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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1897
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1897-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18971229017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1897122901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1897122901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-12
- Tag1897-12-29
- Monat1897-12
- Jahr1897
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1. Beilage zm LeiWMaMlt md Anzeiger Nr. 882, Mmch, A.Äcmbcr M?. (MM-AWbe.) - - . . . ..... ... ————— ———-—' Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachdem wir mit Zustimmung und bezw. nach Gehör der Stadt verordneten beichlossen haben, das Ortsstatut vom 16. November 1882, die Einführung des Schlachtzwanges in Leipzig betreffend, durch einen erweiternden Zusatz und im Zusammenhang hiermit da» Regulativ vom 30. August 188t), die Untersuchung des in den Stadtbezirk Leipzig eingesuhrten frischen Fleisches von Schlachtthieren betreffend, abzuänLern bezw. zu ergänzen, wird der Nachtrag zu dem erwähnten Ortsstatut, nach erfolgter Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Innern, nebst dem Genehmiguugsdekret, sowie das revidirte Regulativ, betreffend die Einführung frischen, gesalzenen oder gepökelten Fleisches von Schlachtthieren in den hiesigen Stadtbezirk, nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Nachtrag und Regulativ mit dem 1. Januar 1898 in Kraft treten. Bon dem gleichen Zeitpunct an wird das obige Regulativ vom 30. August 1889 außer Kraft gesetzt. Weiter werden die unverändert gebliebenen Bestimmungen der zur Ausführung der Verordnung vom 10. März 1893, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankhcit bei den Menschen be treffend, unter dem 16. September 1893 erlassenen Bekanntmachung nachstehend wiederholt in Erinnerung gebracht. Leipzig, am 15. December 1897. Ter Rath der Stadt Leipzig. I». 6167. vr. Georgi. Lindner. Beschau eingeführten Fleisches. Nachtrag zu dem LrtSstatut, betreffend die Einführung des Schlacht zwanges in Leipzig, vom 16. November 1882. Einziger Paragraph: Tie Vorschrift in 8 3 des OrtSstatutS, betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Leipzig, vom 16. November 1882, wonach alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch, das in den Gemeindebezirk ringesührt wird, einer Untersuchung durch Thier ärzte bezw. Trichinenschauer zu unterziehen ist, wird erweitert wie folgt: Der gleichen Untersuchung unterliegt auch alles gesalzene oder gepökelte Fleisch von Schlachtthieren, das in den Gemeindebezirk ein geführt wird. Dem Rathe steht das Recht zu, in einzelnen Fällen oder für gewisse Fleischsorten Ausnahmen zu gestatten. Leipzig, den 2. November 1897. Ter Rath der Stadt Leipzig. Die Stadtverordneten. (V.8.) vr. Georgi. (V.8.) vr. Schill. , 52 l 3. Lindner. 1 A 1669. Ter vorstehende Nachtrag zu dem OrtSstatute, betreffend die Ein führung des Schlachtzwanges in sLeipzig vom 16. November 1882, wird hiermit bestätigt. Dresden, am 7. December 1897. Ministerium des Inner». (I-8.) v. Metz sch. 2381 II LI. Körner, zu Nr. 1920 II L. Regulativ, betreffend die Einführung frischen» gesalzenen oder gepökelten Fleisches von Schlachtthieren in den hiesigen Stadtbezirk. In Ausführung der 88 3 und 8 Satz 2 des Ortsstatuts, be treffend die Einführung des Schlachtzwangs in Leipzig, vom 16. November 1882 und des Nachtrags hierzu vom 2. November 1897 wird Folgendes angeordnrt: 8 1. Frisches, gesalzenes oder gepökeltes Fleisch von Schlachtthieren, daS in Len Stadtbezirk eingesührt wird, ist durch Thierärzte bezw. Trichinenschauer zu untersuchen. . Als Einführung gilt jede Handlung, mittels deren Fleisch in den Stadtbezirk gebracht wird, gleichviel zu welchem Zwecke und für welche Tauer (s. jedoch 8 7). 