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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.02.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-02-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960215015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896021501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896021501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-02
- Tag1896-02-15
- Monat1896-02
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Gröbere Schriften laut unserem Preis- verzelchnib- Da bellarischer und Ziffernsatz nach höherem Tarts. Extra »Vellage« (gesalzt), nur mit der Morgen-Au«aabr, ohne Postbesördernng X 60—, mit Postbesörderung 70.—. ^uuah»eschluß für ^»zri-eu: Ab end »Ausgabe: Vormittag« 10 Uhr Morgen »Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. Für di» Moataa-Morgra-AuSgabe: Souaaoeud Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je »ine halb« Stunde früher. Anzeigen sind stets an d»e Gxhehitiau zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig ^-82. Sonnabend den 15. Februar 1896. W. Jahrgang. Vas künftige bürgerliche Gesetzbuch. XV. Hypotheken. Grundschulden. Bon vr. jur. W. Brandts. (Nachdruck verboten.) Die Verpfändung eines Grundstücke- für eine Forderung geschieht, wie schon jetzt in dem größten Tbeile Deutschlands, durch Eintragung m da- Grundbuch. Die Verpfändung kann in der Form der Hypothek und der Grundschuld ge schehen. Bei letzterer haftet lediglich der Werth de- Grundstücks, nicht aber da- sonstige Vermögen des Schuldners. Im Gegensätze hierzu steht bekanntlich die Hypothek. Der Ent wurf unterscheidet Brief- und Buch-Hypothek und ver steht unter letzterer eine solche, bei welcher die Ertheilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf den Hypothekenbrief ist schon nach gegenwärtigem Grundbuchrecht zulässig. Der Hauptzweck de- HypotbenbriefeS ist nämlich der, die Uebertragung von Hypothekenforderungen zu er leichtern. Will man die Hypothek nicht in den Verkehr bringen, so ist ein Hypothekenbrief vollständig überflüssig. Sobald man aber eine Verfügung über die Forderung trifft, muß gegenwärtig ein Hypothekenbrief gebildet werden. DieS soll in Zukunft nicht nöthig sein, vielmehr eine Abtretung der Hypothek auch ohne Hypothekenbrief lediglich durch Ein tragung im Grundbuche erfolgen können. Diese vereinfachte Form der Bestellung einer Hypothek wird voraussichtlich in Norddeutschland, wo sich mit Ausnahme von Hamburg und Lübeck der Hypothekenbrief eingebürgert hat, nicht viel benutzt werden, mehr voraussichtlich in Mittel- und Süd deutschland, wo die RecognitionSscheine und Hypothekenbriefe oder (in Württemberg) Pfandscheine gegenwärtig nur zur Information der Betheiligten dienen, und ihr Besitz nicht die Voraussetzung für die Geltendmachung de- eingetragenen NechtS ist. Zur Abtretung einer Hypothekforderung genügt nach dem bestehenden Recht ein Abkommen zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Erwerber. Der Entwurf fordert, nach dem Vorgänge deS anhaltischen Gesetzes, daß die Ab tretung stets in schriftlicher Form erklärt und der etwa ge bildete Hypothekenbrief dem neuen Erwerber übergeben wird. Tbatsächlich ist dies sckon jetzt üblich, aber nicht Vorschrift. Eine Beglaubigung der Abtretungserklärung ist nur erforder lich, wenn der neue Gläubiger sie verlangt. Die schriftliche Form der Abtretung kann dadurch erspart werden, daß letztere in daS Grundbuch eingetragen wird. Abtretungen in blauoo, d. h. ohne Nennung des Erwerbers, läßt der Entwurf in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Reckt bei Hypotheken nicht