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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Magdeburger Weistum für Halle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
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■ ■ | ■ — [593. 594 409 rechte. Ap nun des toden mannes witbe alle farende habe, do sie ir man, seliger, mit begabt hat vor gehegtem ding, als vor geschrieben steet, die nach seinem tode da plieben ist, die sie mit in geweren gehabt, noch hat, neher zu nemen sei und zu behalten von der gäbe wegen, oder des toden mannes erben die mit recht haben sollen von der zusagung und angefelles wegen, die sie ine daran Zusagen, als vor geschrieben steet, oder was recht ist. Hierauf: Was der man farender hab gelassen hat nach seinem tode, die gepuren seiner frauen nach landrechten der gifte wegen; fruchte, die auf dem felde auf der frauen | leibgedinge gewachsen Bl. 263 r sein, die gepurn auch der frauen; und darf davon irs mannes erben keine musteilung nicht geben, wan im weichpilde gibt man kein musteilung. Von rechtes wegen. 594 14. Jahrh. Der Anfang der Anfrage ist gedruckt bei Haitaus, Glossarium, Sp. 520 s. v. friedbuße; daselbst wird der Spruch bezeichnet als > responsum scabi- norwn, Magdeburgensium saec. XIV.* Wie man eigen aen erbegelobde nicht vergeben möge. Wir schöpfen zu Halle seint gefragt umb recht nach disen nach geschrieben Worten: Sulche recht sage ich mir Johannes zu nach tode Margrethen, seliger, meins weibs. Margretha [vor]benant hatt vor mir einen man, genant Hüter. Der starbe und ließ kinder, lebendige leibserben und die traue. Do teilt der kinder Vormunde die frauen von sich mit irem dritteil nach solcher ordenung rechtes der lande, die den dritteil pflicht haben, da man dritteil pflegt zu geben zu eigen gäbe erstattung. Darumb sie sich verziehn müssen aller alder recht, als gerade, morgengabe und mustel. Und sie wart irs dritteils mit den ländern bereinet und beteilt an ligendem gründe und farender habe und nam iren dritteil in ire eigentlich [!] gewere als ein wittbe. Darnach nam ich dieselbe Margretha zu weibe eelich und redlich und mit iren gütern in mein gewere, als man weib | durch recht tun soll und muß. Ich sie also gehat etzlichBL. 264 a trist; do ging sie mit mir pei gesondem lebendigen leibe mit guter köre und willen on allen gezwang vor gericht und gehegte ding- pank, davon die guter zu lehn gehen, und tat sich desselben guts ein rechte verzieht und begabt mich damit. Nach schöpfen urteil mir die gäbe bestetigt wart, als giftiges [guts] binnen weichpilde recht ist, darüber ich mein friedepuß gegeben habe den schöpfen,
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