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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.02.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-02-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960229016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896022901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896022901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-02
- Tag1896-02-29
- Monat1896-02
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BezugSPreiS in der Hauptexprdition odrr den im Stadt« br»irk und den Vororten errichteten Aus- gavestellen abgeholl: vierteljährlich^4.50, bei zweimaliger täglicher Zustellung in« HauS 5.50 Durch die Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich 6.—. Direkte tägliche Kreuzbandsrndung tn« Au-land: monatlich 7.50. Die Morgen-Ausgabe erscheint um '/,7 Uhr. die Abend-AuSgabe Wochentags um 5 Uhr. Uedaction und Lrpe-ition: JohanneSgaffe 8. Die Expedition ist Wochentags ununterbrochen geössnet vou früh 8 bis Abends 7 Uhr. Filialen: ktt» Klemm's Eortim. (Alfred Hahn». Universitätsstraße I, Louis Lösche, Katharinenstr. 14, Part, und Königsplah 7. Morgen-Ausgabe. KiWM TaMM Anzeiger. Ämtsölatt des Königlichen Land- und Amtsgerichtes Leipzig, des Aatkjes und Volizei-Ämtes der Lindt Leipzig. Sonnabend den 29. Februar 1896. Anzeigen.PreiS die 6 gespaltene Petitzeile 20 Pfz. Neclamen unter demRedactionsslrich ^ge spalten) 50^, vor den Familiennachrichten (6 gespalten) 40^. Größere Schriften laut unserem Preis- verzeichniß. Tabellarischer und Ziffern!«- nach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gesalzt), uur mit der Morgen«Ausgabe, ohne Postbeförderung 60.—, mit Postbeförderung ^l 70.—. Annahmeschluß für Anzeige«: Abend-Ausgab«: Vormittags LV Uhr. Morgen - Ausgabe: Nachmittag« 4 Uhr. Für die Montag.Morgen-Ausgabe: Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halb« Stund« früher. Anzeigen sind stets an dw Expedition zu richt«». Druck und Verlag von E. Polz ln Leipzig. SV. Jahrgang. Anzeigen für die am Montag früh erscheinende Nummer, welche die dis Sonntag Nacht eingegangenen wichtigeren Nachrichten enthalten wird, erbitten wir bis heute, Sonnabend, Abend ? tthr.. Das künftige bürgerliche Gesetzbuch. XVI. Bewegliche Sachen. Von vr. jur. W. Brandts, Berlin IV. (Nachdruck verboten.) Für den Käufer eines Gegenstandes ist es von der größten Bedeutung, die Gewähr der Sicherheit seines Erwerbes zu haben. Im Verkehr mit Grundstücken hat man das Grund buch, und wer im Vertrauen darauf, daß die darin gemachten Eintragungen dem wirklichen Rechte entsprechen, kauft, ist in der Regel vor Schaden geschützt. Bei beweglichen Sachen läßt sich eine gleiche Klarlegung der Eigenthumsverhältnisse nicht schaffen, für Handel und Wandel bedarf man aber einer Sicherheit, und so hat unser Handelsgesetzbuch den Grundsatz aufgestellt, daß der redliche Erwerber von beweglichen Sachen, die ihm von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe ver äußert und übergeben sind, deren Eigenthümer wird, auch wenn der Kaufmann nicht Eigenthümer gewesen sein sollte. Der Ent wurf des bürgerlichen Gesetzbuches nimmt diesen Grundsatz auf und verallgemeinert ihn, indem er ihn auch außerhalb des kaufmännischen Verkehrs als durchweg anwendbar erklärt. Der Entwurf kommt hiermit auf den Standpunkt des alten deutschenNechtszurück,in dem derGrundsatz galt: „Hand