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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.02.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-02-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960207017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896020701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896020701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-02
- Tag1896-02-07
- Monat1896-02
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Bezrrg-Pret- st, der hauptrxpedittvn oder den im Stad». den Vororten errichteten Au«. ' I»tz0lr:>erLeljjt-rlich^«.^. ft»klue>g in« ^»utschlondvnd Oesterreich: diette^r!sih » 6.—. Direct» tägliche Kren^andlen^nn, in« Au«Iand: monatlich .Hl 7 SO Die M»r«en.A«s,ab, erscheint um '/,? Uhr. di» Ad»nd»A«Sgab« Wochentag« um S Uhr. Nü-ctirn und Er»t>itto»: Sshtmne-Me S. Die Expedition ist Wochentag« ununterbrochen geöffnet von früh 8 bi« Abend« 7 Uhr. Filialen: Otto »irmm« Torti». «llfre» Hahn». Nniversitätsstraße 1, Louis Lösche, Katharinens»». 14, Part, und König-Platz 7. Morgen-Ausgabe amiMMgMalt Anzeiger. Amtsblatt des königlichen Land- und Amtsgerichtes Leipzig, des Nathes und Volizei-Amtes der Stadt Leipzig. ^°«7. Freitag den 7. Februar 1896. Anzeigen-Prei- die 6 gespaltene Petitzeile 20 Psg. Reklamen unter dem Redactioasstrich >4g»- spalten) SO iZ, vor den Famillrnnochrickilen (ü gespalten) 40^. Größere Schriften laut unserem Preis- Verzeichnis Tabellarischer und Zifferniatz nach höherem Tarif 8rtra-Beilagen (gesalzt), nur mit der Morgen. Ausgabe, ohne Postbesürderung 60.—, mit Postbeförderung .ckl 70.—. Annahmrschluß für Anzeigen: Abend-Ausgabe: Vormittags 10 Uhr. Marge „.Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. Für die Montag-Morgen-Ausgabe: Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an tue Gppetzitiou zu richten. Druck und Verlag von E. Polz kn Leipzig. 9V. Jahrgang. Die sächsische Wahlreformvorlage liegt setzt im Wbrtlante vor. Daß sie übersichtlich sei, kann man nicht behaupten und konnte man wohl auch nicht er warten. Sie zerfällt in einen Gesetzentwurf, betreffend eine Abänderung von tz 2 veS Gesetze- vom 3. December 1868, und in einen Gesetzentwurf, die Wahlen siir die Zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. Der Uebrrsicht- lichkeit halber theilen wir zuerst den zweiten Entwurf mit, der folgendermaßen lautet: 8 1. Dir Abgeordneten siir die Zweite Kammer der Stände- Versammlung werden von Wahlmännern in Wahlkreisen, di« Wahl- männrr von den Urwählern in Wahlbezirken gewählt. 8 2. Die Zahl der Wahlmänner ist derart zu berechnen, daß aus jede Bvllzahl von 500 Seelen ein Wahlmann entfällt. 8 3. Außer im Falle des 8 9 Absatz 3 sind die Wahlbezirke derart abzugrenzen, daß kein Wahlbezirk weniger als 1500 und mehr als 3499 Seelen umfaßt. Orte von weniger als 1500 Seelen werden mit einem oder mehreren benachbarten Orten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Orte von 1500 bis 3499 Seelen bilden einen Wahlbezirk für sich. Es könne» ihnen aber andere Orte zugctheilt werden, sofern dadurch die Seelenzahl von 3499 nicht überschritten wird. Orte von 3500 und mehr Seelen werden »ach näherer Be- stimmnng in 8 9 Absatz 3 in mehrere Wahlbezirke getheilt. 8 4. Ausnahmen von den Bestimmungen in den 88 2 und 3 Absatz 1 bis 3 können in besonderen Fällen vom Ministerium des Innern gestattet werden. 8 5. Für die Bestimmung der Scclenzahl (KZ 2, 3) ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte Zahl der ortS. anwesenden, nicht zum aktiven Heere gehörigen Personen maßgebend. 8 6. Tie Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt in Städten mit revidirter Städteordnnng durch den Stadtrath, in Städten mit der Skäbteordnung für mittlere und kleine Städte durch den Bürger meistrr, in den ländlichen Wahlkreisen durch die Aintshauptmann schaft, insoweit aber mehrere Städte oder mehrere amtshauptmann. schaftliche Bezirke betroffen werden, durch die Kreishaupimannschaft, und wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, durch eine vom Ministerium de- Innern zu beauftragende Kreishauptmannschaft. 