zu, auch nicht, wie hier gleich hinzugefügt sein mag, bei Grundschulden, bei denen gegenwärtig nach preußischem Grundbuchrecht die Blancocession zulässig ist. Die sogenannte Eigenthümerbypothek, d. i. die Hypothek des Eigenthümers an seinem eigenen Grundstück, hat der Entwurf natürlich beibehalten. Ich sage „natürlich", obwohl es doch nichts Unnatürlicheres giebt, als ein Pfand recht an der eigenen Sache. Ueber die juristische Construction eine- solchen Rechts besteht deshalb auch noch keine Ueberein stimmung der Ansichten, worauf hier indeß nicht näher ein gegangen werden kann: für unsere juristischen Leser sei nur erwähnt, daß für die Dauer der Vereinigung von Eigentbum und Hypothek in einer Hand die Hypothek nur als Grund schuld wirken soll. Die Eigenthümerbypothek mußte beibehalten werden, weil eS unserm Rechlsbewußtsein durchaus nicht ent spricht, daß der Eigenthümer, welcher z. B. die erste Hypothek zurückzahlt, Zusehen muß, wie die zweite und dritte höher verzinste Hypothek unmolivirter Weise in die Stelle der ersten und zweiten Hypothek hinaufrücken, vielmehr ist es nur billig, daß die Befriedigung de- ersten Gläubigers lediglich dem Eigenthümer zu Gute kommt, daß also der Platz der ersten Hypothek für ihn frei bleibt und ihn in den Stand setzt, fein etwaiges Creditbedürfniß leicht und zu billigem Zinsfüße zu befriedigen. Der entgegengesetzte Standpunkt des römischen Rechts ist nach dem Vorgänge deS preußischen Landrechts wohl in allen deutschen Staaten verlassen, in beschränktem Maße nur in Bayern und Württemberg, nämlich nur dann tritt hier der Eigenthümer in die Rechte deS be friedigten HypothekgläubigerS ein, wenn er eine fremde Schuld, z. B. einen von dem vorigen Eigenthümer ange- liebenen, von ihm aber nicht übernommenen Posten hat bezahlen müssen. In Zukunft soll überall in Deutschland eine Eigentbümer-Grundschuld entstehen, auch wenn der Eigen thümer seine eigene Schuld getilgt hat, da der Entwuri diese RecktSeinrichtung noch weiter auSdehnt, als da- bis herige Recht. Die Absicht deS Entwurfs, den Hypotbekenverkehr möglichst zu erleichtern, kommt auch darin zum Ausdruck, daß an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt werden kann, die Hypothek alfo au eine ganz andere Forderung übertragen werden kann. Folge richtigerweise ist eS auch jederzeit zulässig, eine Hypothek in eine Grundschuld umzuwandeln und umgekehrt eine Grund schuld in eine Hypothek. Erleichtert wird auch die Bestellung einer Hypotbek für Forderungen au- einem Inbaberpapier, einem Wechse oder fonstigem indossirbaren Papier, bei welchem der dem- nächstige Forderungsberechtigt« zur Zeit der Bestellung der Hvpothek noch unbekannt ist. Für Wechselsorderungen mag von der Möglichkeit einer hypothekarischen Sicherung vielleicht selten Gebrauch gemacht werden. Bon Bedeutung sind die Bestimmungen für Gemeinden, industrielle Etablissements und sonstige Unternehmungen, welche gegen Verpfändung ihrer Grundstücke Obligationen auf den Inbaber au-geben. Für die unbekannten Gläubiger kann ein Vertreter bestellt werden, doch ist die« nicht nöthig. — Anderer Natur sind die von Hypothekenbanken, ritterschaftlichen Creditanstaltrn und ähn lichen Instituten herau-gegebenen Pfandbriefe, welche bekanntlich auf Grund erworbener Hypothekenforderumzen ausgestellt werden. Hierüber enthält der vorliegende Ent wurf keine Bestimmungen, sondern eS ist, den Verhandlungen in der Eommission zufolge, zur Regelung der dinglichen Sicherheit der Inhaber von Pfandbriefen und ähnlichen Werthpapirren ein besondere« Reichsgesetz in Aussicht genommen. Die Einführung der Grundschuld bildet für weite