8 2. Tas nach 8 1 rmterfuchungspslichtige Fleisch darf nur in nach- bezeichneten Stücken in Le» Stadtbezirk eingesührt werden. I. Von Rindern: ganze Thiere (4 Viertel mit Kopf), Viertel, englische Braten (Schoß und Lende), Lenden allein (vgl. aber 8 3 a- E-), Lebern und Zunge». II. Bon Kälbern, Schafen und Ziegen: ganze Thiere, halbe Thiere (gleichviel ob lang oder quer getrennt), Rücken (gleichviel ob lang oder kurz, jedoch stets mit den Nieren), Keulen. III. Von Schweinen: ganze Thiere, halbe Thiere (nur der Länge »ach getrennt), Schweinsrücken (nur mit Speckschicht — Schwarte—), Schweinskeulen und -Zungen. IV. Bon Pferden: nur ganze Thiere. Ausgeputztcs, aufgeblasenes, gehacktes, gewiegtes, ferner sonst (in anderen als Len unter I—IV bezeichneten Stücken) zerkleinertes Fleisch, endlich Fleisch, das von nolhgeschlachteten oder sonst kranken Thieren stammt, ist von der Einführung in den Stadtbezirk aus geschlossen. 8 3. Tem zur Einführung gelangenden, nach 8 1 untersuchungs pflichtigen Fleisch muß, Lasern nicht durch ausgedrückte völlig deut liche Stempel eines auswärtigen unter veterinärpolizeilicher Aussicht stehenden Schlachthofes erkennbar ist, daß es von dort stammt, eine von einem approbirten Thierarzt oder von der Polizeibehörde des- jenigen Orts, in dem die Schlachtung erfolgte, ausgestellte Be scheinigung beigesügt werden, in der von dem Bescheinigenden aus Grund eigener Wahrnehmung versichert wird, daß das Thier, von dem das Fleisch stammt, unmittelbar vor der Schlachtung mit keinen erkennbaren Krankheitserscheinungen behaftet gewesen ist. Außerdem ist auf der Bescheinigung der Tag der Schlachtung auzugeben, und endlich müssen auf ihr etwa miteingeführte innere Organe, — deren Miteinsührung nur bei ganzen Thieren nach gelassen ist, — so bezeichnet sein, daß ihre Zusammengehörigkeit mit dem betreffenden ganzen Thiere erkennbar ist. Für Lebern und Zungen ist die Beibringung einer Bescheinigung nicht erforderlich. Lenden allein dürfen nur dann eingesührt werden, wenn sie mit Echlachthofstempel (gemäß Abs. 1) versehen sind. 8 4. Tas »ach 8 1 untersuchungspflichtige Fleisch ist bei seiner Ein führung in Len Stadtbezirk, gleichviel zu welcher Tageszeit sie er folgt, ohne jeden Verzug und aut dem kürzesten Wege dem städtischen Fleischbeschauamte zuznsühren und dort zur Untersuchung bereit zu halten. Sendungen von Lebern und Zungen sind unerüfinet in der Originalpackung und unter Beifügung eines das Gewicht der Sendung bestätigenden Toeumcnts (Frachtbrief) dorthin zu bringen und erst kurz vor Beginn der Untersuchung zu öffnen. Letztere erfolgt in den Dienststunden gegen Bezahlung der jeweilig festgesetzten Gebühren. 8 5. Tas dem Fleischbeschauamte zugrführtc Fleisch muß dem unter suchenden Beamte» so zur Schau gestellt werden, Laß eine gründ liche Untersuchung vorgenommen werden kann. Der Zuführende hat daher allen hierauf bezüglichen Anord- nungen der Beamten nachzukommen, vor Allen« die in 8 3 be zeichnete Bescheinigung, die beim Fleischbeschauamt verbleibt, abzu- geben und aus Verlangen auch weitere Auskunft über die Herkunft des Fleisches wahrbeitsgemäß und vollständig zu crtheilen. 