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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186803154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-03
- Tag1868-03-15
- Monat1868-03
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1868
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und »Hause I V. Dre-dtll. )N. usfie. »resden. lmbau«. ssie. n, Hotel Sahnhof. j bürg, am Thü« Dresden.! i llupönen, j hhof 8. . Bahnh.j Hahn. re. garni. rt, Hotel I Hof. kürnbera. dePrusse. eißenfel-, s mberg. mbaum. »otel zu«j -otel zu« Anzeiger. AmMatt des Kimzl. BkMzcrichtk nnd W RW derSkdl SeWg. W 75. Sonntag den 15. März. 1868. Öffentliche Sitzung der Stadtverordnete» Mittwoch de» 18. März 1868, Abends r/r? Uhr in» Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: 1. Entscheidung der K. Kreisdirection, Stammvermögen betr. 2. Verordnung der K. Kreisdirection über die Versendung der Bürgermeister vr. Koch'schen Rede durch den Vorsteher vr. Joseph mittelst 1 Thlr. 20 Ngr. 3 Pf. Portiaufwand für die Cafse des Bureaus des Stadtverordneten-Collegiums. 3. Gutachten des Bauausschusses über: a) Abrechnung über die Promenadenregulirung; d) Abrechnung über den Georgenhallenbau ; e) Abrechnung über den Museumsbau. 4. Gutachten des Gasau?schusses über Entnahme der Kosten zur Beleuchtung der Nordseite des Augustusplatzes. e. SAljz. de 1822 pr. 1882 ite 46.-. I . 547.50. Nihj. 104. still, loco behauptet lende La ote über eine Au- ssion über chme da kehr vo» 28 Fr. s vo» Vas Wechselstempelgesetz vor der I. Kammer nrd die Betheiligung des Bürgermeisters »i». Koch an der Verhandlung darüber. Am 12. März wurde in der ersten Kammer der Regierungs- iltwurf des neuen Wechselstempelgesetzes berathen. Bei dem hohen «messe, welche- Leipzig an diesem Gesetze hat, bringen wir (die ch.) auf Grund der stenographischen Niederschriften über das rgebniß dieser Verhandlung und insbesondere über die Bethei- gung des Vertreters unserer Stadt, Bürgermeisters vr. Koch, olgendes: Das Gesetz wurde mit den von der zweiten Kammer bis auf lj, pro Nille herabgesetzten Stempelsteuersätzen auch in der ersten Kammer mit nur wenigen unwesentlichen Modificationen angenom- M. Aus 8. 2 wurden die Handelsbillets und Promefsen wegen der Illbestimmtheit dieser Begriffe beseitigt, dagegen fanden tz. 7 und 8, »geachtet deren Bekämpfung durch unsern Vertreter, Annahme id blieben somit die Bestimmungen über die Strafbarkeit der Mer sowie über die Denunciantenstrafantheile aufrecht erhalten. In der allgemeinen »Debatte äußerte sich vr. Koch wie folgt: ..Hochgeehrte Herren! Bei der Berathung über die Novelle )ersönal- und Gewerbesteuergesetz erlaubte ich mir das tiefste wem auszusprechen, daß man, angesichts einer neuen Abgabe der Form des Wechselstempels, die Gewerbesteuer für Handel lmd Industrie nicht unwesentlich zu erhöhen beabsichtige. Nachdem mn diese Absicht zum Gesetz geworden ist. so muß ich es um so atschiedener beklagen, daß man dabei nicht stehen geblieben ist, Isondern diesen beiden wichtigen Factvren unseres Staatslebens, iHandel und Industrie, wieder neue Steuern aufbürden will durch um Wechselstempel. Dessen ungeachtet werde ich gegen die Vor- ^ in ihrem Wesen nicht ankampfen, denn ich weiß, daß ein er Kamps völlig resultatlos wäre. Ich bescheide mich, daß der Ibtaat zur Deckung seiner jetzigen Bedürfnisse neue Steuerobjecte ttfsucken muß und nach dem Vorgänge anderer Staaten hat man m Wechselstempel ein solches neues Steuerobject gefunden. Daß Idasselbe in seinen Steuersätzen nicht zu einer fast unerträglichen höhe, wie die Staatsremerung beabsichtigte, herangezogen wird, da- haben wir den Beschlüssen der jenseitigen Kammer zu ver danken und hoffe ich, daß dafür auch hier Zustimmung gefunden Ikrden wird, um so mehr, als die geehrte Deputation in dieser Beziehung die Annahme der jenseitigen Beschlüsse anempfiehlt. !brachte ich nun die Vorlage, wie sie auS den Händen der hohen KtaatSreaierung an uns gelangt ist, so wird der Wunsch nicht »gerechtfertigt erscheinen: es möchte derselben gefallen haben, die IMssung deS preußischen Wechselstempelgesetzes nicht so streng, wie sie eS mit der alleinigen Ausnahme der von ihr vorgeschlagenen Höheren Steuersätze