Gebiete deS Reichs eine Neuerung. Dieselbe ist bisher außer in Preußen nur in Oldenburg, Waldeck und beiden Lippe bekannt, ähnlich ist die Rechtslage infolge selbstständiger Gestaltung der Hypothek in Hamburg und Lübeck, sowie in Mecklenburg. Sie unterscheidet sich von der Hypothek wesentlich dadurch, daß sie nicht, wie diese, eine Forderung zur Voraussetzung hat. Bei der Grundsckuld ist, um mit dem Entwürfe zu reden, „eine bestimmte Geldsumme" auS dem Grundstücke zu zahlen, bei der Hypothek ist dem Be rechtigten „eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustebenden Forderung" aus dem Grundstücke zu zahlen. Die Grundsckuld ist von dem ihr zu Grunde liegenden Schuldverhältnisse vollständig losgelöst, während bei der Hypothek aus demselben immerhin möglicherweise noch Ein reden gegen deren Inhaber zustehen können. Hiervon ab- zesehen, unterliegt die Grundschuld den Vorschriften über die Hypothek. Den Wünschen landwirthschaftlicher Kreise kommt der Entwurf insofern entgegen, als er Bestimmungen für unkünd bare Rentenschulden aufstellt. Nur wenn infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Schuld gefährdet wird und eine Beseitigung der Gefährdung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, soll der Gläubiger aus nahmsweise berechtigt sein, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke zu verlangen. Weitergebende Vor- chriften über die Verpfändung landwirthschaftlicher Güter, insbesondere eine Verschuldungsgrenze festzusetzen, Hal die Commission nicht als Aufgabe des allgemeinen Gesetzbuches angesehen. Deutsche- Reich. -z- Leipzig, l4. Februar. Zu dem LandeSverratbS- proceß Schoren, der, wie wir bereits mittheilten, am 2. März beginnt und voraussichtlich mehrere Tage dauert, erfahren wir, daß die Vertheidigung des Angeklagten Schoren in die Hände des Herrn Rechtsanwalts vr. Zebme gelegt ist, während die Vertheidigung des zweiten Angeklagten Pfeiffer von Herrn Rechtsanwalt Sello-Berlin über nommen wurde. Der dritte Angeklagte Ring bauer hat in Herrn Iustizrath Doyens-Leipzig einen Ossicialvertheidiger eine auf l3 Stunden könnte nur durch besondere DeS Weiteren wäre , wenn er sich über- . Verwendung von jugendlichen und weiblichen der ConfeclionSbranche dieselben körperlich oder sittlich besonders gefährdet, die Beschäftigung von Knaben und Frauen jeden Alters in diesem Gewerbe, auch wenn eS al« Hausarbeit betrieben wird, ganz und gar verbietet oder von besonderen Bedingungen abhängig macht. An ein unbe dingte« Verbot wäre ja nicht zu denken, wohl aber an erhalten. 2. Berlin, 14. Februar. Man mag über die Zucker» steuervorlage wie immer denken, jedenfalls ist eS für ibre demokratischen Gegner charakteristisch, daß sie tiefes Mißbehagen darüber verrathen, daß wegen dieser Angelegenheit, in der be kanntlich große und einflußreiche Bundesstaaten überstimmt worden sind, kein Conflict zwischen den deutschen Regierungen ausgebrochen ist. Die von der „Frankfurter Zeitung" mit merklichem Mangel an Genugthuung gebrachte Nachricht, daß die Verhandlungen über die Zuckersteuer im Bunvesratb einen jeder Gereiztheit entbehrenden Charakter gehabt, und die Ankündigung des Blattes, daß die Regierungen die Meinungsverschiedenheit im Reichstage nicht zu Tage treten lassen würden, hatten die „Voss. Ztg." sehr unwirsch gemacht, und die „Freis. Ztg." wurde geradezu zornig, weil Lübeck für die Vorlage gestimmt bat. Glücklicherweise ist die Selbstständigkeit derHansastadtalsStaatreichsverfassnngsmäßig aarantirt, sonst liefe sie unter einem preußischen Ministerium Richter ernstlich Gefahr, mit Krieg überzogen und mittels Debellation zu