohnehin so schwierigen Sammelns der staatserhaltenden Kräfte und die Strafverfolgung klipp und klar al- einen politischen Fehler bezeichnet. Spricht doch auch die „Post" die Meinung aus, in diesem Vorgehen fei der Versuch zu erblicken, der Kritik engere Schranken ru ziehen, d. h. also die Ablehnung der Umsturzvorlage auf dem Verwaltungswege wett zu machen. Dem „Hambg. Corr." wird dazu von hier geschrieben: „Wenn man sich der Kundgebungen, die namentlich auß de» Kreisen des gebildeten Bürgerthum« gegen die Umsturzvorlage erfolgt sind, erinnert, so kann man sich unschwer eine Vorstellung machen, wie groß die Kreise sein werden, die dieser Steinwurf in da« Wasser ver öffentlichen Meinung ziehen werde. Man bat zwar „von kompetenter Seite" versucht, dem Strafverfahren gegen Delbrück den „politischen" Charakter zu nehmen, aber damit würde man auch dann keinen Erfolg erzielen, wenn das eingeleitete Verfahren nicht, wie Herr Delbrück in einer Zuschrift an die „Post" erklärt, mit einer Beleidigung der politischen Polizei motivirt worden wäre. Bon der politischen Polizei bi- zu dem Minister v. Köller ist eben nur ein Schritt. Es ist auch ganz gleichgiltig, welchen Ausgang dieses Ver fahren haben wird; die Niederlage ist auf Seiten der Ne gierung, mag nun Herr Delbrück verurtheilt oder frrigesprochen werden. Unter diesen Umständen ist eS begreiflich, wenn in durchaus gutgesinnten Kreisen die Frage diScutirt wird, ob eS in solchen Fällen nicht die Aufgabe des Reichs kanzler- sei, Maßregeln so bedenklicher Natur zu verhindern. WaS den Fall Iastrow betrifft — in diesem soll der Cultu-minister bei der philosophischen Fakultät der Berliner Universität die Maßregelung diese- Privatdocenten „angeregt" haben, weil er vor anderthalb Jahren wegen Beleidigung de- Handel-minister» verurtheilt worden ist —, so wird rr durch di« nachträgliche Meldung, daß dem Schritte de- Minister- Versuche im Sinne eine- gütlichen Ausgleich» vorauSgegangen seien, nur noch bedcukungSvoller Wenn di»
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