8 6. Dasjenige frische, gesalzene oder gepökelte Fleisch, das von auf hiesigem Schlachthof geschlachteten Thieren stammt und zur (Wieder-) Einführung in den Stadtbezirk gelangt, unterliegt nach Maßgabe Liefe- Paragraphen ebenfalls den Vorschriften des Regulativs (vergl. Abs. 4). ES darf daher nur in den durch 8 2 Ziffer I—IV vorgeschriebenen Stücken und nur dann (wieder-) eingesührt werden, wenn ihn« sofort pach der Schlachtung die jeweilig vorgeschriebenen Stempel de» hiesigen Schlachthos» aufgedrückt worden und diese Stempel zur Zeit der Wiedereinführung noch vollständig und noch deutlich erkennbar auf jedem Stücke vorhanden sind. Ist aus einem zur (Wieder-) Einführung bestimmten Stück, für da» die Stempelung sofort nach der Schlachtung nicht vorgeschrieben bezw. nicht üblich ist, nicht wenigstens ein Schlachthofsstrmpel vor der Wegbringung aus dem Schlachthofe angebracht worden — was auf Verlangen zu geschehen hat — und zur Zeit der (Wieder-) Einführung in den Stadtbezirk noch deutlich erkennbar vorhanden, so ist letztere unzulässig. (Wegen der Lebern und Zungen vergl. den letzten Absatz.) Da- nach Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen in vorschrists- mäßigen Stücken und mit SchlachthosSstemprln zur (Wieder-) Ein führung gelangende Fleisch braucht dem Fleischbeschauamt nicht zur Untersuchung vorgrlegt zu werden. Das Gleiche gilt von Lebern und Zungen, doch müssen sie, wenn sie vorher ungestempelt aus dem Schlachthos weggebracht worden waren, der Untersuchung unterzogen und können unter dieser Voraussetzung auch ohne Stempel eingesührt werden (vergl. Abs. 3). 8 7. Ausgenommen von den Vorschriften der 88 1—6 bleibt: ». die Zusendung von Fleisch durch die Post an hiesige Besteller, die sich nicht mit Fleischhandel oder mit sonstiger gewerbsmäßiger Berwerthung von Fleisch oder mit dessen Zubereitung in Gast- oder Speisewirthschasten, in Pensionen, Kinderbewahranstalten und sonstigen gemeinnützigen bezw. wohlthätigen Speiseanstalten beschäftigen; d. die sonstige Einführung von Fleisch an Besteller der bezeichneten Art, dasern die Bestellung mittels des vom Rache auszugebenden Bestellformulars und nur zum eigenen Privatgebrauch des Be stellers von letzterem vor der Einführung erfolgt, und dafern weiter der vom Besteller eigenhändig au-gesüllte und gehörig vollzogene Bestellschein dem zur Einführung gelangenden Fleisch beigefügt ist und bis zur geschehenen Ablieferung beiliegt. Das eingeführte Fleisch muß nach Art, Beschaffenheit und Ge wicht mit dem Inhalt des Bestellscheins sich decken. Bestellscheinformulare werden nur an den Besteller, dessen nächste Familienangehörige oder dessen Dienstpersonal, ferner nur für die jedesmalige einzelne Bestellung und in je einem Exemplare ver- abfolgt. 8 8. Frisches, gesalzene- oder grpölkeltrs Fleisch, bei dessen Einführung die Bestimmungen diese- Regulativs allenthalben beobachtet und bei dessen Untersuchung iin Fleischbeschauamt Beanstandungen nicht er- hoben worden sind, wird mit dem für die Zulassung vorge- schriebrnen Stempel versehen und ist dann sofort auS dem Beschau amt zu entfernen. 8 9. Frisches, gesalzenes oder gepökeltes Fleisch, bei dessen Einführung die Bestimmungen dieses Regulativs niwt allenthalben beobachtet worden sind, wird, dafern nicht seine Vernichtung angezeigt er- scheint (8 10), mit dem Stempel: „Zurückgewiesen" versehen und aus dem Stadtbezirk hinausgebracht. Die Zurückweisung erfolgt, insoweit das Fleisch an daS Fleischbeschauamt gelangte, durch dieses, sonst durch die Rathswache. 