8 7. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund» und Einkommensteuer in drei Ad theilungen getheilt. Stenerbeträge, welche die Summe von 2000 ^ übersteigen, kommen hierbei nur nach dieser Höhe in Ansatz. Zur ersten Abthrilung gehören di« höchstdesteuerten Urwähler, aus welche ein Drittel der Gejammtsumme der Steuerbeträge ent- fällt, jedenfalls aber alle Urwähler, welche an Grund- und Ein> kommensteuer den Betrag von wenigstens 300 zu entrichten haben. Die zweite Abtheilung bilden die nächstniedriger besteuerten Urwähler, auf welche die Hälfte des Restes der Gesammtsteuersumme entfällt, jedenfalls aber Diejenigen, welche an Grund- und Einkommen- sleucr den Betrag von mindestens 50 .^l entrichten. Zur dritten Abtheilung gehören alle übrigen Urwähler. Entfallen hiernach auf eine Abtheilung nur ein oder zwei Ur- Wähler, so wird deren Zahl durch die nächstniedriger besteuerten Urwähler ans der zweiten oder dritten Abtheilung bis auf drei ergänzt. In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige Ur Wähler, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste Drittel der Gesammistcuersumme oder in die erste .Hälfte des Restes der selben sällt. Läßt sich bei gleichen Stenerbeträgen nicht bestimmen, welcher von mehreren Urwählern zur ersten oder zweiten Nbtheilnng gehört, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen und, wenn auch diese nicht entscheidet, das LooS den Ausschlag. 8 8. Tie Gesammtsteuersumme wird berechnet ». für den einzelnen Ort, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet, oder in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, b. für den Wahlbezirk, sofern er mehrere Orte umfaßt, e. für Len Wahlrris in Orten, welche in mehrere Wahlkreise zerfallen. 8 9. Jede Abthrilung wählt besonders und zwar rin Drittel der Wahlmänner. Ist ihre Zahl in einem Wahlbezirke nicht durch drei theilbar, so ist, wenn »nr ein Wahimann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abiheilnng den einen, die dritte Abthrilung den anderen. In Orten, welche in mehrere Wahlbezirke zerfallen (8 3 Absatz 4), sind diese für jede Abtheilung ohne Rücksicht ans die Seelenzahl (8 3 Absatz 1) besonders und zwar derart abzugrenzen, daß in ledem Wahlbezirke nicht mehr als zwei Wahlmänner, in Städten von 40000 Seelen und darüber nicht mehr als vier Wahlmänner zu wählen sind. In allen Wahlbezirken derselben Abthrilung muß auf einen Wahlmann möglichst die gleickw Anzahl von Urwählern entfallen; Abweichungen von der Durchschnittszahl bis zu 25 Procent der Urwähler und, wenn eine Abtheilung nur drei Urwähler umfaßt, um einen Urwähler sind zulässig. 8 10. Für jeden Ort, und wenn derselbe in mehrere Wahlkreise zerfällt, für jeden Wahlkreis ist vo» der Gemeindebehörde vor jeder Hauptwahl eine Liste der stimmberechtigten Urwähler nuszuslellen, in welcher bei jedem einzelnen Namen unter Berücksichtigung der Be stimmung in 8 7 Absatz 2 die Beträgt anzugrbeu sind, welche der Urwähler an staatlicher Grund- und Einkommensteuer nach Punkt 1 des Gesetzes vom 2. August 1878, einig« durch di« Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften be- treffend (G.- u. B.-Bl. S. 211), zu entrichten hat. Diese Liste ist öffentlich auSzulegen und, daß dies geschehen, orts üblich bekannt zu machen. Das Recht der Einsichtnahme für jeden Bcthriligten ist auf die Brfugniß beschränkt, von der eigenen Veranlagung und der Ber- anlaaung derjenigen Personen Kenntniß zn nehmen, welche dazu schriftliche Vollmacht ertheilt haben. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser List» sind, bei Verlust derselben, binnen längsten» einer Woche nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich bei der OrtSdehörd« anzubringen. Ueber Einwendungen, welche nicht kurzer Hand durch Berichtigung der Liste erledigt werden, ist von dem zuständigen Bezirks- oder Kreisausschuss« binnen 10 Tagen nach Ablauf der «inwendungsft.st zu entscheiden. Dir Urwählrrliste ist darnach zn berichtigen und abzuschließen. A 11. Grundsteuern, welch« außerhalb des Orte« zu entrichten sind, kommen mit in Anrechnung, wenn ihr Betrag der mit Auf stellung der Wählerliste betrauten Behörde amtlich bekannt Ist oder ihr längsten« innerhalb der in 8 10 Absatz 4 geordneten Frist glaub- würdig nachgewirstn wird. - 12. Die Abtheilungra (A 7) werden von denselben Behörden frstarstellt, welch« die Wahlbezirke abgrrnzen (§ 6). Diese Behörde« haben auch da« Locol, wo die Abthrilunglliste öffentlich ausznlegen ist, da« Local, und im Falle dk« 8 >3 Absatz 2 die mehreren Locale, wo die Dahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen, auch die Wahlvorsteher, welche die Wahlen zu leiten haben, sowie je »inen Stellvertreter für dieselben in Behindrrungs- ällen zu ernennen. Dir Vorschriften in 8 10 Absatz 2 bis 5 sind ans die AbtheilungS- liste mit der Maßgabe anzuwendrn, daß die AbthetlungSliste nur drei Tag« lang öffentlich ouszulegen ist. Veränderungen, welche infolge Verlustes der Stimmberechtigung Vorkommen, sind auch nach erfolgter Festsetzung der Abtheilungsliste nachzutragen, ändern an der erfolgten Abgrenzung der Abthelluagen aber nichts mehr. 8 13. Die Wahlmänner werden in jeder Abthrilung a»S der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Wahlbezirkes und im Falle des 8 S Absatz 3 aus der Zahl der Urwähler des betreffenden Ortes und, wenn derselbe in mehrere Wahlkreise zerfällt, des betreffenden Wahlkreises ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt. In Wahlbezirken, weiche aus mehreren Orten zusammengesetzt ind (8 3 Absatz 2 und 3), kann die Stimmenabgabe auch an mehreren Orten nachgelassen werden. 8 14. Der Zeitpunkt der Wahlmännerwahlen wird durch das Ministerium des Indern festgesetzt. 8 15. Der Wahlvorsteher hat die Urwähler durch ortsübliche Bekanntmachung zur Wahl zu berufen. Hierbei sind auch die Abgrenzung des Wahlbezirkes (88 3 und 9), sowie Ort und Zeit für die Wahl mit bekannt zu machen. 8 16. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirkes drei bis sechs Beisitzer und eine» Protokollführer, welche mit ihm den Wahivorstand bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlages an Eidesslatt. Die Giltigkeit der Wahlhandlung wird aber nicht durch die Anwesenheit der Beisitzer bedingt. 8 17. Die Wahl erfolgt abtheilnngsweise durch Abgabe von Stimmzetteln, welche »„eröffnet in verschlossene Behältnisse zu legen sind. Auf den Stimmzetteln sind die Personen der zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über sie kein Zweifel übrig bleibt. Entgegengesetzten Falles ist die Stimme ebenso wie dann, wenn sie auf Nichtwählbare gefallen ist, inioweit ungütig. Ueber die Giltigkeit der einzelnen Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 8 18. Sind auf einen Stimmzetitel zu viel oder zu wenig Namen geschrieben worden, so thut dies der Giltigkeit der Abstimmung keinen Eintrag, es werden aber im ersten Falle nur diejenigen Namen berücksichtigt, weiche der Reihe nach zuerst bis zur Erfüllung der erforderlichen Anzahl ausgeschrieben sind. 8 19. Bei der Wahl der Wahlmänner entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen. Ergirbt sich siir einen Wahlmann keine absolute Stimmenmehr heit, so findet eine andetweite Wahl statt, bei welcher die relative Mehrheit der abgegebenen gütigen Stimmen, bei Stimmengleichheit bas Loos entscheidet. 8 20. Die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes haben das über dir Wahlhandlung auszunrhmende Protokoll zu unter zeichnen. Die Erklärung her Gewählten wegen Annahme der Wahl hat der Wahlvorsteher zu erfordern. Die gewählten Wahlmänner haben sich binnen drei Tagen nach erhaltener Anzeige von der erfolgten Wahl darüber zu erklären, ob sie dieselbe annehmen, und wenn sie in mehrere» Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. Erfolgt die Ablehnung oder geht binnen drei Tagen keine Erklärung des Gewählten ein, so ist für ihn eine neue Wahl zu veranstalten. 