wahre Hand" oder „Wo man seinen Glauben gelassen hat, soll man ihn wieder suchen." Hat also Jemand seine Sachen verliehen oder dieselben einem Anderen zur Reparatur oder sonstigen Verarbeitung übergeben, und Letzterer ist treulos, indem er die fremden Sachen weiter veräußert, so erwirbt der Käufer das Eigenthum, und der wirkliche Eigenthümer kann sie von dem Käufer nicht mehr wie nach gegenwärtigem Recht mit gerichtlicher Klage fordern. Man soll zusehen, wem man seine Sachen anvertraut, und muß selbst den Schaden tragen, wenn man hierin leichtfertig verfahren oder sozusagen herein gefallen ist. Der Dritte, welcher den Mann, der die Sachen besitzt und ihm verkauft, für den Eigenthümer hält, kann dieserhalb keinen Schaden leiden, es sei denn, daß er nicht im guten Glauben war. Der böse Glaube muß ihm nachgewiesen werden, und zwar, daß ihm bekannt, oder nur infolge „grober" Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Sachen nicht dem Veräußerer gehörten. Durch diese Be stimmung enthält der Entwurf eine noch weiter gehende Erleichterung des Verkehrs, als sie das Handelsgesetzbuch ge schaffen, da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Erwerber schon dann als nicht redlich angeseben wird, wenn er bei Anwendung eines „gewöhnlichen Grades" von Auf merksamkeit Ursache hatte, an dem Eigenthum des Veräußerers zu zweifeln. Der Entwurf stellt allgemein die Vermuthung auf, daß, wer eine bewegliche Sache besitzt, Eigenthümer derselhen sei. Nur eine Ausnahme ist gemacht, nämlich, wenn es sich um Sachen handelt, welche dem Eigenthümer oder früheren Besitzer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen waren. Mit solchen Fehlern behaftete Sachen erwirbt der gutgläubige Erwerber nicht, eS müßte denn Geld oder Jnhaderpapiere sein. Be steht an einer veräußerten Sache, welche der gutgläubige Er werber zu Eigenthum erwirbt, ein Recht eines Dritten, z. B. das Pfandrecht Les Vermiethers, so erlischt dieses. Es ist das eine Folge desselben Grundsatzes, denn der Besitz einer Sache soll als Legitimation zur Verfügung über dieselbe gelten. ES mag sich daS Bedenken aufdrängen, daß bei solchen Rechtsgrundsätzen leicht ein Nichteigenthümer ungerechter Weise Vortheile erringen könne. Dem ist jedoch vorgebeugt. Demjenigen, welcher von einer Veräußerung seiner beweglichen Sacken Schaden erlitten hat, ist das Recht gegeben, von dem gutgläubigen Veräußerer die Herausgabe dessen zu verlangen, was er durch die Veräußerung erlangt hat, um was er also ungerechtfertigt bereichert ist. Hat er die Sachen verschenkt, so bat der Geschädigte einen gleichen Anspruch gegen den Be schenkten. Ein übelbeleumdetes Rechtsgeschäft ist der Verkauf der eigenen Sachen an einen Anderen mit der Vereinbarung, daß man im Besitze der verkauften Sachen verbleibt. Sehr häufig geschieht dies, um bei einer drohenden Zwangs vollstreckung die pfändbaren Gegenstände dem Zugriffe des Gläubigers zu entziehen. Der Schuldner kann oder mag die Sachen nicht entbehren und verkauft sie einem guten Be kannten, der sie ihm läßt, gegen einen creditirten Preis. Es wurde in der Commission beantragt, eine solche Eigenthums- übertragung für ungiltig zu erklären. Der Antrag wurde abgelehnt, denn cs gebe auch Fälle der Anwendung dieses Rechtsinstituts, welche einem soliden Zwecke dienten. Käufer sei nicht immer ein Dritter, sondern auch zuweilen der Gläubiger selbst. Meines