deutschen Professoren spotten sollten, wollen wir uns die Genugtuung über das Er reichte dadurch nicht stören lassen. Denn zweierlei möchten wir gerade hierdurch zum Ausdruck gebracht sehen. Einmal muß es schon uns Fakultätsvertretcrn, die wir uns bei diesem solennen Akt doch nur als ein kleiner Kreis von Fachgenosscn zusammcngefundcn haben, wertvoll sein, keinen Zweifel darüber zu lassen, daß wir hinter uns als stärkere Resonanz das ganze akademisch-juristische .Volk" wissen, die einzelnen Bürger der gelehrten Republik unseres Fachs. Wenn ich schon vorhin die Analogie staatlicher Vorgänge zum Vergleich heranzog, so darf ich das auch hier wieder wagen. Der Gedanke, nicht nur die Volksvertreter, sondcru auch den unmittelbaren Volkswillen im Staat zur Geltung kommen zu lasse», der Gedanke, der in unserem heutigen Verfassungswerk des Reichs und der Länder als wesent licher angelegt ist und in unserem Verfassungslcbcn immer lebendiger zu werden verspricht, kann recht wohl auch auf eine solche eindrucksvolle Empfindungs- und Willensbekundung des deutschen Zuristenstandcs Anwendung finden. Aber noch ein anderes möchte - und damit komme ich auf die zuvor ausgestellte Hauptlhese zurück - unsere Festgabe durch die ganze Breite ihrer Anlage dem obersten Gerichts hof nabebringcn -, den Geist, in dem wir die Arbeitsgemeinschaft zwischen Reichs gericht und Rechtswissenschaft für alle Zeit wcitergcführt wünschten. Wenn die Mitglieder des ehrwürdigen Tribunals lesen, wie beinah alle jetzt schwebenden Hauptprobleme des Zivilrechts, des Strafrechts, des Vcrwaltungsrcchts, des Handels-, des Arbeit«-, des Prozeßrechts und schließlich sogar des Verfassungs rechts im Hinblick aus die heutige Reichsgerichtspraxis dort aufgeworfen und in sorgsamer Abwägung diskutiert werden, dann werden Sie aus diesem Ausschnitt der juristischen Literatur das Bestreben des Iurislcnslandes nach jener deutschen Gründlichkeit hcrausfühlen, in dem ich das wesentliche Agens der uns beiden gleichgestccktcn Ausgabe erblicken zu müssen glaube, - zugleich unseren Wunsch, in demselben Geist Ihre alte Gewöhnung fcstzuhaltcn, Ihr Urteil an unseren Rechtsanschauungcn zu stütze», an unserer Kritik zu revidieren. 2m Briefwechsel zwischen Goethe und Schiller bildet cs eine der gehaltvollsten und zugleich reiz vollsten Episoden, als der jüngere Freund dem Borrückcn des großen Rciscromans des Wilhelm Meister folgt, um enthusiastisch, aber kritisch mit erstaunlicher Schärfe die Jdcenkomplexe dahinter hervorzuzichen, die der ältere Freund oft bewußt oder unbewußt verhüllt nur angedcutct bat. Goethe antwortet ihm darauf: „Ich bitte Sie, nicht abzulassen, verehrter Freund, um - ich möchte wohl sagen - mich aus meinen eigenen Grenzen binauszutrciben." Erlauben Sic mir, dies Wort von dem Verhältnis der beiden Meister, von deren Leben und Wirken sich ja auch das klassische Zeitalter unserer Rechtswissenschaft nicht loslöscn läßt, auf das Vcr-