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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.06.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-06-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189706133
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18970613
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18970613
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-06
- Tag1897-06-13
- Monat1897-06
- Jahr1897
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.06.1897
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kk08kL0I llnggrsrclie »vintlisIieii-Sslill in klulspest. Lmi88i0ll voll kiom. Lrollkll 15000000 4°!° kfsMnkkk <8krik I> voll 1887. auf den Inhaber und sind eingetheilt in rarrkfurt a. M Budapest Wien Berlin Breslau Dresden der 6e8eIl8ekLst8ka88e, der Union-ksnk, der lleelinei' iisnl!el8-6e8eIl8ofiLst dem 8edle8i80k6n ösnk-Veeein, der LeellllLN8iaI1 iü,' Indu^ie und ttande!, dem Bankhause Künlliee L kudolpfl, der veukeden kkleolen- und v/eejisslbank, der ^oeddeukeden kaick in ttambueg. dem 8oliasMsu8en'86iien ksnkveeein, in in Hamburg in Köln in Leipzig Die Direktion der Ungarischen Hypotheken-Bank in Budapest bat in der Sitzung vom 16. Mai 1897 auf Grund deS Z 6 Nr. 6 deS Gesellschaftsstatuts die Ausgabe einer neuen Serie (Serie I) 4 <>/o Pfandbriefe von nom. Kronen 15 000 000 auf Grund der von der Bank erworbenen und noch zu erwerbenden Hypotheken beschlossen. Die Pfandbriefe der Serie I sind spätestens innerhalb 50 Jahren rückzahlbar, können aber vor dieser Zeit von Seilen der Gesellschaft durch Kauf oder mittelst Verloosung eingelöst werden. Die Pfandbriefe der Serie I lauten auf den Inhaber und sind eingetheilt in Die Stücke, welche in ungarischer, deutscher und französischer Sprache auSzefertigt werden, sind mit .11 halbjähr lichen, am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres fälligen Zinsscheinen nebst Zinsleisten versehen. Der erste Zinsschein wird am 1. Januar 1898 fällig. Die Zinsscheine und die ausgeloosten Pfandbriefe verjähren zu Gunsten der Bank innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, und zwar die Zinsscheine in 6 Jahren und die Pfandbriefe in 20 Jahren nach der Fälligkeit. Die Rückzahlung der verloosten Stücke erfolgt sechs Monate nach dem Ausloosungstage. Die Tilgung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerth. Die im Tilgungsplan vorgesehenen AuSloosungen finden alljährlich am 1. Juni öffentlich in Budapest statt. Die erste Ausloosung erfolgt am 1. Juni 1898. Die Bank kann jedoch die Ausloosung beliebig verstärken oder die im Verkehr befindlichen Pfandbriefe mit sechsmonatlicher Frist zur Rück zahlung kündigen, doch muß die Verfallzeit iu miuimo zwölf Monate, vom Tage der Ausstellung des Pfandbriefes an gerechnet, betragen. Die Auszahlung der Zinsscheine und der zur Rückzahlung gelangenden Pfandbriefe erfolgt in in in in in bei bei bei bei bei bei bei bei bei dki der lliiMSiim »»»keim keM-koÄslt und zwar bei den deutschen Stellen in Mark zum jeweiligen Wechselkurse von Kurz-Wien. Bei den genannten Stellen erfolgt auch die Aushändigung neuer Zinsbogen kostenfrei. Die Pfandbriefe genießen gemäß 8 10 des Gesetzartikels XXX. vom Jahre 1889 volle, auch für die Zukunft gewährleistete Stempel-, Gebühren- und Steuerfreiheit. Dieselben sind laut 8 ll des gleichen Gesetzes für cautionsfähig und geeignet erklärt, daß die Gelder von Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, von unter öffentlicher Aufsicht stehenden Institutionen, ferner von Pflegebefohlenen und Curanden, wie auch Fideicommiß- und Depositen-Gelder in diesen Papieren fruchtbringend angelegt werden, und schließlich, daß dieselben als Dienst- und Geschäftscautionen verwendet werden können. ZurSicherheitderPfandbriefe und Schuldverschreibungen derUngarischen Hypotheken-Bank dienen nack tz108 derStatuten: 1. sämmtliche Hypotheken und sonstige Besitzrechte, welche bei der Ungarischen Hypotheken-Bank grundbücherlich verpfändet wurden, 2. die von den Municipien, Gemeinden, Gesellschaften und anderen juristischen Personen zur Sicherstellung der Darlehen verpfändeten sämmtlichen Vermögen, Umlagen und Einkünfte, .1. das Actien-Capital der Bank, 4. der Reservefonds, 5. die von den Hypothekar- und Communal-Darlehens-Schuldnern der Bank gebildeten solidarischen Garantiefonds. Außerdem im Sinne deS Gesetzartikels XXXVI vom Jahre 1876: a) der vom Actiencapitale ausgeschiedene und separat verwaltete SicherstellungS-FondS für das Darlehensgeschäft in Pfandbriefen im Minimalbetrage von fl. 3 500 000; b) die auf sämmtliche verpfändete Hypotheken zu dem Behufe vorgemerkte Priorität der Pfandbriefbesitzer, damit diesen Letzteren das Anrecht auf die den Pfandbriefen zu Grunde liegenden Hypothekar-Forderungen in erster Linie gewahrt bleibe. Der Gesammtheit der Pfandbriefinhaber steht hiernach ein Pfandrecht auf sämmtliche verpfändete Hypotheken zu, auf deren Grundlage die Pfandbriefe emittirt wurden. Der oder die Inhaber eines Zehntels der im Verkehr befindlichen Pfandbriefe des Institutes können gegen Vorschießung der Kosten und Deponirung der Pfandbriefe bei dem competenten Gerichtshöfe verlangen, daß die auf das Pfandbrief-Geschäft sich beziehende Gebahrung durch Sachverständige untersucht und das Resultat der Untersuchung ihnen mitgetheilt werde. Zur Constatirung der normalmäßigen Bedeckung wird jeder Pfandbrief sowohl von einem Mitglicde des Aussichts- rathes, sowie auch von einem seitens der Behörde entsendeten Commiffär contrasignirt. Die Errichtung der Ungarischen Hypotheken-Bank wurde auf Grund einer unter dem 23. März 1869 erfloffenen Allerhöchsten Entschließung durch Ministerial-Erlaß d. d. 31. März 1869, Zahl 5606, genehmigt und ist am 11. August 1869 beim Königlichen Handels- und Wechselgericht in Budapest registrirt worden. Die im Jahre 1869 mit einem ein gezahlten Capitale von fl. 500 000 ö. W. creirte Bank wurde im Jahre 1881 einer gänzlichen Neugestaltung unterzogen, indem das Actieucapital auf die gegenwärtige Höhe von nom. 20 000 000 Gulden Gold o. W. mit einer Einzahlung von 10 300 000 Gulden Gold ö. W. gebracht worden ist. Das Statut hat im Laufe der Jahre vielfache Aenderungen erfahren. Die sämmtlichen Aenderungen sind vom Budapester Königlichen Handels- und Wechselgericht genehmigt und in das Firmenregister eingetragen. Die Statuten vom Jahre 1896 enthalten die sämmtlichen im Laufe der Jahre erfolgten Abänderungen. Der Wirkungskreis der Gesellschaft umfaßt folgende Geschäfte: 1. Hypothekar-Darlehen an Eigenthümer unbeweglicher Güter mit Inbegriff von Häusern, auf lange oder kurze Frist zu gewähren, deren Rückzahlung sowohl auf einmal als in Raten oder Annuitäten bedungen werden kann. 2. Bestehende hypothekarische Capitalforderungen einzulösen. 