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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.01.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-01-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960114012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896011401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896011401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-01
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Bl." —, wie sie bis jetzt gesetzlich geordnet ist, bat ohne Zweifel die deutsche Auswanderung gesteigert, den vatrrländischgrsinnten Au-wanderern va« Heben schwer gemacht, bei den andersgesinnten den Entschluß, die deutsche ReichSangehLrigkeit aufzugeben, wesentlich gefördert und die militairische Organisation unserer Schutzgebiete sebr er schwert. Alles dies liegt aber an sich nickt in dem Grund gedanken der allgemeinen Wehrpflicht, sondern nur in ikrer bisherigen gesetzlichen Gestaltung, und eine geringe Aendernng dieser gesetzlichen Normen genügt, um die Schwierigkeiten in ihr Gegentheil zu kehren, die militairische Sicherung unserer Schutzgebiete zu erleichtern, die Deutschen im Auslande mit neuen Banden an das alte Vaterland zu ketten und ihre Bewegungsfreiheit dabei doch aufrecht zu erhalten. Die Verfassung des deutschen Reiches enthält keine Be stimmung, die eS dem Kaiser unmöglich macht, Theile des HeereS oder der Marine außerhalb der Grenzen des Reiches, also auch in den Schutzgebieten, zu verwenden. Bei der Marine liegt eine derartige Verwendung so sehr in der Natur der Sache, daß die verfassungsmäßige Berechtigung des Kaisers hierzu von keiner Seite angefochten werden kann. Dennoch ist eS geschehen, aber freilich ohne Erfolg, als in Veranlassung des Aufstandes der Dahomey-Soldaten in Kamerun Ende December 1893 eine Abtheilung de» See bataillons auf kurze Zeit dorthin entsandt wurde, und damit ist ohne Zweifel ein Präjudiz geschaffen worden. Immerhin räumt Artikel 63 der Verfassung dem Kaiser nur da« Recht ein, „innerhalb de« Bundesgebiete« die Garnisonen zu bestimmen." Und so sind die bisber in verschiedener Weise organistrten Schutztruppen der deutschen Schutzgebiete immer nur auS Freiwilligen des deutschen HeereS gebildet worden. An dem Grundsätze, wenigstens in Frirden-zritrn die Angehörigen der verschiedenen Conlingente de- dentschen Heere- nicht gegen ihren Willen in den Schutz gebieten zu verwenden, wird mit Rücksicht auf die Entwicke lungsgeschichte der preußischen und deutschen Wehrpflicht fest zuhallen sein. Aber es ist nicht erfindlich, weshalb der Dienst m den Schutztruppen nickt als Erfüllung der acliven Dienst pflicht angesehen werden soll, und warum nickt in geeigneten Garnisonen der Schutzgebiete die Wehrpflichtigen der Schutz gebiete selbst und beliebige andere deutsche Freiwillige ihrer Wehrpflicht Genüge leisten können. Das bedarf allerdings der reich-gesetzlichen Regelung, aber es steht nicht im Wider-' spruch mit den bisherigen rechtlichen Anschauungen. Schon jetzt gelten die Schutzgebiete in vieler Beziehung als ReickSinland. Der H. 6 des Gesetzes über die Rechts verhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 19. März 1888 bezeichnet die Schutzgebiete ausdrücklich als Inland in Bezug auf den Erwerb der doch auch die Wehrpflicht bedingenden Reicksangehörigkeit. Es würde demnach nur eine Folge dieser staatsrechtlichen Entwickelung sein, die deutschen Schutz gebiete durch ein zu erlassendes Gesetz auch in Bezug auf die Wehrpflicht als ReickSinland anzuerkennen. Dann würbe der Kaiser ohne Weiteres das Recht haben, in den