Leipziger Tageblatt und An reize r. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^ 362. Dienstag den 28. December. 1858. Bekanntmachung, die Eröffnung eines Abonnements beim Museum betr. Um vielfach an uns gelangten Wünschen zu entsprechen, eröffnen wir auf das Jahr 1859 für den Besuch deS MuseumS an den Tagen, an denen dasselbe nur gegen Eintrittsgeld zugänglich ist, ein Abonnement, und zwar im Betrage von I THlr. — Ngr. für eine Person, 1 „ 15 „ für zwei^ Familie angehörige Personen. Jedes weitere Bittet eines Familien-Abonnements kostet 20 Ngr. Die BilletS lauten auf die Person und können an Andere nicht übertragen werden. Jeder Mißbrauch derselben hat die Entziehung de- Abonnements ohne Rückvergütung des dafür gezahlten Betrag- zur Folge. Anmeldungen zu diesem Abonnement werden in unserer Stiftungsbuchhalterei (Rathhaus erste Etage) angenommen. Leipzig, am 27. December 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung, den Schutz des Museums betr. Die Erfahrungen, welche wir leider in der kurzen Frist seit der Eröffnung de- Museum- zu machen hatten, taffen folgende Anordnungen als nothwendig erscheinen: . 1) Kindern unter zehn Jahren ist der Zutritt zum Museum überhaupt gar nicht, Kindern über zehn Jahre nur in Begleitung von erwachsenen Personen und unter deren Vertretung gestattet. 2) Jede Verletzung, Verunreinigung oder Verunzierung des Museumsgebäudes im Inneren wie am Aeußeren, so wie der darin aufbewahrten Kunstschätze ist, Schädenansprüche und sonstige strafrechtliche Ahndung noch überdies Vorbehalten, bei Fünf Thalern Geldbuße oder verhältnismäßiger Gefängnißstraße verboten. 3) Weder die Freitreppen noch der Perron vor dem Museumsgebäude dürfen bei Vermeidung unnachstchtlicher polizeilicher Ahndung von der Jugend als Spiel- oder Tummelplatz benutzt werden. Indem wir die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß wir nicht werden in die Nothwendigkeit versetzt werden, obige Strafbestimmungen in Vollzug zu bringen, fordern wir zugleich Aeltern, Erzieher und Lehrherren hierdurch dringend auf, diese Anordnungen den ihrer Obhut anvertrauten Kindern und Lehrlingen alle- Ernstes einzuschärfen. Leipzig, den 27. December 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Das im Bezirke des GerichtSamtS Nossen gelegene Aammergut Zella nebst dem dazu gehörigen Vorwerke Kummers- hei« soll auf zwölf Jahre, vom 1. Juli §859 an bis dahin 1871, im Wege deS MeistgebotS anderweit verpachtet werden und eS ist der 1. Februar 18SS zum BietungStermine anberaumt worden. Diejenigen, welche daS genannte Kammergut sammt Zubehör zu erpachten gesonnen sind, haben sich vor dem BietungStermine bei dem Finanz-Ministerium schriftlich anzumelden, über ihr zeitheriges Verhalten, ihre ökonomischen Kenntnisse und ihre Vermögens umstande durch genügende Zeugnisse auSjuweisen, zum BietungStermine, wen» ihnen der Zutritt dazu gestattet worden, Vormittags 1V Uhr in der Domainen-Expedition persönlich anzugeben und sodann nach 11 Uhr weiterer Verhandlung vor dem Finanz-Ministerium zu gewärtigen. Der über dieses Kammergut sammt Zubehör neu angefertigte Nutzungsanschlag, der Entwurf zu dem abzuschließenden Pacht- ""d da- Flurbuch nebst CroquiS können von den Pachttompetenten, nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz- Mimsterium, vom . , ^ . LS. December 18S8 an rn. der Domainen-Expedition alltäglich de- Vormittag- in den gewöhnlichen Expeditionsstunden eingesehen werden. Vor dem definitiven Abschluß deS Pachte- wird nicht nur dje Auswahl unter den Licitanten, welche indeß an ihre Gebote sondern auch die Allerhöchste Genehmigung der Wchl Vorbehalten, so daß bis dahin für den StaatSfiScuS keinerlei Verbindlichkeit eintritt. Dagegen werden nach dem Schluß der Licitation Nachgebote schlechterdings nicht angenommen. Dresden, dm 18. November 18S8. Finanz-Mtui-ert««. Behr. Brmig.