Elbeblatt und Anzeiger : 13.12.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-12-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187212139
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18721213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18721213
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-12
- Tag1872-12-13
- Monat1872-12
- Jahr1872
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- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 13.12.1872
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Druck und Verlag von E. F. Grellmann in Riesa. 187». IW Freitag, den IS. December Eckelmann. den 23. December 1872, von Vormittags 9 Uhr an, rstreviere aufberttttte! Hölzer, als: rr... >>. auf der Goifche, 100 44 60 71 Dicse« »latt „«»edlM nn» Adriger" erscheint in Riesa wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, und lastet vierteljShrlich 10 «gr. — lötstellun-m werd« bet jeder Postanstalt t» unseren Erpeditionen in Riesa und Strehla sowie von allen unser» Bote« entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoneen sind serner bevollmächtigt Haasenftrin und Vogler in Hamburg.Altona, Leipzig und Frankfurt a. «. Masse in Leipzig, K. W. Saalbach in Dre«d«n und Eugen Fort in Leipzig. Im Hüttenwerks-Gasthofes« Gröditz sollen 5... ...7. folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete! Höher, - ^'«»-SWckMefbchoBtLntmch- r . 4 r kieferne Klover.. Nr. 1 —122,^ „ 1 - 22, „ 1 - 119, Bekanntmachung, betreffmd die Vergütung von Kriegsleistungen, die auf Grund des Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vorn AI. Mai 1851 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 30. Juni 1871 erfolgt find; vom LV. September 1872. Nach § 21 des durch Verordnung vom 18. Juli 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 242flg.) noch besonder» zur öffentlichen Kenntniß,.,- gebrachten Gesetze» wegen der KriegSleistungen und deren Vergütung vom 11. Mat 1851 verbunden mit dem Schlußsätze der angezogenen Verordnung vom 18. Juli 1870 find alle Ansprüche auf Vergütung von Kriegsleistungen, mit den nöthiaen Bescheinigungen versehen, bei der BqlrkS-AmtLhaupt- mannschaft innerhalb eine» Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden, und sollen die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche mit dreimonat lichem Präclufivtetmine öffentlich aufgerufen uud nach Ablauf de» letzteren, wenn sie auch bi» dahin nicht angemeldet worden siW, von jeder Bestie- ^ dtgung ausgeschlossen werden. ' ' - Nach Maaßgabe dieser Bestimmungen ergeht nun, nachdem von der vom Kriege der Jahre 1870/71 erfolgten Demobilmachung (30. Juni 1871) ' ab mehr als Jahresfrist verflossen, an alle Diejenigen, welche aus der Zeit vom 16. Juli 1870 bi» zum 30. Juni 1871 auf Grund de» Gesetze» wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1871 (Ges.- u. Ver.-Bl. v. I. 1870 S. 244 flg.) Ansprüche auf Vergütung von Kriegsleistungen erheben zu dürfen glauben und dieselben bis jetzt noch nicht angemeldet haben, hiermit der öffentliche Aufruf, besagte Ansprüche nun mehr binnen drei Monaten und spätestens am 21. December 1872 ",i mit dm erforderlichen Bescheinigungen versehen, bei der Amtshauptmannschaft ihres Bezirke- anzumelden, indem nach Ablauf de» eben erwähnten ' ' Termine- alle bi» dahin nicht angemeldeten Ansprüche von jeder Befriedigung ausgeschlossen bleiben. , > - Hierbei wird noch zu Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich bemerkt, daß der gegenwärtige Aufruf sich nicht bezieht auf Ansprüche,- die auf Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bi» zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile stattgehabte« Einquartierungen nach Maaßgabe des Gesetze» vom 28. März 1872 (Ges.- u. Ver.-Blt. S. 37 flg.) haben erhoben werden dürfen, ind«n - auf Grund de» Eingänge» erwähnten Krieg-leistungS-Gesetze» vom 11. Mai 1851 (88 1- 3), auf welchem der gegenwärtige Aufruf beruht, während der Zeit der Mobilmachung für Gewährung de» Naturalquartiers .für Offiziere, Militairbeamte, Mannnschaften und Pferde (Hu- - quartierungen) Vergütung au» Staatskaffen Überhaupt nicht erfolgt. > 1" Rücksichtlich der Vergütung dieser Einquartierungen bewendet es vielmehr allenthalben bei den Vorschriften de» angezogenm Gesetze» vom 28. - Mär- 1872 und der Ausführungs-Verordnung dazu von demselben Tage. Dresden, am 10. September 1872. Kriegs-Ministerium. von Aabrice. EIMatl und Anzeiger. Amts Statt für die Königliches Gerichtsämter sowie die Stadträthe zs Riesa md Strehla Gekanntmach«n g Da» Direktorium der Leipzig-Dresdener Eisenbahn läßt dermalen die Riesaer Abdrücke umbauen und ist in Folge dessen die Thal- und Berg schifffahrt gezwungen, sich durch eine und dieselbe Brückenöffnung zu bewegen. Indem man da» Schifffahrt treibende Publikum hiervon in Kenntnib sHt,, wird.zugleich an«ordnet, daß die zu Thal gehenden Fahrzeuge und Floße oberhalb de» Elbkat» in Riesa zu stellen haben, wenn auf dem ersten lmMfrigen Pfeiler der Riesaer Abdrücke an der daselbst errichteten Station eine weiße Flagge gezogen ist, und erst dann die Fahrt wieder aufnehmen, wenn dieselbe Herabgelaffen wird, ferner daß di« zü Vrttz gehenden Remorqueurs mit ihren Schlrppzügen unterhalb der Brücke ^da»z Passtr« der Thalschifffahrt abzuwarten haben, wenn die Signalstatton die rothe Flagge gezogen bat. in » z. .n,, Zuwiderhandlungm werden «U Geldstrafe bi» zu 10 Thlr —- oder Gefängniß straft bi» zu 14 Tagen bestraft, auch ist der verursache Schaden zu ttfetzen. j '» » " - - - ^ "^ ^stnnscbaft Meiffen lrnd KönMches Gerichtsamt Riesä, am 7. Decetnber 1872. von de« «tterzoichuMn Kbntglichen GerichtHmrtz s ' da» M chv»- und Feldbefitzer FrtM^ SoMb ^Grundstüchbestchend in Gebäude«, Hof- z » . z u Z j- p / 50^ Wellenhundert erl. und birk. Abraumreißig, i , o» 20„ - Neferne» " - "»^„1-83, 229 Raümcttvtkmeter'erftsL^ilnd birkene Scheite, > 88 - kieferne Scheite, « «rlene und birkene Rollen, i tteferne Rollen j hatte Stöcke, , . wttche - i " einzeln und parttenwttse gegen sofortige Bezahlung und unter dm vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen an dieMeWie- tenden versteigert werden. . ...... Wer die zu verstttgernden Hölzer vorher besehen.will, hm sich an den mituntttzeichnrtm Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden »der auch ohne Weiteres in die gmannten Waldotte zu begeben. - Köuigl. Aorstreutawt Moritzburg uud Königs. RLvierverwaltttttg Gohrisch, dm 5. December 1872. EraS. Roch. Hn—--—-- - -- ----- . ........
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