Schutz gebieten Garnisonen und Truppentbeile zu errichten, in. und bei denen jeder wehrpflichtige Deutsche seiner Wehrpflicht genügen kann. Schon jetzt ist für die Einstellung der Rennten in die active Armee nicht deren Staatsangehörigkeit, ober durch den Geburtsort bedingte Zuständigkeit, sondern ihr Auf enthaltsort maßgebend, so daß in daS Contingent Mecklen burg- auch in Mecklenburg wohnende Bayern und um- gekrbrt eingestellt werden. Dem würde e« nur entsprechen, die Bewohner der Schutzgebiete auch in deren Schntztruppen einzustellen. Und auch fetzt schon können Freiwillige sich den Trnppentbeil wählen, in dem sie dienen wollen. Einen in einem Schutzgebiete garnisonirenden Trnppentbeil zu wählen, würbe also auch keine wesentliche Neuerung dar stellen. Die baldige gesetzliche Regelung dieser Angelegen heiten ist neuerdings durch einen interessanten Bericht an geregt worden, den der Landeshauptmann für Südwest- Asrika, Major Leutwein, unter dem 26. Juli 1895 aus Mndhoek erstattet hat, und der u. a. im „Leipziger Tageblatte" vom 6. November 1895 abgedruckt ist. Die Vorschläge des MajorS Leutwein geben nicht etwa nur dahin, die in den Schutzgebieten lebenden Personen deS Beurlaubtenstande- im Bedarfsfälle zu Verstärkungen der Schutztruppe heranzuziehen und sie ihre Friedensübungen bei der Sckutztruppe ableisten zu lasten — sondern er verlangt die Einstellung der in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet lebenden gestellungspflichtigen Recruten in die Schuytruppe zur Ableistung ihrer activen Dienstpflicht, und zwar weniger von dem Standpuncte auS, den dortigen Ansiedlern dadurch eine Erleichterung zu gewähren, al» vielmebr um die Bertbeidiguna der neuen Heimaih nicht für immer und ausschließlich auf die Schultern deS alten Vaterlandes legen zu müssen. Tie Vorschläge des MajorS Leutwein beschäftigen sich auch mit den hier nicht weiter zu erörternden Fragen der Heranziehung der nichtdrutschen Weißen zur Bertheivigung de- Schutzgebiete- und der Heranziehung der eingeborenen Farbigen. Wenn aber Major Leutwein meint, dir Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in dem Schutzgebiete widerspreche dem „starren" Gebote der Erfüllung der Wehrpflicht in der Heimath, so kann er damit nur die Starrheit deS Formalismus meinen. Denn sie widerspricht weder dem Geiste der allgemeinen Wehrpflicht, d. y. dem Gedanken, datz jeder Deutsche seinen Hof und Herd selbst schützen muß, noch dem Interesse der Gesammtheit, da, wie Leutwein selbst bemerkt, für jeden Mann, der in die Schutztruppe direct eintritt, die heimische Armee keinen berauSzusenden braucht. Erklärlicher Weise beschränkt sich Leutwein in seinen Vor schlägen aus die im südwestafrikanischrn Schutzgebiete lebenden Deutschen, dessen Schutztruppe ja im Gegensatz zu denen anderer Schutzgebiete auch durch deutsche Mannschaften ge bildet und nicht nur von deutschen Officieren und Unter- ofstciere» geleitet wird. Vir möchten in zweifacher Hinsicht weiter gehen und die Sache grundsätzlich für alle Schutzgebiete regeln, es laiser- licker Verordnung überlassend, die Schutzgebiete oder deren Theile (etwa auch da« Kilimandscharo-Gebiet) zu bezeichnen, für welche die gesetzlichen Bestimmungen Platz zu greisen baben. Und dann möchten wir jedem wehrpflichtigen Deutschen grukibsätzlich das Recht einraum-n, auch in den Schutzgebieten seiner activen Militairpflickt Genüge zu leisten, im Nahmen de- wiederum durch kaiserliche Verordnung sest- zusetzenden Bedarfs und Etat«. Wir denken dabei weniger an die abenteuerlustigen jungen Leute der Heimath, die zur Befriedigung