gethan hat, auf unsern Entwurf überzutragen. Denn dadurch, meine hochverehrten Herren, sind Unklarheiten i» denselben gebracht worden, die allen versuchten Erläuterungen gespottet haben. Ein Theil dieser Unklarheiten ist durch den «richt der geehrten Deputation beseitigt, andere dagegen sind ßchen geblieben. Ich weise in dieser Beziehung hier beispiels- lveise nur aus die Bestimmung in H. 4 über die Stempelpflichttg- keit eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels hin. Daneben sind auS dem preußischen Gesetze auch Bestimmungen Herüber genommen, die nach meiner unmaßgeblichen Ansicht mit der Gerechtigkeit, ja mit den unantastbaren Grundsätzen des Straf rechtes nicht in Einklang zu bringen sind. In dieser Hinsicht er laube ich mir die in tz. 7 befindlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Mäkler zu erwähnen. Endlich hat unsere Gesetzes vorlage auch eine Vorschrift in sich ausgenommen, die in eine längst verschollene Zeit zurück gehört und das ist: die Prämiirung der Denunciationen. In all diesen Beziehungen behalte ich mir bei der Specialdebatte die Geltendmachung meiner Bedenken noch vor. Hier in der allgemeinen Debatte will ich nur Eins noch hervor heben, und, wenn es mir gelingen sollte, zu berichtigen versuchen. Man ist bemüht gewesen, die Einführung dieser neuen Steuer mit der Behauptung zu rechtfertigen: die dermalige Befreiung der kauf männischen Wechsel von der Stempelpflicht enthalte eine Ungleich heit vor dem Gesetz. Ich halte dies für einen Irrthum. Diese Ungleichheit ist nach meiner Ansicht nicht vorhanden, denn die bisher schon stempelpflichtiy gewesenen, in Form von Wechseln ausgestellten Schuldverschreibungen haben mit den kaufmännischen Wechseln nichts gemein. Jene Verschreibungen in Form von Wechseln sind urkundliche Bestätigungen einer Schuld, die man entweder nicht sofort bezahlen will oder nicht sofort be zahlen kann. Der kaufmännische Wechsel dagegen ist ein Circu- laüonsmittel, mit welchem bezahlt wird. Es wirv mit dem selben nicht eine Schuld fixirt oder urkundlich bestätigt, sondern es wird damit ein der Handelswelt unentbehrliches Verkehrs- oder Ausgleichungsmittel geschaffen. Derselbe vertritt also die Stelle des Papiergeldes. Und wenn man consequent verfahren wollte, so müßte der Papierthaler gleich dem gezogenen Wechsel ebenfalls stempelpftichtig sein, denn der Papierthaler ist ja auch nichts anderes, als eine Anweisung auf die Auswechselungscasse des Staates, welcher ihn creirt und ausgegeben hat. In dieselbe Kategorie gehören die Ueberschreibungen von einem Bankconto auf das andere. Meine hochverehrten Herren! Man wird somit wohl im Stande sein, die Einführung dieser neuen Abgabe mit dem offenen Bekenntniß zu begründen, daß der Staat neuer Steuerobjecte bedürftig sei; aber ich vermag diese Rechtfertigung nicht in dem Anführen anzuer kennen, daß man mit dieser neuen Steuer eine Ungleichheit vor dem Gesetze beseitige. Diese Ungleichheit ist, ich wiederhole eS, nicht vorhanden, und zwar darum nicht, weil es sich hier um zwei ganz verschiedene Steuerobjecte handelt, die mit einander durchaus unvergleichbar sind. Man wird also einräumen müssen, daß mit dem Wechselstempel Handel und Industrie zu den Lasten des StaatS in einer völlig neuen Weise schwer herangezogen wer den, während die übrigen Elasten der steuerpflichtigen Staatsbürger mit einer neuen Steuer verschont bleiben. Ob dies der rechte Weg ist oder nicht, das lasse ich dahingestellt sein. Es war mir hier nur darum zu thun, Begriffsirrthümern, wie sie zur Recht fertigung der Vorlage gehört worden sind, entgegenzutreten.^ In der speciellen Berathung sprach sich vr. Koch unter Anderem zu Z. 7 — Strafbarkeit der Mäkler — gegen dieselbe folgender maßen aus: „Paragraph 7 bietet mir weit schwerere Bedenken dar. Nach demselben soll auch der Mäkler straffällig werden, welcher ein nicht gestempeltes Papier verhandelt. Meine Herren, daS beruht auf einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie auf Wechsel plätzen stattfinden. Der Mäkler, wenn er in dieser Eigenschaft, so wie sie daS deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt, fungirt, somit
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