8 Ll. In Wahlbezirken, in denen die Stimmen an mehreren Orten abgegeben werden können (8 13 Absatz 2), liegt die Fest- stellung des Wahlergebnisses für den Wahlbezirk, die Benachrichtigung der Gewählten, sowie nöihlgenfalls die Anordnung einer neuen Wahl einem hiermit von der nach 8 6 zuständigen Behörde zu beauf tragenden Wahlvorstakide deS Wahlbezirkes ob. 8 22. Mit Ausnahme deS Falles einer Auslösung der Kammer sind die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Wahlperiode der gestalt gürig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegzug aus dem Wahlbezitke oder sonst ausgeschirdenen Wahlmänner neue zu wählen sind. Bei der Ersatzwahl sind die für di« Hauptwahl ausgestellten Urwähler- und Adtheilungslisten zu Grunde zu legen. 8 23. Das Ministerium de- Innern ernennt für jeden Wahl kreis einen Wahlcommissar znr Wahl der Abgeordneten. 8 24. Der Wahlcommissar hat die von den Wahlvorstehern ihm einzureichenden Verhandlungen über die Urwahlen »ach den Vor schriften dieses Gesetzes zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlakte sür ungütig hält, der Versammlung der Wahlmänner (8 26) seine Bedenken zur Entscheidung vorzutragen. Bei der Entscheidung der Versammlung hierüber sind auch die jenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl vom Wahl commissar beanstandet wird. Diejenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungiltig erklärt wird, sind von der Wahlhandlung auszu schließen. 8 25. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist vom Ministe rium des Innern sestzusetzen. 8 26. Der Wahlcommissar hat Tag, Ort und Zeit der Wahl in den betreffenden Amtsblättern bekannt zu machen, auch die Wahlmänner zur Abgeorbnetenwahl schriftlich einzuladen. Die Unterlassung dieser Einladung hat Ungiltigkeit der Wahl nicht zur Folge. 8 27. Der Wahlcommissar ernennt au- der Zahl der Wahl Männer drei Beisitzer und einen Protokollführer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlages an Eidesstatt. Die Gütigkeit der Wahlhandlung wird nicht durch die Anwesen heit der Beisitzer bedingt. 3 28. Dt« Abgeordneten werden durch Stimmzettel gewählt, welche unerüffnet in rin verschlossenes Behältnitz zu legen sind. Auf den Stimmzetteln ist die Person de» zu Wühlenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht rntjvrechrn, ingleichen solche Stimmzettel, welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person, oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungütig. Ueber die Giltigkeit der einzelnen Wahlstlmmen entscheidet der Mahlvorstand. 8 29. Bet der Wahl der Abgeordneten entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen. Wird iolchr bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt, so ent scheidet bet der dritten Abstimmung relative Mehrheit der ab gegebene» gütigen Stimmen, bei Stimmengleichheit das LooS. 8 30. Wird die Wahl abgrlrhnt, so hat der Wahlcommissar eine anderweit« Wahl zu veranstalten. Ergirbt sich dle Nlchtwählbarkeit eines Gewählten, so ist vor Einleitung der Neuwahl die Genehmigung de» Ministerium» des Jnnern etnzuholen. 8 Sl. Der erste Absatz von 8 18 de« Gesetzes vom 3. December 1868 wird dahin abgeänvert: ».Das Stimmrecht steht allen nach 88 1 und 2 dazu be fähigten Personen zu, lveiche vom Tage deS Abschlusses der Urwählerliste rückwärts seit mindesten« sechs Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben und Grund- oder Einkommensteuer entrichten." 8 32. Der 8 20 des Gesetzes vom 3. December 1868 erhält folgende Fassung: „Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist außer den 8 4 bemerkten Voraussetzungen die Entrichtung von mindestens Dreißig Mark Grund- oder Einkommensteuer oder an beiden zusammen erforderlich. Hierbei kommt die sür die Ehesrau und die unter väter licher Gewalt stehenden Kinder zu entrichtende Steuer in Anrechnung." 8 33. In 8 50 des Gesetzes vom 3. December 1868 werden hinter dem Worte „Stimmberechtigten" die Worte „derselben Abtheilung" eingefügt. 