Erachtens ist dieser Fall verhältniß- mäßig selten. Die Commission war der Ansicht, daß diese Form der Sicherheitsleistung für den Gläubiger besonders für Leute in beschränkten Verhältnissen nicht Wohl entbehrlich sei. Es wird damit für den Gläubiger ein Pfandrecht an Sachen geschaffen, die er nicht in seinem Besitz hat, während der Entwurf den Grundsatz aufstellt, daß es an beweglichen Sachen nur ein Faustpfand gebe. Man wußte aber keinen Ausweg, um dem oben bezeichneten schwindelhaften Vorgehen zu steuern, da, wenn die „Uebereignung zur Sicherheit" ver boten würde, sich leicht andere Wege böten, um das gleiche Ziel zu erreichen, z. B. ein Verkauf der Sacken, körperliche Uebergabe derselben, darauf Vermiethung der Sachen an den Verkäufer und Rückgabe an denselben, oder Verkauf unter Vorbehalt des Rückkaufs. ES wird sich leider gegen diese Erwägungen der Commission schwerlich etwas einwenden lassen. Da jeder Besitzer einer beweglichen Sache als deren Eigen- thümer vermuthet wird, so ist die Bedeutung der Ersitzung nur gering. Sie erfordert zehnjährigen Besitz der Sache in dem guten Glauben, deren Eigenthümer zu fein. Sehr dankenswerth ist es, daß der Entwurf die Rechts sätze über gefundene Sachen regelt. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, soll dem Verlierer unver züglich Anzeige machen und, wenn er diesen nicht kennt, den Fund der Polizeibehörde anzeigen, falls die Sache mehr als drei Mark Werth ist. Ist das Verderben der Sache zu besorgen oder ist deren Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Mit dem erfolglosen Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum der Sache. Meldet sich der Verlierer, so bekommt der Finder Finderlohn, und zwar bei einem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwerth ein vom Hundert, bei Thieren stets ein vom Hundert. Die Abweichungen dieser Bestimmungen von dem geltenden Recht dürften ersichtlich sein. Die Regelung des Rechts zum Fangen von Tauben über läßt der Entwurf der Landesgesetzgebung. Ebenso hält er es größtentheils auch mit dem Bienenrecht. Nur für den Erwerb und Verlust des Eigenthums an Bienenschwärmen trifft er Bestimmungen. Die Bienen gehören zu den wilden, aber zähmbaren Thieren. Ein ausgezogener Bienenschwarm wird herrenlos, wenn der Eigenthümer ihn nicht unverzüglich verfolgt, oder die Verfolgung aufgiebt, oder so au« dem Gesicht verliert, daß er nicht mehr weiß, wo sich der Schwarm befindet. Der Eigenthümer des Bienenschwarms kann bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten und auch, wenn sein Schwarm in eine fremde, nicht benutzte Bienenwohnung ein gezogen ist, diese öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Der Entwurf erkennt, wie gesagt, ein Pfandrecht nur an, wenn der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergiebt. Das Pfandrecht erlischt von selbst, wenn der Gläubiger daS Pfand zurückgiebt; der Vorbehalt einer Fortdauer des Pfand rechts ist unwirksam. Wird der Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt, so ist er ohne Weiteres zum Privatverkaufe des Pfandes berechtigt. Er muß nur einen Monat vorher dem Schuldner den Verkauf androhen. Inanspruchnahme des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers ist nickt erforder lich; jedwede öffentliche Versteigerung genügt zur Wahrung der beiderseitigen Interessen. Insofern ist das Handelsgesetz buch abgeändert, wonach das einem