3. Darlehen an Municipien, Städte, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit dieselben zu deren Ausnahme durch daS Gesetz oder durch die gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, nicht nur gegen hypo thekarische Sicherstellung, sondern auch ohne Hypotheken gegen Zusicherung ihrer Verzinsung und Rückzahlung mittelst Umlagen oder gegen andere Sicherstellungen zu gewähren. 4. Unternehmungen oder Gesellschaften, welche die Verbesserung von Grund und Boden, die Herstellung, Er haltung oder den Betrieb von CommunicationSmitteln, welcher Art immer, zu Wasser oder zu Lande, oder endlich Bauführungen, welcher Art immer, zum Zwecke haben, zu unterstützen, indem sie diesen Unternehmungen oder Gesellschaften Credite oder Darlehen gegen Bedeckung durch Hypotheken, Faustpfänder oder andere Sicherstellung, insbesondere auch gegen Garantie, welche von Landes-, Bezirks- und Ortsgemeinden im Sinne des 8 6, Punkt 3 dieser Statuten oder in sonst zulänglicher Weise geleistet werden, gewährt. 5. Auf längere oder kürzere Laufdauer lautende Obligationen oder Schuld-Urkunden zu erwerben, welche mit staatlicher oder andersartiger voller Garantie ausgestattet sind. 6. Auf Grund der unter 1—5 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Darlehns nehmer auS diesen Geschäften der Gesellschaft schulden, Pfandbriefe oder andere Schuldverschreibungen auszugeben. Diese können entweder auf bestimmte Nückzahlungsfristen oder verlooSbar ausgestellt werden. 7. Ihre eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen zu escomptiren und Vorschüsse auf dieselben zu erfolgen. 8. Hypothecirte unbewegliche Güter bis zur vollständigen Deckung der aushaftenden DarlehnSsorderungen im Executionswege zu erwerben und dann wieder aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Feilbietung zu veräußern. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 9. Zur Uebernahme von Geldern in laufender Rechnung, über welche der Erleger mittelst ChequeS oder ander weitig verfügen kann, oder Uebernahme von Geldern gegen Einlagsbücher oder gegen Ausgabe von verzinslichen, auf Ueberbringer oder Namen lautende Cassenscheine mit bestimmter Kündigungsfrist oder Verfallzeit. Dieselben dürfen nicht auf Beträge unter Fl. 50 ö. W. lauten. Die im Umlaufe befindlichen Cassenscheine, sowie die gegen Einlagsbücher übernommenen Gelder müssen durch Forderungen kurzer Sicht oder Caffa-Baarschaft gedeckt sein; der Betrag derselben darf zusammengenommen das Fünffache deS eingezahlten ActiencapitalS nicht übersteigen, und ist ein Ausweis über dieselben allmonatlich dem Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel, sowie dem Finanzministerium zu unterbreiten. Es wird bemerkt, daß die Ausgabe von Caffenscheinen für den Fall, als das Stammcapital der Gesellschaft sich durch Verlust auf die Kälfte reduciren würde, sofort einzustellen ist. 10. Zum Kaufe, Verkaufe und zur Belehnung von an der Börse notirten Werthpapieren, Devisen, Münzen und edlen Metallen. 11. Zur EScomptirung vollkommen sicherer in- und ausländischer Wechsel. 12. Zur Ausführung von CommissionSgeschästen für fremde Rechnung gegen Deckung. 13. Zur Belehnung von Maaren und Rohprodukten. Die Gewährung von unbedeckten (Blanco-)AcceptationS-Crediten ist ausgeschlossen. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen (6) darf den 20fachen Betrag deS gesammten ActiencapitalS nicht übersteigen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Budapest. Sie ist berechtigt, Filialen, Agenturen und Commanditen an anderen Orten deS In- und Auslandes zu errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäfte, welche in ihren Wirkungskreis fallen, auch in den im ReichSrath der Oesterreich-Ungarischen Monarchie vertretenen Ländern zu betreiben, sei es allein, sei eS in Verbindung mit anderen Gesellschaften oder Banken. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 99 Jahre, vom 7. Juli 1869 an gerechnet, festgesetzt, falls nicht deren weiterer Bestand in der ordentlichen Generalversammlung deS vorhergehenden Jahres beschlossen werden sollte. Die frühere Auf lösung und die Fusion mit einer anderen Gesellschaft kann »n einer Generalversammlung beschlossen werden, bei welcher mindestens zwei Dritttheile deS gesammten Stammcapital» vertreten sind. Der Beschluß erfordert eine Majorität von zwei Dritttheilen der Anwesenden. Das Grunvcapital der Gesellschaft ist auf 20 Millionen Gulden Gold ö. W. — 50 Millionen Francs Gold <--» 40»/, Millionen deutsche Reichsmark festgesetzt. Dasselbe zerfallt in 100 000 Actien ä 200 fl. Gold ö. W. — 500 Francs G-td E 405 deutsch» Reichsmark. Stück 200 I^a. Nr. 1 bis 200 st 10 000 Kronen — 2 000 000 Kronen - 2000 1^. L. Nr. 1 bis 2000 st 2 000 ---- 4 000 000 . 7500 I^u. 6. Nr. 1 bis 7500 st 1 000 --- 7 500 000 - 3000 I.L. v. Nr. 1 bis 3000 L 500 -- 1 500 000 DaS eingezahlte Actiencapital beträgt 10 300 000 Gulden Gold ö. W. und zerfällt in 3000 mit je 200 fl. Gold ö. W. volleingezahlte Actien I. Emission und in 97 000 mit je 50o/g oder 100 fl. Gold ö. W. eingezahlte Actien-JnterimSscheine. Die Zeichner der Actien sind nach Zahlung von 50°/o des Nominalbetrages von jeder weiteren Haftung zur persönlichen Zahlung frei. Die Actien und die Actien-JnterimSscheine lauten auf den Inhaber. Das Geschäftsjahr ist daS Kalenderjahr. Für die Aufstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze: 1. Die Bücher der Gesellschaft werden in österr. Währung geführt. Da aber daS Actiencapital der Gesellschaft in Gold festgesetzt ist, so wird ein Gold-Agio-Fonds gebildet, welcher dazu bestimmt ist, im Falle etwaiger Rückführung deS Gesellschaftscapitals in Goldwährung, die Differenz zwischen dem Gold- und Notenbetrag zu decken. Behufs der weiteren Sicherung dieses Zweckes ist ein Special-Agio-Reservefonds errichtet. Die gegenwärtige Höhe dieser Fonds ergiebt sich aus der Bilanz. 2. Die Aktiven der Gesellschaft sind zu jenem Werthe aufzunehmen, welchem die einzelnen Gegenstände am letzten Tage des Geschäftsjahres entsprechen. 3. Die courshabenden Wertpapiere sind höchstens zum Course des letzten Tages des Geschäftsjahres einzustellen. 4. Die dubiosen Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe in Rechnung zu bringen; die uneinbringlichen ganz abzuschreiben. 5. Lausende Geschäfte, bei denen der Verlust oder Gewinn im Voraus nicht bestimmt werden kann, dürfen höchstens bis zu dem Betrage in die Bilanz eingestellt werden, welcher dem Betrage des investirten Capitale», den Zinsen desselben und den aufgelaufenen Spesen entspricht. Aus dem Gewinne wird vor Allem eine Dividende von 5»/o auf das eingezahlte Gesellschaftscapital an die Actionaire vertheilt. Von dem Ueberschusse wird in nachstehender Reihenfolge: а) dem Reservefonds ein Betrag von wenigstens 50/0 und höchstens 20»/o nach Bestimmung der Generalversammlung zugewiesen, d) für die Direktion eine Tantieme von 10°/o ausgeschieden, o) behufs Dotirung deS Special-Agio-Reservefonds