8 34. Außer den in den vorstehenden ZZ 31, 32, 33 abgeänder ten und ergänzten §8 18, 20 und 50 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend;, vom 3. December 1868 (G.- u. B.-Bl. S. 1369) finden auf die Wahlen für die Zweite Kammer der Stände versammlung die 88 1, 3, 6, 8, 9, 15, 16 Absatz 2 bis 4, 17, 18 Absatz 2, 31, 33 bis 35, 51 und 52 desselben Gesetzes, sowie die 2 und 16 Absatz 1 in der Fassung der Abänderungsgesetze vom dieses Monats und vom 20. April 1892 (G^- u. V.-Bl. von 1896 S. . . und 1892 S. 127) und die 88 4 und 7, diese indessen nur in Ansehung der Wahl der Abgeordneten, auch serner Anwendung. 8 35. Im Uebrigen treten die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. December 1868. insoweit die Wahlen für die Zweite Kammer der Sländeversammlnng in Frage kommen, außer Kraft. 8 36. Gegenwärtiges Gesetz tritt sür alle künftigen Neuwahlen sofort in Wirksamkeit, im Uebrigen bewendet es bei dein gegen wärtigen Bestände der Zweiten Kammer. Den ersten Gesetzentwurf, betr. eine Abänderung von § 2 des Gesetzes vom 3. December 1868, können wir weglassen, denn es genügt, die von diesem Gesetze übrig bleibenden Paragraphen in derjenigen Fassung mitzutheilen, die sie durch diesen ersten Entwurf und den bereits mitgetbeilten erhalten sollen. Diese Paragraphen, die natürlich später den vor stehenden eingeordnet werden müssen, lauten: 8 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit und die Erfüllung des 25. Lebens jahres erforderlich. 8 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: a. Frauenspersonen, d. Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormund schaft stehen, 0. Personen, welche öffentliche Armenunierstützung erhalten oder im letzten, der Anordnung der Wabl vorhergegangrnen Jahre erhalten haben, (I. Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Concursverfahrens, o. Personen, welche von öffentlichen Aemkern, von der Rechts anwaltschaft und von dem Notariate entsetzt oder suspendirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer der Suspension, f. Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürger lichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung, x. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder ans Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptvcrfahrens beschlossen ist, ingleichen Diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Uniersuchungs- oder Strafhaft befinden oder zwangsweise in einer öffent- licheii Besserung?- oder Arbeitsanstali untergebracht sind, l>. Personen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen, nnb i. Personen, welche die Abentrichtung der staatlichen Grund- und Einkommensteuer länger als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstände gelassen haben. 8 3. DaS Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden. Juristischen Personen steht solches nicht zu. Dir Nutznießer der Piarr- und Schullchne können dagegen das Stimmrecht aus Grund ihres Nießbrauchrechts ausüben, dafern sie de» Vorbedingungen des 8 1 entsprechen und ihnen keinS der 8 2 benannten Hindernisse entgegensteht. 8 4. Zur Wählbarkeit (als Abgeordneter) ist bei allen Wahlen die Stimmberechtigung nach 8 1 und 2 und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der sächsischen Staats- angehörigkeit erforderlich. Dienstthurnde Staatsministek, ingleichen solche Personen, welche in activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. 8 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von den Verwaltungsbehörden entichieden. Handelt es sich aber darum, einem Mügliede der Kammer die Mitgliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer die Entscheidung zu. 8 7. Dir Annahme der Wahl (als Abgeordneter) hängt von dem freien Willen des Erwählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe sür angenommen. Wird aber Jemand, der bereit- Kammermitglied ist oder eine Wahl an- genommen hat, bei einer anderen Wahl gewählt, so ist bei Außen- bleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer derselben rechtzeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen habe, welche ihm zuerst bekannt gemacht worden ist. 8 8. Der freiwillige AuSiritt aus der Kammer ist den Ab geordneten der Zweiten Kammer außer der Zeit de« Landtags stets, während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer gestattet. 