Kaufmann übergebene Faustpfand erst verkauft werden darf, nachdem der Gläubiger unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungen die Be willigung des zuständigen Handelsgerichts nachgesucht hat, worauf das Gericht den Verkauf der verpfändeten Gegen stände anordnet. — Die Vereinbarung, daß dem Pfand- gläubiger, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden sollte, das Eigenthum an der Sache zufallen soll, er klärt der Entwurf mit Recht für nichtig. Es entspricht diese Bestimmung über die Ungültigkeit des sogenannten Verfall vertrages dem geltenden Rechte, welche solche Abmachung ver bietet, weil sie den Schuldner ungebührlich bedroht. Das Wuchergesetz würde die Giltigkeit einer derartigen Be dingung in manchen Fällen schon vereiteln, falls die beson deren Voraussetzungen des gesetzlich verbotenen Wuchers vor lägen. Der erwähnte Verfallvertrag ist aber ohne Rücksicht auf besondere Gestaltung des Falles nichtig, weil er ein Mittel zur Bedrückung der unvorsichtigen oder in einer Noth- lage befindlichen Schuldner ist. Deutsches Reich. * Leipzig, 28. Februar. Das Februarblatt der „Cor- respondenz des National-liberalen Vereins für das Königreich Sachsen" enthält folgende Mittheilung: Aus einigen Gruppen unseres Vereins sind die nach stehenden Zustimmungen zu den Beschlüssen unserer Generalversammlung vom 9. d. M. bei dem VereinS- vorstand eingelausen. Dem Herrn Vorsitzenden des nationalliberalen Landesvereins er klären die Unterzeichneten, welche abgehalten waren, der neulichen Hauptversammlung in Leipzig beizuwohnen, hierdurch ausdrücklich, daß sie mit den darin gefaßten Beschlüssen, das von der Königlichen Staatsregierung vorgelegte neue Wahlgesetz in der Hauptsache anzunehmen und dem Biedermann'jchen Anträge beizustimmen, vollständig einverstanden sind und sich diesen Beschlüssen anschließen. Es würde leicht sein, eine größere Zahl von Unterschriften durch eine Versammlung oder Umhersenden dieses Schriftstückes zu er langen, allein uns liegt daran, dieje Zustimmungserklärung schleunigst abzugeben. LeiSnig, am 11. Februar 1896. Bürgermeister Erchenbrecher. (Folgen 16 weite Unterschriften.) Die Unterzeichneten sprechen ihre grundsätzliche lieber- einstimmung dahin aus, daß ein weiteres Eindringen der revo lutionären Socialdemokratie in die Volksvertretung Sachsens verhindert werden müsse. Sie erblicken als das einzig wirk same gesetzliche Mittel zur Erreichung dieses Zweckes die Ab änderung des Wahlgesetzes vom Jahre 1868 und sehen bei dem Mangel andrrer geeigneter Vorschläge in dem von der Staats regierung vorgelegten Gesetzentwürfe eine nicht von der Hand zu weisende, jedenfalls unbefangen zu prüfende und eventuell zu verbessernde Unterlage ständischer Verhandlungen. DaS ge heime Stimmrecht ist beizubehalten. Hainichen, den 18. Februar 1896. Dieses Schreiben trägt 81 Unterschriften, an deren Spitze die deS Amtsrichters und des Bürgermeisters. Zu den in der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. d. M. auf Antrag des Herrn Professor Biedermann gefaßten Beschlüssen, welche bei dem Mangel anderer geeigneter Bor- schlüge in dem von der Staatsregierung den Kammern vor- gelegten Wahlaesetz-Entwurfe eine nicht von der Hand zu weisende, jedenfalls unbefangen zu prüfende, eventuell zu ver bessernde Unterlage ständischer Verhandlungen sehen, erklären wir unsere Zustimmung auf Grund eines in einer