dieser Lust heute vielfach die Marine wählen und dann die Schutztrupve bevor zugen würden, al- vielmebr an die wehrpflichtigen Cvlonistensöbne in nichtdeutschen Eolonien, ganz besonder« in Südafrika und Südamerika. Diese sind ohne Zweifel daS geeignetste Ersatzmaterial für die Schntztruppen. Und dann liegt eS dock gerade im deutschen politstchen Interesse, die deutschen Colonisten Südafrikas und Südamerika- möglichst lange bei deutscher ReichS- angebörigkeit zu erbalten, was durch keine andere Maßregel so gefördert wird, wie durch eine derartige Erleich terung in der Ableistung der Militairpflicht. Die in Süd afrika lebenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes wären dann auch die geborene Verstärkung der Sckutztruppe bei außergewöbnlichen Ereignissen. Von diesen Erwägungen aus gelangen wir zu folgenden Vorschlägen, wobei wir eS offen halten, in wieweit diese im Gesetze selbst oder durch kaiserliche Verordnung zu regeln wären. Wir verweisen dabei auf die entsprechenden Be stimmungen der jetzigen deutschen Webrordnung (W. O). Die deutschen Schutzgebiete gelten in Bezug auf die Wehrpflicht als ReickSinland. Jedes Schutzgebiet bildet einen Ersatzbezirk deS deutschen Reichs. (W. O. 8 1.) AtS Ersatzbebörden der Ministerialinstanz, der dritten Instanz und als Oberersatzcommissionen fungiren die für die Stadt Berlin zuständigen Behörden. In jedem Schutzgebiete werden eine oder mehrere Ersatzcommissionen (erster Instanz) gebildet (W. O. 8 2.) und deren Verfahren geregelt. Die active Dienstpflicht kann in den durch kaiserliche Verordnung bezeickneten Schutzgebieten oder Bezirken der Schutzgebiete abgeleistet werden, die Reservepflicht, Landwehrpflicht, Ersatzresrrve- pflicht und Landsturmpflicht in jedem Schutzgebiete. (W. O. tz 5.) In jedem Schutzgebiet werden durch kaiserliche Ver ordnung die mit der Führung der Stammrolle und ' der Contrvle der Wehrpflichtigen betrauten Behörden bezeichnet und die Formen der Meldepflicht geregelt. (W> O. §. 15.) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung ver bleiben die in den Schutzgebieten befindlichen Wehr pflichtigen nnv Personen deS BeurlaubtenstandcS bis auf anderweite kaiserliche Anordnung zunächst in den Schutzgebieten. Ibre etwaige Beförderung aus einem Schutzgebiet nach einem anderen oder nach dem deutschen NeickSgebiet erfolgt auf Reichskosten. (W. O. §. IN.) Tie im überseeischen AuSlande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes können sich bei rintretender allgemeiner Mobilmachung wahlweise nach dem Reichs gebiete oder nach einem Schutzgebiete begeben und sich in letzterem bei der am nächsten zu erreichenden Militair- bebörde melden. Deutsches Reich. U Berlin, 13.Januar. DieBerufSgenossenscbasten werden demnächst darangeben, zur Deckung der im Iabre 1895 erwachsenen Ausgaben die Beiträge von den Leruf'S- genoffen einzuziehen. Unter den Ausgaben wird dabei immer noch der Beitrag zu den Reservefonds eine hervor ragende Stelle einnehmen, und zwar werden für daS ver flossene Jahr 2V °/o Zuschläge zu den Entschädigungen als Erhöhung der Reservefonds erboben werden. Es ist daS vorletzte Mal, daß die BetriebSunternebmer zur Deckung diese« Postens herangezogen werden. Im Jahre 1896 wird der Beitrag zu den Reservefonds in Höbe von 10 °/o der Entschädigungen rum letzten Male erhoben werben. Dann wird sich jedenfalls für einige Zeit die Beitragslast auS der Unfallversicherung, wie sie von den einzelnen Be triebsunternehmern getragen wird, unmittelbar verringern. Bei der Mehrzahl der BerufSgenoffenschaften bürste jedoch auch noch eine weitere mittelbare