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Die sächsische Gemeindeordnung vom 1. August 1923
- Titel
- Die sächsische Gemeindeordnung vom 1. August 1923
- Untertitel
- mit dem Gesetzestext
- Autor
- Weise, Gerhard
- Verleger
- Verein der Staatl. Finanzbeamten in Dresden
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Umfang
- 49 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.198.b
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5125643023
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512564302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512564302
- SLUB-Katalog (PPN)
- 512564302
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Ausgabe
- 3., vollst. erneuerte Aufl. der "Sächsischen Gemeindeordnungen"
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
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Soweit durch die Umbildung von Gem die Veränderung ihres Bz oder ihrer Zugehörigkeit zu anderen Organisationen hcrbeigeführt wird, sind Ausgleiche mit den Beteiligten erforderlich, wofür ein befonderes Verfahren vorgesehen ist. Bestimmungen über die Übernahme von GemBa 8S l«i— tz k38 lhemO, über sonstige Rechtswirkungen §8 137, 139, 14V GemO, Sämtliche Wescnsveränderungen der Gem erfolgen entweder durch Bcfchl der GcmVv oder durch das Gesamtministerium, In beiden Fällen sind die BeschlBeh und die GemK zu hören, Wider spruchsrecht der GemBürger 88 184, 135,-4 GemO, Über das Erlöschen einer Gem ergibt sich das Nötige aus dem Vorstehenden. Es tritt ein im Falle der Verschmelzung und im Falle der Errichtung einer neuen Gem aus dem ganzen bis herigen Gebiete; dagegen erlischt die Gem nicht ohne weiteres im Falle der Vereinigung mit einer anderen Gem, insbesondere nicht im Falle oben a), und es ist Sache der Vertrags- und Ortsgesetz fassung, in einem solchen Falle das nähere zu regeln, 3. Die Bewohner Zur Gem gehören alle in ihrem Bz Wohnenden, einerlei ob freiwillig oder gezwungen, ob H z. erwachsen oder minderjährig, ob Mann oder Frau, ob ansässig oder nicht. Seit 1, 4, 1924 gehört jeder Mensch in Sa zum Bz einer politischen Gem; die selbständigen Gutsbz gehen ein (näheres s. gi Abs 2. u, v Ziff 4 S, 19l. ' W isi-soo. Innerhalb dieser GemMitglieder bilden eure besondere Gruppe die GemBürger als die eigentlichen, vollberechtigten Inhaber des GemWillens, den Mitgliedern einer Genossenschafb oder eines Vereines vergleichbar. Ihnen stehen folgende Rechte zu: Die Wahl der GemVo (8 21,), der Antrag auf Neuwahl der GemVo (8 34), die Wählbarkeit zu GemAltesten (8 83), die Initiative bei den eignen GemAngelegenheiten (8 70), die Mitwirkung beim GemEntscheid <88 71—72), der Widerspruch gegen Gem Verschmelzung und -Teilung (88 134—135); bei diesen Anträgen sind durchweg Mindcrheitsrechte gewährt. Über die Pflichten der GemMitglieder und der GemBürger enthält die GemO keine Bestim mungen; nach 8 6- können GemBeschl ihnen Steuern, Gebühren, sonstige Geldleistungen, persön liche Dienste aufcrlegen, erforderlich ist dazu Ortsgesetz, bei Diensten zum Schutze der Ortssicherheit genügt ortspolizeiliche Bestimmung, Im übrigen s, a, u, U II Ziff 2 S. 10, Ziff 3 S 12, 14, GemBürger sind alle GemEinwohner, die das 20, Lebensjahr -erfüllt haben und nicht zivil- 8 21. rechtlich oder strafrechtlich in ihrer Verfügungssreihcit durch besondere Anordnung beschränkt sind (Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Pflegschaft wegen geistiger