Ver sammlung der hiesigen Mitglieder des Vereins einstimmig gefaßten Beschlusses. Grimma, den 23. Februar 1896. I. A.: R. Schmidt. Auch sonst liegen Mittheilun^en vor, die den Einfluß der Generalversammlung auf die Stimmung in weiten Kreisen der Gesinnungsgenossen im Sinne der Mehrheit erkennen lassen. Andererseits wird uns mitgetheilt, daß von einer Anzahl von Vertrauensmännern des zweiten ländlichen Land- tagswahlkreises (Lausitz) dem Abgeordneten Richter wegen seiner Haltung gegen die Wahlreformvorlage Zustimmung ausgesprochen worden ist. * Leipzig, 28. Februar. Der Ausschuß der deutschen Lehrerversammlung sieht sich zu folgender Erklärung veranlaßt: „In verschiedenen Zeitungen wird die Nachricht verbreitet, daß der holländische Verein socialdemo kratischer Elementarlehrer, der zu Weihnachten in Zwolle tagte, auf eine Einladung von deutschen College» den Beschluß gefaßt habe, die deutsche Lehrerversammlung in Hamburg zu beschicken. Dem gegenüber erklärt der geschäfts führende Ausschuß der deutschen Lehrerversammlung, der allein berechtigt ist, Einladungen zu dieser Versammlung ergehen zu lassen, daß er außer den öffentlichen Einladungen, die in der „Allgemeinen deutschen Lehrerzeitung" und in der „Pädagogischen Zeitung" veröffentlicht sind und m der übrigen pädagogischen Presse Abdruck gefunden habe», keine be sonderen Aufforderungen zurTheilnahme versandt hat. Diese Einladungen sind an alle Lehrervereine des deutschen Reiches, ferner an Lehrer und Lehrerinnen und Freunde der Schule gerichtet. Mit politischen Vereinen hat die deutsche Lehrerversammlung nichts zu thun." 6. H. Berlin, 28. Februar. Von der Bewegung, welche jetzt fast alle Arbeiterschaaren ergriffen hat, sind auch die Bergleute nicht unberührt geblieben; einen Lohnkampf durchzufechten, fühlen sie sich jetzt freilich noch zu schwach, aber sie wollen mit allen Kräften die Vorbereitungen dafür treffen, um später gerüstet zu sein. Der Bergarbeiter- Verband will in erster Linie die Organisation stärken, dann die Cassen füllen. Zu diesem Zwecke ist eine Erhöhung der Beiträge ins Auge gefaßt. Die Leiter des Verbandes be haupten, daß in keiner Organisation die Beiträge so niedrig seien, wie im Bergarbeiterverbande und daß mit solchen Beiträgen keine Organisation kampffähig sei. Große Hoff nungen setzen die Bergleute auf den internationalen Berg- arbeitercongreß und auf den allgemeinen deutschen Ge- werkschaftscongreß; sie glauben, daß beide ihre Bewegung wesentlich stärken werden. Der internationale Bergarbeiter- congreß findet in London statt, da die belgische Regierung dabei bleibt, die französischen Agitatoren BaSly und Lamendin, falls sie sich in Lüttich sehen lassen sollten, au-zuweisen. Vor dem internationalen Congreß treffen sich die Macher zu einer angeblichen Vor konferenz in Boulogne; von deutscher Seite ist der ReichS- tagSabgeordnete H. Möller, bekanntlich ehemals Bergarbeiter, delegirt. Dem internationalen Bergarbeitercongreß werden 4—5 deutsche Delegirte beiwohnen; auf dem deutschen Gewerkschaftskongreß, der in Berlin vom 4. bi- 6. Mai abgehalten wird und eine rege Betheiligung finden dürfte, werden die Bergleute sich durch 3 Abgeordnete vertreten lassen; einen entsendet da- Ruhrrevier, den zweiten Schlesien und den dritten Sachsen und Braun- Feuilleton. Reber das Reinigen von Lnchengerathen. -Manche- ,u schaffen bat ein Mädchen, die vielen Gesäße, Leere