Entlastung hinzutreten. Es sst nämlich im Gesetze bestimmt, daß, wenn nach dem Iabre 1896 der Reservefonds die doppelte Höbe der jährlichen Aus gaben erreicht hat, die Zinsen desselben zur Deckung der letzteren mit verwendet werden können. Die Reservefonds der gewerb lichen BerufSgenoffenschaften hatten Ende 1894 einen Gesammt- betraa von 109,6 Millionen erreicht. Di« Ausgaben für das selbe Jabr beliefen sich auf 47,3 Millionen. Die Reservefonds hatten demnach zu dem angegebenen Zeitpunkte die im Gesetze für die Möglichkeit der Verwendung der Zinsen vorgesehene Höhr bei der Mehrzahl der BerufSgenoffenschaften erreicht. Da anzunehmen ist, daß diese» Berbältniß am Ende deS Jahres 1896 sich nicht verschlechtert hat. so dürften bei recht vielen BerufSgenoffenschaften von da ab die Reservefonds zinsen zunächst zur Deckung der Ausgaben mit verwendet werden können. Vielleicht ist bi« dahin auch eine Aenderung in Bezug auf die Anlegung der Reservefonds der BerufS- aenosscnschaften nach der Richtung, welche die ähnlichen Be- Itimmiingen de- Invalidität«- und Altersversicherungsgesetzes eingeschlagen haben, erzielt. Erwägungen dieser Art schweben bereit- seit längerer Zeit. ä Berlin, 13. Januar. Die vom BundeSratbe br- schlossene Novelle zur Gewerbeordnung erstreckt sich im Wesentlichen aus die Bestimmungen deS gellenden Gesetzes, deren Aenderung schon im vorigen Jahre von den Regie rungen vorgeschlagen war. Völlig neu sind nur zwei die Sonntagsruhe in den Geschäftsbetrieben der Eonsumvrreine und anderer Vereine betreffende Vorschriften. Insoweit der neue Entwurf von dem früheren adweicht, geschieh« eS in Be rücksichtigung der CommissionSbeschlüfse der vorigen Tagung. Diese Berücksichtigung fordert jedoch mehrfach, tdeil« weil sie er folgt, theilS weil st« unterblieben ist, die Kritik heraus. unter welchen die Genehmigung zur Errichtung v 1.^, ^ Heilanstalten untersagt werden muß. D>e Borfchr.l. » für den Betrieb von Sö, au spiel« Unter nedm L"^sse ganz unverändert geblieben, wahrend ge ß . ^ welche der Commission das Gesetz rückwirkende Kraft erhalt, die Landesregierungen ermächtigt. ^ . s, x n den Betrieb der G a st - und S ch an k W . r b ck ° ' e « und den Kleinhandel >n i tS p .r t t u o s e n (E°w c-ssionspflicht, B-bürfnißnachwe,«) .auf Consum- un° andere Vereine, auch wenn die,« den Betn v den Krei« ihrer Mitglieder beschranken a^.ukehnen es können mithin auch be„n Inkrafttt-ten des Gcs tz s hei- tS bestehende Coiisumvereine diesen Dorschr-ister» mite werden. Der vorjährige Entwurf hatte neben dem Kle.w Handel mit Bier auch den Hansel mit Dr°guenu„vche mischen Präparaten den Gewerben beige,ablt, deren Betr zu untersagen ist, wenn Tbatsackttn vorl.egen, welch» die Un Zuverlässigkeit de« betreffenden Gewerbetreibenden in Lezng auf diesen Betrieb darthun. Der Bierhanrel ist in der neuen Belage geblieben, den Handel mit Drvguen und che mischen Präparaten beschränkt sie stdock nur insoweit, al die Maaren dieser Art zu Heilzwecken dienen; die Aenderung stellt einen Compromißvorschtag an die frühere Cow- Mission dar, die den Handel mit Drvguen und che mischen Präparaten ganz und gar aus dem Para^ graphen gestrichen hatte. Ein» wesentliche Milderung de« bestehenden Gesetzes, die im alten Entwurf vorgeschlagen war, ist von der Commission noch ausgedehnt und nunmehr vom Dundesrath acceptirt worden: die Wiederaufnahme untrr- sagter Betriebe toll gestaltet werdeu, wenn seit dem Verbot mindestens ein Jahr verflossen ist; im vorigen Jahre war die Festsetzung einer Mindestdauer von drei Jahren bean tragt. Dir wichtigsten