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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-06-16
- Sprache
- Deutsch
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- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189206161
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137, 16. Juni 1892. Nichtamtlicher Teil. 3601 verhüten, daß sie dem bei ihnen kaufenden Publikum unter dem von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise bezw. unter Be willigung eines größeren Kundenrabatts verkaufe», als er von der Mehrzahl der Buchhändler im Interesse der Erhaltung eines kräftigen Sortimentshandels für angemessen erachtet wird, — oder, mit anderen Worten, um das Buchhändlergewerbe durch Schutz seiner Erzeugnisse gegen Entwertung und durch Vereitelung des Zulaufes des kaufenden Publikums zu einzelnen, für Schleuderpreise verkaufenden Buchhändlern in seiner Gesamt heit lebensfähig und in geregeltem Betriebe zu er halten. Daß aus der Form derin der fraglichen Liste enthaltenen Acußerung und den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Absicht des Angeklagten, die Privatkläger zu beleidigen, nicht hervorgeht, stellt das angefochtene Urteil fest. Von einer die Absicht der Belei digung hervortreten lassenden Form der Aeußerung kann überall nicht die Rede sein. Was aber die Umstände anbetrifft, unter welchen sie geschah, so genügt es daß das angefochtene Urteil scststellt — was ui das Gebiet der in der Revisionsinstanz der Nachprüfung entzogenen Beweiswürdigung füllt — daß dieselben den Schluß auf das Vorhandensein einer beleidigenden Absicht nicht zulassen. Daß das Landgericht dabei irgend welche der von den Privatklägern geltend gemachten Umstände unberücksichtigt gelassen habe, tritt nicht hervor. Zur Entwickelung des Verlagsrechts. Geschichte. — Wünsche Von Robert Boisttliindcr. (Schluß aus Nr. 134.) Die neue Lehre vom Autorrecht ist im Laufe des 19. Jahr hunderts wissenschaftlich immer mehr ausgebildet worden und in der Gesetzgebung zur Herrschaft gelangt. Hier genügt es, auf ihren Kern hinzuweisen, nämlich daß nach ihr als Urheber*) eines künstlerischen Erzeugnisses stets der Verfasser oder Künstler gellen soll. Er allein habe an seinem Werke ein ursprüng liches Recht; übertrage er es ganz oder teilweise einem anderen (Verleger), so erhalte dieser ein abgeleitetes Recht. Diese Auffassung des Verhältnisses der Autoren und Ver leger ist unbestreitbar hinsichtlich aller Werke, die der Verfasser aus eigenem Antriebe geschaffen und dem Verleger ange boren hat. Dann allerdings sind die Rechte des Verlegers ledig lich aus dem ursprünglichen Rechte des Verfassers abzuleiten. Aber mit dieser Art von Werken ist dem Bedürfnisse des Bücher marktes noch bei weitem nicht entsprochen. Von der Frühzeit des Buchgewerbes an hat, wie vorhin gesagt worden ist, der Verlagshandel es als eine seiner vornehmsten Aufgaben an gesehen, die auftauchenden litterarischen Bedürfnisse zu erspüren und durch entsprechende Druckwerke zu befriedigen. Diese können natürlich nur zum kleinen Teil Eigenschöpfungen der von den Verlegern zur Ausführung gewonnenen Verfasser, sondern müssen mehr oder weniger kompilatorischer Art sein. So stand seit je neben der Litteratur, dem Ausflusse des geistigen Lebens unseres Volkes, das Büch er wesen, beruhend auf der Ausmünzung des litterarischen Besitzes in marktgängigen praktischen Formen.**) Die Litteratur ist schriftstellerischen, das Bücherwesen buchhändle *) In dem Wort Urheber ist bczeichendcr Weise der Fehler der sachlichen Auffassung enthalten. Diese Ucbersetzung des lateinischen anetor und des französischen autsur ist kein Gewinn für die deutsche Sprache. Urheber einer Sache oder Handlung ist, wer sie angeregt, veranlaßt, begonnen hat; er bleibt Urheber, auch wenn er die Ausführung seines Gedankens andern überläßt. Führt ein Schriftsteller durch Ab fassung eines Werkes den Gedanken des Verlegers aus, so ist er der Verfasser, aber nie und nimmer der Urheber, im richtigen sprach lichen Sinne des Wortes. (Vgl. Schürmann III S. 301.) **) Diese Unterscheidung von Litteratur und Bücherwescn ist Schürmann III, S 263 entlehnt. Neunundfünsziqster Jahrgang. rischen Ursprungs (vgl. die alte Unterscheidung von »Autoren« und »Büchern- S. 3530). Das Bücherwescn ist für den Verlagsbuchhandel