8 10. Frisches, gesalzenes oder gepökeltes Fleisch, daS von ab- gemagerten oder unreifen Thieren stammt, sowie gesundheitschäd liches oder verdächtiges Fleisch ist, insoweit nach Lein Urtheile des untersuchenden Thierarztes die gänzliche oder theilweise Ueber- weisung an die Freibank nicht als zulässig erachtet werden kann, der SanitätSanstalt deS Schlachthofs zur Vernichtung zu überweisen. Gegen diese Ueberweijung kann die — sofort zu beantragende — Entscheidung des DirectorS des Vieh- und Schlachthofs oder seine- Vertreters angerusen werden. Bei letzterer bewendet es radgiltig. 8 11. Bezüglich des zur Einführung in den Stadtbezirk gelangenden Schweinefleisches und Fleisches von Wildschweinen bleibt, insoweit nicht ersteres nach den strengeren Bestimmungen dieses Regulativs zu behandeln ist, die Bekanntmachung vom 16. September 1893 vollinhaltlich in Giltigkeit. 8 12. Wer frisches, gesalzene» vtz-r gepökeltes Fleilch, daS in den hiesigen Stadtbezirk eingeführt und nicht als von Thieren, die auf hiesigem Schlachthof geschlachtet sind, stammend, gemäß 8 6 er- kennbar ist, seilbietet, hat es für den Käufer durch rin weißes Schild mit der in schwarzen, gedruckten Buchstaben von mindestens 5 Centimeter Höhe ausgeführten Aufschrift: „L,»geführtes Fleisch" kenntlich zu machen, auch von nichteingeführtem Fleisch, daS gleichzeitig feil geboten wird, getrennt zu «halten. 8 13. Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht der Thatbestaod einer mit schwererer Strafe bedrohten Handlung gegeben ist, mit Geld strafe bis zu 150 oder mit Hast bis zu 14 Tagen geahndet. Leipzig, den 15. December 1897. Drr Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Lindner. Bekanntmachung. In Ausführung der Verordnung, Maßregeln zuin Schutz gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen vom 10. März 1893, sind für den Bezirk der Stadt Leipzig folgende, am 1. Octobcr diese- Jahres in Kraft tretende Vorschriften beschloßen worden: 8 1. Rohe» oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst u. s. w.), sowie Fleisch von Wildschweinen, das in den Stadt bezirk eingeführt wird, darf weder feilgeboten, noch zu menschlicher Nahrung verabreicht oder überlassen werden, bevor es mit dein Ergebnis untersucht worden ist, daß Trichinen nicht darin gefunden worden sind. 8 2. Diese Untersuchung darf nur vom städtischen Fleischbeschauamt bewirkt werden. Untersuchungen und Zeugnisse aller anderen Stellen oder Personen sind ungiltig. Anträge auf Untersuchungen können, außer beim Fleischbeschau amt selbst, bei der Ratbswache gestellt werden. Das zu untersuchende Fleisch braucht der Regel nach dein Fleisch beschauamt nicht zugeführt zu werden und hat, bis die ihm ent nommenen Proben untersucht worden sind, in Verwahrung des Empfängers zu verbleiben; doch bleibt Vorbehalten, bei vereinzelten kleinen Sendungen deren Vorlegung selbst zu fordern. 8 3. Schweinefleisch, bezüglich dessen der Nachweis erbracht ist, daß es bereits an einein anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches durch verpflichtete Trichinenschauer untersucht worden ist, oder daß an dem (innerhalb des Deutschen Reiches gelegene») Bezugsorte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht, braucht dem Fleisch beschauamt nicht zur Untersuchung vorgelegt zn werden. 