einer preußischen Provinzialstadt gemacht zu werden. Der Befehliger der Freisinnigen schreibt nämlich: ,Hat überhaupt die Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit eines Staatswesens noch einen Sinn, wenn dessen Regierung glaubt, derartig, wie eS im Senate Lübecks der Fall ist, überall an die Politik eines größeren Nachbarstaates gekettet zu sein?" Also, die Selbstständigkeit der Einzelstaaten ist dazu da, um Preußen Opposition zu machen, wenn Herr Richter es wünscht. Wie aber, wenn Lübeck einmal gegen Preußen in einer Sache stimmt, worin die Regierung dieses Staates daS Glück genießt, di« Billigung deS volksparteilichen Führers zu verdienen? Dann wird er aus dem Widerspruch gegen Preußen das Fehlen der Existenzberechtigung für den Klein- staat herleiten. Armes Lübeck! L Berlin, 14. Februar. Die im Reichstag eingebrachten nationalliberalen Anträge, betreffend Abände rungen der Gewerbeordnung, bezwecken, entsprechend der am Mittwoch verhandelten Interpellation Heyl zu Herrns heim, eine Specialgeietzgebung für die Wäsche- und Con- fectionSbranche. Auf andere Gewerbe erstrecken sie sich nicht. Ebenso bezieht sich die eine Ausdehnung der bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung fordernde Resolution nur auf die beiden genannten Branchen. ES wird in letzterer Hinsicht ver langt, daß derBunde-rath von seiner Befugniß Gebrauch mache, einer Verordnung zuzustimmen, durch welche Arbeilerschutz- bestimmungen, die im Allgemeinen nur für Fabrikarbeiter gelten, auf die ConfectionSarbeiter, mögen sie in Werkstätten oder m der Hausindustrie beschäftigt sein, ausgedehnt werden. In diesem Falle dürften Kinder unter dreizehn Jahren überhaupt nicht, solche unter vierzehn Jahren nicht länger als sechs Stunden täglich und junge Leute beiderlei Geschlecht« zwischen vierzehn und sechzehn Iabren höchstens zehn Stunden täglich in der ConfeclionSbranche beschäftigt werden; außerdem würden für die jugendlichen Arbeiter in diesem Gewerbr da« Verbot der Nacht- und Sonntagsarbrit und Vorschriften über Arbeitspausen Platz greifen. Für die weiblichen Arbeiter über 16 Jahre, die Näherinnen u. s. w., hätte eine der nationalliberalen Resolution entsprechende Ver ordnung u. A. den elfstündigen Maximalarbeitstag nnd da- Verbot der Nachtarbeit zur Folge; eine auf l3 Stunden verlängerte Arbeitszeit behördliche Erlaubniß und für höchstens vierzig Tage im Jahre zuzelassen werden. ' eS möglich, daß der BundeSrath, zeugt, daß die Verwendung von jugei Arbeitern in de sittlich besonders gefährdet, di« Beschäftigung und Frauen jeden Alters in diesem Gewerbe, daS Vorschreiben von Bedingungen, wie eS zu Gunsten unendlicher Arbeiter gewisser Fabrikbetriebe mehrfach erfolgt ist. Der Befugniß deS BunbeSratheS, die für Fabriken geltenden Sckutzbestimmungen auf Werkstätten und auf dir Hausindustrie zu übertragen, zieht daS bestehende Gesetz eine Grenze hinsichtlich der Hausindustrie im engeren Sinne, also bin- ichtlich solcher Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschlicß- ich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt. Diese Ein- chränkung beantragen die Nationalliberalen, soweit daS Con- ectionsgewerbe in Betracht kommt, zu beseitigen. Hierzu bedarf es einer Aendernng des Gesetzes, ebenso zu allen weiteren Vorschlägen. Diese richten sich zunächst gegen das Schwitz- ystem. DaS bestehende Gesetz verpflichtet zur Einrichtung von Arbeitsräumen, die Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter gewahren, den „Gewerbeunter nehmer". Darunter wird ein selbstständiger Gewerbe treibender verstanden. Die Zwischenmeister im Confections- gewerbe