Fässer und Flaschen in reinlicher Ordnung ,u halten." (Goethe.) Reinlichkeit und Ordnung sind die Hauptzierden eines Haushaltes, insonderheit der Küche. Sie sind gleichzeitig aber auch die besten Schutzmittel gegen Vergiftungsgefahren, die durch die Zubereitung der Nahrung in den verschiedenen Gefäßen gegeben sein können. Wir begegnen selbst in ver einfachen bürgerlichen Kücke einer großen Mannigfaltigkeit von Geräthen und Gefäßen, die nach dem Gebrauche immer sauber wieder an Ort und Stelle zu bringen sind, deren Reinhaltung den Hausfrauen aber oft nicht wenig Mühe verursacht. Wollen wir Recepte geben für die Reinigung, so müssen wir unS erst klar sein über die Art der Verunreinigung, sie kann die verschiedensten Ursachen haben, und darnach richten sich die Mittel, die man beim Putzen und Scheuern anwendet. Besondere Aufmerk samkeit ist den metallenen Gefäßen zu widmen. Erhitzt man eine blanke Messerklinge oder Claviersaite in einer SpirituS- flamme, so zeigt sich bald ein Farbenspiel vom Roth bi- zum Violett, daS auf ähnliche Weise entsteht wie bei Perlmutter, nämlick durch Interferenz. Dann wird die Oberfläche dunkel und blättrig, außerdem zeigen die Körper eine Gewichts zunahme, die davon herrührt, daß sich auf der Oberfläche da- Eisen mit Sauerstoff verbunden hat. Eiserne Geräthe de- Haus halte-, die oft glühend gemackt werden, zeigen die anaedeutete Erscheinung sehr deutlich. Eiserne Pfannen, Aschenkasten, die Wände eiserner Oefen brennen durch, Roste und Plätteisen nehmen an Umfang ab. Beim Schmieden des Eisens springen Theilchen in Form von Hammerschlag ab. WaS nun mit Hilfe des Feuer- in kurzer Zeit geschieht, daS vollzieht sich langsam mehr oder weniger bei allen unedlen Metallen an der Luft, namentlich an feuchter Luft. Der Wassertropfen, der auf der Messerklinge verdunstet, läßt einen Rostfleck zurück. Der Vorgang des Rostens setzt sich beim Eisen auch unter dem Roste fort, so daß ein Eisenblech in kurzer Zeit durchlöchert wird, während Zink sich nur an der Oberfläche mit Sauerstoff verbindet, daher verwendet man zu Dächern wohl Zink-, aber nicht Eisenblech. Blankes Kupfer verliert an der Luft seinen Glanz und wird dunkel unter der Bildung vou Kupferoxyd; verbindet sich die Oxydschicht mit der Kohlensäure, so entsteht der Grünspan. Auf solchen Vorgängen beruht auch die Bildung der Patina bei Denkmäler». Staubige und rußige Luft sind derselben hinderlich, weil dann die Atmosphäre vom Kunstgegenstand fcrngehalten wird. Den Angriffen und Einwirkungen de» SauerstoffeS sind nun auch metallene Gefäße au-gesetzt, wie sie al« kupferne Theekannru, al- Kessel, als messingene Waagschalen, zinkene Wannen u. A. im Haushalte vor kommen. Um derartige Geschirre rein zu bekommen, bringt man sie in bäuerlichen Haushaltungen auf dem Dorfe in den Tränktrog der Schweine oder in da» Brübfaß der Kühe. In den Ueberreften de» Futter» ent wickelt sich je nack der Art desselben Milchsäure oder Essig säure, Flüssigkeiten, die die Metalloide losen und so da» Blankscheuern der Metallgefäße erleichtern. Einfacher und weniger ekelerregend ist die Behandluna metallnrr Küchen- aeräthe niit Salzsäure, die als rohe Salzsäure für den Hau-- hakt billig zu erlangen ist und beim Gebrauch verdünnt werden muß. Man tränkt einen wollenen Lappen damit und putzt dann die Metallgefäße; bald wird das blanke Metall zum Vorschein komme». Auf diese Weise