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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Magdeburger Weistum für Halle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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richten. Hernachmals ist der obgemelte knabe auch verschieden. Zu solchem gut und in das gut spricht einer, genant Hans Kinder- man, und sagt, das des knaben vater sei eins bruder sons kind ge west, und getrauet, es sol durch recht auf ine gefallen sein. Da wider spricht einer, Hans Noschwitz, und sagt, des knaben muter sei sein Schwester gewest und sei eins gesipps neher dan Hans Kinderman und vermeint, solchs [gut] sei pillicher und mit pesserem rechten, dieweilen er eins gesipps neher ist, auf ine gefallen, dan ime Hans Kindermann darein gesprechen möge. Darwider spricht Hans Kindermann, da der vater verstorben ist und hat hinder ime gelassen den knaben und sein muter, hat er alle seine guter, was das gewest ist, auf die personen nach anzal gefellet, und darnach, da die muter verstorben ist, hat sie alle ire guter auf iren natür lichen son gefellet, und der son hat müssen von ime reichen, was zu der spindel gehört, und da der knabe, obgenant, | verstorben ist, trauet Bl. 432 a Hans Kinderman zu recht, so er von des knaben vater der negste ist, es sol solch gut neher auf ine gefallen sein, dan ime Hans Noschwitz von der muter eins gesipps neher zugemessen konde; so der knabe seiner muter tod erlebt hat und die guter alle auf ine gefallen sein, so sol Hans Kinderman von dem vater neher [zu dem gute sein], dan ime Hans Noschwitz darein mit seiner Verneinung gereden möge. Hierauf sprechen wir schoppen zu Leiptzk vor recht: Ist ein knaben nach beden eldern und zuletst nach seiner muter, die da alle ire guter, zu erbe gehörende, auf ine als iren rechten und natür lichen son geerbet hat, von diser weit auch verscheiden, und hat derselbe knabe einen, Hans Kinderman genant, der da sagt, das des- selbigen verstorben knaben vater seins bruders sons kind gewest sei an einem, und Hans Noschwitz, seiner muter bruder, am andern teil, darzu solche erbe und gut, das sein bede verstorben eldern auf ine gebracht haben, nach sich gelassen: So hat derselbe knabe, der itzund nach seiner beden eldern und zuletst nach seiner muter ver schieden ist, alle seine nachgelassene guter, zu dem erbe gehörende, als ine von seinen beden eldern ankomen sein, pillicher und mit merem rechten auf den genanten Hans Noschwitz, seiner verstorbener muter bruder als auf seinen negsten gesippten erbnemen | dan aufßL. 432« Hans Kinderman geerbet und gefellet; wan Hans Kinderman mag an des verstorben knaben gelassen gutem, die do zu erbe gehören, durch sein furnemen, ap er von des knaben vater der negste were, noch dadurch, wiewol der knabe vormals nach tode seiner muter die gerade der negsten niftel hat von geben müssen, keine gerech- tigkeit haben, nachdem Hans Noschwitz der verstorben muter halben
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