8 4. Wer eingesührtes Schweinefleisch feilbietet, hat ein mit seinem Namen versehenes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich, nach den einzelnen Waarengattungen und Stücken unter fortlaufender Nummer zu verzeichnen sind. Außerdem sind in besonderen Spalten anzusühren: a. das Gewicht jeder einzelnen Post, d. die Bezugsquelle, «. wie der in 8 3 gedachte Nachweis erbracht worden ist. Ist die Untersuchung seitens des hiesigen Fleischbeschauamtes ge- schehen, so wird deren Ergebniß durch letzteres in die betreffende Spalte eingetragen. Vom Fleischbeschauamt sind die untersuchten Stücke, wenn bei der Untersuchung darin Trichinen nicht gefunden worden sind, mittels Stempels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleischbuch ist den AusfichtSbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulesen. 8 k. Schweinefleisch und Fleisch von Wildschweinen, in dem Trichinen gesunden worden sind, ist unter wohlfahrtspolizeilicher Aussicht zu vernichten. Wird in Fällen, wo die Untersuchung hier vorzuuebmen ist, der Vornahme solcher deS Kostrnpunctes wegen widersprochen, so wird nach Wahl deS RatheS unter wohlfahrtspolizeilicher Auf sicht die Sendung entweder nach dem BezugSort zurückbesördert oder vernichtet werden. 8 6. Die für die Untersuchung an die Lasse deS Fleischbeschauamtes zu zahlenden Gebühre» betragen: ». sür ein jedes Stück Schweinefleisch oder Schweinefleisch- waare 50 -H, k. sür ein Wildschwein oder Theile eines solchen 1 8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld strafe bis zu 150 oder entsprechender Haft geahndet werden. Leipzig, am 16. September 1893. Ter Rath »er Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Lindner. Bekanntmachung. Nachdem wir die nachstehend bezeichneten Ordnungen und Be kanntmachungen: 1) D>e Ordnung für den Vieh- und Schlachthof vom 14. Juni 1888, 2) die Gebührenordnung für den Vieh- und Schlachthof und die Fleischbeschau eingeführlen frischen Fleisches vom gleichen Tage, zu 1 und 2 nebst der sie adändernden Bekanntmachung vom 21. December 1888, 3) die Bekanntmachungen vom 2. Juli 1889 und 20. December 1889, betreffend die Abstempelung des untersuchten und für genießbar erklärten Fleisches auf dein städtischen Schlachthofe und im Fleischbeschauamte, 4) die Bekanntmachung vom 3. Juli 1888, betreffend die Aus führung des Ortsstatuts voin 9. Juni 1888, die Errichtung einer Freibank betreffend, einer Revision unterzogen haben, wird zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß die angegebenen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1898 außer Kraft gesetzt werden und dafür mit demselben Tage die nach Gehör bezw. nach Zustimmung der Stadtverordneten abgeänderten Bestimmungen: 1) die abgeänderte Vieh- und Schlachthofsordnung, 2) die abgeändertrn Bestimmungen über die Abstempelung des Fleisches, 3) die abgeänderte und ergänzte Gebührenordnung für den Vieh- und Schlachthof und für die Fleischbeschau eingesührteu Fleisches, 4) die abgeändertrn Bestimmungen zur Ausführung des OrtS statutS die Errichtung einer Freibank betreffend, sowie 5) der für Arbeitsleistungen im Schlacht- und Viehhose neu aufgestellte Tarif — sämmtlich ck. ck. lb. December 1897 — in Kraft treten. Die selben sind zu Jedermann» Einsichtnahme in der Nuntiatur des Rathhauses und in der Expedition des Vieh- und Schlachthoses in der Zeit vom 29. dieses Monats bis zum 15. Januar 1898 während der Geschästsstunden ausgelegt. Druckexemplare sind in der Nuntiatur und bei der Casse des Vieh- und Schlachthoses