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Die sächsische Gemeindeordnung vom 1. August 1923
- Titel
- Die sächsische Gemeindeordnung vom 1. August 1923
- Untertitel
- mit dem Gesetzestext
- Autor
- Weise, Gerhard
- Verleger
- Verein der Staatl. Finanzbeamten in Dresden
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Umfang
- 49 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.198.b
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5125643023
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512564302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512564302
- SLUB-Katalog (PPN)
- 512564302
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Ausgabe
- 3., vollst. erneuerte Aufl. der "Sächsischen Gemeindeordnungen"
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
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20 ist, während die StaatsBeh diese Entschließ»»,, vorbereitet und die lausenden Allssichtsgeschäfte führt. BeschlBeh ist für die Ahsch der BzAussch, für die Krhsch der KrAussch, für das Min.d.J. die GemK <8 I82„ 88 178-180). , . 2. Befugnisse Die^Aussichtsbefugnis umfaßt das Kontrollrecht über die Sach- und Vermögensvw, verbunden mit Auskunfts- und Nachweisungspflicht der Körperschaft und eigenem Erörterungsrecht der StaatsBeh; bezüglich der Entschließungen im Aufsichtswege besteht ein Unterschied bei den eigenen und den übertragenen GemGeschästeii. -0 Bei erstere n ist z ll A n >v e i s u n g e n nur die BeschlBeh befugt und nur dann, wenn Vorschriften des RS oder LsRechtes nicht eingehalten oder GemAufgnben schuldhaft vernach lässigt werden <8 I78,_,). Bei Gefahr im Verzug kann die StaatsBeh vorläufige Anordnungen treffen; ans welche Dauer ist nicht gesagt, auch nicht, unter welchen Voraussetzungen sie wieder aufzuheben sind. Sie können, wenn die Entschließung der BeschlBeh nicht eingeholt wird oder sich verzögert, auch auf längere Zeit in Wirksamkeit bleiben. 1>) Bei übertragenen Geschäften können sowohl die BeschlBeh als die StaatsBeh den Selbstvwskörper» Anweisungen im Aufsichtswege erteilen, soweit sie zur Aufrcchterhaltung einer einheitlichen Vlv und zur Sicherung eines geordneten Geschäftsganges erforderlich sind (8 179, S 1). In übertrageneil PolGeschäften kann bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Anweisung eine Ersatzvornahme auf Kosten des Selbstvwskörpcrs durch die StaatsBeh erfolgen (8 l80„, verbunden mit Abs 1). 3. Rechtsmittel Zu a). Gegen Ausübung des Kvntroll- und Aufsichtsrechts steht dem Selbstvwskörper kein Rechtsmittel zu, höchstens die allgemeine verfassungsmäßige Aussichtsbeschwerde. Gegen „Anwei sungen" der BeschlBeh Berufung an die GemK innerhalb 14 Tagen (8 78z) — gegen vorläufige An ordnungen <8 178, S 3) der StaatsBeh also nicht! —. Zu k). Anfechtungsklage beim OVG für den betroffenen Selbstvwskörper oder Ba <8 179, S 3). 4. Vollstreckung Zu n). Nur für „Anweisungen"; nach Rechtskraft Ersatzvornahmc durch die StaatsBeh aus Kosten des Sclbstvwskörpers, eventuell auch Zwangscinstellung in den Haushaltplan und Zwangs- aufbringung der dazu erforderlichen Mittel. Hierüber Entschließung der BeschlBeh. Zu t>) wie zu -r); jedoch in übertragenen PolGeschäften bei Gefahr im Verzug auch schon vor Rechtskraft und ohne Mitwirkung der BeschlBeh (8 180,). Bei Streitigkeiten darüber, ob ein Geschäft zu den eigenen oder übertragenen Ausgaben gehört, steht dem Selbstvwskörper die Anfechtungsklage gegen die angeordnetc Maßnahme oder Anweisung beiin OVG zu, jedoch ohne ausschiebendc Wirkung <8 181), also im allgemeinen ohne praktische Be deutung. 5. Aussichtsbeschwerde Die AussichtsBch wird entweder von Amts wegen oder aus Antrag tätig. Wird der letztere mit der Behauptung vernachlässigter oder unrichtiger Maßnahme der Gern begründet, so spricht man von Aufsichtsbcschwcrde. Über diese entscheidet zu n) die BeschlBeh <8 178, S 1), zu t>) die StaatsBeh oder die BeschlBeh; die GemO sagt darüber nichts. Gegen die Entscheidung der AussichtsBch hat der Beteiligte zu a) binnen 14 Tagen Berusung an die GemK, zu I>) ist ein Rechtsmittel in der GemO nicht gegeben. Nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen hat er aber entweder die weitere Beschwerde an die nächst höhere AufsichtsBeh oder die An fechtungsklage an das OVG. Die Berufung zu n) steht nicht nur dem Beschwerdeführer zu, sondern, wie man aus 8 178, S 1 zu entnehmen hat, auch dem von der Anweisung betroffenen Selbstvws körper, insoweit als die Aufsichtsbeschwerde beachtet ist, da er insoweit beschwert ist. 6. Auflösungsbefugnis Das Min.d.J. kann die GcmVon mH sonstige auf Grund allgemeiner Wahlen zusammengesetzte VwsStcllen auflvscn, wenn es zur Wahrung erheblicher öffentlicher Belange geboten ist (8 173, S I) Hiernach also kein Auflösungsrccht gegenüber dem körperschaftlichen GemRt, da dieser nicht auf Grund allgemeiner Wahlen zusammengesetzt wird, sondern durch die GemVon gewählt wird; dasselbe gilt bei den Ausschüssen. Die gleiche Maßnahme bei Amtsverwcigcrung und dadurch herbci- geführte BeschlUnfähigkeit sz. B. Obstruktion einzelner Gruppen). Der Auflösung soll eine Ver warnung vornusgchen <8 178, S 3). Uber die Vw der eigenen und übertragenen Geschäfte bestimmt das Min ans Kosten des Sclbstvwskörpers und ordnet gleichzeitig Neuwahlen binnen 3 Monaten ans die Dauer der aufgelösten Körperschaft an; innerhalb 30 Tagen Zusammentritt der neuen Körperschaften. 7. AilsnahmebewiMgungen Dem Min.d.J. steht das Recht zu, einem Selbstvwskörper nach Gehör der BeschlBeh und der GemK Befreiungen von den Bestimmungen der GemO zu bewilligen.
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