8 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Land- tage? oder kurz vor Beginn desselben erledigt, io ist dann, wenn die Beendigung de» Landtags früher als die Vollendung einer Neu wahl zu erwarten, von letzterer abzusehen. 8 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Ab- geordneten Theil zu nehmen haben, finden sich in der Beilage (»> verzeichnet. 8 16. ES werden von der Stadt Dresden 5 - » Leipzig 5 - » » Chemnitz 2 - » » Zwickau 1 Abgeordnete ernannt. In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadirathe so viel Wahlkreise zu bilden, als Abgeordnete zn wählen sind. Die übrigen Städte werden durch da? Ministerium des Innern mit Rücksicht auf ihr» Lage und Berkehrsverhältniffe in 24, soweit möglich, gleiche Wahlkreise vrriheili. In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wüblen. 8 1?. In gleicher Weise werden aus iämmllickien Grundstücken des platten Landes 45 Wahlkreise gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist. 8 18. Das Stimmrecht steht allen nach 88 1 und 2 dazu ke- Hhigten Personen zu, welche vom Tage deS Abschlüsse- der Ur- Wählerliste rückwärts seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben und Grund- oder Einkommensteuer entrichten. Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben. . 8 20. Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist außer den 8 4 be- merkten Voraussetzungen die Entrichtung von mindestens Dreißig Mark Grund» oder Einkommensteuer oder an beiden zusammen erforderlich. Hierbei kommt die für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinver zu entrichtende Steuer in Anrechnung. 8 31. Die abgcgebinen Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreise (88 37, 46) unter Absonderung der etwa sür ungütig erklärten aufzubcwahren, dann aber mit Aus nahme der letzteren zu vernichten. 8 33. Nach Schluß der Wahl und beziehentlich nach Ablauf der zur Erklärung über die Annahme der Wahl im 8 7 bestimmten Frist hat der Wahlcommissar (88 36 und 41) dem Erwählten eine Legitimattonsurkunde anSzustellen, die sämmtlichen auf die Wahl bezüglichen Acten aber an das Ministerium des Innern zur weiteren Müiheilung an die Kammern einzusenden. 8 34. Ueber Einsprüche gegen die Giltigkeit der Wahl eines Mitglieds der Kammer entscheidet die betreffende Kammer. 8 35. Alle Behörden, sowie die Gemeindevorstäude haben in Bezug auf die Landtagswahlen unentgeltlich zu cxpediren. Auch die Wahlcommissare, Wahlvorsteher und Protokollführer haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch ans Entschädigung zu ver walten, doch werden ihnen unvermeidliche haare Auslagen auS der Staatskasse erstattet. 8 50. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigten derselben Abtheilung beiwohnen, es dürfen aber unter denselben weder Verhandlungen, noch Ansprachen stattsinden. 8 51. Die Wahlkommissare und Wahlvorsteher haben nur aus die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sowie darauf zu sehen, daß die Wahlhandlung ohne Störung vor sich gehe, jeden Einflusses ans die Wahl selbst aber sich zu enthalten. 