haben eine unklare wirthschaftliche Stellung und bieten jedenfalls keine Gewähr für die Befolgung der Vorschriften über die Einrichtung der Arbeitsräume. Man will deshalb die Eigenthümer der Arbeitsräume der Wäsche- und Kleiderfabrikation, die vielfach einen unverhält- nißmäßig hohen Gewinn aus der Vermiethung ihrer Räume an ausbeutende Zwischenmeister ziehen, neben den Zwischen meistern für die vorschriftsmäßige Einrichtung haftbar macken. In England hat diese Bestimmung, obwohl sie erst vor wenig mehr als einem halben Jahre in Kraft getreten ist, den scandalösen Zuständen in den Arbeilsräumen der von Zwischenmeistern be schäftigten Schneider und Schneiderinnen in bereit- sehr merklichem Umfang ein Ende gemacht. Die HauSeigenthümer hüten sich, für die Versäumnisse unzuverlässiger Personen ver antwortlich gemacht zu werden. Zur Erleichterung der Ueber- wachung der Befolgung der Schutzvorschriften wird vor geschlagen, daß jeder Arbeitsraum, in welchem Arbeiterinnen ober jugendliche Arbeiter mit der Anfertigung von Kleidungs stücken oder Wäschewaaren zum Zwecke deS Verkaufs (alfo nicht für den eigenen ober Familienbedarf) beschäftigt werden, der Ortspolizeibebörde bezeichnet werden muß. Und zwar liegt auch hier diese Pflicht sowohl dem Unternehmer, als dem Inhaber der ArbeirSräume ob. In Deutschland wie in England hat sich herausgestellt, daß Unternehmer der Con feclionSbranche die für Fabriken und Werkstätten geltenden gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeit der Kinder, jungen Leute und Frauen dadurch umgehen, baß sie solchen Personen, nachdem diese daS gesetzliche Pensum im Betriebe abgearbeitet haben, noch Be schäftigung mit nach Hause geben. Auf diese Weise ist die Ueberbürdung dieser Arbeiter gerade infolge des gesetzlichen Schutzes vielfach gewachsen. Die national liberalen Anträge wollen dem Mißbrauch steuern, indem sie nach englischem Vorgang auch die im Hause geleistete Ueber- arbeit verbieten. Als allgemeine Garantie verlangen die Anträge endlich die Einsetzung einer besonderen Gewerbe- inspection für die ConfectionSbranche unter Zuziehung weib licher Inspektoren. Diesen letzteren soll namentlich die Hintan haltung der Uebervonheilung der Arbeiterinnen bei dem Bezug von Werkzeugen und Stoffen vom Unternehmer ob liegen. tt Berlin, 14. Februar. Der Commission für Arbeiterstatistik ist mit den Erhebungen über die ArbeilS- verhältnisse inderConfection Sbran che eineAufaabegestellt, die erhebliche Arbeiten veranlassen wird. Die Commission wird deshalb in nächster Zeit wieder häufiger zusammen treten müssen. Wenn jedoch ein geregelter Geschäftsgang erzielt werden soll, so wird es nicht lange mehr an gängig sein, die Wahl deS Vorsitzenden der Commission hinauszuschieben. Bekanntlich war bis zu seinem Aus scheiden aus dem Reichsdienst der frühere UnterstaalS- secretair im Reichsamte des Innern vr. v. Rotten bürg Commissionsvorsitzender. Er eignete sich zu dem Amte hauptsächlich auch deshalb, weil er im Reichsamte des Innern Vorsteher der zweiten Abtheilung war, der die Be arbeitung der auf dieFürsorge fllr die arbeitenden Clafsen bezüg lichen Angelegenheiten, wie Arbeiterversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe rc.,obliegt. Nach dem Reglement der Commission für Arbeiterstatistik wird der Vorsitzende vom Reichskanzler ernannt. Der Letztere wird also den Nachfolger deS Herrn v. Rottenburg auf diesem Posten zu bestimmen baden. Wenn dies bisher nicht geschehen ist, so dürfte der Grund in der bis vor Kurzem nicht geregelten Neubesetzung der durch daS Ausscheiden deS Herrn von Rottenburg im Reichsamte des Innern selbst