Bestimmungen der Vorlage be treffen da« Gewerbe der Hausirer und der Deta,l- rris enden. Nach dem bestrbenden Gesetze kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eine« Gr- meindebeschlnffes bestimmen, daß Personen, welche in ihrem Wohnorte al« Hausirer oder Detailreiscnde ihrem Erwerbe nachgehen, hierzu der Erlaubniß bedürfen. Nach dem Ent wurf de« TorjabreS sollte die Voraussetzung eine» Gemeind^ beschluffeS wegfallen. Der jetzige Entwurf bestimmt, daß durch die höhere Behörde nach Anhörung der Gemeinde behörde oder durch einen von der köderen Behörde genehmigten Gcmeindebeschlnß die ConcrssionSpflicht festgesetzt werden kann. Die Forderung der Concessionspflicht soll, wie schon jetzt auf gewisse Gattungen von Waaren, auf einzelne Tbeile de- GcmeindebezirkeS beschränkt werden können. Die von der Commission abgelebnte Aufhebung der Bestimmung, wonach den OrtSangehörigen daS Hausiren auch mit nicht selbstverfertigten oder selbstgewonnenen Erzeug nissen nicht verboten werden kann, ist in der Vorlage bei- behalten. Ebenso ist die tiefeinschneidende Fassung de« Verbots des AufsuchenS von Bestellungen auf Waaren bei Privaten im Wesentlichen stehen geblieben. Danach dürfen auf diesem Wege nur solche Waaren angebolcn werden, für die der BundeSrath daS zuläßt. Die gesetzliche Ausnahme von Druckschriften, die die Commission be schlossen, ist nicht beliebt worden. Die Mehrbeit der Com mission batte eS allerdings mit dem Buchhandel nicht besser gemeint, als der RegierungSentwnrs, indem sie daS Anfsuchen von Bestellungen auf Druckschriften den Bestimmungen über da« Hausiren mit diesem Artikel unterwerfen und überdies daS letztere Gewerbe erschweren wollte. Diese Beschlüsse hat übrigens die Negierung nicht ganz unberücksichtigt gelassen: die Vorlage schließt von der Col- portage in Lieferungen erscheinende Druckschriften auS, wenn nicht die Zahl der Lieferungen des Werke- und dessen GesammtpreiS ans jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Der Zwang, die Anzahl der Lieferungen anzugeben, würde sich bei der Aus gabe gewisser Lieferungswerke sehr störend bemerkbar machen. Das Verbot des Haufirens mit Bäumen, Sämereien, Futter mitteln und dergl., sowie mit Schmucksachen, Brillen u. s.w. ist auS dem ersten Entwurf in den zweiten unverändert binübergenommen worden. Hinsichtlich deS Hausirens mit Thieren ist, den Commissionsbeschlüssen entsswechenv, eine Verschärfung insofern eingetreten, als daS Verbot deS Handels im Umherzieben auch auf den Verkauf von Ziegen ausgedehnt werden kann; die ältere Vorlage hatte diese Be schränkung nur für Schweine und Geflügel vorgesehen. Die Aenderungen der Bestimmungen über Versagung deS Wander gewerbeschein- sind dieselben, die im vorigen Jahre beantragt waren. ?. Berlin, 13. Januar. (Telegramm.) Der Kaiser und die Kaiserin, die am Sonnabend Abend das Orgel- Concert in der Kaiser-Wilbelms-Gedächtniß-Kirche besucht batten und dann in daS hiesige königliche Schloß zurückgekehrt waren, wohnten gestern Vormittag dem Gottesdienste in der Gnadenkircke bei. Zurückgekehrt nach dem königl. Schlosse, gewährte der Kaiser dem Hosphotographen Schaarwachter in der Bildergalerie de- Schlosse« eine Reibe von Ausnahmen Zur FrübstückStafel waren der diesseitige Militair-Aitachö in Wien, Flügelavjutant Oberst Graf von Hülsen-Haeseler nebst Gemahlin und der Flügeladjutant Oberst von Deine« mit Einladungen beehrt worden. Nachmittag« unternahmen beide Maiestaten eine gemeinsame Spazierfahrt und hörten sodann um 5 Uhr im Sternensaale des köoigl. Schlosse- einen Bor- trag de« Professor« Röntge» aus Würzburg