von unge mein großer Wichtigkeit- Nicht nur gehören dahin eine große Menge der gewinnbringendsten, weil dem Bedürfnisse der Lese welt durch praktisch veranlagte Männer wohl angepaßten Unter nehmen, sondern das Bücherwesen ist geradezu für den Ausbau eines Verlagsgeschäfts unentbehrlich. Auf das bloße aus Zu fälligkeiten beruhende Angebot von Manuskripten hin läßt sich kaum eine Verlagsbuchhandlung gründen oder erhalten. Der Ver leger muß eigene Gedanken ausführen. So entsteht fast die gesamte populäre Litteratur aller Wissenschaften; so entstehen große Unternehmungen wie die Heeren-Ukert'sche Staatengeschichte und Oncken'sche Allgemeine Geschichte, große Reihen wichtiger Bildungsmittel wie die Sammlungen von Teubner, Weidmann, Tauchnitz, Spemann, Engelhorn, kulturgeschichtlich bedeutsame Werke wie die Konversationslexikone von Brockhaus und Meyer; so entstehen Atlanten, Lehrbücher, Jugendschristen, Anthologieen, Prachtwerke, Zeitschriften und Zeitungen, Kalender, Volksbücher. Das sind nur die wichtigsten Gattungen; die thatsächliche Mannig faltigkeit ist unaufzählbar. Wer nicht mitten im praktischen Treiben des Buchhandels steht, dem mag allerdings die Bedeutung dieser Seite buchge werblichen Schaffens leicht entgehen. Jedenfalls gewinnt man beim Durcharbeiten der verlagsrechtlichen Litteratur den Eindruck, daß der Juristen- und Schriftstellerwelt selbst ein nur mäßiges Bewußtsein der Erheblichkeit dieser Verhältnisse mangelt. Nur bei einem Juristen findet sich eine erfreuliche Würdigung der Sachlage, bei Schäffle*). Dieser sagt u. a.: S. 118: »Sehr häufig wirkt der Verleger Anstoß gebend zur Ent stehung von geistigen Produkten mit. Er kennt das Publikum, sein Be dürfnis und seinen Geschmack, und veranlaßt ein Werk. Man lese im Briefwechsel Schillers und Goethes, ,u welch bedeutenden Arbeiten unserer ersten Klassiker indirekt der Buchhändler Cotta den Anstoß ge geben hat. Und insofern dies zutrifft, verdient der Verleger als ökonomischer Mitschöpfcr einen Schutz- S. 137: »Allerdings steckt nicht in jedem sogenannten Verkehrsgutc ebensoviel Geist, als in manchen sogenannten Gcistcsproduktcn. Manche; -malcricllc- Ver- kchrsgui, cs muß nicht einmal zu den Bravourwerkcn der Industrie gehören, zeigt umgekehrt ebensoviel Geist, oder hat, um zu einem bestimmtem Preis ausgcboicn werden zu können, den Kaufmann soviel Gedankenarbeit gekostet, als mancher Band jener Roman- fabrikantcn, welche am lautesten nach dem ewigen geistigen Eigentums recht verlangen.« Und S. 132: »Eine Prämie gebührt nicht bloß demjenigen Verdienst, welches ökonomische Fortschritte von sekundärer Bedeutung in das Leben der bürgerlichen Gesellschaft einführt, sondern auch dcmscnigen, welches vorhandene Ideen zur vollkommensten Be dürfnisbefriedigung verwertet, durch richtige Benutzung alter Geleise sich um die Gesamtheit verdient macht- . . . »Sic (die Verleger) müssen durch die Herstellung der Voraussetzungen der normalen fozialökonomischcn Ver geltung gesichert werden; ihnen gerade winkt die spirituelle Vergeltung der Ehre, des Nachruhms, des Denkmals, die Auszeichnung der National belohnung und das Lohnsurrogat öffentlicher Stellungen nicht.- Nach dem Gesagten wird leicht verständlich sein, warum das Verhältnis zwischen Autor und Verleger regelmäßig in einer der folgenden Hauptformen entsteht: u) Der Autor bietet dem Verleger ein ohne dessen Anregung oder Mitwirkung ent standenes Werk zum Verlage an. b) Der Autor empfängt von dem Verleger unbestimmte Anerbietungen oder allgemeine Anregungen zur Verlaggabe, o) Der Verleger bestellt dem Autor ein bestimmtes, vom Autor selbständig innerhalb der verabredeten Grenzen auszuführendes Werk, ci) Der Verleger erwirbt die unselbständige Mitwirkung des Autors bei Ausführung eines bestimmten buchgewerblichen Unternehmens (Ucbersetzung, Bearbeitung, Mitarbeiterschaft, Redaktions arbeit u. dgl.**) -> Schäffle, Alb. E. Fr., Die nationalökonomischc Theorie der aus- schließenden Absatzverhältnisse, insbesondere des litterarisch-artistischen Urheberrechts, des Patent-, Muster- und Firmenschutzes, nebst Beiträgen zur Grundrentenlehrc. Tübingen 1867. ") Köhler lS. 172) gliedert die Autorthätigkeit folgendermaßen. Aus der niedersten Stufe gehört dem Autor nur die äußere Form 488
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