8 52. Jede Wahl hat lediglich aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorzugehen. Wird durch unerlaubte Mittel aus die Wahl einzuwirken gesucht, so treten die Bestimmungen des Straf gesetzbuches ein. Die in K 15 erwähnte Beilage T enthält folgendes Berzeichniß der Städte: Adorf, Altenberg, Annaberq, Aue, Auerbach, Bärenstein, Bautzen, Berggießhübel, Bernstadt, Bischofswerda, Borna, Brand, Brandts, Buchholz, Burgstädt, Callnberg, Chemnitz, Colditz, Crimmitschau, Dahlen, Dippoldiswalde, Döbeln, Dohna, Dresden, Ehrenfrieders' dors, Eibenstock, Elsterberg, Elstra, Elterlein, Ernstthal, Falkenstein, Frankenberg, Frauenstein, Freiberg, Frohburg, Geising, Geübain, Geringswalde, Geyer, Glashütte, Glauchau, Gottleuba, Grimma, Groitzsch, Großenhain, Grünhain, Hartha, Hartenstein, Hainichen, Hohnsiein (im Meißner Kreist), Hohenstein (im Erzgebirge), Johann- georgenstadt, Jöhstadt, Kamenz, Kirchberg, Königsbrück, Königslein. Kohren, Lauenstein. Lausigk, Leipzig, Leisnig, ^engefeld (im Erz- gebirge), Lengenfeld (im Bogtiande), Lichten stein, Liebstadt, Limbacb, Löban, Loßnitz, Lommatzsch, Lunzenau, Marienberg, Markneukirchen, Markranstädt, Meißen, Meerane, Mitiweida, Mügeln, Mühltroff, Mutzschcn, Mylau, Naunhof, Nerchau, Netzschkau, Neusalza, Neustadt bei Stolpen, Neustädte!, Nossen, Oberwiesenthal, Oederan, Oe'.snitz, Osäiatz, Ostritz, Pausa, Pegan, Penig, Pirna, Plauen, PuISnitz, Rabenau, Radebrrg, Radeburg^ Regis, Reichenbach, Riesa, Rochlitz, Rötha, Roßwein, Schandau, Scheibenberg, Schellenberg, Schirgis- walde, Schlettau, Schnreberg, Schöneck, Schwarzenberg, Sebnitz, Sayda, Siebenlehn, Stollberg, Stolpen, Strehla, Taucha, Tharandt, Thum, Trebsen, Treuen, Unterwiesenthal, Waldenburg, Waldheim, Weitzrnderq, Webten, Werdau, Mldenfels, Wilsdruff, Wolkenstein, Wurzen, Zittau, Zöblitz, Zschopau, Zwenkau, Zwickau, Zwönitz. Deutsches Reich» D. DreSVen, 6. Februar. Eine am gestrigen Abend ein- berufene allgemeine Mitgliederversammlung des nationalliberalen deutschen Reichsvereins be schästigte sich mit der Frage der Abänderung deS sächsischen LandtagswablrechtS. Der Vorsitzende deS Vereins, Herr l)r. Vogel, warf zunächst einen Rückblick auf die Entstehung veS Antrages, wie derselbe durch das Einbringen deS social- demokratischen Antrages aus Einführung deS allgemeinen Wahlrechts hervorgegangtn. Er skizzirte den neuen Entwurf und führte den Ausspruch Bismarck s über das preußische Dreiclafsenwahlsystem an.*) Ferner erklärte er, daß es für die Mitglieder des Reichsvereins eine unliebsame Ueber raschung gewesen sei, at« die der nationalliberalen Fraktion angehöreuden Abgeordneten den Antrag aus Ab änderung des LandtagswahlqesetzcS unterzeichnet hätten. In der Debatte ergriff zunächst Or. Re nt sch das Wort, um auszuführen, daß eine Äenderung des Wahlgesetzes noth- wendig sei, daß aber der vorliegende Entwurf unannehmbar wäre. Er wünschte, daß dieser Entwurf znrückgewiescn und ein neuer geschaffen werde. — Handelskammcrsccretair Schulze betonte, daß eine Notbwendigkeit zur Schaffung einer derartigen Umänderung gar nicht vorhanden gewesen sei. In dieser Beziehung ständen hinter ihm Tausende von staatstreuen Wählern, die ihm sicher beipflichteten. Durch die Einführung des DreiclassenwahlsystemS würde nur den Sociaivemokraten genützt. Jetzt sei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein leidliches Verbältniß geichaffen, durch die Schaffung des neuen Wahlgesetzes werde dasselbe vernichtet werden. Herr Pastor Dirk wies auf die Wirklingen deS DreiclassenwahlsystemS und auf die Wahl der Wahlmänner hin, wie er dieselben in seiner Thätigkeit in Schleswig-Holstein zu beobachten Gelegenheit gehabt habe. Er betrachte den Entwurf als einen unzeit gemäßen Vorschlag, dessen Wirkungen nur den Social- deniokraten zu Gute kommen würden. Herr Eommerzien- rath Eollenbusch stand ebenfalls ans dem Standpunct, daß der Entwurf ungeeignet sei. Man wolle die Social dcmokratie bekämpfen, aber die- sei der falsche Weg. Würde daS Wahlrecht in der geplanten Richtung geändert, so kämen die Führer der Socialdemokratie wieder hoch. Der Arbeiter verlange ebenso wie jeder andere Staatsbürger Ebre; degradire man ih» zu einem Staatsbürger III. Elaste, so werde man di« Folgen bald spüren. Herr Stadtratb *) Hat Herr vr. Vogel wirklich mit dieser Ausführung sich begnügi und Bismarck s Auslassung über die geplante Reform verschwiegen? La- ist doch kaum glaubhaft. Die Rcd.
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