Gebrechen; Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, PolAufsicht). R- oder Staatsangehörigkeit, auch Volljährigkeit, Besitz oder Einkommen, längere Aufenthaltsdauer sind also nicht erforderlich. Eine besondere förmliche Erwerbung des Bürgerrechtes, wie bisher in den Städten, gibt es nicht mehr, 4. Die Selbstverwaltung r) Eigene Geschäfte Die Gem hat das Recht der Selbstvw (Autonomie) i, e, S. In früheren Jahrhunderten hatte y 1 Abs 1, diese Selbstvw einen weiten Umfang, kam vielfach dem des Staates gleich, stellte sich wohl auch über den LHerrn; später wurde sie vom Staate stark eingeschränkt, insbesondere die Gerichtsbarkeit, der Wehrdienst, die Finanzhoheit, Die GemO. stellt einen bestimmten Umkreis des SelbstvwRtes auf, die sog, eignen GemGeschäfte (8 4, näheres s, n, U II S 11,14), Aus der Selbstvw ergibt sich einmal das Recht auf eigne Vermögensvw (s u, 5 nnd'H 11 S 11—14), und ferner ein Übervrdnungs- und Befehlsrscht gegenüber ihren einzelnen Gliedern; sie ist hierbei nur in beschränktem Umfange der Staatsaufsicht unterstellt (8 176, s, u. L S. 19), und handelt im übrigen vollkommen selbständig, nach eigner Entschließung und durch eigne Organe, Während nach bisherigen! Rechte der Umfang der Selbstvw abgestuft war nach den 3 Arten von Gem, besteht dieser Unterschied jetzt nicht mehr; lediglich die Leistungsfähigkeit der Gem ent scheidet darüber, in welchem Wirkungskreise sie ihre Selbstvw betätigen will. Die bisherigen Sie nehmen dabei keine Sonderstellung mehr ein; „St" ist nur noch Namcnszusatz, den sie weiter führen können; LGem von städtischem Charakter mit mindestens 10 000 Einwohnern können sich seit 1, 4, 1924 mit Genehmigung des Gesamtmin als St bezeichnen <8 1»), Den Sten mit RStO ist lediglich auf 5 Jahre die Unterstellung unter die Staatsaufsicht der Krhsch statt unter die Ahsch nachgelassen (8 182U, sie bleiben bezirkssrei, soweit sie das bisher waren <8 165,), andere Gem können unter . bestimmten Voraussetzungen (im allgemeinen Mindesteinwohnerzahl 20 000) bezirksfrei werden (8 1652-z), Auf den Umfang der SelbstvwRechte hat aber an sich weder diese Aufsichtssrage noch die BzZugehörigkeit Einfluß, s. u, L I Ziff 1 und 3 S- 16, Außer den bisherigen Sten mit RStO und KlStO ist die Bezeichnung St durch Gesamtmin- Beschl beigelegt den bisherigen LGem Olsnitz i, E und Radcbeul (Bek Min.dJ, v, 22, 4, 1924, Staatsztg Nr, 94 v, 23, 4, 1924), Kötzschenbroda, Planitz, Rodewisch (Bek Min.dJ, v, 6, 5, 1924,. Staatsztg 1924 Nr, 107 v, 9, 5, 1924), Heidenau (Bek Min.d J, v, 16, 5, 1924, Staatsztg v, 19, 5,1924 Nr, 115 S, 5), Großröhrsdorf (Staatsztg 1924 Nr, 160 v, 12, 7. 24), Verzeichnis der Städte: Mitt, des sä GemTages 1924, Heft 6 S. 183. Die Aufgaben der Selbstvw i, e, S- sind durch die GemO genau umschrieben Sie werden 8 4 als „eigne Geschäfte" der Gem bezeichnet (8 4, S 1) Ihr Gebiet umfaßt die GemVw, und zwar diejenigen Zweige, die die öffentlichen Belange der örtlichen Gemeinschaft befriedigen sollen, ins besondere die Armen-, Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, Veterinärwesen, öffentliche Wege, Märkte, Gewerbe-, Wohnungs-, Bauwesen, Feuerschutz, Sittlichkeitsfürsorge, Jnwietveit sie hier tätig zu werden haben, bestimmen die Rs- und Lsgese, sonst das eigne Ermessen der Gem- .Sie haben dabei sowohl die reine Fürsorgetätigkeit (die sog, „Pslege"), als auch die obrigkeitliche Zwangs- und
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