frei gewordenen Stellen zu suchen sein. Dieser Grund ist jedoch nach der Ernennung de- Direktor- Rothe zum UnterstaatSsecretair und des Geh. OberregierungSratbS v. Woedtcke zum Director in Weg fall gekommen. Die Ernennung deS neuen Vorsitzenden der Commission für Arbeiterstatistik dürfte infolge dessen nicht mehr lange auf sich warten lassen. Die Commission setzt sich übrigen« gegenwärtig auS sieben Beamten, und zwar dem UnterstaatSsecretair Lohmann, dem Director de« statistischen Amte- Vr. v. Scheel, dem bayerischen OberregierungSrath Rasp, dem sächsischen OberregierungSrath Morgenstern, dem würltembergiscken RegierungSdirecior ».Schicker, dem badischen OberregierungSrath vr. WöriShoffer und dem bessischeu KreiSrath vr.Frhr. v. Gemmingen-Horaberg, sowie auS den sieben Reichstagsabgeordneten Hitze, vr. Kropatscheck, Letocha, Merbach, Molkenbuhr, Schmidt und Siegle zusammen. V Berlin, 14. Februar. (Telegramm.) Die Kaiserin begab sich heute früh nach HubertuSstock. (Wiederholt.) D Berlin, 14. Februar. Der „ReichSanz." veröffentlicht die Verleihung deS Rothen Adler-Orden- 3. Classe an den Professor HinschiuS. (-) Berlin, 14. Februar. (Telegramm.) Gegenüber der in einer Berliner Correspondrnz des „Hamburgischen Correspondenten" wiederholt geäußerten Ansicht, Transvaal, bez. die Telogoa-Bay, sowie der zwischen der Bay und der südafrikanischen Republik liegende portugiesische Kiistenstreifen seien gleichsam unter den Schutz der Mächte ge stellt, bemerkt die „N. A. Z": „Diese Worte, in welchen gleichsam ein Vorbehalt liegt, scheinen durchs»- unzu reichend zu sein, um eine Behauptung annehmbar zu machen, die thatsachlich nach den bestehenden, allgemein anerkannten politischen und territorialen Verhältnissen ganz unbe gründet ist." 8. Berlin, 14.Februar. (Privattelegramm.) Gestern hielt im großen Saale des „Christlichen Verein- junger Männer" Graf Paul von HoenSbroech einen Vortrag über daS Thema: „Römische Kirche und evangelische- Cyristen- thum". Die Versammlung war von hervorragenden Män nern verschiedener kirchlicher und politischer Richtung besucht. Der Saal war, obgleich Freiherr von Buol gleichzeitig im Reichstage die Röntgen'schen Strahlen spielen ließ, dicht ge füllt. Die durch die Wärme des Vortrags und den Inhalt der Darlegungen gleich anziehende Rede wurde mit sichtlichem Interesse und lebhaftem Beifall ausgenommen. lll Berlin, 14. Februar. (Privat telegra mm.) Eine Versammlung von 2000 EonfectionS-Tchneidermeifter«, die heute bei Keller tagte und in der eine Anzahl Confectionaire anwesend war, beschloß die Bildung eines Ringes und die Forderung von Löhner Höhung, wozu sich die Confectionaire bereit erklärten. Jede Gruppe wählt eine Commission zur Berathung des Lohntarifs; die Sitzung findet am Sonntag statt. Sämmtlicke Schneidermeister legen, laut einstimmigem Beschluß, sofort und bis zur Erledigung der Lohnfrage die Arbeit nieder. — An die unterm 14. Januar d. IS. erfolgte Anstellung des Seconde-LieutcnantS a. D. Prinzen von Schönburg- Waldenburg, vormals im königl. sächsischen Garde- Reiter - Regiment, als Seconde - Lieutenant der Reserve im königl. bayrischen I. schweren Reiter-Regiment, Prinz Karl von Bayern, hatte die „Germania" die Mittheilung ge knüpft, daß der Prinz wegen seines Uebertritts zum Katholi- cismus auS der sächsischschen Armee habe ausscheiden müssen. Wie die genannte Zeilmig nunmehr erklärt, ist sie hierin falsch berichtet worden. Der Prinz habe, so versichert die „Germania", seinen Abschied durchaus freiwillig ringereichl aus Erwägungen, auf welche seine militairischen Vorgesetzten einen Einfluß weder auSgeübt haben, noch