zum Preise von 0,50 pro Stück (Sammelheft) zu erhalten. Mit dem 1. Januar 1898 werden ferner die Bekanntmachungen vom 30. August 1889, betreffend die Herabsetzung der GleiSgebühren, und vom 4. Juli 1888, betreffend die Besichtigung deS Vieh- und Schlachthoses aufgehoben. Leipzig, am M. December 1897. Der Rath der Stadt Leipzig. la. 6167. vr. Georgi. Lindner. Bekanntmachung. In Ausführung von §8 4, 5, 24, 46, 62 der abgeändertrn Ordnung für den Vieh- und Schlachthof hierselbst wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1) Zur Abhaltung der Schlachtviehmärkte ist der Viehhof Montags von 9—1 Uhr 1 Donnerstags von 10—1 Uhr / Vormittags geöffnet. Bei auf diese Tage rinfallenden Feiertagen findet der Markt am darauf folgenden Werktage je zu denselben Stunden statt. 2) Die Zusührung des Schlachtviehes zum Viehhose von der Straße her kann an allen Werktagen erfolgen a. in den Sommermonaten (April bis September) früh von 7 Uhr an bis Abends 7 Uhr (siehe 8 17a dieser Ordnung), d. in den Wintermouaten (Oktober bis Mürz) von 7 Uhr früh bis Abends 6 Uhr, e. an den Werktagen vor den Schlachtviehmärkten jedoch bis Abends 8 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist der Biehhos zur Aufnahme von Schlachtvieh früh von 7—8 Uhr geöffnet. Ausnahmsweise kann jedoch in dringlichen Fällen eine Ausnahme von Schlachtvieh in de» Stunden von 3—6 Uhr Nachmittags stattfinden. 3) Der Schlachthof ist zum Schlachten geöffnet: a. an den Tagen, an welche«« Schlachtviehmärkte stattfinden, von 7 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, b. an den übrigen Werktagen von 8 Uhr früh bis 6 Uhr Abends. 4) Das Kühlhaus ist geöffnet: a. an Werktagen in den Sommermonaten von 4—7 Uhr früh, in den Wintermouaten von 5—8 Uhr früh; ferner Mittags von 12—1 Uhr, an Tagen jedoch, an denen Schlachtvieh märkte abgehalten werden, bis 2 Uhr; Nachmittags an den letztbezeichneten Tagen von 4—7 Uhr, an den übrigen Werk- tagen von 5—7 Uhr in den Sommermonaten und von 4 bis 6 Uhr in den Wintermonaten; b. ai« Sonn- und Feiertagen in den zu 4a angegebenen Morgenstunden und Mittags von 11—12 Uhr. 5) Das Fleischbeschauamt ist an allen Werktagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2—6 Uhr Nachmittags geöffnet. Leipzig, am 22. Dezember 1897. Ter Rath der Stadt Leipzig. la. 6167. vr. Georgsi. Lindner. Bekanntmachung. Nachdem die öffentlich ausgeschriebenen Glascrarbciten und Holz fußböden für die Schulneubauten der XI V. Bürgerschule in Leipzig. Connewitz, der 22. Bezirksschule in Leipzig-Lindenau und der 28. Bezirksschule in Leipzig-Kleinzschocher vergeben worden sind, werden die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber aus ihren An- geboten hierdurch entlassen. Leipzig, den 21. December 1897. 6676^ Der Rath -er Stadt Leipzig. 2038. vr. Georgi. vr. Redlich. Brennholzauction. Mittwoch, den 5. Januar 1898 sollen von Bormittags 9 Uhr an im Forstreviere Burgau auf den« Mittclwaldschlage in Abth. 12a, dicht an der neuen Ehrenberger Linie 130 starke Abraumhanfcu und 100 starke Langhaufeu unter den im Termine aushängcnden Bedingungen und der üblichen Anzahlung meistbietend verkauft werden. Zusammenkunft: auf dem obenanntcn Schlage Vormittags 9 Uhr. Leipzig, am 17. December 1897. Des Raths Forstdeputation. Aus Fol. 9335 des Handelsregisters für den Bezirk des unter- zeichneten Amtsgerichts ist heute eingetragen worden, daß Herr Arahain — richtig Adolf — Tranier, Kaufmann hier, als Mit- inhaber in die Firma