der von der Direktion in Vorschlag zu bringende und feiten» der Generalversammlung zu bestimmende Betrag (höchstens 10°/o) ausgeschieden, б) der Restbetrag aber verbleibt, insofern derselbe über Antrag der Direktion durch die Generalversammlung nicht zur Errichtung beziehungsweise Dotirung eines zweiten (Special-) Reservefonds verwendet wird, zur Verfügung der Actionaire. Der allgemeine Reservefonos wird zu den statutenmäßigen Geschäften verwendet. Er wird angesammelt bi» zur Höhe von ein Viertel des eingezahlten ActiencapitalS. Hat er diese Höhe erreicht, so hören die Zuwendungen auf und beginnen erst dann wieder, wenn er unter diese Höhe herabgesunken ist. Wenn in irgend einem Jahre das Reinerträgniß der Gesellschaft nicht hinreicht, um 5°/o auf das eingezahlte Actiencapital zu vertheilen, so kann das Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt werden. Auch kann die Generalversammlung die Deckung außergewöhnlicher Verluste auS dem Reserve fonds beschließen, lieber die Verwendung des Special-Reservefonds beschließt gleichfalls die Generalversammlung über Antrag der Direktion. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres in Budapest abgehalten. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Direction mittelst dreimaliger Kundmachung durch'das officielle Blatt der Königlich Ungarischen Regierung. Die erste Einschaltung der Kundmachung muß mindestens 14 Lage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. Der Besitz von 10 voll eingezahlten Actien oder 20 Interimsscheinen berechtigt zur Abgabe einer Stimme. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Vertretung von mindestens »/z» des eingezahlten Aktienkapitals erforderlich. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so ist nach 14 Tagen eine neue abzuhalten, welche ohne Rücksicht aus das vertretene Capital beschlußfähig ist. Der Vorstand der Gesellschaft ist die Direction. Die Direction besteht aus 6—10 Mitgliedern, welche die General- Versammlung auf fünf Geschäftsjahre wählt. Als Direktions-Mitglieder können auch Nichtactionaire und Beamte der Gesellschaft gewählt werden. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Direction müssen ungarische Staatsbürger und in Budapest wohnhaft sein. Die Direktion wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, und für den Bedarfsfall auch einen Präsidenten-Stellvertreter. Zur Giltigkeit der gefaßten Beschlüsse müsse» sämmtliche Direktions-Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit absoluter Majorität gefaßt. Im Falle der Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Aufsichtsrath besteht aus 3—6 Mitgliedern, welche von der General-Versammlung auf drei Jahre gewählt werden. Die General-Versammlung kann auch Ersatzmitglieder wählen. Der Aufsichtsralh wählt gelegentlich seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter. Die Direction besteht gegenwärtig aus 6 Mitgliedern, nämlich: Herrn Koloman von Szsll, Excellenz, Präsident, in Budapest; Herrn Ferdinand von Beck, Generaldirektor, in Budapest; Herrn Grafen Adolf Dubsky, Excellenz, in Wien; Herrn Alexander von HegedüS in Budapest; Herrn vr. Peter von Matuska, Rechtskonsulent, in Budapest; Herrn Eugen Minkus in Wien. Der AussichtSrath besteht zur Zeit auS 4 Mitgliedern: Herrn Ernst von Hollän, Excellenz, in Budapest; Herrn Arpäd von Kubinyi in Budapest; Herrn Josef von Ribäry in Budapest; Herrn Wilhelm Schön in Budapest. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1896 stellen sich wie folgt: SilLllL-VovIo Lw 31. Vsosmdvr I8S6. Werthpapiere des Psandbries- Sicherstellungsfonds . . . Cassa-Conto Wechsel-Portefeuille .... Bei Geldinstituten zur Verzinsung placirte Fonds rc Von Ganz L Co. Actien-GVs. escomptirte Forderungen an fl- kr. fl. 3618 673 539 859 143 880 1345 288 2143045 4 221 411 1757 287 kr. 27 52 22 89 02 56 ! Actien-Capital: 3000 St. Actien Lfl.200inGold in Gold I. Em. . . .fl. 600000 97000 St. Actien ü fl. 200 in Gold II. Em. mit fl.100 eingezahlt - 9700000 fl. kr. fl. kr. die königl. ung. Staatsbahnen Lombard-Vorschüsse auf Werth. Papiere Werthpapiere-Conto: Eigene Werthpapiere . . . Conto für vorräthige Pfandbriefe: Vorrath an eigenen Pfand briefen fl.10300000 in Gold hiervon zugewiesen dem Pfand- brief-Sicherstellungsfonds . ergiebt mit den verbleibenden 3 500000 6800 000 — 10300000 3 401 465 65 Agiosonds: Eingeflossenes Agio nach dem 1670326 798344 1 635 740 900000 100 000 29 89 80 Conto für vorräthige Communal- Obligationen: Vorrath an eigenen Com- munal-Obligationen. . . . Haus-Conto: Haus, Waitznergasse (Hotel 3147 821 78 Actien-Capital Special - Gold - Agio - Rersrrve- fonds Reservefonds Special-Reservefonds .... Cours.Disfrrenzen-Reservefonds 5104 411 98 National) 500 000 —- 1121 658 Pensionsfonds 316268 64 Haus, Palatingasse Nr. 7 . 621 658 14 14 Garantiefonds der Darlehens- Jmmobilien-Conto: Im Subhastationswege er« worbene Objecte . . . 232 834 53 nehmer: Nach Hypothekar-Darlehen Nach Communal-Darlehen 585 777 557 866 40 69 1143 644 09 Annuitäten-Conto Saldi lausender Rechnungen . Diverse Debitoren Hypotheken-Conto: Hypothekar-Darlehen inPfand- briefen, bedeckt durch Hypo theken im Werthe von fl. 154 018 757,— . . . Conto für Communal-Darlehen: Darlehen an Communcn . . Werthpapiere des Garantiefonds der Darlehensnehmer: Nach Hypothekar-Darlehen Nach Communal-Darlehen I 152 419 1 284 565 1 751 428 82 80 20 Emittirte Pfandbriefe: Gesammt-Emission .... Ab: Rückzahlungen in Pfand- briesen und Verloosungen*) 102 327 000 32 589 300 — 69 737 700 66 405 757 77! Emittirte Communal - Obligo tionen: Gesammt-Emission . . . Ab: Verloosungen . . . 32 880700 5 242 300 — 27 638400 585 567 90888097 61 j Emittirte 4 ige Prämien- Obligationen: Gesammt-Emission . . . Ab: Getilgte Obligationen 40 000000 2940 000 37 060 000 543 654 20 1 129 221 20 Emittirte 3°/, ige Prämien- Obligationen: Gesammt-Emission . . . Ab: Getilgte Obligationen Werthpapiere des Pensionssonds Transitorische Conti .... 311 373 1360 649 50^ 33 15000 000 40 000 — 14 960 000 — Anticipirte Raten v. Hypothekar- und Communal-Darlehen. . Von Hypothekar- u. Communal- Darlehen zurückgehaltene Br- träge Saldi laufender Rechnungen . Diverse Ereditorrn Einzulösende Coupons v. Pfand briefen, Prämien und Com- munal-Obligationen. . . . Berlooste Pfandbriefe im Um- laufe Berlooste Communal - Obligo tionen im Umlaufe.... Berlooste Prämien-Obligationen im Umlaufe Nicht behobene Treffer von Prämien-Obligationen . . . Nicht behobene Actien-Dividrndrn Transitorische Conti .... Gewinn per Saldo 1719 701 4800380 2 987 678 3 237 694 1669805 1253 300 197 730 237 100 206 790 5 726 1454 541 1926 364 87 74 29 45 99 51 87 38 185 956 738 81 185 956 738 81 *) Dir Differenz zwischen den Hypothekar-Darlehen und den emittirten Pfandbriefen gelangt im Lauf» de- Jahre- 1897 zur Derloosung-
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