erspart man sich die Mühe langen Polieren-, und das Metall wird nicht geritzt. Allerdings macht e« sich nöthig, mit Schlemmkreide oder Holzasche nachzuputzen, um die etwaigen Säurereste zu ent fernen. Andere Verunreinigungen rühren her vom Gebrauch des harten Wasser». Brunnen- und ebenso Wafferleitungswasser enthalten kohlensaureS Eisenorydul, doppeltkohlensauren Kalk, Kochsalz u. A. Alle diese Bestandtbeile bleiben beim Ver dampfen deS WafferS al- fest zurück. Schon durch daS Stehenlassen entweicht ein Theil der Kohlensäure und un löslich kohlensaurer Kalk sinkt zu Boden, daher zeigen Wafferkaraffen bei längerem Gebrauche einen weißen oder von Eisen hcrrührenden braunen Belag. Noch mehr tritt diese Erscheinung in Kochgefäßen auf, eS bildet sich der Topfstein. Dieser läßt sich leicht mit ein wenig Salzsäure, die man verdünnt eine Zeit lang auf die Gefäße einwirken läßt, beseitigen. Unter Aufbrausen entweicht die Kohlensäure, und eS entsteht die lösliche Chlorverbindung deS Kalke». Milchflaschen, sowie Teller und Schüsseln, die beim Gebrauch durch eingedrunaeneS Fett bräunlich geworden sind, behandle man mit Holzasche, insonderheit Buchenasche, die besoadrrS reich ist an kohleusaurem Kali. Man bringe die zu reinigeuden Gefäße in ein großes Kochgefäß, streue Buchen asche dazwischen, gieße vorsichtig Wasser zu und koche einige Stunden. Da- Kali, als die stärkste Basis, zersetzt die meisten Berbiudunaen, verseift die Fette unter Bildung de« löslicken fettsauren Kali und bewirkt so di« Reinigung. Auf neue Geräthe von unangestrichenem Holze lasse man vor dem Gebrauche Soda lösung rinwirken, damit die in dem neuen Holze leicht löslichen Stoffe entfernt werden, die den Speisen, insonderheit den sauren, nicht selten einen üblen Geschmack verleihen. Die Reinhaltung der Gefäße ist nicht blo» vom Standpuncte der Reinlichkeit aus geboten, sondern auch auS sanitären Gründen unerläßlich, weil leicht Verbindungen entstehen, die die Speisen vergiften, al- besonders verdächtig erscheinen nach dieser Seite hin die Kupfergefäße. Tadellos sind in gesundheitlicher Beziehung Gefäße aus GlaS, Porzellan, Steingut, wenn die Glasur desselben durch starkes Erhitzen bis zum Glastgwerden de- Thon- oder unter Zusatz von Kochsalz erzeugt wurde. Diese Gefäße geben absolut nichts ab an ihren Inhalt und lassen sich, da sie glatt sind, leicht reinigen. Saarbrückener und Coblenzer Stein-- gutwaaren sind daher besonder- zu empfehlen. Nach- tbeilig wird unter Umständen die Anwendung irdener Gefäße, welche Bleiglasur haben. Beim Kochen saurer Speisen löst sich ein Tbeil deS Bleie- unter Bildung von essigsaurrm Blei oder Bleizucker. Diese« Bleisalz ist leicht löslich und vergiftet die Speisen, daher ist den Hausfrauen anzurathen, thonerne Gefäße nicht eher zu gebrauchen, bis sie ein- oder zweimal mit Essigwaffer auSgekocht sind. Der Magen kleiner Kinder reaairt ganz empfindlich gegen Speisen und Getränke, die in solchen verdächtigen Gefäßen bereitet wurden, während den Erwachsenen die Vergiftung meist nicht merklich auffällt. Diese kurzen Ausführungen weisen darauf hin, daß das Küchenregiment der Hau-frau eine sehr verant wortungsvolle Thätiakeit ist. Ein Blick in die Küche genügt, um sich von der Vorsteherin de- Hau-Halte- ein Bild zu machen, während der Blick in die gute Stabe sehr oft tauscht. Or. K. Wrldfeuer
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