Julius Schaul in Leipzig ringetreten ist und diese künftig Schaul äc Tramer lautet. Leipzig, den 27. Dezember 1897. Königliches Amtsgericht, Abth. IIL. Schmidt. Auf Fol. 9807 deS Handelsregisters für den Bezirk deS unter- zeichneten Amtsgerichts ist heute das Ausscheiden deS Herrn Julius Arnold Wagner als Mitinhaber auS derFirma Schindler Wagner in Leipzig einietragen worden. Leipzig, ken 27. Dezember 1897. Königliches Amtsgericht, Abth. IIS. Schmidt. Auf Fol. 9838 de- Handelsregisters für den Bezirk de» unter zeichneten Aintsgerikyts ist heute der Uebrrgang der Firma Robert Hahn in Leipzig auf Herrn August Juliu» Louis Schneider daselbst eingetragen worden. Leipzig, den 27. Dezember 1897. Königliches Amtsgericht, Abth. 118. Schmidt. Teu 30. December d. I. sollen Vorn«. 11 Uhr in Stötteritz, Gasthof zum deutschen Haus, 1 Eisschrank, t Korbwagen, I Schlitte», l Wiegeblock, 1 Wiegemesser, 1 Speckschueide- maschiue» 1 Schreibsecrctair, 1 Waschtisch u. v. a. G. und Nach«». 2 Uhr in Probstheida, im Gasthof, 100 Epheuwände, L grotze Latanic», 2 Mhrtcntübel und 88 Mistbeetsrnster meistbietend gegen Baarzahiung versteigert werden. Leipzig, den 27. December 1897. Der Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht. Versteigerung. Ten 31. l. M., Bormittags 10 Uhr sollen im Bersteigerungsraum des Kgl. Amtsgerichts hier, 1 Pianioo, 1 Musikautomat, 1 Klarinette, 1 Geld- und 1 Eisschrank, 1 Rover, 1 Ladentasel, 2 Waarenregale, 2 Backtröge, 1 großer und 1 mittlerer Biertransportwagen, 1 Rollwagen, 2 Bierabziehmaschinen, I Näh maschine, 1 Kochmaschine mit Kohlen- und Grudefeuerung, 3 Grude öfen, 17 Bde. Brockhaus-Lexikon, 1 Faß Ungar- und 1 Faß Weiß- wein, 3600 Stck. Cigarren, 40 000 Slck. Bierflaschen, Möbel, Betten, Kleidungsstücke u. v. a. G. meistbietend gegen sofortige Baarzahiung versteigert werden. Leipzig, am 27. Dezember 1897. Der Gerichtsvollzieher beim Kgl. Amtsgericht. an der sogr». , 1 und 10—15 m ' Länge. Klötzer von 13—29 cm Oberstärke und 4 m Länge, - - 13—34 - - . 4—5 m Länge, Stangenklötzer von 10—12 cm Lberstarke u. 3—5 w Länge, 4 w Länge, Holz-Auktion. UntversitatSwald Lbcrholz. Mittwoch, de» 5. Jan. n. IS., von Borm 9 Uhr an, 274 kies. Stämme bis 1b cm Mittenst. 1 „ . 366 - - von 16—22 cm Mittenst. ' 16 - - - 23—29 - 41 - 11 eich. 49 - 40 Nef. " - " - 10-12 - 76 Raummeter kieferne Brennknüppel, 15,5 Wellenhundert kiefernes Brenurrisig und 30 kies. Abraumhausen. Ausammenkunst auf -em Kahlschlage Teichlinte. Leipzig, am 27. Dezember 1897. Universitäts-Rentamt. Gebhardt. Die drei berechtigten Privatschulen in Leipzig führen wie die öffentlichen Realschulen ihre Zöglinge bis zu der durch das Gesetz vom 15. Februar 1884 für die öffentliche» wie für die private» Realschule» vorgeschriebene» Reifeprüfung, mit deren Bestehen auch die Berechtigung zum einj. freiw. Militairdienst er langt wird. Zugleich bereiten sie für die entsprechenden Clafsen der öffentlichen höheren Lehranstalten vor. Zur Aufnahme in die VI. Realschul- bez. Progymnasialclasse genügt das 9. Lebensjahr, während in die Vorschulclassen Schüler vom schulpflichtigen Alter an ausgenommen werde««. Die Unterzeichneten sind zur Entgegennahme von Anineldungcu und zur Ertheilung jeder gewünschten Auskunft täglich (anstkr SountagS) 11—12 Uhr bereit. Dir. 0. Doller, Realschule (Centralstraße 1). Dir. vr. tr. kotk (Teichmann-Vr. Roth'sche Privatschule), Real- schule «nit Progymnasial- und Elementarclassen (Ecke der Universitäts- und