über das von demselben neu entdeckte Licht. Professor Röntgen hatte die Ehre, durch Experimente und Vorlage von Photo- graphien seine hochwichtige Erfindung zu erläutern. Außer beiden Maiestaten mit Gefolgen wobnte die Kaiserin »riedrich dem Vortrage bei, zu dem anßervem noch der CultnSminister Or. Bosse, der Geheime CabioetSrath Or. von Lucanu», sowie der Generalarzt Professor vr. Leuthold geladen waren. Die letztgenannten Herren wurden ebenso wir Professor Röntgen mit einer Einladung zur Abendtafel beehrt. D»r Ka.s.r überreichte dem Professor Röntgen nach seinem hoch- interessanten Vorträge persönlich den königl Sronen-Orden II. Elass». Heute früh unternahmen beide Majestäten einen gemeinsamen Spaziergang im Thiergarten. Zurückgekehrt ms königliche Schloß, empfing der Kaiser den StaatSsecretair Anzeigeri'PreiS die 6 gespaltene Petitzeile SO Pfg. Keelamen unter demRedactionSstrlch (4a«. kvaltrm vor den Familiennachrkchtel, (8 gespalten) 40^. ÄkSßere -checkten laut unserem Preis ver^kchnlß. Labellarckcher und Msinrnlaz nach höherem Tarif. Extra»VsKa-Stl (gesalzt), „ur mit d«7 Morgen - Au-gab», ohne Postbrsörderung 60.-—, Mit Postbefökderung ^ 70.—. Aimahurefchlüß für Anzeigen: Ab««d-Au»gabe: Bvnnittag« 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. Für die Montag-Morgen-Aa-gabe: Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halb« Stund« fr-Her. Anzeigen sind st,t< a» dte Expedition zu richte«. Druck »nd Verlag von E. Pol» in Leipzig. W. Jahrgang. Di-, von Boetticber, arbeitete darauf längere Zeit mit den, Chef des Geheimen Civilcabinets und hörte dann die Marine- vorträge. L. Verlktt, 13. Januar. (Privattelegramm.) Der Kaiser fuhr beute bei der Fürstin Nadziwlll vor, um sie zu ihrem neunzigsten GeburtStagt zu beglückwünschen. II. Berlin, 13. Januar. Dem Generalmajor z. D. Brunsig Edler von Brun Hierselbst ging am Sonnabend folgendes Telegramm de- Kaisers zu: „Unter dem Nus „Hurrah Brandenburg" nahmen Sie mit dem 1. Bataillen 12. Grenadiere vor 25 Jahren bei Le Man« an der Erstür mung von ParignS und La Maison Neuve erfolgreichen An theil. Ick habe dies in dankbarer Erinnerung behalten und verleibe Ibnen hierdurch den Rothen Adler-Orden II. Classe mit Eichenlaub". »c Berlin, 13. Januar. (Drlegrarnuu) Das Bürger liche tzicsetzbitch wird, wie dir „Nordd. Allg. Ztg." meldet, voraussichtlich in dieser Woche dem Reichstage zu gehen, das A»öführung«gesetz dürfte jedoch erst später Nachfolgen. Berlin, 13. Januar. (Telegramm., Der „Reichs- gnzeigcr" stellt gegenüber ander- lautenden Meldungen über die von zwei Betrunkenen gegen einen Wachposten in Marburg verübten Angriffe fest: Nichtig sei nur, daß zwei Betrunkene von dem Posten behufs Feststellung ihrer Perso nalien zur Wache gebracht wurden. ^ Berlin. 13. Januar. (Telegramm.) Die Eröffnung des Landtages am Mittwoch wird laut der „N. A. Z." nickt durch den Kaiser erfolgen. 8. Berlin, 13. Januar. Der Derwaltunasratb der -tedelungsgescllschaft für Deutsch Lüdwcstafrika hat sich an, 9. Januar constituirl und das Mitglied deS Verwaltung« rathe« Herrn Eonsul Bobsen zum geschäftsfübrenden Direktor ernannt. Dem Direktor siebt ein auS drei Mit gliedern und einem Stellvertreter bestehender aeschästSfübren- der Ausschuß zur Seite. DaS Bureau der Gesellschaft be findet sich fortan Berlin Vs, Anhaltstraße 12. 