auszuüben in der Lage waren. Die Nichtbeachtung landesgesetzlicher Be stimmungen für den Glaubenswechsel hat bei dem Ausscheiden des Prinzen auS dem sächsischen Heeresverband tbatsächlich nicht die geringste Rolle gespielt. — Laut der „Voss. Ztg." entsandte das Reichsgesund heitsamt seinen Beamten vr. Windisch nach Biebrich, damit er in der dortigen Margarinefabrik von Cron L Scheffer praktische Versuche in Bezug auf die Verwendung von Mager- nnd Vollmilch für Margarine und in Bezug auf das Färben der Margarine anstelle. — Wie der „Nat.-Z." ein Berichterstatter schreibt, ist es gestern zu Ausschreitungen gegen nicht am Streik be theiligte ConfectionS-Arbeiter und -Arbeiterinnen in der Kur-, Kaiser Wilhelm- und Oderberger Straße ge kommen. Größere Trupps von Arbeitern, welche allem Anschein nach zum geringen Theil der ConfectionSbranche an gehörten, versammelten sich in den genannten Straßenzügen und hielten die zur Ablieferung von Waaren nach den Con- fectionsgeschäften sich begebenden Arbeiter und Arbeiterinnen an. Vor dem Hause Kurstraße 38, woselbst sich die ConfectionS- firma Simon, Saling L Co. befindet, mußten zwei Schutzleute gegen die Menge einschreiten. — Die Behandlung deS Freiherrn v. Hammerstein im Uotersuchung-grfänguiß weicht, wie da- „B. T." versichern zu sollen glaubt, in keiner Weise von derjenigen ab, die anderen Gefangenen Tbeil wird. Bei seiner Einlieferung verfügte er über die Mittel, um von dem Recht der Selbst beköstigung, für die bi- 2 täglich au-gegeben werden dürfen, Gebrauch zu machen. — In Danzig ist d«r kaiserliche Marine - Oberbaurath und Schifssdaudirector Adolf van Hüllen nach dreitägig«! Krankheit gestorben. * Stettin, 13. Februar. Wegen Mißhandlung von Soldaten ist der Unterofficier Steglin von der 4. Com pagnie de« KönigSgrenadier-Rrgimentö Nr. 2 durch kriegs gerichtliche« Erkenntniß zu zwei Jahren Festung und zur Degradation verurtheilt worden. * Köln, 13. Februar. Nach einer überaus heftigen Er örterung lehnte die Stadtverordnetenversammlung den Centrumsantrag, je einen katholischen und evangelischen Geistlichen in tue Schuldeputation zu wählen, ab, obgleich der Oberbürgermeister und die Regierung mit dem Antrag einverstanden waren. * Karlsruhe, l4.Februar. (Telegramm.) Die „Karlsruber Ztg." begründet den Wahlrechtsantrag der national liberalen Kammerfraction, welcher die Einsübrung eines directen Wahlrechtes und eine besondere Vertretung der Städte vorsieht, al« die ersprießlichste Grundlage eines zweckentsprechenden Au-baue« der Verfassung, welcher den Wünschen nach Einsübrung de- directen Wahl rechtes ohne Gefährdung wohlbegründeter Interessen ent spreche. Die Stellung der großherzoglichen Regierung zu diesem Anträge sei zwar nicht bekannt: man werde aber wohl zu der Annahme berechtigt sein, daß dieselbe auch heute noch auf der Grundlage der Erklärung vom 17. Mai 1894 stebt, nach welcher die Sicherung einer eignen Berücksichtigung der Interessen der Städte und Gemeinden al- Vorbe dingung der Einführung eine- directen Wahlrecht-ver fahren- bezeichnet wurde. (Wiederholt.) * Ltuttgart, 13. Februar. Mit Bezug auf die Meldung Berliner Blätter, eine Vorlage über die Reform de« Militairstrafverfahren« werde dem Reichstag in dieser Tagung nicht mehr zugehrn, fordert die volk-parteiliche Preffe den württcmberzischen Krieg-Minister auf, dem im Mai ge faßten Beschluß der Abgeordnetenkammer Rechnung ,u tragen und bi- »um Erlaß einer neuen Militairstrafproceß ordnung eine Abänderung der für den Militairstrafproceß geltenden lande-herrlichen Bestimmungen im Sinne der
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