Schillerstraße. Fernsprecher Nr. 2059). Dir. vr. L. vurtl«, Realschule mit Elcmcntarclasjcn (Oyer- stratze 19 und Bahnhofstraße 5). Die Sparkasse zu Licbcrtwolkwitz hält im Jahre 1808 ihren erste» EhpeditionStag au« 3. Januar ab und wird zur Bequemlichkeit des Publikums während des Monates Januar nicht nur Montags und Donners tags, sondern auch Dienstags, Mittwochs und Freitags, Vormittags von 9—12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr für den all- gemeinen Verkehr geöffnet sein. Die am 3. Januar 1808 zur Nebertragung kommenden Einlagezinsen werden auf den ganzen Monat Januar verzinst. Bücher, in denen sich nur die Zuschreibung der Zinsen ersorder- lich macht, bitten wir im Monat Februar oder später vorzulrgeu, wobei wir bemerken, daß mit dieser späteren Vorlegung irgend ei» Nachtherl den betreffenden Einleger» nicht erwächst. Liebertwolkwitz, am 27. Dezember 1897. Sparkaffen - Verwaltung. Dyck, Director. Königreich Lachsen. Die vorliegende Nummer enthält an anderer Stelle noch folgende, unter Liese Rubrik fallende SonLerartikcl: Leffentliche Sitzung der Gewerbekammcr am 21. December 1897 (amtlicher Bericht). — Leipziger Quartett- und Concertsänger. — Krystall-Palast. — Drei glückliche Tage. — Entscheidungen des Reichsgerichts. — Gerichts verhandlungen (Königliches Landgericht). -8- Leipzig, 28. December. Herr Geb. Hofrath Professor vr. von Miaskowski, unserer Universität weitbekannter Nationalökonoin, entsagt infolge anhaltender Krankheit seiner Lehrthätigkeit und tritt mit Genehmigung des könig lichen Ministeriums des Cultus und öffentliche«« Unterrichts am 1. April nächsten JahrcS in Len Ruhestand. Professor vr. von MiaskowSki wurde am 26. Januar 1838 in Peruau in Livland geboren, studirle zu Dorpat, Heidelberg und Berlin Rechts- und Staatswissenschaften, wurde dann Decerncnt der baltischen Civilverwaltung in Riga, Hof- gerichtSadvocat und Docent am Polytechnikum daselbst, habilitirte sich 1873 an der Universität Jena, war 1874—76 und 1877—81 Professor in Basel, 1876—77 in Hohenheim, wurde 1881 nach Breslau, 1889 nach Wien und im Herbst 1891 nach Leipzig berufen. Hier wirkte er als Professor der Nationalökonomie und Finanzwissenschaft, sowie als Director deS staatswissenschaftlichcn Seminars. — Während seines Breslauer Aufenthalts war Professor vr. von MiaSkowski Mitglied des preußischen LandeSökonomiecollegiums und deS Deutschen Landwirthschaftsrathes. Er schrieb: „Die Ge bundenheit des Grundbesitzes und deö FamilienfideicommisseS" (Jena 1873); „Isaak Jselin" (Basel 1875); „Die Verfassung der Land , Alpen und Forstwirthschaft der deutschen Schwei;" (Basel 1877); „Tie schweizerische Allmend" (Basel 1879); „Das Erbrecht und die Grundeigenthumsverhällnisse «in deutschen Reich" (Basel 1882—84); Agrarpolitische Zeit- und Streitfragen (Basel 1889). i«1. Leipzig, 28. December. Tie für den Marktverkehr aufgestellten amtlichen Waagen haben von Jahr zu Jahr eine steigende Benutzung aufzuweisen. Im vorigen Jahre wurden die im Erdgeschoß der Markthalle aus gestellten drei Waagen 12 907 Mal, die Waage in der Kühlanlage 1661 Mal und die während der Dauer des Großhandels auf dem Roßplatze aufgestelllc Waage 3377 Mal benutzt. ES waren also im Ganzen 17 948 Wägungen zu verzeichnen. Vereinnahmt wurde hierfür als Gebühr ein Be trag von 979 .X 50 Im Jahre 1895 waren 16 527, im Jabre 1894 nur 11 169 Wägungen zu verzeichnen. SejMim stelilill L fflieie U
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