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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Magdeburger Weistum für Halle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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■■■■Hi ■ c- •/ am- ■ »- • . fr.-rr »)g»lipj>y» tg [821. 822] und zu untersteen; hat es sich dan also begeben, das in einem auf- laufte und in einer zwitracht, also daselbst auf dem aplaß entstanden, etzliche menner verwundt und etzlich tot geschlagen seint worden; darumb dan dieselben menner, die also von gerichts wegen darzu komen und vorpott seint, etlich also der Sachen teter, etzliche also volger verclagt worden; so dan die [menner] 1 ) ap der anderst mer dan einer ist, die verclagt seint, zu irem rechten und sich solcher clagen, so man zu ine getan hat, zu verantworten, vor Unrechter gewalt ein sicher gleit begeren: Solche | geleite, das sagt man ine Bi,. 428 a pillich zu und lest sie zu irer antwort auch möglich komen. Wurde es sich dan in irer antwort befinden, das sie ein sulchs nicht von sich selbst oder aus eigenem vorsacze getan hetten, son der von geheiß des gerichts und der amptleute darzu vorpott und geheißen wem, solche aufleufte, wu sich die erheben werden, zu untersteen, und das amptleut oder der richter von gerichts wegen ein solchs gesteen und bekentlich sein wurden: So wern dieselben menner, die also der tat beclagt werden, genuglich entschuldigt; sie wern auch den clegern darumb noch dem gericht nichts pflichtig, noch zu geben ichts verfallen, so solche tat nicht von ine, noch irer verwarlosung halben darkommen und gescheen wer. Sonder was sie getan haben, das haben sie von empfelung des gerichts und der amptleut getan; derhalben mag man sie darumb nicht verclagen, noch in die acht gebringen, desgleichen auch nit den, die also volger solcher tat verclagt werden; wan sich die der volge, wie in euer frage bemeldet wirt, itzlicher mit seiner selbst hand auf den heiligen entledigt, so seint sie auch darumb nichts verfallen, darfen sich auch des hocher noch forder nicht entledigen, noch sie darumb in die achte gebringen. Von rechts wegen. Versigilt mit unserm insigil. 822 Ein rechtsfrage und spruch darüber, ap einer viechtriftBL. 428 und hutweide, die vor alters | nicht gewest were, leiden durfte oder nicht. Es haben der alte N. von etc., mein schweher, auch B. und H., seine vettern, die sieze und guter zu Obern- und Nidern-Olstett mit allen und itzlichen iren alt herkommen zugehorunge pei und mit einander gehabt, besessen, genutzt und gebraucht bis so lange, das sie sich derselben gutere und irer zugehorunge geörtert haben,
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