8. Berlin, 13. Januar. (Privattelegramm.) Die preußische Commission für das technische uuterrichiswkse» ist beute Vormittag in Gegenwart von Regierungsvcrlretern zusammengetreten. — Wie die „M. N. N." wissen wollen, sind die Kaiser Nacht „Hobenzollern" und der Kreuzer „Gefion" de stimmt, Ende Februar mit dem Kaiser paar nach Italien zu gehen. (?) — Wegen Verächtlichmachung von StaatSeinrichtunzen. begangen in einem Artikel „Der Militarismus auf der Anklagebank", in dem eine den Militarismus darstellende fingirte Person auf alle- Mögliche, Soldatenmißhandlungen, Nieverschießen friedlicher Bürger durch Wachtposten, kurz aus Alle« hin, wa« als Ausfluß reS Militarismus bezeichnet zu werden pflegt, verbört wirb, wurde der frühere Redacteur deS „Vorwärts", Dierl, zu 6 Monaten Gefängniß ver nrtheilt. — Wie auS Albany, dem Sitze der Negierung deS Staates New-Aork, gemeldet wird, erklärte Versichernnzs - Super intendent Pierce: „Die Angabe, daß Poultney Bigelow in Berlin als Vertreter de- Versicherungs-Departements des Staate- New-Hork thatig und im Besitze von Creditiven von mir sei, ist eine Unwahrheit. Bigelow vertritt nur eine Anzahl Versicherungs-Gesellschaften und ist mit keinerlei Geschäften de- SraatS-BersicheruugS-Departement- betraut." — Wie mit dieser Tbatsache die Behauptung des Herrn Bigelow, daß er als Bevollmächtigter dek Versicherung- Departements auftrrte, in Einklang zu bringen sei, darüber braucht man sich angesichts der schon früher diesem Herrn nackgcwiescnen Scrupellosigteiten im Umgeben mit der Wabr beit nicht weiter den Kopf zu zerbrechen. * Schleswig, 13. Januar. (Telegramm.) Die von Kaiser Franz Joseph zur gestrigen ErinnerungSfeier an LaS lS. Husaren-Reziment gesandlr Depesche Halle folgenden Wortlaut: „Die Tage von Stettin haben Mir die längst erwünschte Ge legenheit geboten, das Husarcn-Negiment, dessen Chef zu sein Ich die hohe Ehr« genieße, zu begrüßen und Zeuge der vortrefflichen Haltung, der ausgezeichneten Leistungen desselben im Mönvvcr- seid sein zu können. Mit besonderer Freude bewahre Ich diese schöne Erinnerung. Ernsterer Zeiten gedenken Sir heute: glänzende Thaten sind es, deren daS Regiment sich hierbei rühmen darf. Bon jenem 16. August 1870, welcher für immer ein Denkmal todcsmuthiqrr Entschlossenheit bleiben wird, bis in die letzten Phasen deS gewaltigen Krieges war eS dem Regiment ver gönnt, stets in vorderster Reihe kämpfend, Hervorragendes zu leisten. Diese Erinnerung wird die Ueberbleibenden mit berechtigtem Stolz erfüllen, alle Angehörigen des Regiments aber in pietätvoller Huldigung für die aus dnn Feld« der Ehre Gefallenen vereinen. Ich entbiete Ihnen zur weihevollen Gedenkfeier Mriueu theil- nehmrnden Gruß. Möge das 16. Husaren-Rrgiment de» in ver gangenen Tagen so tapfer erstrittenen Ruhm immer bewahren und mehren." * Hawturg, 12. Januar. Der Senat bat Anordnungen zu einer würdige» Feier veS 18. Januar erlassen. b- Blankenburg t. Harz, 13. Januar. (Privattelegrainui.) Der Generalmajor z. D. von Strombeck ist in der vorigen Nach, infolge einer Operation hier grstorb,,. -k-Halle, 13. Januar. (Privattelegramm.) Wie der „Generalanzeiger" meldet, bat sich gestern hier unter dem Vorfitz de- Oberbürgermeisters rin Ausschuß constituirt, welcher die Errichtung eine« der Stadt Halle würdigen Denkmals zu Ehren Kaiser Wilhelm « I. sich zur Auf gabe gemacht hat. - ^ , «c. 12. Januar. Bei der Ersatzwahl zum preußischen »vgeordnetenbause für den Stadtkreis Köln an Stelle des verstorbenen Centrums-Abgeordneten Grriß wird die liberale Partei Wahleathaltung proclamiren. Aachen, 12. Januar. Auf Anordnung der Stadtver waltung wird am 18. Januar die Stadt beleuchtet. Auf dem LouSbrrg und dem Salvatorberg werden Freudenfeuer brennen, auf städtischen Plätzen Musikkapellen patriotische Wersen spiaUn.
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